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291. Kirchliche Verordnung über die diakonische Arbeit in den Kirchenbezirken sowie in den Stadt- und Landkreisen (Diakonische Bezirksordnung – DBO)

Vom 14. Dezember 2004

(Abl. 61 S. 211)

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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Grundlagen und Arbeitsformen

( 1 ) Der Kirchenbezirk nimmt die diakonischen Aufgaben, die er gemäß § 3 Diakoniegesetz1# zu erfüllen hat, selbst wahr oder er überträgt sie nach § 4 Abs. 2 und 4 Diakoniegesetz auf einen Verband von Kirchenbezirken oder andere Kirchenbezirke.
( 2 ) Wenn ein Kirchenbezirk seine diakonischen Aufgaben ganz oder teilweise selbst erfüllt, bildet er einen Diakonischen Bezirksausschuss (DBA) und beruft einen Bezirksdiakoniepfarrer, soweit diese Aufgabe nicht als Sonderauftrag im Haupt- oder Nebenamt mit einer Pfarrstelle verbunden ist. Er errichtet eine Diakonische Bezirksstelle, in der die diakonischen Dienste des Kirchenbezirks zusammengefasst sind, soweit die entsprechenden Aufgaben nicht auf einen kirchlichen Verband im Stadt- oder Landkreis oder auf einen anderen Träger übertragen worden sind. Ausnahmen von Satz 2 kann der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. zulassen. Das Nähere regelt Abschnitt II.
( 3 ) Wenn ein Kirchenbezirk seine Aufgaben ganz oder zum Teil auf einen Verband von Kirchenbezirken in einem Stadt- oder Landkreis (Kreisdiakonieverband) oder durch kirchenrechtliche Vereinbarung auf einen anderen Kirchenbezirk in einem Stadt- oder Landkreis übertragen hat, bildet dieser Verband oder Kirchenbezirk einen Kreisdiakonieausschuss. Er beauftragt in der Regel eine Kreisdiakoniepfarrerin oder einen Kreisdiakoniepfarrer, wenn diese Aufgabe nicht als Sonderauftrag im Haupt- oder Nebenamt mit einer Pfarrstelle verbunden ist. Der Verband oder der beauftragte Kirchenbezirk errichtet eine Kreisdiakoniestelle und gegebenenfalls Außenstellen in denen seine diakonischen Dienste zusammengefasst sind. Ausnahmen von den Regelungen dieses Absatzes kann der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. zulassen. Das Nähere regelt Abschnitt III.
( 4 ) Wenn ein Kirchenbezirk seine Aufgaben für den Bereich des ganzen Kirchenbezirks vollständig auf einen Verband von Kirchenbezirken oder einen anderen Kirchenbezirk übertragen hat, soll er einen beratenden Diakonischen Bezirksausschuss bilden. Dieser berät die Bezirkssynode über die diakonischen Aufgaben und die diakonische Arbeit im Kirchenbezirk sowie die in den Organen des Verbandes anstehenden Fragen. Auf den beratenden Ausschuss kann verzichtet werden, wenn seine Aufgaben im Kirchenbezirk auf andere Weise erfüllt werden.
( 5 ) Bei der Übertragung von Aufgaben auf einen Verband oder einen anderen Kirchenbezirk nimmt der Kirchenbezirk die Fachberatung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg in Anspruch.
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§ 2
Zusammenarbeit mit selbständigen Diakonischen Einrichtungen und mit freien Gruppen und Initiativen mit diakonischer Zielsetzung

Die Kirchenbezirke und die Verbände von Kirchenbezirken arbeiten mit selbständigen diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk oder Verbandsgebiet zusammen. Auf der Ebene des Landkreises soll eine regelmäßige Verständigung über die Entwicklung diakonischer Arbeit und ihre Zielsetzungen im Landkreis gesucht werden.
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Abschnitt II
Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben durch den Kirchenbezirk

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§ 3
Diakonischer Bezirksausschuss

