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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.09.2008
Aktenzeichen:VG 07/08
Rechtsgrundlage:§ 81 Abs. 2 KVwGG; § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wiederaufnahme eines vor dem Landeskirchenausschuss in Beschwerdesachen abgeschlossenen Verfahrens

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 26. September 2008

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Leitsatz:

  1. Wählt das Gericht an Stelle der Verkündung eines Urteils dessen Zustellung, so tritt die Wirksamkeit der Entscheidung mit Übergabe des von den Richtern unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle des Gerichts ein. Ab diesem Zeitpunkt ist das Urteil auch für das Gericht verbindlich. Nachfolgende Schriftsätze der Beteiligten können keine Berücksichtigung mehr finden (s.a. Urt. des Gerichts v. 19.07.2007 - VG 15/04).
  2. Zum Begriff der Tatsachen i.S. des § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B.
  3. Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren; das Gericht darf in einem solchen Verfahren deshalb den grundsätzlichen rechtlichen Ausgangspunkt des Landeskirchenausschusses in Beschwerdesachen, der dessen Ausgangsentscheidung zugrunde liegt, nicht überprüfen (so schon Urt. des Gerichts v. 19.07.2007 - VG 15/04)
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In der Verwaltungsrechtssache
Pfarrer .....
- Kläger -
gegen
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertr. durch den Oberkirchenrat,
dieser vertr. durch die Direktorin im Oberkirchenrat,
Frau Oberkirchenrätin Rupp,
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landeskirchenausschuss in Beschwerdesachen LKA/B – 12/1994
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Richter am Verwaltungsgericht i. R. Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Dekanin Wiebke Wähling als ordiniertes Mitglied
den Pfarrer Klaus Dieterle als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
auf die mündlichen Verhandlung 26. September 2008 am 26. September 2008
für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landeskirchenausschuss in Beschwerdesachen LKA/B – 12/1994 über seine Versetzung in den Wartestand.
Der Kläger wurde im Jahre 1950 in der ehemaligen DDR geboren. Er ist Bürger der USA und studierte Theologie in den USA und in Deutschland. Im Jahre 1977 legte er die I. Evangelisch-theologisch Dienstprüfung in Tübingen ab und trat in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche ein. Nach bestandener II. Theologischer Dienstprüfung wurde der Kläger zum 1. April 1980 in den unständigen Dienst im Pfarramt übernommen und mit Wirkung vom 1. August 1981 zum Pfarrverweser der Kirchengemeinde B.-D. (C.-Kirche) bestellt. Am 1. Mai 1982 erfolgte seine Ernennung auf diese Pfarrstelle unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst. Die Kirchengemeinde B.-D. ist Teil der Gesamtkirchengemeinde B.
Dort kam es im Laufe der Jahre zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeinderat und dem Kläger. Diese mündeten in eine Sitzung des Kirchengemeinderats vom 21. April 1994 mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Weitere Zusammenarbeit von Kirchengemeinderat und Herrn Pfarrer X.“. Dem Antrag, der Kirchengemeinderat der C.-Kirchengemeinde B. solle feststellen, dass eine Vertrauensbasis zwischen Kirchengemeinderat und Herrn Pfarrer X. nicht mehr gegeben und eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich ist, wurde mit 8 Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und einer als „ungültig/Enthaltung“ bezeichneten Stimme zugestimmt. Nach dem Gottesdienst am 24. April 1994 gab der Kläger diesen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss den Eltern der damaligen Konfirmanden bekannt. Daraufhin fand am 3. Mai 1994 eine Sitzung des Besetzungsgremiums der C.-Gemeinde statt. In dem hierüber gefertigten Protokoll wird am Ende ausgeführt, das Besetzungsgremium beantrage, den Kläger in den Wartestand zu versetzen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 1994 befürwortete Dekan E. im Rahmen der Stellungnahme des Visitators die Versetzung des Klägers in den Wartestand. In dem Bericht heißt es unter anderem, die vom Kläger „mitverantwortete“ öffentliche Kampagne gegen den Kirchengemeinderat und - unterstützt von einseitig informierten Konfirmandeneltern - auch gegen die Amtskirche habe seit Bekanntgabe des Beschlusses des Kirchengemeinderats vom 21. April 1994 nach dem Gottesdienst am 24. April 1994 eine Strategie erkennen lassen, die den Kirchengemeinderat und die Landeskirche indirekt des Antisemitismus und der Ausländerfeindlichkeit beschuldige. Der Kläger habe dabei den Kirchengemeinderat als Hilfsinstrument der Kirchenleitung bezeichnet.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 entband der Oberkirchenrat den Kläger mit sofortiger Wirkung im dringenden dienstlichen Interesse nach § 58 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz von seinem Dienstauftrag. Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt, die Erklärung des Besetzungsgremiums, mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten zu können, sowie die Reaktionen, die durch die Auseinandersetzung zwischen Pfarrer und Kirchengemeinderat in der Öffentlichkeit ausgelöst wurden, erforderten dringend die sofortige Beendigung der Dienstgeschäfte auf der gegenwärtigen Stelle.
