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225. Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit
mit Erwachsenen im Bereich der Evang. Landeskirche
in Württemberg

Erlaß des Oberkirchenrats vom 27. Dezember 1977 (Abl. 48 S. 33)

geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530)

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Bildungsarbeit mit Erwachsenen gehört von jeher zu den Aufgaben der Kirche. Die Kirche hat sich seit ihren Anfängen um das Erwachsenenkatechumenat bemüht. Dieses ist heute umfassend zu verstehen: Die Kirche will die Botschaft des Evangeliums in und außerhalb der gottesdienstlichen Wortverkündigung so in die Fragestellungen der Gegenwart einbringen, daß sie dem einzelnen zu einem sinnerfüllten Leben und der Gemeinschaft zu einer guten Ordnung des Zusammenlebens hilft. Sie will auch damit dem Missionsbefehl ihres Herrn folgen.
Bibelarbeit und andere kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen sind deshalb im Württ. Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 bei der Beschreibung des Dienstauftrags der Pfarrer ausdrücklich genannt (§ 13 Pfarrergesetz1#).
Die vorliegende Ordnung bezieht sich auf den Teil der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen, der nicht selbst gottesdienstlichen Charakter hat, wohl aber in der Konsequenz des gottesdienstlichen Auftrags geschieht. Es wird sich dabei im wesentlichen um Bildungsbemühungen handeln, die dazu dienen, Aufgaben im persönlichen, beruflichen und im gesellschaftlichen Bereich anzunehmen, sachgerecht wahrzunehmen und als Christ zu verantworten. Hierzu hat die Landessynode in ihrer Entschließung vom 29. 3. 1971 (abgedruckt in Abl. Bd. 44 S. 354) wesentliche Aussagen getroffen, die zur Grundlage dieser Ordnung gehören:
Die Erwachsenenbildung ist eine verpflichtende Aufgabe der Kirche im Rahmen ihres Verkündigungsauftrags. Dieses Aufgabengebiet hat es schon immer gegeben und wird es immer geben müssen, wenn die Kirche den Weg des Glaubensgehorsams geht, die Menschen in ihren Glaubens- und Lebensfragen aufsucht und ihnen zu einer Klärung ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung im Licht des Evangeliums hilft. Aber nun ist unsere Kirche neu gefordert, ihre Erwachsenenbildung zu ordnen, damit sie ihren besonderen Beitrag in die allgemeine Erwachsenenbildung besser einbringen und ihr Erwachsenenkatechumenat den individuellen und gesellschaftlichen Erfordernissen gemäß gestalten kann.
Kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen ist schon seither in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken in diesem Sinne in vielfacher Weise geschehen, insbesondere auch durch die Angebote der landeskirchlichen Werke und Einrichtungen, die sich um die evangelische Erwachsenenbildung bemühen. Die kirchliche Erwachsenenbildung wurde in den letzten Jahren außerdem durch die Evang. Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg im Benehmen mit dem Oberkirchenrat wesentlich unterstützt.
Um die kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der ganzen Landeskirche weiter zu fördern und zu entwickeln, erläßt der Oberkirchenrat die folgenden
Richtlinien:
1.
Kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen in der Kirchengemeinde Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, aufgrund des Bekenntnisses der Evang. Landeskirche als deren Glied evangelischen Glauben und christliches Leben in der Gemeinde und bei den einzelnen zu fördern und christliche Gemeinschaft in Gesinnung und Tat zu pflegen (§ 1 KGO).
Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient in Ergänzung und Weiterführung der anderen kirclichen Dienste die kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen. Sie gehört daher zu den Aufgaben der Kirchengemeinde und zum Dienstauftrag des Gemeindepfarrers.
2.
Kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Kirchenbezirk
2.1
Die Förderung der Bildungsarbeit mit Erwachsenen in den Kirchengemeinden und auf Bezirksebene gehört zu den Aufgaben der Kirchenbezirke (vgl. § 1 Abs. 4 KBO).
Um diese Aufgabe wahrzunehmen, ist es zweckmäßig und erforderlich, daß in jedem Kirchenbezirk ein Leitungskreis für kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen gebildet wird. Ihm sollen je nach der Größe des Bezirks und nach den sonstigen Verhältnissen im Bezirk geeignete haupt- und ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiter in nicht zu großer Zahl angehören. Die Mitglieder sollen einerseits die Kirchengemeinden mit ihren vorhandenen Aktivitäten, andererseits die im Kirchenbezirk arbeitenden kirchlichen Werke und Einrichtungen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen repräsentieren.
