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309. Vereinbarung über das Stift in Tübingen

Vom 5. März 1928

(Abl. 23 S. 164)

Auf Grund des § 73 des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (Reg.Bl. S. 931#) wird zwischen dem Kultministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat, zu Ziffer II mit Zustimmung des Finanzministeriums, vereinbart:
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I. Verwaltung des Stifts

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§ 1

Die Leitung und Verwaltung der Anstalt geht am 1. April 1928 an den Ev. Oberkirchenrat über.
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§ 2

( 1 ) Zum Ephorus des Stifts bestellt der Oberkirchenrat ein Mitglied der ev.-theologischen Fakultät, falls nicht im einzelnen Besetzungsfall besondere Umstände entgegenstehen. Im letzteren Fall holt er vor der Ernennung des Ephorus einen Vorschlag der Fakultät ein.
( 2 ) Mitgliedern der Fakultät wird das Nebenamt des Ephorus, unbeschadet der dienstrechtlichen Stellung des Ephorus als landeskirchlichen Beamten, für die Dauer des staatlichen Hauptamts übertragen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat beruft ein Mitglied der Fakultät als Beirat für die wissenschaftliche Leitung des Stifts.
( 4 ) Zu Repetenten werden nur solche Personen bestellt, die von dem in § 6 bezeichneten Prüfungsausschuß als geeignet anerkannt sind.
( 5 ) Der Ephorus und die Repetenten des Stifts müssen die deutsche Reichsangehörigkeit, das Reifezeugnis einer deutschen Vollanstalt oder einer nach § 3 Abs. 1 gleichwertigen Anstalt und ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlichen Universität des Deutschen Reichs nachweisen.
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§ 3

( 1 ) In das Stift werden nur Studierende der ev.-theologischen Fakultät aufgenommen, die das Reifezeugnis einer deutschen Vollanstalt oder einer anderen Anstalt besitzen, die von der Unterrichtsverwaltung als gleichwertig anerkannt ist.
( 2 ) Der Oberkirchenrat wird die Aufnahme in das Stift nicht von dem Besuch eines niederen Seminars abhängig machen.
( 3 ) Die Freistellen, die bei der Bemessung der staatlichen Pauschleistung für das Stift berücksichtigt sind, werden nur an Studierende vergeben, die die württembergische Staatsangehörigkeit2# durch Geburt besitzen. Falls solche Bewerber nicht in genügender Zahl vorhanden sind, können andere Reichsangehörige berücksichtigt werden. Söhne von Reichsbeamten, die über ein Jahrzehnt im Reichsdienst innerhalb Württembergs zugebracht haben, kann der Oberkirchenrat den Bewerbern gleichstellen, die die württembergische Staatsangehörigkeit durch Geburt besitzen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat hört die ev.-theologische Fakultät über die Grundsätze, die er für die Aufnahme der Studierenden in das Stift aufstellt.
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§ 4

( 1 ) Die Summe, die die Studierenden des Stifts im Fall des Berufswechsels für den Genuß der aus der staatlichen Pauschleistung unterhaltenen Freistellen zu erstatten haben, wird gegenüber dem Betrag, den der Staat nach den Bestimmungen vom 7. August 1912 über die Verpflichtung der Seminar- und Konviktszöglinge zum Studienkostenersatz von den Zöglingen der niederen ev.-theologischen Seminare erhoben hat (450 Mark), ohne Zustimmung des Kultministeriums nicht mehr erhöht werden, als es der seit 1912 eingetretenen Preissteigerung und der künftigen Preisentwicklung (Beil. II Nr. 63#) entspricht. Der übrige Inhalt dieser Bestimmungen wird ohne Zustimmung des Kultministeriums nicht zum Nachteil der Studierenden oder ihrer Eltern geändert werden.
( 2 ) Änderungen der Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht der Studierenden teilt der Oberkirchenrat zuvor dem Kultministerium zur Prüfung nach Abs. 1 mit.
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§ 5

( 1 ) Der Oberkirchenrat regelt die Studienordnung des Stifts (§ 12 Abs. 1) im Einvernehmen mit der ev.-theologischen Fakultät. Vor Änderungen, die die philosophische Fakultät berühren, hört er auch diese Fakultät.
( 2 ) Der Oberkirchenrat wird in der Studienordnung darauf achten, daß die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden des Stifts wie bisher den Lehrern der Universität vorbehalten bleibt.
( 3 ) Der Oberkirchenrat hört die ev.-theologische Fakultät über die Ferienordnung des Stifts und über grundsätzliche Bestimmungen der Hausordnung.
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§ 6