Mit Bescheid des Oberkirchenrats vom 1. Juni 1994 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz in den Wartestand versetzt. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kirchengemeinderat sei nach seinem glaubhaften Votum eine Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich, so dass die Leitung der Gemeinde ernsthaft gefährdet sei. Die Mitglieder des Besetzungsgremiums hätten glaubhaft Dinge dargestellt, die zur Zerstörung der Vertrauensbasis und der Unmöglichkeit der weiteren Zusammenarbeit geführt hätten. So sei unter anderem dargelegt worden, dass es persönliche Angriffe auf Mitglieder des Kirchengemeinderats gegeben habe, vom Kläger Aggressionen auch gegenüber Mitarbeitern geäußert worden seien, der Kläger den Kirchengemeinderat nicht beteiligt habe und sich in Arbeitsstil und Arbeitsweise insgesamt so verhalten habe, als ob es keinen Kirchengemeinderat gebe. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Kläger den Kirchengemeinderat und die Laienvorsitzende von sich aus nicht einmal informiert habe. Der Kläger habe dem Kirchengemeinderat das Gefühl vermittelt, dass es für ihn, den Kläger, nur die Alternative „Freund oder Feind“ gebe und dass derjenige, der nicht seiner Meinung sei, gegen ihn sei. Der Kirchengemeinderat habe objektive Informationen seitens des Klägers vermisst. Ob alle Darstellungen und Beschwernisse, die vom Besetzungsgremium geschildert worden seien, völlig zutreffend seien, könne letztlich dahinstehen. Es seien jedenfalls keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich das Besetzungsgremium bzw. die Mitglieder des Kirchengemeinderats bei der Entscheidung von Willkür oder sachfremden Motiven hätten leiten lassen. Die Frage, wer dies zu verantworten habe, könne bei der Prüfung des Tatbestands nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz außer Betracht bleiben. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Beschwerde zum Landeskirchenausschuss.
Nach Anhörung von Zeugen wies der Landeskirchenausschuss in Beschwerdesachen die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 5. Oktober 1994 als unbegründet zurück (LKA/B-12/1994). Zur Begründung wurde dargelegt, die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz für die Versetzung in den Wartestand hätten vorgelegen. Es weise nichts darauf hin, dass die Beschlüsse des Kirchengemeinderats vom 21. April 1994 und des Besetzungsgremiums vom 3. Mai 1994, in denen festgestellt worden sei, dass eine Vertrauensbasis zwischen dem Kirchengemeinderat bzw. Besetzungsgremium und dem Kläger nicht mehr gegeben sei, leichtfertig getroffen worden seien. Endgültig zerbrochen sei die Vertrauensbasis, nachdem der Kläger am 24. April 1994 den in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss des Kirchengemeinderats Konfirmandeneltern bekannt gegeben und damit eine Kampagne in der Presse – zum Teil auch in Rundfunk und Fernsehen - im Wesentlichen „pro Bf. (Beschwerdeführer) und contra Kirchengemeinderat, Dekan und Kirchenleitung“ - ausgelöst habe, an der er sich rege beteiligt habe. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beschlüsse vom 21. April und 3. Mai 1994 willkürlich gefasst worden seien; dies wird in der Entscheidung unter Bezeichnung von Erkenntnissen aus den Akten und aus der Zeugenvernehmung näher dargelegt. Die ernsthaften Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Kirchengemeinderat hätten auch Auswirkungen auf das Gemeindeleben gehabt und seien den Gemeindegliedern nicht verborgen geblieben, die ab 25. April 1994 einsetzende Kampagne in den Medien sei dafür Anzeichen genug. Schließlich beseitige das Verhalten des Klägers nach dem 21. April 1994 – soweit vorhanden – letzte Zweifel, dass die genannten Beschlüsse weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich ergangen seien. In diesem Zusammenhang werden wiederum einzelne Geschehnisse beispielhaft erwähnt. Nach allem sei der Kläger unhaltbar im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz geworden, wobei für diese Beurteilung nicht auf Ursache und Schuld abzustellen sei, da es sich - beim Verfahren auf Versetzung in den Wartestand - um ein „objektives Verfahren“ handle. Einer Würdigung der Leistungen, Eignung und der Beliebtheit des Klägers in der Gemeinde, seiner Fähigkeiten und seines Charakters habe es deshalb nicht bedurft.
