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Verordnung des Oberkirchenrats zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (Kirchenmitgliedschaftsverordnung – KMVO)

Vom 28. Oktober 2003

(Abl. 60 S. 336), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248)

Gemäß § 7 Abs. 3, § 7 a Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389; Abl. 47 S. 387), geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG – ÄnderungsG) vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486), wird verordnet:
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I. Allgemeines

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§ 1
Erwerb und Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, erwerben Ungetaufte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die Kirchenmitgliedschaft (§ 6 Satz 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft2#). Sie erwerben die Kirchenmitgliedschaft auch durch die Taufe in einer Kirche im Ausland, mit der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, wenn sie sich nicht einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anschließen; im Zweifelsfall ist die Sache dem Kirchengemeinderat nach § 7 Kirchengemeindeordnung3# vorzulegen. Für den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Taufe im Rahmen der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr bei vorübergehendem Auslandseinsatz gilt § 11 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft4#.
( 2 ) Getaufte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritt oder Zuzug nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft und dieser Verordnung.
( 3 ) Für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in den Fällen des Zuzugs aus dem Inland und der Rückkehr aus dem Ausland gelten § 8, § 11 Abs. 2 und 3, § 11 a Abs. 3 Satz 3 und 4 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft5#.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Aufnahme im Sinne dieser Verordnung ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft im In- oder Ausland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene getaufte Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Aufnahme im Sinne dieser Verordnung ist auch der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft im In- oder Ausland angehörende getaufte Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ohne vorherigen Austritt und ohne dabei die Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzugeben.
( 2 ) Wiederaufnahme im Sinne dieser Verordnung ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene getaufte Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 3 ) Übertritt im Sinne dieser Verordnung ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung durch eine getaufte Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 4 ) Für den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Zuzug aus dem In- oder Ausland in den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt § 9 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft6#.
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§ 3
Zentrale Stellen

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 und 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft7# im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Stellen zum Zwecke der Aufnahme und Wiederaufnahme besonders errichten (Zentrale Stellen).
( 2 ) Voraussetzung für die Errichtung Zentraler Stellen ist, dass
  1. sie von Pfarrerinnen und Pfarrern geleitet werden;
  2. in ihnen zur Vorbereitung der Aufnahmen oder Wiederaufnahmen seelsorgerliche Gespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt oder angeboten werden und
  3. in ihnen die Ernsthaftigkeit der Aufnahme- oder Wiederaufnahmebegehren geprüft werden kann.
( 3 ) Für Aufnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft8# in Zentralen Stellen von Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben, gelten § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4, Abs. 5 und § 5. Ist die Einführung in den evangelischen Glauben erforderlich und durch die Zentrale Stelle nicht möglich, ist die Sache dem Pfarramt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes vorzulegen. Dies gilt auch bei sonstigen Tatbeständen, die eine Ablehnung der Aufnahme begründen können. In jedem Falle ist dieses Pfarramt zu unterrichten.
( 4 ) Für Wiederaufnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft9# in Zentralen Stellen von Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben, gilt § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2. Im Zweifelsfall ist die Sache dem Pfarramt des Wohnsitzes oder des gewöhnliches Aufenthalts vorzulegen. In jedem Falle ist dieses Pfarramt zu unterrichten.
( 5 ) Für Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Zentralen Stellen gelten alle Bestimmungen dieser Verordnung.
( 6 ) § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verordnung zur Durchführung der §§ 7 a und 11 a Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG-Durchführungs-VO) vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005 S. 1)10# ergänzend zu beachten ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung.
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II. Aufnahme

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§ 4
Verfahren und Zuständigkeit, Einführung in den evangelischen Glauben

