.Anlage 3.6.1 zur KAO
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Anlage 3.6.1 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung nebenberuflicher Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches
####§ 1
Kirchenpflegerinnen bzw. Kirchenpfleger, bei denen größere Bauvorhaben nicht in die Berechnung der dienstlichen Inanspruchnahme eingerechnet sind (so genannte „nebenberufliche“ Kirchenpflegen) erhalten für die Führung eines Baubuches nach § 41 der Haushaltsordnung der Landeskirche und für die verwaltungsmäßige Betreuung von Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von mindestens 70.000 Euro eine Sondervergütung. Diese berechnet sich wie folgt:
Für die ersten 200.000 Euro der Baukostensumme (Gesamtkosten) | 3,0 o/oo | |
Für die weiteren 300.000 Euro der Baukostensumme | 2,0 o/oo | |
Für die weiteren 500.000 Euro der Baukostensumme | 1,0 o/oo | |
Für alle weiteren Beträge der Baukostensumme | 0,5 o/oo |
Die Vergütung wird in voller Höhe bezahlt, wenn alle erforderlichen Arbeiten von der Kirchenpflegerin bzw. dem Kirchenpfleger selbst erledigt werden. Dazu gehört u. a. auch
- Nach Gewerken zugeordnetes Buchen oder Kontieren einschließlich Abstimmung der Kostenfeststellung des Architekten mit dem Baubuch der Kirchengemeinde.
- Vollständiges Erstellen des Vorberichts zum Baubuch.
Wird eine dieser Arbeiten nicht selbst, sondern von Dritten z. B. durch die Kirchliche Verwaltungsstelle erledigt, wird die Vergütung um 25 % gekürzt.
Die Sondervergütung ist nach Abschluss der Baumaßnahme (Schlussrechnung) auszubezahlen. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Stand des Baufortschritts und der Führung des Baubuchs erfolgen.
#§ 2
§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. November 2003 in Kraft und ist für alle Bauprojekte anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen (Datum der letzten Handwerkerrechnung) worden sind.