( 1 ) Die erste ev.-theologische Dienstprüfung wird am Sitz der Universität durch einen Prüfungsausschuß vorgenommen, der aus den Mitgliedern der ev.-theologischen Fakultät neben Vertretern des Oberkirchenrats gebildet wird. Der Ephorus des Stifts gehört dem Prüfungsausschuß an, auch wenn er nicht Mitglied der Fakultät ist. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Oberkirchenrats.
( 2 ) Der Oberkirchenrat erläßt die Bestimmungen über die Prüfungsfächer im Einvernehmen mit der Fakultät, die sonstigen Bestimmungen der Prüfungsordnung nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
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§ 7

Die beiden Hausverwalterstellen des Stifts werden in erster Linie mit Inhabern eines Versorgungsscheins besetzt. Von der Besetzung der Stellen gibt der Oberkirchenrat dem Kultministerium Kenntnis.
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II. Die Staatsleistungen für das Stift

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§ 8

( 1 ) Der Staat gewährt der evangelischen Landeskirche zur Unterhaltung des Stifts eine jährliche Pauschleistung von 145 000 RM. Diese Summe ändert sich nach dem Maßstab der Preis- und Lohnbewegung.4#
( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 8 bis 11 sind in den Beilagen vereinbart.5#
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§ 9

( 1 ) Die Gebäude und Grundstücke des Stifts, Klosterberg Nr. 2, 2 a und 4, Neckarhalde Nr. 1 und 1 a, Parzelle Nr. 53, 54, 55 und 56 in Tübingen, werden durch besonderen Vertrag der Staatsfinanzverwaltung mit dem Ev. Oberkirchenrat in das Eigentum der evangelischen Landeskirche übertragen.
( 2 ) Die Kirche übernimmt vom 1. April 1928 ab die Unterhaltung und die Lasten der Gebäude und Grundstücke.
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§ 10

Die im Eigentum des Staats befindlichen Geräte und die Bücherei des Stifts, sowie die im Besitz des Stifts befindlichen Akten mit Ausnahme der Rechnungen werden der Kirche zu Eigentum übergeben werden.
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§ 11

Zu den Unterrichtsgeldern und Studiengebühren, die nach den Bestimmungen der Unterrichtsverwaltung zu entrichten sind, erhalten bedürftigere Studierende des Stifts Beiträge aus der Staatskasse. Der Staat wendet für die Beiträge die feste Summe von jährlich 4000 RM auf.
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III. Schluß- und Übergangsbestimmungen

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§ 12

( 1 ) Bis zur Erlassung einer neuen Studienordnung nach § 5 Abs. 1 gelten die Bestimmungen, die dem § 1 der durch den Erlaß des Kultministeriums vom 8. März 1913 Nr. 1605 genehmigten „Vorschriften für die Studierenden des ev.-theologischen Seminars in Tübingen“ als Anlage (S. 8–10) beigegeben sind.
( 2 ) Die erste ev.-theologische Dienstprüfung umfaßt bis zu einer Änderung nach § 5 Abs. 2 die bisherigen Prüfungsfächer (§ 5 Abs. 1 bis 3 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen-und Schulwesens über die erste ev.-theologische Dienstprüfung vom 3. April 1913, Reg.Bl. S. 121).
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§ 13

Die in den kirchlichen Dienst übernommenen planmäßigen Beamten des Stifts werden auf Lebenszeit angestellt, soweit sie vom Staat auf Lebenszeit angestellt oder in die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Beamten eingewiesen worden sind. Die Kirche gewährt ihnen die Dienst-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge, die ihnen als Staatsbeamten nach den jeweiligen Besoldungs- und Pensionsbestimmungen in der Besoldungsgruppe zustehen würden, der sie am 31. März 1928 angehört haben; Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge aus der Körperschaftspensionskasse werden angerechnet.
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§ 14

Der Ev. Oberkirchenrat behält zur Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung des Landeskirchentags vor.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 9 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 4 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85).
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3 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Abl. 23 S. 174.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 25 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg, abgedruckt unter Nr. 15 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Abl. 23 S. 168.