( 1 ) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrags an das Pfarramt. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig ist das Pfarramt, in dessen Seelsorgebezirk die aufzunehmende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie jedes andere Pfarramt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, dessen Pfarrerin oder Pfarrer mit der Aufnahme nach dem Konsistorialerlass betreffend die Parochial- und Seelsorgebezirkseinteilung anlässlich der Stolgebührenaufhebung vom 10. Dezember 1901 (Abl. 12 S. 323)11# die Seelsorge des neuen Gemeindeglieds übernimmt. Zuständig ist zudem jede Zentrale Stelle (§ 3 Abs. 1) und jede sonstige im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtete Stelle; in letzterem Fall vollzieht sich die Aufnahme nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist. § 11 a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft12# bleibt unberührt.
( 2 ) Die Pfarrämter nach Absatz 1 Satz 3 und die Zentralen Stellen in den Fällen des § 3 Abs. 5 entscheiden nach Anhörung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des neuen Gemeindeglieds unter Beachtung von Absatz 3 über den Antrag. Das Dekanatamt ist von der Entscheidung zu benachrichtigen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht der die Aufnahme beantragenden Person die Einsprache bei der Visitatorin oder beim Visitator zu.
( 3 ) Vor der Aufnahme ist zu prüfen, ob die von nicht evangelischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften Aufzunehmenden mit den Grundwahrheiten des evangelischen Glaubens soweit vertraut sind, dass eine Zulassung zum Patenamt möglich ist (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Taufordnung i. V. m. Nr. 27 Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung)13#. Andernfalls sind sie in einem Gespräch oder in mehreren Gesprächen in den evangelischen Glauben einzuführen. In Ausnahmefällen können diese Gespräche mit Genehmigung des Dekanatamts auch erst nach der Aufnahme abgeschlossen werden. Die Gespräche können für mehrere Aufzunehmende in Form eines Aufnahmeseminars stattfinden.
( 4 ) Die Vermittlung der Grundwahrheiten evangelischen Glaubens und Lebens soll in einem lebendigen Bezeugen und Darbieten zur Förderung der Erkenntnis und zur Festigung im Glauben und in der Gemeinschaft der Kirche geschehen. Gedacht ist an die Einführung in Bibel, Katechismus und Gesangbuch mit Anleitung zum Bibellesen, Einführung in Grundfragen des evangelischen Lebens, in den evangelischen Gottesdienst, das Gemeindeleben, die Mission und Diakonie und in die Geschichte der evangelischen Kirche, verbunden mit der Besprechung von Lebens- und Gegenwartsfragen.
( 5 ) Abweichend von Absatz 1 bis 4 erwirbt ein religionsunmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft14#).
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§ 5
Vermeidung von Doppelmitgliedschaften

( 1 ) Gehört die aufzunehmende Person der römisch-katholischen Kirche oder israelitischen Religionsgemeinschaft an, so ist darauf zu achten, dass diese vor ihrer Aufnahme den Austritt aus ihrer bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung nachweist. Die Bescheinigung ist zu den pfarramtlichen Akten über die Aufnahme zu nehmen. Bei der Aufnahme in Todesgefahr kann auf den vorherigen Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft verzichtet werden.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist die aufzunehmende Person anzuhalten, ihr Verhältnis zu ihrer bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bereinigen. Doppelmitgliedschaften sind, soweit irgend möglich, zu vermeiden. Insbesondere bei Aufnahme aus Kirchen oder Religionsgemeinschaften, zu denen erhebliche Lehrunterschiede bestehen, muss sich die Ernsthaftigkeit des Aufnahmeantrags auch an der vorherigen Klärung dieses Verhältnisses zeigen.
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III. Wiederaufnahme

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§ 6
Verfahren und Zuständigkeit, Gespräch mit dem Gemeindeglied