( 1 ) Nimmt ein Kirchenbezirk seine diakonischen Aufgaben ganz oder teilweise selbst wahr, so bildet er als beschließenden Ausschuss einen Diakonischen Bezirksausschuss. Ihm gehören an:
  1. Mindestens fünf und höchstens neun von der Bezirkssynode zu wählende Mitglieder, die in Fragen der Diakonie und Sozialarbeit erfahren sein sollen,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
  4. die Rechnerin oder der Rechner des Kirchenbezirks,
  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakonischen Bezirksstelle als Beraterin oder Berater.
Dem Diakonischen Bezirksausschuss soll ein Mitglied des Gremiums angehören, das für die Anstellung und Entlassung und die Erteilung der Dienstaufträge für Gemeindediakoninnen und -diakone und gegebenenfalls deren Anstellung und Entlassung im Kirchenbezirk zuständig ist, soweit dies nicht der Kirchenbezirksausschuss oder der Diakonische Bezirksausschuss selbst ist. Anderenfalls soll ein solches beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.
In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter regelmäßig zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden.
( 2 ) Die Bezirkssynode wählt mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) aus ihrer Mitte. Die weiteren Mitglieder müssen in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zum Kirchengemeinderat wählbar sein. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 3 ) Der Diakonische Bezirksausschuss kann mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu drei weitere Mitglieder zuwählen. Für die Zuzuwählenden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Selbständigen diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk soll im Wege der Absprache nach § 5 Abs. 3 des Diakoniegesetzes2# ein Vorschlagsrecht bei der Wahl oder Zuwahl von Mitgliedern des Diakonischen Bezirksausschusses eingeräumt werden, wenn nicht die Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 3 des Diakoniegesetzes auf andere Weise geregelt ist.
( 5 ) Die Amtszeit des Diakonischen Bezirksausschusses entspricht der Amtszeit der Bezirkssynode.
( 6 ) Der Diakonische Bezirksausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er beruft den Diakonischen Bezirksausschuss bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr ein, bereitet im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Diakonischen Bezirksstelle die Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er informiert das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg, dessen Vertreterin oder Vertreter beratend an den Sitzungen teilnehmen können, rechtzeitig über die Tagesordnung. Entsprechendes gilt für die Kreisdiakoniestelle, sofern eine solche besteht.
  2. Sie oder er wacht über die Ausführung der Beschlüsse des Diakonischen Bezirksausschusses und die Einhaltung der Vorschriften für die Diakonische Bezirksstelle. Einzelne dieser Aufgaben können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden vom Ausschuss anderen Mitgliedern übertragen werden.
  3. Sie oder er lädt den Geschäftsführer der Diakonischen Bezirksstelle sowie den Bezirksdiakoniepfarrer zu regelmäßigen Dienstbesprechungen ein.
  4. Sie oder er berichtet in der Bezirkssynode über die Arbeit des Diakonischen Bezirksausschusses.
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§ 4
Aufgaben des Diakonischen Bezirksausschusses

( 1 ) Der Diakonische Bezirksausschuss unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben und ist verantwortlich für die diakonische Arbeit des Kirchenbezirks. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
  1. Er legt die Richtlinien für die Arbeit der Diakonischen Bezirksstelle fest.
  2. Er erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Geschäftsverteilung, den Ablauf der Geschäfte, die Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis, Anweisungsbefugnis und Kassenvollmacht in der Diakonischen Bezirksstelle festlegt sowie eine Regelung über die Aufteilung der Vertretungsaufgaben trifft.
  3. Er beschließt nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 und im Rahmen des Haushaltsplans über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle.
  4. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle unbeschadet der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht durch die zuständigen Personen und vorbehaltlich einer anderen Regelung nach § 7 aus.
  5. Er entwirft den Sonderhaushaltsplan der Diakonischen Bezirksstelle und macht entsprechende Vorschläge zum Haushaltsplan des Kirchenbezirks. Von der Aufstellung eines Sonderhaushaltsplans kann bei geringem Umfang abgesehen werden. In diesem Falle schlägt der Diakonische Bezirksausschuss vor, in welcher Höhe bei den Haushaltsstellen, die die Arbeit der Diakonischen Bezirksstelle betreffen, Mittel veranschlagt werden.
  6. Er hat die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushaltsplan oder die für die diakonische Arbeit im Haushaltsplan des Kirchenbezirks eingestellten Mittel und verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über die für die Arbeit der Diakonischen Bezirksstellen gebildeten Rücklagen. Er legt die Verwendung von Spenden und anderen Zuwendungen im Einzelnen fest, wenn ein bestimmter Verwendungszweck noch nicht festliegt.
  7. Er berät über die Förderung freier Gruppen und Initiativen mit diakonischer Zielsetzung und über die Zusammenarbeit mit ihnen.
  8. Er macht der Bezirkssynode Vorschläge für die Wahl der Vertreter des Kirchenbezirks durch die Bezirkssynode in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg und in die Organe eines kirchlichen Verbands, dessen Mitglied er ist.
  9. Er stimmt sich mit den Personen oder Gremien ab, die für die Erteilung der Dienstaufträge an Gemeindediakoninnen und -diakone im Kirchenbezirk zuständig sind.
( 2 ) Soweit ein diakonischer Dienst des Kirchenbezirks nach § 1 Abs. 2 nicht von der Diakonischen Bezirksstelle wahrgenommen wird, kann für ihn ein eigener beschließender Ausschuss gebildet werden.
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§ 5
Geschäftsführung der Diakonischen Bezirksstelle