2.2
Für die Bildung des Leitungskreises ist der Dekan verantwortlich. Er handelt dabei im Benehmen mit den im Kirchenbezirk arbeitenden kirchlichen Werken und Einrichtungen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen und im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuß. Ein bestehender Arbeitskreis oder Ausschuß für Erwachsenenbildung kann, ggf. nach Ergänzung der Mitglieder, als Leitungskreis nach dieser Ordnung bestätigt werden.
Die Aufgaben des Leitungskreises können auch durch einen beratenden oder beschließenden Ausschuß gemäß § 14 KBO wahrgenommen werden. Für seine Zusammensetzung gilt das in Ziff. 2.1 Gesagte entsprechend.
2.3
Der Dekan beruft auf Vorschlag des Leitungskreises eines seiner Mitglieder zum Bezirksbeauftragten für Evangelische Erwachsenenbildung. Dem Bezirksbeauftragten obliegt die Leitung des Leitungskreises.
2.4
Aufgabe des Leitungskreises und des Bezirksbeauftragten ist es, die kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Kirchenbezirk zu fördern, wobei auf die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen sowie der Kirchenbezirke untereinander und mit den bestehenden landeskirchlichen Werken und Einrichtungen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen hinzuwirken ist.
2.5
Die Leitungskreise und die Bezirksbeauftragten sind den Organen ihres Kirchenbezirks gegenüber zur Information über die Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bezirk verpflichtet und sollen von den Organen des Kirchenbezirks hierzu in angemessener Weise gehört werden (Informationspflicht und Berichtsrecht).
2.6
Der Aufwand der Leitungskreise und der Bezirksbeauftragten ist, soweit er nicht durch staatliche Zuwendungen oder Zuschüsse Dritter gedeckt werden kann, von den Kirchenbezirken zu tragen.
3.
Evangelische Kreisbildungswerke
3.1
Das Landesgesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens vom 11. 12. 1975 (Gesetzblatt BaWü 1975 S. 853) setzt eine Organisation der Weiterbildung auf Kreisebene voraus. Deshalb wird die kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen in den Kirchenbezirken auf der Ebene der Stadt- und Landkreise in Evangelischen Kreisbildungswerken zusammengefaßt.
Sie fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen in den Kirchenbezirken und Kirchengemeinden, insbesondere durch Empfehlungen, durch Hilfen bei der Durchführung von Bildungsveranstaltungen, durch die zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln und durch die zusammenfassende Darstellung der Evang. Erwachsenenbildungsarbeit im Kreis. In diesem Rahmen verantworten sie die evangelische Bildungsarbeit in ihrem Bereich.
3.2
Die Evang. Kreisbildungswerke fordern die nach dem Landesgesetz vom 11. 12. 1975 möglichen staatlichen Förderungsmittel an und setzen diese Mittel im Rahmen ihrer Aufgaben unter Beachtung der erbrachten Bildungseinheiten ein.
Alle Bildungsangebote evangelischer Einrichtungen im Kreis, die Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung sind, werden vom Evang. Kreisbildungswerk statistisch erfaßt und nach Möglichkeit koordiniert. Dies gilt grundsätzlich auch für Bildungsangebote von kirchlichen Organisationen evangelischer Erwachsenenbildung, die auf landeskirchlicher Ebene arbeiten.
Das Evang. Kreisbildungswerk und die weiteren kirchlichen Veranstalter von Bildungsangeboten für Erwachsene im Kreisgebiet haben dazu im Rahmen dieser Ordnung das gegenseitige Recht auf Information.
Die Selbständigkeit der landeskirchlichen Werke und Einrichtungen bleibt im übrigen unberührt.
3.3
Organe der Evang. Kreisbildungswerke sind der Ausschuß für Evang. Erwachsenenbildung im Landkreis und der Vorstand.
Dem Ausschuß gehören die Bezirksbeauftragten für Evang. Erwachsenenbildung sowie von den Leitungskreisen der Kirchenbezirke gewählte Mitglieder an; die Wahl ist von dem jeweiligen Kirchenbezirksausschuß zu bestätigen. Für die Zusammensetzung und die Gesamtzahl gilt Abschnitt 2.1 entsprechend.
Der Ausschuß nimmt die Funktion einer Mitgliederversammlung wahr. Er wählt einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und so viel Mitgliedern, daß jeder Kirchenbezirk im Landkreis vertreten ist.
Der Vorstand vertritt die evang. Bildungsarbeit mit Erwachsenen auf Kreisebene nach außen.