( 1 ) Wer nach staatlichem Recht den Austritt aus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (§ 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg)15# oder aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung erklärt hat, erlangt seine Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft zurück, wenn er gegenüber der nach Absatz 2 zuständigen Stelle erklärt, wieder zur Kirche gehören zu wollen.
( 2 ) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Pfarramt zuständig, in dessen Seelsorgebezirk das ausgetretene Gemeindeglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch gegenüber einem anderen Pfarramt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat, gegenüber jeder Zentralen Stelle (§ 3 Abs. 1) oder gegenüber jeder sonstigen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichteten Stelle abgegeben werden; in letzterem Fall vollzieht sich die Wiederaufnahme nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist. Diese haben das Pfarramt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu unterrichten. Angaben oder entsprechendes Verhalten gegenüber der staatlichen Meldebehörde oder gegenüber dem Finanzamt sind als Erklärung nach Absatz 1 anzusehen. Die Erklärung gegenüber kirchlichen Stellen kann ausdrücklich oder auch durch entsprechendes Verhalten abgegeben werden. § 11 a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft16# bleibt unberührt.
( 3 ) Von den Pfarrämtern nach Absatz 2 Satz 1 und 2, vom Oberkirchenrat und von den Zentralen Stellen muss möglichst vor der Wiederaufnahme mit dem Gemeindeglied ein Gespräch über Taufe und Kirchenmitgliedschaft geführt werden, in dem auch nach den Gründen des Austritts gefragt und die Problematik des Kirchenaustritts angesprochen wird. Bei diesem Gespräch ist weiter zu prüfen, ob der Wunsch nach Wiederaufnahme im Sinne der in der Anlage aufgeführten Theologisch-kirchlichen Überlegungen als vorbehaltlos und wirksam angesehen werden kann. Das Pfarramt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ist vorher zu hören. Im Zweifelsfall ist die Sache dem Kirchengemeinderat nach § 7 Kirchengemeindeordnung17# vorzulegen.
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IV. Übertritt

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§ 7
Übertrittsvereinbarungen, sonstige Fälle

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V. Verfahren nach Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt

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§ 8
Gottesdienstliche Feier

Eine gottesdienstliche Feier der Aufnahme, der Wiederaufnahme oder des Übertritts soll stattfinden, wenn sie für alle Beteiligten Ausdruck der Freude über die neugewonnene Gemeinschaft sein kann. Hierfür steht das Formular im Kirchenbuch Zweiter Teil, Sakramente und Amtshandlungen, Teilband Einführungen, zur Verfügung. Soweit eine solche gottesdienstliche Form ein Hindernis darstellt, soll eine andere Form, etwa die Teilnahme an einem Abendmahlsgottesdienst, gewählt werden.
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§ 9
Eintragungen, Mitteilungen

( 1 ) Eintragungen in die Verzeichnisse und Mitteilungen an staatliche und andere verzeichnisführende Stellen nach den Bestimmungen des Kirchenregistergesetzes20# und der Kirchenregisterverordnung21# sind zu veranlassen. Der Oberkirchenrat kann für Mitteilungen amtliche Formulare herausgeben.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat ist mit entsprechendem Eintrag in das Kirchengemeinderatsprotokoll in nicht öffentlicher Sitzung zu unterrichten.
( 3 ) Der Person, die die Kirchenmitgliedschaft erworben hat, ist eine Bescheinigung über den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft auszuhändigen, mit der sie die Berichtigung der Steuerunterlagen, insbesondere der laufenden Lohnsteuerkarte, veranlasst.
( 4 ) Die Eintragungen und Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 sind auch nach Eingang der Mitteilung über eine Austrittserklärung zu veranlassen.
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VI. Sonstige Zuständigkeiten, Inkrafttreten

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§ 10
Dimissoriale, Zuständige Stelle

( 1 ) Die Regelungen im Konsistorialerlass, betr. die Ausstellung eines Erlaubnisscheins vom 9. Mai 1913 (Abl. 16 S. 306)22# sind bei Aufnahme und Wiederaufnahme sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Das für die Aufnahme zuständige Pfarramt (§ 4 Abs. 1 Satz 3) und Zentrale Stellen (§ 3 Abs. 1) sind gleichzeitig zuständige Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 und § 11 a Abs. 3 Satz 4 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft23#. Zuständige Stellen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen24# ist der Kirchengemeinderat. Zuständige kirchliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen25# ist der Oberkirchenrat.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt der Erlass des Oberkirchenrats vom 19. Dezember 1995 über das Verfahren bei der Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Landeskirche in Württemberg (Abl. 57 S. 15) außer Kraft.
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Anlage zu § 6 Abs. 3 Satz 2
Theologisch-kirchliche Überlegungen