( 1 ) Die Geschäftsführung wird von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter wahrgenommen. Über ihre oder seine Anstellung und Entlassung beschließt im Rahmen des Stellenplans der Diakonische Bezirksausschuss in gemeinsamer Sitzung mit dem Kirchenbezirksausschuss. Das Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg ist herzustellen.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse von Bezirkssynode und Diakonischen Bezirksausschuss gebunden. Insbesondere sind mit der Geschäftsführung folgende Aufgaben verbunden:
  1. Leitung der Diakonischen Bezirksstelle.
  2. Unterstützung der oder des Vorsitzenden des Diakonischen Bezirksausschusses bei der Vorbereitung von Sitzungen und die Durchführung der Beschlüsse, soweit nicht nach § 7 abweichende Regelungen durch die Bezirkssatzung oder Geschäftsordnung betroffen sind.
  3. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle vorbehaltlich einer anderen Regelung nach § 7.
  4. Berichte in regelmäßigen Abständen über die Arbeit der Diakonischen Bezirksstelle vor dem Diakonischen Bezirksausschuss und nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Bezirkssynode vor dieser.
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer liegt beim Diakonischen Bezirksausschuss. Die unmittelbare Dienstaufsicht übt die Dekanin oder der Dekan aus, die unmittelbare Fachaufsicht nimmt die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses wahr. Durch die Geschäftsordnung kann eine andere Regelung getroffen werden, wobei die Dienst- und Fachaufsicht nur auf Mitglieder des Ausschusses übertragen werden kann.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen die Fachberatung und die Unterstützung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg in Anspruch.
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§ 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle

( 1 ) Bei der Anstellung der für diakonische Aufgaben fachlich ausgebildeten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ist das Benehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg herzustellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle sind an die Beschlüsse von Bezirkssynode und Diakonischem Bezirksausschuss gebunden, ebenso an die Weisungen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, soweit die Aufsicht nicht durch Bezirkssatzung oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die Fachberatung und Unterstützung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg in Anspruch.
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§ 7
Geschäftsordnung für die diakonische Arbeit, Bezirkssatzung

( 1 ) Die Gliederung der Diakonischen Bezirksstelle in Abteilungen, die nähere Regelung der Dienst- und Fachaufsicht sowie der Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonischen Bezirksstelle regelt eine Geschäftsordnung. Die Errichtung von Außenstellen der Diakonischen Bezirksstelle ist zulässig.
( 2 ) Soweit die Diakonische Arbeit des Kirchenbezirks nicht vollständig in der Diakonischen Bezirksstelle zusammengefasst wird, wird die Abgrenzung der Arbeitsbereiche, die Bildung eines beschließenden Ausschusses und die Dienst- und Fachaufsicht in der Regel durch eine Bezirkssatzung festgelegt. Dabei können mit Zustimmung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg anderweitige Regelungen zugelassen werden.
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§ 8
Bezirksdiakoniepfarrerin oder Bezirksdiakoniepfarrer

