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Anlage 3.8.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
über die Vergütung von einzelnen Unterrichtsstunden
von Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie sonstigen Religionslehrkräften

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Aufgrund von § 3 Abs. 1 Buchst. d) und e) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in der Fassung vom 24. Juli 2002 werden für einzelne Unterrichtsstunden von Religionspädagoginnen und Religionspädagoginnen bzw. kirchlichen Religionslehrkräften, die in keinem Dienstverhältnis nach den Abschnitten II oder III der KAO stehen, mit Wirkung vom 1. September 2002 folgende Vergütungen je Unterrichtsstunde gewährt:
  1. Religionspädagogen/Religionspädagoginnen mit abgeschlossener Grund- und Hauptausbildung an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte, Diplom-Religionspädagogen/Diplom-Religionspädagoginnen (FH), staatlich ausgebildete Lehrkräfte mit beiden Staatsprüfungen und der Lehrbefähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht sowie Diplom-Theologen/-Theologinnen mit beiden Dienstprüfungen:
17,20 Euro.
2.
Personen wie zu Ziff. 1, die an mindestens 2 Schulstufen oder Schularten tätig sind:
18,60 Euro.
3.
Staatlich ausgebildete Lehrkräfte mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Diplom-Theologen/-Theologinnen, wenn sich die Unterrichtstätigkeit auf mindestens 4 Wochenstunden an Gymnasien erstreckt:
18,60 Euro.
4.
Personen wie zu Ziff. 3, wenn sich die Unterrichtstätigkeit überwiegend auf Gymnasien erstreckt:
24,30 Euro.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.
[Anmerkung: Aktuelle Stundensätze siehe Vergütungsrundschreiben.]