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811. Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Vom 25. Februar/4. März 1987

(Abl. 52 S. 319; ABl. EKD S. 157)

Die Evangelische Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 3000 Hannover 21,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser
vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und
den Präsidenten des Kirchenamtes,
nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30,
vertreten durch ihren Vorstand,
Herrn Generaldirektor Professor Dr. h. c. Erich Schulze,
nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
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1. Aufführungseinwilligung

( 1 ) Die GEMA erteilt
  1. der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (s. Verzeichnis nach Ziffer 6)
  2. den Mitgliedern der der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
die Einwilligung zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils ihrer Verwaltung unterstehenden Musikrepertoires nach Maßgabe dieses Vertrages.
( 2 ) Die Aufführungseinwilligung umfaßt nur die der GEMA zustehenden Rechte.
( 3 ) Sie schließt die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietungen auf Ton- und Bildtonträger u. ä. ein.
( 4 ) Die Aufführungseinwilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
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2. Pauschalbetrag

( 1 ) Die EKD zahlt als Vergütung für die nach Ziff. 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres
DM 500 000,— (in Worten: fünfhunderttausend)
für die Kalenderjahre 1986—1990 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 7%).
( 2 ) Die Vergütung wird neu festgesetzt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte seit Inkrafttreten dieses Vertrages um jeweils mehr als 10 Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, nach billigem Ermessen die Vergütung neu festzusetzen.
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3. Durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 abgegoltene Musikaufführungen

Durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 sind abgegolten:
( 1 ) Konzertveranstaltungen mit Werken der ernsten Musik im Sinne der Vergütungssätze E für Konzerte der ernsten Musik, die die in Ziff. 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, sowie
( 2 ) Musikaufführungen bei Veranstaltungen, z. B. Gemeindeabende, auch Gemeindefeste wie „Bunter Abend“, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u. ä. ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, die die in Ziff. 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden und die nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind.
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4. Musikdarbietungen, die nicht
durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 abgegolten sind

( 1 ) Vorzugssätze
  1. Für Musikdarbietungen, die nicht durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 abgegolten sind, werden die Vorzugssätze für Organisationen der jeweils gültigen Tarife der GEMA als Vergütungen berechnet, sofern die Musikdarbietungen rechtzeitig angemeldet und die Einwilligung ordnungsgemäß nach den in der Anlage 1 beigefügten Bestimmungen erworben wird.
  2. Je ein Exemplar der für Einzelaufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik derzeit geltenden Vergütungssätze U-VK sowie M-U (Tonträgerwiedergabe) — Vergütungssätze bei Gesamtverträgen — sind diesem Vertrag beigefügt.
( 2 ) Gesellige Veranstaltungen im Anschluß an Konzertveranstaltungen gemäß Ziff. 3 (1)
  1. Findet im Anschluß an eine Konzertveranstaltung gemäß Ziff. 3 (1), die nach Ziff. 2 abgegolten ist, im gleichen Veranstaltungsraum eine gesellige Veranstaltung mit Tanz- und Unterhaltungsmusik statt und wird für beide Veranstaltungen nur ein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der Aufführungstantiemen nach den Vergütungssätzen U-VK für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des Eintrittsgeldes oder Unkostenbeitrages zugrunde gelegt. Ist jedoch in solchen Fällen von den Teilnehmern an der geselligen Veranstaltung zusätzlich ein Tanzgeld zu entrichten, gilt als Eintrittsgeld für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des für die Gesamtveranstaltung zu entrichtenden Unkostenbeitrages zuzüglich Tanzgeld.
  2. Beginnt diese Gesamtveranstaltung nach 19 Uhr, ermäßigen sich die Vergütungssätze U-VK für die gesellige Veranstaltung um 20%.
  3. Vergütungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung an die GEMA zu zahlen. Wenn Pauschalverträge für derartige Veranstaltungen mit der GEMA abgeschlossen worden sind, sind für die Fälligkeit der Pauschalbeträge die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
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5. Vertragshilfe durch die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik
— Anmeldung und Programme von Konzertveranstaltungen —1#

Alle Konzertveranstaltungen gemäß Ziff. 3 (1) wird die EKD der GEMA über die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik bis spätestens zum 30. eines jeden Quartalsmonats für das vorausgegangene Vierteljahr bekanntgeben und dieser Mitteilung je eine vollständige Programmfolge — einschl. aller evtl. als Zugaben aufgeführten Werke — beifügen. Bei der GEMA eingehende Programme werden an die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik weitergeleitet.
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6. Allgemeine Vertragshilfe

( 1 ) Die EKD wird der GEMA innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß dieses Vertrages ein nach Namen (insbesondere Organisationsbezeichnung) und postalischer Anschrift genau konkretisiertes Verzeichnis aller der durch dieses Vertragswerk Begünstigten (soweit übergemeindlich) zur Verfügung stellen, auf Wunsch der GEMA auch ein entsprechendes Verzeichnis der Begünstigten nach Ziff. 1 a), und wird jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Veranstalter, deren Anschriften nicht in diesem Verzeichnis enthalten sind, gelten nur als Begünstigte dieses Vertrages, wenn sie als solche von beiden Vertragsschließenden anerkannt werden.
( 2 ) Die EKD hält ihre Mitglieder in regelmäßigen Abständen zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung an, insbesondere dazu, Musikdarbietungen rechtzeitig nach Maßgabe dieser Vertragsbestimmungen bei der GEMA anzumelden.
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7. Nicht angemeldete Musikaufführungen (Vertragsstrafe)