Im Hinblick auf die weitere Voraussetzung der Versetzung in den Wartestand, dass ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsfeld nicht möglich erscheint, wird in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass „der Bf. derzeit keinerlei Bereitschaft hat erkennen lassen zu einem Dienst in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich; er will seine Stelle in der C.-Gemeinde wieder einnehmen, um in ein paar Jahren sich vielleicht einmal um eine andere Stelle zu bewerben.“ Mangels Versetzungsbereitschaft sei eine Versetzung in den Wartestand unausweichlich.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 beantragte der Kläger erstmals die Wiederaufnahme des Verfahrens LKA/B – 12/1994.
Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 lehnte der Landeskirchenausschuss in Beschwerdesachen den Antrag auf Wiederaufnahme ab (LKA/B -1/1997).
Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 beantragte der Kläger erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 6. November 1998 lehnte der Landeskirchenausschuss den Antrag auf Wiederaufnahme ab.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2004 stellte der Kläger beim kirchlichen Verwaltungsgericht wiederum einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens LKA/B-12/1994.
Mit Urteil vom 19. Juli 2007 wies das Kirchliche Verwaltungsgericht diese Klage ab (VG 15/04).
Am 6. Mai 2008 hat der Kläger beim Kirchlichen Verwaltungsgericht den nunmehr vierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens LKA/B -12/1994 gestellt. Er beruft sich auf § 32 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Landeskirchenausschusses in Beschwerdesachen - VerfO-LKA/B -. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift seien, so heißt es in der Klageschrift:
„1. Ein Brief der Frau E. G., S., undatiert, aber vom 9. Mai 1994 an den damaligen Leiter des Personaldezernats Oberkirchenrat Dr. F.
2. Eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache LKA/B – 20/2000 gegen den Oberkirchenrat am 16. März 2001 wegen Versetzung in den Wartestand ohne Einverständnis nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz.“
Im Hinblick auf den genannten Brief, in dem der Vorschlag gemacht wird, den Kläger als Religionslehrer an das H.-Gymnasium, S., zu delegieren, trägt der Kläger vor, der Brief sei erst am 12. Juni 1995 zur Personalakte gebracht worden. Die Möglichkeit der Akteneinsicht sei somit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Ihm sei es nicht möglich gewesen, den Brief „in den Zeitpunkten der Wartestandsversetzung (31. Mai), der mündlichen Verhandlung (25. August) sowie des LKA-Beschlusses (vom 5. Oktober 1994) rechtzeitig einzubringen“. Der Vorschlag, ihn als Religionslehrer einzusetzen, sei mit der Schulleitung des H.-Gymnasiums nachweislich abgesprochen gewesen. Frau G. habe den Brief am 9. Mai 1994, also sogar noch vor dem Beschluss des Kollegiums, ihn in den Wartestand zu versetzen, „geschickt“. Ferner bescheinigt sich der Kläger eine gute seelsorgerliche Arbeit und setzt sich kritisch mit der Entscheidung des Landeskirchenausschusse vom Oktober 1994 (a.a.O.) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 (a.a.O.) auseinander.
