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235. Ordnung für das Evangelische Männernetzwerk
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Männernetzwerkordnung – MnWO)

Vom 24. September 2013 (Abl. 65 S. 649), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 3. März 2020 (Abl. 69 S. 59) und vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530)

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Präambel

Im Evangelischen Männernetzwerk arbeiten Hauptamtliche im Auftrag der Evangelischen Landeskirche mit Ehrenamtlichen als Laieninitiative kooperativ an der Umsetzung des gemeinsamen Leitbildes zusammen. Die hauptamtlich in der Männerarbeit Tätigen arbeiten in der landeskirchlichen Fachstelle Männerarbeit, die von der Landeskirche verantwortet wird. Zusätzlich sind sie, ebenso wie die Ehrenamtlichen, tätig im Fachbeirat und beim Netzwerktag sowie in Fachausschüssen und Projektgruppen.
Das Leitbild des Evangelischen Männernetzwerkes ist eine Kirche und Gesellschaft, in der Männer sich bewusst Raum zur Entfaltung ihres persönlichen Lebens und Glaubens nehmen. Dieses Leitbild wird kontinuierlich weiterentwickelt, wie z.B. in dem Arbeitspapier vom Landesarbeitskreis des Evangelischen Männerwerks, das am 12. März 2012 beschlossen wurde.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Evangelische Männernetzwerk beteiligt sich nachhaltig und aktiv an der Gestaltung der Männerarbeit in der Evangelischen Landeskirche und gibt Männern in jeder Lebensphase im Sinne ihres Leitbildes konkrete Angebote und Impulse.
( 2 ) Das Evangelische Männernetzwerk nimmt seinen Auftrag im Rahmen dieser Ordnung selbständig und in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat wahr. Dies geschieht in gemeinde-, verbands- und zielgruppenbezogenen Kontexten und in Zusammenarbeit mit den Werken der Evangelischen Landeskirche.
( 3 ) Das Evangelische Männernetzwerk bildet und pflegt ein aktives und interaktives Netzwerk Ehrenamtlicher und Hauptamtlicher, die sich an der Arbeit mit Männern und dem spezifischen Blick auf Männerwirklichkeit auf kirchlicher Landes-, Bezirks-, oder Gemeindeebene beteiligen.
( 4 ) Das Evangelische Männernetzwerk sucht in seinem Arbeitsfeld die ökumenische Zusammenarbeit und die Verbindung zu Gliedkirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK e.V.).
( 5 ) Das Evangelische Männernetzwerk strebt eine Vernetzung mit anderen Organisationen und Personen in Kirche und Gesellschaft an, die ähnliche oder ergänzende Themen bearbeiten oder Ziele verfolgen.
( 6 ) Das Evangelische Männernetzwerk sucht den konstruktiv-kritischen Dialog mit Frauen.
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§ 2
Haushaltsführung

Die Aufgaben des Evangelischen Männernetzwerkes werden finanziert durch die Evangelische Landeskirche Württemberg. Für das Männernetzwerk wird eine Haushaltsstelle im landeskirchlichen Haushaltsplan gebildet.
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§ 3
Organe

Organe des Evangelischen Männernetzwerkes sind
  1. die landeskirchliche Fachstelle Männerarbeit (Fachstelle),
  2. der Fachbeirat,
  3. der Konvent der Bezirksmännerpfarrer.
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§ 4
Landeskirchliche Fachstelle Männerarbeit