( 1 ) Die Aufgabe der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers wird in der Regel von einer oder einem im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerin oder Pfarrer nebenamtlich wahrgenommen.
( 2 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer wird im Benehmen mit dem Diakonischen Bezirksausschuss von der Bezirkssynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. Sie oder er ist Mitglied des Diakonischen Bezirksausschusses und nimmt an den regelmäßigen Dienstbesprechungen teil.
( 3 ) Ist das Bezirksdiakoniepfarramt mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden, benennt der Diakonische Bezirksausschuss die Vertreter des Arbeitsbereichs nach §§ 5 oder 6 Pfarrstellenbesetzungsgesetz3#.
( 4 ) Der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer obliegt die theologische Beratung von Kirchenbezirk, Kirchengemeinden und Pfarrerschaft in Fragen der Diakonie und die theologische Begleitung der im Bereich der Diakonie tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks. Sie oder er wirkt bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Diakonischen Bezirksstelle nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Diakoniegesetz4# mit, berichtet dem Diakonischen Bezirksausschuss über seine Arbeit und hält, insbesondere durch die Mitarbeit bei der Verständigung über die Arbeit im Landkreis (§ 2 Satz 2) Verbindung zu selbständigen Werken und Einrichtungen der Diakonie und den anderen diakonischen Aktivitäten im Kirchenbezirk.
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Abschnitt III
Wahrnehmung der Diakonischen Aufgaben im Landkreis

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Unterabschnitt 1
Vollständige Übertragung der diakonischen Aufgaben der im Landkreis beteiligten Kirchenbezirke auf einen Verband

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§ 9
Kreisdiakonieausschuss

( 1 ) Haben die Kirchenbezirke in einem Landkreis ihre diakonischen Aufgaben vollständig auf einen Verband übertragen, so bildet dieser als beschließenden Ausschuss den Kreisdiakonieausschuss. Seine Aufgaben können auch durch ein Organ des Verbands wahrgenommen werden. Dessen Größe soll in diesen Fällen die eines Diakonischen Bezirksausschusses nicht übersteigen. Soweit die Verbandsversammlung die Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses nach § 10 wahrnimmt, ist sie in diesem Aufgabenkreis nicht weisungsgebunden nach § 4 Abs. 5 Verbandsgesetz5#.
( 2 ) Dem Kreisdiakonieausschuss gehören an:
  1. Mindestens eine Dekanin oder ein Dekan,
  2. die oder der Kreisdiakoniepfarrerin oder -pfarrer und, soweit die Satzung dies vorsieht, die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer,
  3. die Rechnerin oder der Rechner des Verbands,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisdiakoniestelle als Beraterin oder Berater.
Die Geschäftsordnung des Verbands kann vorsehen, dass weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands regelmäßig eingeladen werden und beratend teilnehmen.
Die weitere Zusammensetzung regelt die Satzung. Dabei soll vorgesehen werden, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Gremium dem Kreisdiakonieausschuss angehört, das für die Anstellung und Entlassung und die Erteilung der Dienstaufträge für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und gegebenenfalls deren Anstellung und Entlassung in einem der Kirchenbezirke zuständig ist. Anderenfalls soll ein solches beratend zu den Sitzungen eingeladen werden. Bei der Regelung der Zusammensetzung des Kreisdiakonieausschusses soll sichergestellt werden, dass eine verantwortliche Vertreterin oder ein verantwortlicher Vertreter aus einem Gremium berufen oder gewählt wird, das für die Erteilung der Dienstaufträge für Diakoninnen und Diakone und gegebenenfalls deren Anstellung und Entlassung in ihrem oder seinem Kirchenbezirk zuständig ist.
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§ 10
Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses

Der Kreisdiakonieausschuss unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben und ist verantwortlich für die Wahrnehmung der gesamten diakonischen Aufgaben der am Verband beteiligten Kirchenbezirke. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
  1. Er legt die Richtlinien für die Arbeit der Kreisdiakoniestelle und gegebenenfalls der Diakonischen Bezirksstellen des Verbands fest sowie eventueller weiterer diakonischer Arbeitsbereiche, wenn diese nach § 1 Abs. 3 Satz 5 verselbständigt sind und kein eigener Ausschuss für sie gebildet ist.
  2. Er erlässt die Geschäftsordnung, die insbesondere die Geschäftsverteilung, den Ablauf der Geschäfte, die Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis, Anweisungsbefugnis und Kassenvollmacht in der Kreisdiakoniestelle, den Diakonischen Bezirksstellen des Verbands und den anderen Stellen festlegt sowie eine Regelung über die Aufteilung der Vertretungsaufgaben trifft.
  3. Er beschließt nach Maßgabe von § 12 über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes.
  4. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle, der Diakonischen Bezirksstellen des Verbandes und der anderen Stellen in seinem Zuständigkeitsbereich aus, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch den Vorstand.
  5. Er entwirft den Haushaltsplan. Soweit der Verband noch andere Aufgaben hat oder besondere Arbeitsbereiche nach § 1 Abs. 3 Satz 5 gebildet sind, stellt der Verband einen Sonderhaushaltsplan auf.
  6. Er hat die Bewirtschaftungsbefugnis für den Haushaltsplan oder den Sonderhaushaltsplan und verfügt nach dessen Maßgabe über die für die in seinem Aufgabenbereich gebildeten Rücklagen. Er legt die Verwendung von Spenden und anderen Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans im Einzelnen fest, wenn ein bestimmter Verwendungszweck noch nicht festliegt.
  7. Er berät über die Förderung freier Gruppen und Initiativen mit diakonischer Zielsetzung und über die Zusammenarbeit mit ihnen.
  8. Er macht Vorschläge für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Verbandes in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg und in den Organen eines anderen kirchlichen Verbands, dessen Mitglied er ist.
  9. Er stimmt sich mit den Personen oder Gremien ab, die für die Erteilung der Dienstaufträge an Gemeindediakoninnen und -diakone in den Kirchenbezirken zuständig sind.
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§ 11
Geschäftsführung der Kreisdiakoniestelle

( 1 ) Die Geschäftsführung wird von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter wahrgenommen. Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, ist für ihre oder seine Anstellung und Entlassung der Kreisdiakonieausschuss zuständig. Das Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg ist herzustellen.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Vorstands und des Kreisdiakonieausschusses gebunden. Insbesondere sind mit der Geschäftsführung folgende Aufgaben verbunden:
  1. Leitung der Kreisdiakoniestelle;
  2. Unterstützung der oder des Vorsitzenden des Kreisdiakonieausschusses, des Vorstands und der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung bei der Vorbereitung der Sitzungen und die Durchführung der Beschlüsse, soweit nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 5 abweichende Regelungen durch die Verbandssatzung oder durch Geschäftsordnung getroffen sind;
  3. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle, der Diakonischen Bezirksstelle und anderen Stellen, soweit keine andere Regelung durch die Verbandssatzung oder Geschäftsordnung getroffen ist;
  4. Regelmäßige Berichte über die Arbeit der Kreisdiakoniestelle vor dem Kreisdiakonieausschuss und, nach Absprache mit dem Vorstand und der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, vor dieser.
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer liegen beim Kreisdiakonieausschuss. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht übt der Vorstand aus. Durch die Geschäftsordnung kann eine andere Regelung getroffen werden.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die Fachberatung und die Unterstützung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg in Anspruch.
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§ 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands

( 1 ) Über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle, der Diakonischen Bezirksstellen des Verbands sowie eventueller weiterer diakonischer Arbeitsbereiche beschließt im Rahmen des Stellenplans der Kreisdiakonieausschuss, sofern nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist. Bei der Anstellung der für diakonische Aufgaben fachlich ausgebildeten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ist das Benehmen mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg herzustellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Beschlüsse von Bezirkssynode und Diakonischen Bezirksausschuss sowie an die Weisungen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gebunden, soweit die Aufsicht nicht durch Bezirkssatzung oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die Fachberatung und Unterstützung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg in Anspruch.
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§ 13
Bezirks- und Kreisdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer

( 1 ) Die Aufgabe der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers wird in der Regel von einer oder einem im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerin oder Pfarrer nebenamtlich wahrgenommen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass nur eine Kreisdiakoniepfarrerin oder ein Kreisdiakoniepfarrer berufen wird.
( 2 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer werden im Benehmen mit dem Diakonischen Bezirksausschuss, oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, mit dem Kirchenbezirksausschuss von der Bezirkssynode für die Dauer ihrer Amtszeit beauftragt. Sie oder er sind Mitglied des Diakonischen Bezirksausschusses. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer obliegt die theologische Beratung von Kirchenbezirk, Kirchengemeinden und Pfarrerschaft in Fragen der Diakonie und die theologische Begleitung der im Bereich der Diakonie tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks. Er oder sie wirkt bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Diakonischen Bezirksstelle nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Diakoniegesetz6# mit und berichtet dem Diakonischen Bezirksausschuss über seine Arbeit und hält, insbesondere durch die Mitarbeit bei der Verständigung über die Arbeit im Landkreis (§ 2 Satz 2) Verbindung zu selbständigen Werken und Einrichtungen der Diakonie und den anderen diakonischen Aktivitäten im Kirchenbezirk. Sie oder er arbeitet mit den anderen Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrern im Landkreis zusammen.
( 4 ) Eine Kreisdiakoniepfarrerin oder ein Kreisdiakoniepfarrer ist vom Verband zu berufen, wenn diese Aufgabe nicht als Sonderauftrag im Haupt- oder Nebenamt mit einer Pfarrstelle verbunden ist. Wenn Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer berufen sind, haben diese ein Vorschlagsrecht. Die Kreisdiakoniepfarrerin oder der Kreisdiakoniepfarrer nimmt die Aufgaben nach Absatz 3 in Absprache mit den Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrern und die Beteiligung an den Verbandsgremien wahr. Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 14
Geschäftsordnung für die diakonische Arbeit, Gliederung der Arbeit