3.4
Die Evang. Kreisbildungswerke können nach Entscheidung der beteiligten Kirchenbezirke als organisatorisch abgegrenzte Einrichtungen der beteiligten Kirchenbezirke oder in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt werden. Falls es sich als zweckmäßig erweist, können gem. § 24 a des Kirchensteuergesetzes vom 18. 12. 1969 i. d. F. v. 10. 1. 1976 (Gesetzblatt BaWü 1976 S. 98) auch Zweckverbände als eigene Rechtspersonen gebildet werden. Die Kirchenbezirke bestimmen durch Vereinbarung die Organisation der Evang. Kreisbildungswerke je nach den örtlichen Bedürfnissen. Die Bezirksbeauftragten sind dabei zu hören. Wird die Rechtsform des eingetragenen Vereins gewählt, so bestimmen die Kirchenbezirke in gleicher Weise durch Vereinbarung, wer Mitglied des eingetragenen Vereins werden kann.
3.5
Die Aufwendungen des Kreisbildungswerks sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen, der der Zustimmung der beteiligten Kirchenbezirke bedarf.
Soweit die Aufwendungen nicht durch staatliche Zuschüsse oder Zuwendungen Dritter gedeckt werden können, sind sie von den Kirchenbezirken zu tragen, die darüber Vereinbarungen treffen sollen.
3.6
Sonderregelungen hinsichtlich der Rechtsform und Organisation von Evang. Kreisbildungswerken sind abweichend von den vorstehenden Regelungen möglich; sie bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
3.7
Die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung von Kreisbildungswerken treffen die Dekanatämter. Wenn das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises mehrere Kirchenbezirke umfaßt, so ist durch Vereinbarung zu regeln, welches Dekanatamt die Federführung übernimmt. Mangels Vereinbarung ist das Dekanatamt des Kirchenbezirks federführend, in dem sich der Sitz der Kreisverwaltung befindet.
4.
Evang. Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg
4.1
Mit den Aufgaben der Förderung, Koordinierung und Betreuung der Evang. Erwachsenenbildungsarbeit auf der Ebene der Landeskirche wird die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Württemberg (EAEW) landeskirchlich beauftragt.
Die evangelischen Kreisbildungswerke sollen deshalb Mitglieder der EAEW werden.
4.2
Aufgabe der EAEW im Rahmen ihres landeskirchlichen Auftrags ist es insbesondere, ihre Mitglieder sowie die Organe der Landeskirche in Fragen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen zu informieren und zu beraten und den Auf- und Ausbau der evang. Bildungsarbeit mit Erwachsenen in der Landeskirche zu fördern.
Die EAEW soll praktische und pädagogische Hilfen für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen erarbeiten bzw. beschaffen und ihren Mitgliedern sowie auf Anforderung den Organen der Landeskirche zur Verfügung stellen. Zu ihren Aufgaben gehört es, für gemeinsame Angebote zur Mitarbeiterfortbildung im Bereich der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen zu sorgen. Die EAEW soll neue Entwicklungen in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen anstoßen, erarbeiten und bei Bewährung verbreiten.
Ferner wird der EAEW die Vergabe des landeskirchlichen Zuschusses für Bildungsmaßnahmen evangelischer Träger übertragen. Die Kriterien hierfür bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
4.3
Organe der EAEW sind die Mitglieder-Versammlung und der Vorstand. Im übrigen gibt sich die EAEW ihre Ordnung im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat selbst.
4.4
Der Oberkirchenrat stellt der EAEW eine Geschäftsstelle als Landesstelle zur Verfügung.
Die Fachaufsicht und die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Landesstelle nimmt im Auftrag des Oberkirchenrats der Vorstand der EAEW wahr.
Aufwendungen der EAEW, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Ordnung erforderlich sind, trägt die Landeskirche.
5.
Sonderfälle
5.1
In Diasporagebieten kann der Bereich eines Evang. Kreisbildungswerks das Gebiet mehrerer Landkreise umfassen.
5.2
Gehören Teile von Kirchenbezirken einem anderen Landkreis an als dem des Sitzes des Dekanatamtes, so verbleibt es bei der kirchlichen Zuordnung. Die statistische Zurechnung von Veranstaltungen entscheidet sich nach staatlichem Recht. Die betreffenden Evang. Kreisbildungswerke sorgen ggf. für einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
5.3
Gehören Kirchenbezirke im ganzen oder zu wesentlichen Teilen einem Landkreis an, der auch Bezirke der badischen Landeskirche umfaßt, so sind zunächst nur der Leitungskreis und der Bezirksbeauftragte gemäß Ziff. 2 des Erlasses zu bestellen. Wegen der Bildung eines Evang. Kreisbildungswerkes erfolgt im Einzelfall im Einvernehmen mit der Kirchenleitung in Karlsruhe weitere Weisung.
6.
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Neuordnung soll in allen Kirchenbezirken und Landkreisen sobald als möglich durchgeführt werden. Die Dekanatämter sind gebeten, bis 30. 4. 1978 über den Stand der Neuordnung zu berichten.

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1 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 5 WürttPfG (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).