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Anlage 2.2.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika
(Anerkennungspraktikumsordnung)

Hinweis:
Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlagen 2.2.1 und 2.2.2 sind Teile des in Bezug genommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sind nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Regelung der Arbeitsbedingungen gilt für Praktikanten und Praktikantinnen für den Beruf
  1. der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Sozialdiakonin/des Sozialdiakons und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialdiakon/Sozialdiakonin bzw. Heilpädagoge/Heilpädagogin vorauszugehen hat,
  2. der Erzieherin/des Erziehers während der praktischen Tätigkeit, die nach der geltenden Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin vorauszugehen hat,
  3. der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach der geltenden Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Kinderpfleger/Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
  4. der Religionspädagogin/des Religionspädagogen, der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons und der Jugendreferentin/des Jugendreferenten während der praktischen Tätigkeit, die nach der jeweils geltenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist,
  5. der Dorfhelferin/des Dorfhelfers, der Altenpflegerin/des Altenpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach der jeweils geltenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist oder der staatlichen bzw. kirchlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
  6. der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers entsprechend den Richtlinien über das Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche Württemberg vom 30. Januar 1990,
  7. sonstiger Berufe während der praktischen Tätigkeit, die nach der jeweils geltenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist oder der staatlichen bzw. kirchlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
die in einem Praktikantenverhältnis bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, beschäftigt werden.
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§ 1 a
Grundlegung

( 1 ) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat und wie er in § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der Ausbildung Befindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienst der Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikum haben, unbeschadet der für sie geltenden Regelungen im Berufsbildungsgesetz und der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.
( 2 ) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entspricht auf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigten zu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Möglichen zu erleichtern.
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§ 1 b
Anwendung des Tarifvertrags für Praktikanten/Praktikantinnen
des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

( 1 ) Auf das Ausbildungsverhältnis der in § 1 genannten Praktikanten/Praktikantinnen findet der Tarifvertrag für Praktikanten/Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. Die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAO finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die §§ 1 d und 1 e KAO finden Anwendung.
( 3 ) § 1 TVPöD findet keine Anwendung.
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§ 2
Praktikantenvertrag, Nebenabreden
( 1 ) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 3
Probezeit
( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 4
Ärztliche Untersuchungen
( 1 ) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikanten/Praktikantinnen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
( 2 ) Praktikanten/Praktikantinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
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§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung
( 1 ) Praktikanten/Praktikantinnen haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikanten/Praktikantinnen ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikanten/Praktikantinnen oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Praktikanten/Praktikantinnen finden die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung.
( 4 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers
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§ 6
Personalakten
Die Praktikanten/Praktikantinnen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte/einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
Anstelle von § 7 TVPöD wird bestimmt:
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§ 7
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikanten/Praktikantinnen richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikanten/Praktikantinnen Beschäftigten gelten.
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§ 8
Entgelt

( 1 ) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.876,21 Euro
2.026,21 Euro
der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.652,02 Euro
1.802,02 Euro
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
bis 29. Februar 2024
ab 1. März 2024
1.595,36 Euro
1.745,36 Euro
Anstelle von § 8 Abs. 2 TVPöD wird bestimmt:
( 2 ) Das monatliche Entgelt für Praktikanten/Praktikantinnen im Anerkennungsjahr wird wie folgt geregelt:
  1. Praktikanten/Praktikantinnen im kirchenmusikalischen Dienst erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 80 % des Monatsentgelts der Entgeltgruppe 9 b, Stufe 1.
  2. Praktikanten/Praktikantinnen im Anerkennungsjahr für den Beruf der Dorfhelferin/des Dorfhelfers, der Altenpflegerin/des Altenpflegers, der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers im Anerkennungsjahr erhalten ein monatliches Entgelt in gleicher Höhe wie Erzieher/Erzieherinnen.
  3. Die Vergütung für das Anerkennungsjahr sonstiger Berufe kann innerhalb der Dienststelle oder Einrichtung einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg1# festgelegt werden.
  4. Die Praktikanten in den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7 erhalten im Anerkennungsjahr ein monatliches Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 9 c Stufe 1.
( 3 ) Das Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.
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§ 9
Sonstige Entgeltregelungen

Anstelle von § 9 Abs. 1 und 2 TVPöD wird bestimmt:
( 1 ) Für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und in der Nacht; für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 8 KAO der auf die Stunde entfallende Anteil der Praktikantenvergütung. Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Praktikantenvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Anstelle von § 9 Abs. 2 und 3 TVPöD wird bestimmt:
( 2 ) Soweit Beschäftigten gemäß § 19 KAO Erschwerniszuschläge zustehen, erhalten Praktikanten und Praktikantinnen unter denselben Voraussetzungen die entsprechenden Zuschläge in voller Höhe.
( 3 ) § 9 Abs. 3 TVPöD findet keine Anwendung.
( 4 ) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikanten und Praktikantinnen unter denselben Voraussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
( 5 ) Falls im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
( 6 ) [gestrichen]
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§ 10
Urlaub
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
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§ 11
Entgelt im Krankheitsfall
( 1 ) Werden Praktikanten/Praktikantinnen durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Praktikant/die Praktikantin nach Ablauf des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Abs. 1 ergebenden Nettoentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 12
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
Praktikanten/Praktikantinnen haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikanten/Praktikantinnen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
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§ 14
Jahressonderzahlung
( 1 ) Praktikanten/Praktikantinnen, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 82,14 v.H. des den Praktikantinnen und Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1).
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikanten/ Praktikantinnen keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Entgelt erhalten haben, sowie für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
( 4 ) Praktikanten/Praktikantinnen, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 15
Beendigung des Praktikantenverhältnisses
( 1 ) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
( 2 ) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von dem Praktikanten/der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
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§ 16
Zeugnis
Der Arbeitgeber hat den Praktikanten/Praktikantinnen bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen der Praktikanten/Praktikantinnen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Anstelle von § 17 TVPöD wird bestimmt:
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§ 17
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem Praktikanten/der Praktikantin oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
Anstelle von § 18 TVPöD wird bestimmt:
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§ 18
Sonstige Bestimmungen

§ 18 TVPöD findet keine Anwendung.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.