.

871. Kirchliche Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten des Rechnungsprüfamts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(RPA-GebO)

Vom 3. November 1998

(Abl. 58 S. 135), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 11. April 2000 (Abl. 59 S. 76), vom 16. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 611), vom 30. Januar 2012 (Abl. 65 S. 48), vom 17. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 246) und vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 500)

####

§ 1
Gebührenerhebung, festsetzende Stelle

( 1 ) Für Prüfungen nach § 113 Haushaltsordnung3# sowie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Rechnungsprüfamtgesetz4# werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Die Gebühren werden durch das Rechnungsprüfamt oder, soweit es diese hierzu ermächtigt, durch Beauftragte nach § 3 Absatz 2 Rechnungsprüfamtgesetz5# festgesetzt.
( 3 ) Über den Widerspruch gegen eine Gebührenfestsetzung entscheidet der Leiter des Rechnungsprüfamts.
#

§ 2
Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

( 1 ) Die Gebühren werden entsprechend dem Zeitaufwand für die Prüfung nach Tagessätzen festgesetzt.
( 2 ) Die Gebühr beträgt für einen vollen Prüfungstag 770,00 Euro6#, für jeden begonnenen halben Prüfungstag 385,00 Euro7#.
Ein Zeitaufwand von weniger als einer Stunde wird nicht berechnet.
( 3 ) In den Gebühren sind die mit der Prüfung verbundenen sonstigen Kosten der Prüfung inbegriffen.
#

§ 3
Gebührenbefreiung

Rechtlich selbständige kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen sind von der Gebührenerhebung zu befreien, wenn der Oberkirchenrat dies beantragt und der Zeitaufwand für die Prüfung weniger als einen Prüfungstag beträgt.
#

§ 4
Entstehung, Fälligkeit und Einzug der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zugang des Prüfungsberichts. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
#

§ 5
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Prüfung der Rechnungen des Rechnungsjahres 1998.
( 2 ) Zum 31. Dezember 1998 tritt Abschnitt III der Landeskirchlichen Gebührenordnung vom 23. Juni 1971 (Abl. 44 S. 393) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 870 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 870 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 870 dieser Sammlung.
#
6 ↑ Red. Anm.: Bis 31. März 2023 „640,00 Euro“.
#
7 ↑ Red. Anm.: Bis 31. März 2023 „320,00 Euro“.