Bei der vom Kläger so bezeichneten „Niederschrift“ handelt es sich – wie sich später herausstellte – tatsächlich um einen Beschluss des Landeskirchenausschusses vom 16. März 2001 im Verfahren LKA/B-20/2000 mit dem eine Entscheidung über die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand aufgehoben wurde. Sinngemäß macht der Kläger geltend, bei dieser Entscheidung sei eine umfassende Würdigung der theologischen und seelsorgerischen Arbeit des dortigen Beschwerdeführers erfolgt, während dies in seinem Verfahren nicht der Fall gewesen sei. So seien es im Verfahren LKA/B-20/2000 „Abrundungen“ wie „die gute theologische und seelsorgerische Arbeit des Beschwerdeführers und sein dienstlicher Einsatz in der Kirchengemeinde ... auch die Qualitäten des Beschwerdeführers im schulischen Bereich ... gerade die ausschließlich positive Resonanz über den Schulunterricht ... (was) für seine Fähigkeit im Umgang mit - jungen - Menschen spricht“ gewesen, die zu einer für den dortigen Kläger positiven Entscheidung geführt hätten. Hierin sehe er eine Ungleichbehandlung.
Weiter macht der Kläger zahlreiche Verfahrensfehler geltend, so habe es gar keine dienstlichen Beurteilungen gegeben, „auch keinen Bericht eines Schuldekans und freilich auch noch nicht den Brief der Frau G. aus S.“ Dies alles habe ausschließlich mit Versäumnissen von Vorgesetzten zu tun gehabt. So sei auch die 1988 fällige Hauptvisitation nicht rechtzeitig durchgeführt worden. Als dies 1990 nachgeholt worden sei, sei gegen sämtliche Bestimmungen des geltenden Kirchenrechts verstoßen worden – alles ohne Folgen für die Ausführenden, aber mit bitteren Konsequenzen für ihn und seine Familie bis heute. Zum Zeitpunkt der Entscheidung (wohl des Oberkirchenrats) habe jegliche schriftliche Grundlage für eine objektive Beurteilung, ob er für eine Aufgabe in der Schule in Frage komme, gefehlt. Auch hätten bei der „Anhörung“ – gemeint ist die mündliche Verhandlung vom 25. August 1994 im Verfahren LKA/B-12/1994 – zumindest der Schuldekan selbst oder dessen Vorgänger als Zeugen gehört werden müssen. Immerhin hätten diese ihn über mehr als 10 Jahre im Oberstufenunterricht begleitet. Prälat M. habe die Möglichkeit eines Einsatzes im schulischen Bereich vorantreiben müssen. 12 Jahre in der gymnasialen Oberstufe eines ... Gymnasiums ohne Zwischenfälle oder Schwierigkeiten bei erwiesener Beliebtheit bei Schülerinnen, Kolleginnen und Schulleitung, wo Teamfähigkeit und Flexibilität gefragt seien, hätte man 1994 zur Abrundung des Bildes auf jeden Fall heranziehen müssen. Auch seine inzwischen 13 Jahre im Gymnasium W. sprächen im Nachhinein eine deutliche Sprache.
Weiter führt der Kläger aus: „Und doch ging es im Zeitpunkt der Entscheidungen gar nicht so sehr darum, ob ich für die nachweislich unbesetzte Stelle am H.-Gymnasium in Frage komme, sondern ‚ob ich mir selbst vorstellen könne’, künftig (und wohl nur vorübergehend) nicht in einer Gemeinde, sondern ‚in einem anderen Arbeitsbereich’ meinen Dienst gedeihlich fortzusetzen. Nur so war die Sache mit der Bereitschaft zu beurteilen. Von vorn herein aber diese Frage für mich beantwortet zu haben, bedeutet einen weiteren Nachteil und nahm mir jede Chance, dem Wartestand, den ganz besonders einige forcierten, doch noch zu entgehen. ... Nach EKD-Rechtsprechung kann im Interesse eines Minimums an gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht einfach behauptet werden, vorgeschriebene Voraussetzungen seien erfüllt, wenn dies nicht mit konkreten Beispielen belegbar ist. Ist die Möglichkeit gegeben, dass der Betroffene an den nächsten Aufgaben nicht scheitert, so kann ein gedeihlicher Einsatz nicht von vornherein ausgeschlossen werden“.
