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745. Verordnung zur Förderung der Kulturarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kulturförderverordnung – KultVO)

Vom 8. Juli 2008

(Abl. 63 S. 136)

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Präambel

( 1 ) Der christliche Glaube artikuliert sich in Worten, Zeichen und Bildern seiner Zeit. Er lässt sich nur in konkreter und damit kulturell bestimmter Gestalt leben.
( 2 ) Die Kirche steht in der pluralen Gesellschaft vor der Herausforderung, vernehmbar zu sein in dem, was sie den Menschen zu sagen und in ihren Lebenszusammenhängen zu vertreten hat. Sie bedarf einer sensiblen Wahrnehmung und bezieht Position. Das Mitgestalten der Kultur und der Dialog mit anderen Kulturträgern sind darum wesentliche Aufgaben kirchlichen Handelns.
( 3 ) Vor dem Hintergrund ihrer historischen Kulturträgerschaft sucht Kirche die konstruktive Begegnung und die kritische Auseinandersetzung mit Einrichtungen und Positionen gegenwärtiger Kultur und entwickelt das eigene kulturelle Profil weiter.
( 4 ) Zum evangelischen Bildungsauftrag gehört, ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen in ihrer ästhetischen Kompetenz (Wahrnehmungs-, Reflexions- und Gestaltungsfähigkeit) zu fördern. Insbesondere vollzieht sich diese Förderung in den Bereichen Verkündigung (Gottesdienst, Liturgie) und Bildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung).
( 5 ) Zur Förderung der Kulturarbeit in der Evangelischen Landeskirche wird ein Kulturrat eingerichtet.
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§ 1
Zielsetzung

( 1 ) Der Kulturrat soll dazu beitragen, dass Kirche ihre Kulturträgerschaft in bewusster Weise wahrnimmt und sich in den Dialog mit anderen Kulturträgern differenziert einbringt. Er soll dazu beitragen, dass die Bedeutung dieses Dialogs auf allen Ebenen des Dienstes der Kirche erkannt wird und zukunftsweisende Gestaltungsformen in Kirchengemeinden und Bezirken sowie kirchlichen Arbeitsbereichen, insbesondere in Verkündigung und Bildungsarbeit, ermöglicht werden.
( 2 ) Die landeskirchlichen Dienststellen und Einrichtungen unterstützen den Kulturrat.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kulturrat hat bis zu 16 berufene und entsandte Mitglieder:
  1. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof beruft sechs Persönlichkeiten aus den landeskirchlichen Arbeitsbereichen, die mit Kulturfragen befasst sind:
    1. Evangelische Akademie Bad Boll
    2. Landesstelle der Evangelischen Erwachsenen- und Familienbildung (EAEW)
    3. Evangelische Hochschule Ludwigsburg
    4. Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Tübingen
    5. Evangelisches Jugendwerk – Arbeitsstelle Musisch-kulturelle Bildung
    6. Landeskirchliches Archiv und Bibliothek
    7. Pfarrseminar und PTZ
    8. Evangelisches Medienhaus
    9. Dezernate 1, 2 und 8 des Evangelischen Oberkirchenrats
  2. Bis zu sieben weitere Mitglieder beruft die Landesbischöfin oder der Landesbischof auf der Grundlage von Vorschlägen der nach § 1 Abs. 1 berufenen Personen. Dabei sollen insbesondere Kirchengemeinden, die Citykirchenarbeit und die Bildungseinrichtungen der Kirchenbezirke berücksichtigt werden. Ebenfalls soll davon, wenn möglich, ein Mitglied der Landessynode berufen werden, die um einen Vorschlag gebeten wird.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind:
  1. die oder der Kunstbeauftragte der Landeskirche als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer (Dezernat 8 des Evangelischen Oberkirchenrats),
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor (Dezernat 1 des Evangelischen Oberkirchenrats),
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter von Dezernat 2 des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 3 ) Weitere Fachleute können zu den Sitzungen des Kulturrates hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 entspricht der Amtszeit der Landessynode.
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§ 3
Aufgaben

Der Kulturrat vernetzt gemäß der Zielsetzung nach § 1 die Arbeitsbereiche in der Landeskirche, die das Thema Kirche und Kultur behandeln. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
  1. Der Kulturrat informiert und berät die Kirchenleitung und landeskirchliche Stellen.
  2. Er dient der Information und dem fachlichen Austausch zur Erschließung und gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Fachkompetenzen.
  3. Er entwirft Leitlinien und Arbeitshilfen für den kirchlichen Dienst und bereitet öffentliche Stellungnahmen vor.
  4. Er gibt Impulse und unterstützt die kulturpolitische Kontaktarbeit der Kirche nach außen.
  5. Er gibt Anregungen zur Förderung ästhetischer Bildung bei haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirchengemeinden, kirchlichen Einrichtungen und kirchlichen Initiativen.
  6. Er berichtet der Kirchenleitung schriftlich in dreijährigem Abstand über seine Arbeit.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Kulturrat wählt für die Dauer der Amtszeit zwei Personen aus seiner Mitte in einen Vorstand. Des Weiteren gehört die bzw. der Kunstbeauftragte diesem Vorstand kraft Amtes an.
( 2 ) Der Vorstand erstellt die Tagesordnung, lädt zu Sitzungen ein, regelt die Sitzungsleitung, autorisiert das Protokoll und koordiniert die Aufgaben zwischen den Sitzungen des Kulturrats.
( 3 ) Die Geschäfte des Kulturrats führt die oder der Kunstbeauftragte bzw. das im Oberkirchenrat für Kunst- und Kulturfragen zuständige Referat.
( 4 ) Der Kulturrat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
( 5 ) Der Kulturrat sucht die Zusammenarbeit mit Stellen und Gremien der anderen Kirchen in Baden-Württemberg, die mit Kulturfragen befasst sind. Dasselbe gilt für entsprechende Stellen in Staat und Gesellschaft.
( 6 ) Der Kulturrat kann beratende Ausschüsse bilden. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Kulturrats sind.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.