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813. Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der GEMA, betreffend kirchliche Filmaufführungen

Vom 11. Februar/8. März 1957

(ABl. EKD S. 108), geändert durch Zusatzvereinbarung vom 22. November/1. Dezember 1977 (ABl. EKD 1978 S. 13)

Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin-Grunewald, Seesener Straße 1—3, im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Dr. h. c. Erich Schulze,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Rates und den Leiter der Kirchenkanzlei, Hannover-Herrenhausen, Böttcherstraße 7, im nachstehenden Text kurz „Kirchenkanzlei“ genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen:
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1.

Die GEMA gestattet den Evangelischen Landeskirchen und Kirchengemeinden, ihren Verbänden und Filmdiensten sowie dem Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin die öffentliche Aufführung des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken in Tonfilmvorführungen.
Die Erlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt,
  1. daß das Recht zur Verwendung der Musik in den vorzuführenden Filmen ordnungsgemäß vom Berechtigten erworben worden ist,
  2. daß das von den Besuchern der Filmvorführungen zu entrichtende Entgelt 0,80 DM nicht übersteigt, und
  3. daß nicht mehr als an einem Tag in der Woche in einer Kirchengemeinde Filmvorführungen nach Abs. 1 veranstaltet werden.
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2.

( 1 ) Als Vergütung für die Erlaubnis nach Ziff. 1 zahlt die Kirchenkanzlei an die GEMA einen Pauschalbetrag von jährlich DM 12 000,— (DM Zwölftausend).
( 2 ) Soweit der jährliche Gesamtumsatz aus Filmvorführungen nach Ziff. 1 mehr als DM 1 000 000,— beträgt, zahlt die Kirchenkanzlei an die GEMA eine Tantieme von 1 v. H. des Mehrbetrages.
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3.

( 1 ) Der in Ziff. 2 (1) vereinbarte Pauschalbetrag wird je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.
( 2 ) Nach Ziff. 2 (2) fällig werdende Beträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das vorhergehende Vertragsjahr an die GEMA zu entrichten.
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4.

Die nach Ziff. 1 erteilte Erlaubnis gilt nur für Filmvorführungen, die von den in Ziff. 1 genannten Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
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5.

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1957 abgeschlossen, verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
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6.

Für die Filmvorführungen der in Ziff. 1 genannten Berechtigten in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zahlt die Kirchenkanzlei bei Inkrafttreten dieses Vertrages an die GEMA einen Betrag von DM 10 000,—. Damit sind alle Ansprüche der GEMA auf Grund von Filmvorführungen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrages abgegolten.
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7.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird zwischen den Parteien das für den Sitz der GEMA zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart.
Berlin, den 11. 2. 1957
GEMA
Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
Der Vorstand
Dr. h. c. Schulze
Generaldirektor
Evangelische Kirche in Deutschland
Berlin, den 8. 3. 1957
Der Vorsitzende des Rates
D. Dibelius
Bischof
Hannover, den 25. 2. 1957
Der Leiter der Kirchenkanzlei
D. Brunotte
Präsident