Ergänzend macht der Kläger geltend, sein Wiederaufnahmeantrag sei zulässig, denn er wisse erst seit April 2008, dass der 1994 zuständige Leiter des Dezernats Kirche und Bildung, Oberkirchenrat B., rechtzeitig und somit noch vor der Wartestandentscheidung vom 1. Juni 1994 auf Frau G. zugegangen und auf den Inhalt ihres ihn betreffenden Briefes eingegangen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidungen und Beschlüsse aus dem Jahre 1994 sei er somit daran gehindert gewesen, diese entscheidende Information einzubringen. Schon damals habe im Übrigen von jedem Unterrichtsbesuch ein Bericht angefertigt werden müssen, von dem der besuchte Lehrer eine Durchschrift zu erhalten habe. Er gebe zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. April 2005 im Verfahren VG 01/05 es als rechtmäßig angesehen habe, dass er keinen Anspruch auf Einsicht in den Visitationsbericht des Schuldekans G1. (Visitation 1990) habe. Doch schon weil er zu keinem Zeitpunkt eine Durchschrift des Berichts des Schuldekans gesehen habe, beantrage er erneut Einsicht in die Akte.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2008 wurde die Antragstellung mit dem Kläger erörtert.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren LKA/B–12/1994 wieder aufzunehmen und den Bescheid des Oberkirchenrats vom 1. Juni 1994 betreffend die sofortige Versetzung des Klägers in den Wartestand aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird dargelegt, der Antrag sei unzulässig, der Kläger trage keine Tatsachen vor, die entweder auf die Nichtigkeit der ersten Entscheidung schließen oder ein Festhalten an der ersten Entscheidung als grob unbillig erscheinen ließen. Der Brief von Frau G. sei bereits seit 1995 Bestandteil seiner Personalakte gewesen, er hätte deshalb seinen Wiederaufnahmeantrag vom 14. September 2004 bereits darauf stützen können. Entscheidungen des Landeskirchenausschusses in Beschwerdesachen in anderen Verfahren stellten von vornherein keine neuen Tatsachen dar. Dem Kläger fehle auch das Rechtschutzinteresse, da die Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Bereits mit Klage vom 14. September 2004 habe der Kläger versucht, die Wiederaufnahme des Verfahrens LKA/B – 12/1994 zu erreichen. Diese Klage sei mit Urteil vom 19. Juli 2007 abgewiesen worden. Die nunmehr eingereichte Klage werde auf krampfhaft gesuchte Gründe gestützt, die selbst keine neuen Tatsachen im Sinne von § 33 Abs. 2 VerfO-LKA/B darstellten. Im Übrigen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet.
Dem Gericht lagen die in der Sache angefallenen Akten des Oberkirchenrats, und des Landeskirchenausschusse in Beschwerdesachen, sowie die Gerichtsakten im Verfahren VG 15/04 vor. Auf sie und auf die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
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Gründe:

Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist. Die Klage hat aber aus materiellen Gründen keinen Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze des Klägers vom 27. September 2008 und vom 22. November 2008 nicht Anlass sein konnten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn das Gericht hatte im Anschluss an die mündliche Verhandlung bereits über den Fall beraten und als Ergebnis dieser Beratung den Tenor der Entscheidung niedergelegt; dieser Tenor wurde noch am Tag der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. In Fällen, in denen – wie hier – anstelle der Verkündung des Urteils eine Zustellung des Urteils erfolgt (§ 81 Abs. 2 KVwGG) tritt die Wirksamkeit der Entscheidung mit der Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1999 – A 14 S. 1361/97, VBlBW 1999, 262 f. m. w. N.). Ab diesem Zeitpunkt ist die getroffene Entscheidung wirksam und – auch für das Gericht – verbindlich, so dass eine Abänderung des Urteils nicht mehr möglich ist. Deshalb konnten die erwähnten Schriftsätze des Klägers vom Gericht für die vorliegend getroffene Entscheidung nicht berücksichtigt werden; die Frage, ob ihnen überhaupt Entscheidungsrelevanz zugekommen wäre, kann deshalb dahinstehen.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie schon im Verfahren VG 15/04 - allein die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landeskirchenausschuss LKA/B-12/1994, das durch Beschluss vom 5. Oktober 1994 abgeschlossen worden ist. Allein dieses Verfahren ist mithin Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Gerichts, nicht aber die Wartestandsentscheidung des Oberkirchenrats vom 1. Juni 1994 oder gar die in den Wiederaufnahmeverfahren LKA/B - 1/199, LKA/B - 1/1998 oder im bereits erwähnten Verfahren vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht VG 15/04 ergangenen Entscheidungen.