( 1 ) Der landeskirchlichen Fachstelle Männerarbeit gehören an:
  1. der Landesmännerpfarrer,
  2. der Geschäftsführer und die hauptamtlich tätigen Referenten für Männerarbeit,
  3. die für die Erfüllung der Aufgaben der landeskirchlichen Fachstelle Männerarbeit erforderlichen Mitarbeitenden.
( 2 ) Der Geschäftsführer leitet die Fachstelle Männerarbeit und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeitenden. Die Dienst- und Fachaufsicht über den Geschäftsführer liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Landesmännerpfarrer verantwortet Ausrichtung und Gestaltung der inhaltlichen Arbeit. Er ist zuständig für Seelsorge, theologische Bildungsarbeit und Beratung. Die Dienstaufsicht liegt beim Oberkirchenrat.
( 4 ) Das Evangelische Männernetzwerk hat entweder eine eigene Verwaltung oder diese wird durch die gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen wahrgenommen. Der Oberkirchenrat bestimmt eine verantwortliche Person als Geschäftsführer im Benehmen mit dem Fachbeirat.
( 5 ) Das Evangelische Männernetzwerk nimmt die zentralen Dienste der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit der Oberkirchenrat dies festlegt.
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§ 5
Aufgaben der Fachstelle

( 1 ) Die Fachstelle Männerarbeit arbeitet mit dem Evangelischen Männernetzwerk auf allen Ebenen zusammen. In der Fachstelle wird praktisches und theoretisches Wissen gesammelt, aufbereitet, erarbeitet, erprobt und zur Verfügung gestellt. Die Fachstelle ist damit für alle Bereiche der Landeskirche Servicestelle für den Themenbereich Männer und Kirche.
( 2 ) Die Fachstelle Männerarbeit legt die Gesamtkonzeption der Männerarbeit fest und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der vom Fachbeirat erarbeiteten Leitlinien.
( 3 ) Der Landesmännerpfarrer und der Geschäftsführer stellen den Vorschlag für die Haushaltsstelle Evangelisches Männernetzwerk im landeskirchlichen Haushaltsplan als Vorlage an den Fachbereich auf.
( 4 ) Die Fachstelle Männerarbeit erstattet dem Oberkirchenrat sowie dem Fachbeirat regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.
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§ 6
Fachbeirat

( 1 ) Dem Fachbeirat gehören an:
  1. Vier hauptamtlich in der Landeskirche für Männerarbeit Tätige:
    a.
    der Landesmännerpfarrer,
    b.
    maximal zwei Referenten für Männerarbeit der landeskirchlichen Fachstelle für Männerarbeit, von denen einer der Geschäftsführer der Fachstelle ist,
    c.
    mindestens ein Vertreter aus den Reihen der Bezirksmännerpfarrer, der von diesen für eine Amtszeit von drei Jahren vorgeschlagen und vom Oberkirchenrat benannt wird.
  2. Bis zu zehn ehrenamtlich im Männernetzwerk oder anderweitig in der Männerarbeit der Landeskirche aktiv Tätige, die der Oberkirchenrat auf Vorschlag des Fachbeirates für eine Amtszeit von drei Jahren benennt. Die Fachausschüsse und Projektgruppen schlagen hierfür Kandidaten aus ihren Reihen vor. Die hauptamtlichen Mitglieder des Fachbeirates können weitere Kandidaten aus der Männerarbeit vorschlagen. Der Fachbeirat leitet einen abgestimmten Gesamtvorschlag dem OKR zur Benennung weiter.
  3. Ein stimmberechtigter Vertreter des Oberkirchenrates.
  4. Bei Aufgabenübertragung im Sinne von § 4 Absatz 4, kann ein Vertreter der gemeinsamen Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen beratend teilnehmen.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Fachbeirates müssen zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Die übrigen Mitglieder müssen volljährig sein und einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK e.V.) angehören.
( 3 ) Der Fachbeirat kann bei Bedarf weitere Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
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§ 7
Aufgaben des Fachbeirates