( 1 ) Die Kirche freut sich über alle, die zur Gemeinde Jesu Christi kommen oder wieder zu ihr zurückfinden. Darum soll auch das Verfahren bei einer Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirche in seiner Gestaltung diese Freude deutlich zum Ausdruck bringen.
( 2 ) Der missionarische Auftrag sendet die Kirche zu allen Menschen und schließt auch jene ein, die ihre Trennung von der Kirche erklärt haben. Darum sollte alles vermieden werden, was geeignet ist, Ausgetretene bloßzustellen, auszugrenzen oder dem Austritt den Charakter des Endgültigen zu geben. Briefe an Ausgetretene sollen diesen Gespräche anbieten, die Möglichkeit dazu geben, ihre Vorbehalte, negativen Erfahrungen und Enttäuschungen mit der Kirche auszusprechen und deutlich machen, dass die Erklärung des Kirchenaustritts von der Gemeinde als Verlust und Anfrage empfunden wird.
( 3 ) Christsein und Taufe sind nach dem Zeugnis des Neuen Testaments untrennbar mit der Zugehörigkeit zur Kirche verbunden. Darum darf die Erklärung des Kirchenaustritts nicht als Bagatelle betrachtet werden, auch wenn die Motive dazu im Einzelfall sehr unterschiedlich gewesen sein mögen und dem Ausgetretenen die Folgen in ihrer Tragweite nicht bewusst sind. Durch die Erklärung des Austritts verletzt ein getauftes Glied seine Pflichten der Kirche gegenüber und verliert daher auch bestimmte Rechte. Die Taufe, die in ihr bezeugte Zusage des dreieinigen Gottes, „dass er dem Getauften ein gnädiger Gott wolle sein“ (Brenz), und ihre Folgen können dabei weder vom Getauften noch von der Kirche aufgehoben werden.
( 4 ) Die Kirche bleibt ihren getauften Gliedern verpflichtet, auch wenn diese sich von ihr getrennt haben. Darum haben alle Christen, besonders auch Pfarrerinnen und Pfarrer und kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Aufgabe, Ausgetretene bei sich bietender Gelegenheit zur Wiederaufnahme zu ermutigen, sie dazu einzuladen und ihnen die dazu erforderlichen Schritte aufzuzeigen und zu erleichtern.
( 5 ) Die Wiederaufnahme in die Landeskirche bedarf der Erklärung des Ausgetretenen, die ein vorbehaltloses Ja zur Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft beinhalten muss. Hat sich ein Gemeindeglied wegen erheblicher Lehrunterschiede von der Kirche getrennt, so muss seine Erklärung die Aufgabe dieser Lehrunterschiede einschließen.
( 6 ) Die Wiederaufnahme ist ein geistlicher Akt, der eine Umkehr auch auf seiten des Wiederaufgenommenen voraussetzt: Dieser bestätigt aufs neue sein Ja-Wort zur Taufe. Als Zeichen der wiederauflebenden Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi wird er zur Teilnahme am Mahl des Herren eingeladen. Zugleich ist die Wiederaufnahme ein rechtlicher Akt, der die Zugehörigkeit zur Landeskirche sowie Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft regelt. Da sich die Kirche aber einem ernsthaften Begehren auf Wiederaufnahme nicht verschließen darf, muss die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt als wieder bestehend angesehen werden, in dem der oder die Ausgetretene zum Ausdruck bringt, wieder zur Kirche gehören zu wollen, soweit bei ihm oder ihr die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 b dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 107 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 43 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 175 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 185 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 110 dieser Sammlung.
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25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 110 dieser Sammlung.