Streitgegenstand ist vorliegend auch nicht die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Visitationsbericht des Schuldekans aus dem Jahre 1990 hat, denn das Verwaltungsgericht hat ausschließlich über den Wiederaufnahmeantrag des Klägers zu befinden; der Visitationsbericht aus dem Jahre 1990 war für die hier in der Diskussion stehende Entscheidung des Landeskirchenausschusses aber in keiner Weise maßgeblich und findet in dem Beschluss vom 5. Oktober 1994 auch keinerlei Erwähnung.
Bereits im Verfahren VG 15/04 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass für das vorliegende maßgebliche Wiederaufnahmebegehren nicht § 88 Abs. 1 KVwGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO sedes materiae ist, vielmehr sich ein Wiederaufnahmeanspruch nach § 32 VerfO-LKA/B richtet, der auch heute noch den Umfang der Bestandskraft von Beschlüssen des nicht mehr existenten Landeskirchenausschusses in Beschwerdesachen bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 19. Juli 2007 im Verfahren VG 15/04 wird verwiesen.
Der somit nach dem bereits erwähnten § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B zu beurteilende erneute Wiederaufnahmeantrag des Klägers bleibt erfolglos. Das Gericht kann nicht feststellen, dass Tatsachen bekannt wurden, die auf die Nichtigkeit der ersten Entscheidung, d. h. der Entscheidung des Landeskirchenausschusses vom 5. Oktober 1994, schließen lassen oder die ein Festhalten an dieser Entscheidung als grob unbillig erscheinen lassen.
Für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B i. V. m. § 579 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil vom 19. Juli 2007, a.a.O.) gibt auch der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts her.
Der Kläger hat aber auch keine Tatsachen im Sinne von § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B geltend gemacht, die ein Festhalten an der ersten Entscheidung, dem Beschluss vom 5. Oktober 1994, als grob unbillig erscheinen lassen.
Dabei ist von folgenden rechtsgrundsätzlichen Erwägungen auszugehen, die das Gericht bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2007 (a.a.O.) zu § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B niedergelegt hat:
„... Tatsachen dieser Art können nur solche sein, die geeignet sind, die Grundlage und den Inhalt der getroffenen Entscheidung des Landeskirchenausschusses als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Insoweit setzt die Vorschrift eine Kausalität zwischen der ursprünglichen Nichtkenntnis der erst nach der Entscheidung bekannt gewordenen Tatsachen und dem Inhalt der damaligen Entscheidung voraus. Ein solcher Tatbestand ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich aus der strittigen Entscheidung – hier aus dem Beschluss des Landeskirchenkirchenausschusses vom 5. Oktober 1994 – keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die nunmehr vorgetragenen Umstände bzw. deren Nichtkenntnis kausal für die getroffene Entscheidung waren.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung den grundsätzlichen rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdeausschusses, das dem Beschluss zugrunde liegende Verständnis des einschlägigen Rechts unabhängig vom konkreten Fall, nicht überprüfen darf. Denn das Wiederaufnahmeverfahren stellt kein Rechtsmittelverfahren dar. Entscheidend ist allein ob sich vor dem Hintergrund des Rechtsstandpunkts des Landeskirchenausschusses die von diesem getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der fraglichen Wiederaufnahmegründe als grob unbillig erweist.“
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Erwägungen bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Definition der groben Unbilligkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B. Denn das Wiederaufnahmebegehren scheitert vorliegend bereits daran, dass keine Tatsachen im Sinne der Vorschrift vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