( 1 ) Der Fachbeirat wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren eines seiner ehrenamtlichen Mitglieder zum ersten Vorsitzenden. Den zweiten Vorsitz führt der Geschäftsführer.
( 2 ) Der Fachbeirat richtet den Netzwerktag des Evangelischen Männernetzwerkes aus und nimmt die Anregungen daraus auf. Der Netzwerktag ist das kreative Forum für Männerarbeit in der Evangelischen Landeskirche. Er dient dem Austausch über Männerarbeit, der Präsentation von Projekten und Themen sowie der Vernetzung der in der Männerarbeit Tätigen. Der Fachbeirat lädt hierzu offen ein und führt eine Teilnehmerliste. Über den Netzwerktag wird ein Bericht verfasst, der allen Interessierten zugänglich gemacht wird.
( 3 ) Der Fachbeirat beauftragt Fachausschüsse und richtet zeitlich befristete Projektgruppen ein, bestimmt ihre Zusammensetzung und trifft auf Vorschlag der Fachausschüsse und Projektgruppen seine Entscheidungen.
( 4 ) Der Fachbeirat beschließt den Vorschlag für die Haushaltsstelle Evangelisches Männernetzwerk im landeskirchlichen Haushaltsplan und nimmt den Rechnungsabschluss zur Kenntnis.
( 5 ) Der Fachbeirat nimmt die Berichte der Fachstelle Männerarbeit und der Fachausschüsse entgegen. Er prüft die von der Fachstelle erstellte Gesamtkonzeption der Männerarbeit. Er berät und beschließt neue Maßnahmen.
( 6 ) Der Fachbeirat benennt die Vertreter des Evangelischen Männernetzwerkes für andere Gremien.
( 7 ) Sofern dem Evangelischen Männernetzwerk bei der Besetzung der Pfarrstelle des Landesmännerpfarrers die Rechte nach § 6 Absatz 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz1# eingeräumt werden, werden diese durch den Fachbeirat wahrgenommen.
( 8 ) Der Fachbeirat nimmt auch die ihm übertragenen weiteren Beteiligungsrechte bei der Besetzung der für das Männer-Netzwerk hauptamtlich tätigen Mitarbeitenden wahr.
( 9 ) Der Fachbeirat tagt mehrmals im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden geleitet, der in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung dazu einlädt. Alle Teilnehmenden können Tagesordnungspunkte einbringen.
( 10 ) Beschlüsse des Fachbeirates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder gefasst, soweit keine andere Mehrheit bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 11 ) Über die Sitzungen des Fachbeirates wird ein Protokoll geführt, in dem das Ergebnis der Verhandlungen festgehalten wird. Es wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbeirates bekannt gemacht.
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§ 8
Konvent der Bezirksmännerpfarrer

( 1 ) Dem Konvent der Bezirksmännerpfarrer gehören an:
  1. der Landesmännerpfarrer,
  2. die Bezirksmännerpfarrer.
( 2 ) Der Landesmännerpfarrer leitet den Konvent der Bezirksmännerpfarrer und lädt hierzu einmal jährlich zwei Wochen im Voraus schriftlich ein. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, in dem das Ergebnis der Verhandlungen festgehalten wird. Es wird vom Landesmännerpfarrer unterzeichnet.
( 3 ) Der Konvent der Bezirksmännerpfarrer arbeitet auf allen Ebenen mit den anderen Organen des Evangelischen Männernetzwerkes zusammen. Er wählt den Vertreter der Bezirksmännerpfarrer für den Fachbeirat in geheimer Wahl mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er empfängt den Bericht des Landesmännerpfarrers.
( 4 ) Der Landesmännerpfarrer betreut und unterstützt die Arbeit der Bezirksmännerpfarrer und leitet die Weiterentwicklung der Männerarbeit in diesem Gremium. Die Bezirksmännerpfarrer sollen in den Kirchenbezirken Ansprechpartner und Multiplikatoren für Männerarbeit und Männerperspektiven sein. Sie sind zuständig für die Fortbildung im Bereich Männerarbeit in den Kirchenbezirken.
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§ 9
Angliederung an einen Dachverband

Das Evangelische Männernetzwerk ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 10
Änderung der Ordnung

Anträge an den Oberkirchenrat auf Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Fachbeirats.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntgabe in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.