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366. Ordnung für das Kirchliche Examen in Ergänzung zur Diplomprüfung am Ende des Studiengangs Diakonie und Sozialarbeit der Evang. Fachhochschule für Diakonie der Karlshöhe Ludwigsburg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 14. Juli 1998 (Abl. 58 S. 111)

Über das Kirchliche Examen in Ergänzung zur Diplomprüfung am Ende des Studiengangs Diakonie und Sozialarbeit der Evang. Fachhochschule für Diakonie der Karlshöhe Ludwigsburg wird im Einvernehmen mit der Karlshöhe Ludwigsburg verordnet:
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§ 1
Zweck der Prüfung

( 1 ) Das Kirchliche Examen dient dem Nachweis, daß die Bewerberinnen und Bewerber durch die kirchlich geordnete theologische Ausbildung im Zusammenhang mit dem Studium der Diakonie und Sozialarbeit die für die Berufung in das Amt der Diakonin und des Diakons erforderlichen theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben (vgl. Diakonengesetz § 3 Abs. 1 und 31#).
( 2 ) Das Kirchliche Examen ergänzt die Diplomprüfung am Ende des Studiengangs Diakonie und Sozialarbeit.
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§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zu einem von der Ausbildungsstätte zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Die Ausbildungsstätte legt die Anträge spätestens 6 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.
( 2 ) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer nach der Kirchlichen Ordnung für die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen im Studiengang Diakonie und Sozialarbeit ausgebildet und zur Diplomprüfung zugelassen worden ist.
( 3 ) Für die Zulassung zum Kirchlichen Examen ist insbesondere vorausgesetzt
  1. im Grundkurs Diakonie der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Veranstaltungen:
    • Einführung ins Alte Testament I / II
    • Einführung ins Neue Testament I / II
    • Die Württembergische Landeskirche
    • Arbeitsfelder der Diakonie I / II
    • Biblische Grundlegung der Diakonie
    • Grundfragen der Ethik
    • Einführung in die Systematische Theologie;
  2. im Grundstudium des Studiengangs Diakonie und Sozialarbeit der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Fach Grundlegung der Sozialarbeit (Theologie und Diakonik).
Die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen wird im Zeugnis bescheinigt, aber nicht mit einer Note versehen.
( 4 ) Über die Zulassung zum Kirchlichen Examen entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 3
Prüfungsort und Examensausschuß

( 1 ) Die Prüfung findet an der Kirchlichen Ausbildungsstätte Karlshöhe Ludwigsburg statt.
( 2 ) Mitglieder des Examensausschusses sind
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des Oberkirchenrats als Vorsitzender/Vorsitzende,
  • der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte (Schulleiter/Schulleiterin) als Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden,
  • der Ausbildungsleiter/die Ausbildungsleiterin,
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des Prüfungsamts der Fachhochschule,
  • die Erstprüfer der schriftlichen Prüfung (§ 4).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Prüfungsamt der Fachhochschule für die Organisation der Prüfung zuständig. Alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens trifft der Examensausschuß, sofern keine andere Regelung vorgesehen ist.
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§ 4
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Am Ende des Hauptstudiums schreiben die Bewerberinnen und Bewerber eine Klausur. Dabei kann zwischen einem Thema aus den Fächern Systematische Theologie und Biblische Theologie gewählt werden.
( 2 ) Die Klausur dient in erster Linie dem Nachweis von theologischem Grundwissen. Sie wird von einem Erst- und Zweitprüfer beurteilt, die vom Vorsitzenden des Examensausschusses aus dem Kreis der Dozentinnen und Dozenten bestimmt werden.
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§ 5
Ausschluß von der Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung dürfen unerlaubte Hilfsmittel nicht in den Prüfungsraum mitgebracht werden. Studierende, die eine Täuschung begehen oder versuchen, sind durch den Vorsitzenden des Examensausschusses von der Prüfung auszuschließen.
Erfolgt die Entdeckung innerhalb von zwei Jahren nach dem Prüfungsabschluß, so wird das schon ausgestellte Prüfungszeugnis zurückgezogen.
In beiden Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 6
Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Tritt ein Studierender/eine Studierende vor oder während der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Examensausschusses von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
( 2 ) Genehmigt der/die Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der/die Studierende durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
( 3 ) Nimmt ein Studierender/eine Studierende einen zur Prüfung angesetzten Termin nicht wahr, so ist dies gleichbedeutend mit einem nicht genehmigten Rücktritt.
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§ 7
Prüfungszeugnis

( 1 ) Studierende, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Dieses enthält:
  1. die Liste der bei der Meldung zum Kirchlichen Examen nachzuweisenden erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen (§ 2 Abs. 3);
  2. die Note der Hausarbeit im 7. Semester (Themenbereich Diakonik / Theologie der Diakonie);
  3. die Note der mündlichen Prüfung im 8. Semester (Ethik);
  4. die Note der schriftlichen Prüfung (§ 4);
  5. eine Gesamtnote, ermittelt aus den je mit einem Drittel bewerteten Noten nach § 7 Abs. 1 Buchst. b), c) und d).
( 2 ) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen sind die folgenden Noten zu verwenden:
Sehr gut (1)
=
eine besonders hervorragende Leistung
gut (2)
=
eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die den Anforderungen entspricht
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch entspricht
nicht ausreichend (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
( 3 ) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimale nach dem Komma festgesetzt werden.
( 4 ) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel gebildet. Entscheidend ist die erste Dezimale hinter dem Komma, die zweite Dezimale ist unbeachtlich.
( 5 ) Der Examensausschuß stellt in einer Schlußsitzung das Prüfungsergebnis aufgrund der erbrachten Leistungen endgültig fest.
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§ 8
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden,
  1. wenn der Bewerber die Diplomprüfung am Ende des Studiengangs Diakonie und Sozialarbeit bestanden hat;
  2. wenn die Gesamtnote des Kirchlichen Examens mindestens 4,0 ergibt.
( 2 ) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Examensausschusses und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterzeichnet.
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§ 9
Wiederholung des Examens

( 1 ) Wer das Examen nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen. In besonderen Härtefällen kann der Examensausschuß eine zweite Wiederholung des Examens zulassen.
( 2 ) In der Regel erfolgt die Wiederholung des Examens beim nächsten Examenstermin.
( 3 ) Der Examensausschuß kann auf begründeten Antrag Ausnahmen zulassen.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Das Kirchliche Examen wird nach dieser Ordnung erstmals im Sommer 1999 abgehalten.
( 2 ) Die Verordnung des Oberkirchenrats vom 12. April 1984 (Abl. 51 S. 121), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 1995 (Abl. 56 S. 385), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
( 3 ) Nähere Bestimmungen über die Ausführung dieser Ordnung trifft die Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 u. 766 dieser Sammlung.