Die Frage, wann der Kläger Kenntnis von dem undatierten Schreiben der Frau G., das am 16. Mai 1994 beim Oberkirchenrat eingegangen war, Kenntnis erlangt hatte oder im Wege der Akteneinsicht hätte Kenntnis erlangen können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt dieses Schreiben keine neue Tatsache im Sinne der oben wiedergegebenen Definition dar, denn es ist nicht feststellbar, dass die Nichtkenntnis dieses Schreiben kausal für die vom Landeskirchenausschuss getroffene Entscheidung gewesen wäre. Ausschlaggebend für die vom Landeskirchenausschuss getroffene Entscheidung war nämlich nicht die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise eine für den Kläger geeignete Stelle zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr hat es der Landeskirchenausschuss dahingestellt sein lassen, ob – im Hinblick auf die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz – das gedeihliches Wirken des Klägers in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich zunächst nicht erwartet werden konnte. Hieraus folgt zugleich, dass der Landeskirchenausschuss der Frage, ob eine andere geeignete Stelle für den Kläger zur Verfügung stand, überhaupt nicht nachgegangen ist, weil diese Frage für seine Entscheidung nicht von Bedeutung war. Entscheidend für den Landeskirchenausschuss war nämlich – neben der Feststellung der Nichtgedeihlichkeit des Wirkens auf der bisher innegehabten Stelle – einzig die Feststellung, dass der Kläger keinerlei Bereitschaft zu einem Dienst in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich habe erkennen lassen; damit sei die Versetzung in den Wartestand unvermeidbar (vgl. Abschnitt 1.2.2 und Abschnitt 2.2 des Beschlusses des Landeskirchenausschusses vom 5. Oktober 1994).
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Brief von Frau G. im Übrigen auch nicht belegt, dass die Stelle eines Religionslehrers am H.-Gymnasium für den Kläger geeignet gewesen wäre, denn Frau G. hatte - wie der Kläger auf Anfrage des Gerichts mitteilte - den Kläger nicht persönlich gekannt. Allein eine Berichterstattung in den Medien, hierauf nimmt Frau G. Bezug, dürfte für den komplexen Vorgang der Beurteilung der Geeignetheit eines Pfarrers für eine konkrete Stelle aber keine ausreichende Grundlage darstellen.
Der Brief von Frau G. ist auch nicht etwa - im Sinne einer neuen Tatsache - geeignet, die Versetzungsbereitschaft des Klägers zu belegen. Hierzu werden weder Aussagen getroffen, noch wäre Frau G. zu solchen überhaupt in der Lage gewesen.
Soweit sich der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf berufen hat, er habe es nie an der Bereitschaft zu einem Wechsel der Gemeinde oder in einen anderen Arbeitsbereich fehlen lassen, dies belege unter anderem eine Bewerbung aus dem Jahre 1988, so handelt es sich insoweit lediglich um eine Behauptung, nicht aber um eine (nunmehr erst) bekannt gewordene Tatsache im Sinne von § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewerbung aus dem Jahre 1988 schwerlich eine im Jahre 1994 bestehende Bereitschaft zum Dienst auf einer anderen Stelle zu belegen geeignet sein dürfte. Dazu kommt – ohne dass es für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist –, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren geäußert hat, er habe nicht von B. wegziehen wollen, weil er erst die Frage der Unhaltbarkeit habe geklärt wissen wollen; er habe gesagt: „Ich lasse mich nicht vertreiben“. Mit dieser Aussage setzt sich der Kläger aber selbst in Widerspruch zu seiner zuvor geäußerten vorbehaltlosen Versetzungsbereitschaft.
Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Landeskirchenausschusses in der Sache LKA/B-20/2000 verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Umstand, dass in jenem Beschluss auf die theologische und seelsorgerische Arbeit des dort von einer Wartestandsversetzung betroffenen Pfarrers und dessen Befähigung im schulischen Bereich eingegangen wurde, während im Falle des Klägers im Beschluss vom 5. Oktober 1994 expressis verbis eine Würdigung oder Beurteilung der Leistungen, der Eignung und Beliebtheit des Klägers in der Gemeinde, seiner Fähigkeiten und seines Charakters unterlassen wurde, stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B dar. Solches hätte nämlich - neben anderen hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - jedenfalls eine Vergleichbarkeit der beiden hier maßgeblichen Entscheidungen vorausgesetzt; hieran fehlt es jedoch an entscheidender Stelle.
Der Kläger verkennt, dass die Bemerkung des Landeskirchenausschusses in seinem, des Klägers, Verfahren LKA/B-12/1994, wonach es einer Würdigung oder Beurteilung der Leistungen des Klägers und seines Charakters nicht bedurft habe, im Zusammenhang mit der Feststellung des ersten Tatbestandmerkmals des § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz, der Unhaltbarkeit, getroffen worden ist. Dem lag die Rechtsauffassung des Landeskirchenausschusses zugrunde, dass es für die Frage, ob ein Pfarrer in seiner Gemeinde oder seinem Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist, nicht auf Ursache oder Schuld ankommt (vgl. S. 16 unten des Beschlussabdrucks), weshalb weitere Feststellungen zur Person des Pfarrers unterbleiben konnten.
Demgegenüber war die Frage der Unhaltbarkeit im Verfahren LKA/B-20/2000 außer Streit (vgl. S. 5 des Beschlussabdrucks), weitere Darlegungen zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich in dem Beschluss deshalb nicht. Die Ausführungen zur Person des Pfarrers und zu seinen dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen erfolgten denn auch erst im Zusammenhang mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz, bei der Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung. Eine Würdigung der Persönlichkeit und der Fähigkeiten des Pfarrers war im Verfahren LKA/B-20/2000 deshalb entscheidungserheblich, weil es um die Frage der Verwendung des Klägers auf einer anderen Arbeitsstelle ging und – hier liegt der entscheidende Unterschied zum Falle des Klägers – dieser versetzungsbereit war und sich schon mehrfach, wenn auch vergebens, auf andere Stellen beworben hatte. Im Gegensatz hierzu war der Kläger nach Feststellung des Landeskirchenausschusses nicht versetzungsbereit, weshalb - nach der vom Gericht nicht überprüfbaren Rechtsauffassung des Landeskirchenausschusses (s. o.) - dahin gestellt bleiben konnte, ob ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsfeld zunächst nicht erwartet werden konnte oder die Versetzung auf eine andere Stelle aus anderen Gründen nicht möglich erschien (vgl. Abschnitt 1.2.2 des Beschlusse v. 05.10.1994 , a.a.O.). Denn ohne Versetzungsbereitschaft war nach Auffassung des Landeskirchenausschusses - bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Unhaltbarkeit - auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz erfüllt und eine Wartestandsversetzung damit unvermeidbar.
Es bedurfte deshalb - anders als beim betroffenen Pfarrer im Verfahren LKA/B-20/2000 - auch an dieser Stelle keines Eingehens auf Persönlichkeit oder dienstliche Leistung des Klägers. Der Entscheidung des Landeskirchenausschusses im Beschluss vom 4. Oktober 1994 kann also keinesfalls entnommen werden, dass der Landeskirchenausschuss damals generell und grundsätzlich der Meinung gewesen wäre, eine Berücksichtung von Persönlichkeit und fachlicher Leistung bei einer Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand komme nicht in Betracht.
Nicht berücksichtigungsfähig bei Anwendung des § 32 Abs. 2 VerfO-LKA/B ist auch der Vortrag des Klägers, auf allen Verfahrensebenen seien dem Oberkirchenrat, dem Landeskirchenausschuss und dem Verwaltungsgericht zahlreiche Fehler formeller, aber auch materieller Art zu seinen Lasten unterlaufen. Denn hierbei handelt es sich um schlichte Behauptungen, nicht aber um neue Tatsachen im Sinne der genannten Vorschrift.
Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens LKA/B-12/1994 nicht vor, weshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 89 Abs. 1 KVwGG abzuweisen war.