( 1 ) Die Gliederung der Kreisdiakoniestelle in Abteilungen, die nähere Regelung der Dienst- und Fachaufsicht sowie die Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt eine Geschäftsordnung. Die Errichtung von Außenstellen der Kreisdiakoniestellen ist zulässig. Werden für den Bereich von Kirchenbezirken Außenstellen errichtet, können diese als Diakonische Bezirksstellen des Verbandes bezeichnet werden.
( 2 ) Soweit die Diakonische Arbeit des Verbands nicht vollständig in der Kreisdiakoniestelle zusammengefasst wird, wird die Abgrenzung der Arbeitsbereiche, die Bildung eines beschließenden Ausschusses und die Dienst- und Fachaufsicht in der Regel durch eine Satzung festgelegt. Dabei können mit Zustimmung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg anderweitige Regelungen zugelassen werden.
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§ 15
Kirchenrechtliche Vereinbarung

( 1 ) Werden zum Zwecke der Zusammenarbeit in einem Landkreis alle Aufgaben eines Kirchenbezirks nach § 4 Abs. 3 Diakoniegesetz7# durch kirchenrechtliche Vereinbarung auf einen anderen Kirchenbezirk übertragen, so wird bei diesem ein Kreisdiakonieausschuss gebildet. Er besteht aus dem Diakonischen Bezirksausschuss des Kirchenbezirks, der die Aufgaben übernimmt und einer in der Vereinbarung festzulegenden Zahl von Vertretern aus den Diakonischen Bezirksausschüssen der beteiligten Kirchenbezirke.
( 2 ) Die übertragenen Aufgaben werden von der Diakonischen Bezirksstelle des Kirchenbezirks wahrgenommen, der die Aufgaben übernimmt. Ihr kann die Bezeichnung „Kreisdiakoniestelle“ beigelegt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts II anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer die Bezeichnung Kreisdiakoniepfarrerin oder Kreisdiakoniepfarrer trägt.
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Unterabschnitt 2
Teilweise Übertragung der diakonischen Aufgaben der beteiligten Kirchenbezirke

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§ 16
Zusammenarbeit im Landkreis in einem Verband

( 1 ) Haben die Kirchenbezirke in einem Landkreis ihre diakonischen Aufgaben teilweise auf einen Verband übertragen, so bildet dieser als beschließenden Ausschuss den Kreisdiakonieausschuss. Seine Aufgaben können auch durch ein Organ des Verbands wahrgenommen werden. Dessen Größe soll in diesen Fällen die eines Diakonischen Bezirksausschusses nicht übersteigen. Soweit die Verbandsversammlung die Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses nach § 10 wahrnimmt, ist sie in diesem Aufgabenkreis nicht weisungsgebunden nach § 4 Abs. 5 Verbandsgesetz8#.
( 2 ) Dem Kreisdiakonieausschuss gehören an:
  1. Mindestens eine Dekanin oder ein Dekan,
  2. die oder der Kreisdiakoniepfarrerin oder -pfarrer oder die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer, sofern die Satzung dies vorsieht,
  3. die Rechnerin oder der Rechner des Verbands,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisdiakoniestelle als Beraterin oder Berater.
In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle regelmäßig zur beratenden Teilnahme eingeladen werden.
( 3 ) Der Kreisdiakonieausschuss sorgt für die Wahrnehmung der auf den Verband übertragenen diakonischen Aufgaben. Er beschließt im Rahmen des Stellenplans über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle und übt die Dienst- und Fachaufsicht über sie aus. Wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer vom Verband angestellt, entscheidet der Kreisdiakonieausschuss in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 über die Anstellung und Entlassung. Das Nähere regelt die Satzung.
( 4 ) Die Aufgaben der Kreisdiakoniestelle werden, außer in besonders begründeten Ausnahmefällen oder wenn die Aufgaben der Kirchenbezirke in einem Landkreis auf den Verband übertragen sind, von einer im Verbandsgebiet liegenden Diakonischen Bezirksstelle wahrgenommen, die insoweit die Bezeichnung „Kreisdiakoniestelle“ erhält. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dieser Diakonischen Bezirksstelle übernimmt die Geschäftsführungsaufgaben der Kreisdiakoniestelle. Ihre oder seine Anstellung und Entlassung durch den Kirchenbezirk erfolgt im Benehmen mit dem Kreisdiakonieausschuss. Weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kreisdiakoniestelle können vom Verband angestellt werden.
( 5 ) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit im Landkreis die Vorschriften des Abschnitt III, Unterabschnitt 1, für die eigene Wahrnehmung von Aufgaben durch den Kirchenbezirk die von Abschnitt II mit der Maßgabe, dass die Kirchenbezirke auf die Bildung eines beschließenden Diakonischen Bezirksausschusses und die Bestellung der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers nicht verzichten können.
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§ 17
Kirchenrechtliche Vereinbarung

( 1 ) Werden zum Zwecke der Zusammenarbeit in einem Landkreis Aufgaben nach § 4 Abs. 3 Diakoniegesetz9# durch kirchenrechtliche Vereinbarung auf einen anderen Kirchenbezirk übertragen, so wird bei diesem ein Kreisdiakonieausschuss gebildet. Er besteht aus dem Diakonischen Bezirksausschuss des Kirchenbezirks, der die Aufgaben übernimmt und einer in der Vereinbarung festzulegenden Zahl von Vertretern aus den Diakonischen Bezirksausschüssen der beteiligten Kirchenbezirke. Deren Mitwirkung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn diakonische Aufgaben nur für wenige Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks übertragen werden. In diesem Fall sind die Kirchengemeinden in angemessener Weise zu beteiligen.
( 2 ) Die übertragenen Aufgaben werden von der Diakonischen Bezirksstelle des Kirchenbezirks wahrgenommen, der die Aufgaben übernimmt. Ihr kann die Bezeichnung „Kreisdiakoniestelle“ beigelegt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Diakonischen Bezirksausschuss und die Diakonische Bezirksstelle anzuwenden.
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Abschnitt IV
Stadtkreis Stuttgart

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§ 18
Diakonische Arbeit im Stadtkreis Stuttgart

( 1 ) Die diakonische Arbeit im Stadtkreis Stuttgart wird durch Vereinbarung zwischen den im Stadtkreis Stuttgart gelegenen Kirchenbezirken oder deren Zusammenschluss und der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e. V. geregelt. Die Vereinbarung soll insbesondere regeln,
  1. welche Aufgaben die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. für die im Stadtkreis Stuttgart gelegenen Kirchenbezirke oder deren Zusammenschluss wahrnimmt,
  2. welchen finanziellen Beitrag die im Stadtkreis Stuttgart gelegenen Kirchenbezirke oder deren Zusammenschluss dafür leisten,
  3. wie die gegenseitige Unterrichtung über Zielsetzung und Stand diakonischer Arbeit, insbesondere über neue Vorhaben, sichergestellt wird,
  4. wie die gegenseitige Mitwirkung in den jeweiligen Organen der beteiligten Träger erfolgt,
  5. in welcher Weise das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg beteiligt wird.
Soweit erforderlich, können auch mit anderen selbständigen Trägern diakonischer Arbeit im Stadtkreis Stuttgart Vereinbarungen getroffen werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
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Abschnitt V
Zusammenarbeit mit benachbarten Landeskirchen

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§ 19
Zusammenarbeit mit Kirchenbezirken anderer Landeskirchen

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann mit Genehmigung des Oberkirchenrats abgewichen werden, wenn die Mitgliedschaft in einem kirchlichen Verband benachbarter Landeskirchen oder der Abschluss kirchenrechtlicher Vereinbarungen mit Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder kirchlichen Verbänden benachbarter Landeskirchen dies erfordert.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.