Die GEMA ist berechtigt, für nicht pauschal abgegoltene Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
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8. Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertragswerk wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die örtlich zuständige Landeskirche bzw. die EKD benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die EKD wird der GEMA für jede Landeskirche einen Ansprechpartner nennen.
Die GEMA übermittelt ein Verzeichnis der zuständigen Sachbearbeiter in den Bezirksdirektionen.
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9. Vertragsdauer

Der Vertrag ersetzt die Vereinbarung PV/16 b Nr. 6 (1) vom 29. 6./2. 7. 1981 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 19902#. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufnehmen.
Berlin, den 4. März 1987
Hannover, den 25. Februar 1987
Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
Evangelische Kirche in Deutschland
Der Vorsitzende des Rates
(Dr. Kruse)
Der Vorstand
(Prof. Dr. Erich Schulze)
Der Präsident des Kirchenamtes
(Hammer)
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Anlage 1
zum Vertrag

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Erfordernisse bei nicht pauschal abgegoltenen Veranstaltungen
(s. Ziffer 4 des Pauschalvertrages)

1. Anmeldung von Einzelveranstaltungen
( 1 ) Einzelveranstaltungen mit Musikern oder sonstige Einzelveranstaltungen mit Musikwiedergaben sind spätestens drei Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden:
  1. Genaue Anschrift des Veranstalters,
  2. Tag der Veranstaltung,
  3. Art der Veranstaltung,
  4. Ort der Veranstaltung,
  5. Name des Veranstaltungslokals,
  6. Größe des Veranstaltungsraumes in qm — von Wand zu Wand gemessen — (bei Stuhlreihenveranstaltungen auch Personenfassungsvermögen des Veranstaltungsraumes),
  7. Höhe des Eintrittsgeldes, des Tanzgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrages,
  8. Programmangaben — vgl. unten Ziff. 3 —
( 2 ) Nachweislich unvorhergesehene Einzelveranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.
( 3 ) Die GEMA stellt für die Anmeldung auf Anforderung Anmeldekarten zur Verfügung.
2. Zahlungsweise bei Einzelveranstaltungen
Die Vergütungen für Einzelveranstaltungen müssen, soweit die Rechnungen der GEMA nichts Abweichendes enthalten, spätestens innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung an die GEMA gezahlt werden.
3. Programme von Einzelveranstaltungen mit Musikern
Soweit bei Einzelveranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltung beizufügen. Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA unmittelbar nach den Veranstaltungen nachgemeldet werden. In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung von der GEMA zur Ausfüllung zur Verfügung gestellt.
4. Einwilligung der GEMA für Einzelveranstaltungen
( 1 ) Die Einwilligung für Einzelveranstaltungen gilt als erteilt, soweit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind.
( 2 ) Für den Umfang der Einwilligung gelten die aus den Tarifen der GEMA ersichtlichen Bedingungen.
5. Abschluß von Pauschalverträgen3#
( 1 ) Der Abschluß von Pauschalverträgen muß rechtzeitig vor Durchführung der Musikdarbietungen erfolgen.
( 2 ) Bei Pauschalverträgen sind für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise, die Vorlage von Programmen für Veranstaltungen mit Musikern und den Umfang der Einwilligung der GEMA die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
( 3 ) Bei Jahrespauschalverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Anmahnung des fälligen Betrages die Verträge vorzeitig zum Letzten eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.
6. Unerlaubte Musikdarbietungen
Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird. In diesen Fällen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
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Anlage 2
zum Vertrag

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Klarstellungen

  1. Von dem Vertrag erfaßt sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes Missionarischer Jugendbewegungen (rmj).
    Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziff. 1 des Vertrages stattfinden.
    Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z. B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
  2. „Hintergrundmusik“ bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen.
  3. Erfaßt sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
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Protokollnotiz Nr. 1 zum Vertrag zwischen EKD und GEMA über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 3 Absatz 2 des Pauschalvertrages i. V. m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion Stuttgart).
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Protokollnotiz Nr. 2 zum Vertrag zwischen EKD und GEMA über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte Konzertveranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in den näher zu bezeichnenden Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD herbeigeführt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vertragsparteien haben mit Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2014/7. Januar 2015 festgelegt, dass ab 1. Januar 2015 alle Veranstaltungen, die durch den sog. Konzert- und Gemeindevertrag abgegolten sind - mit Ausnahme der nachfolgenden genannten - bei der GEMA innerhalb von 10 Tagen nach Stattfinden zu melden sind. Hiervon ausgenommen sind:
-1 Pfarr-/Gemeindefest jährlich,
-1 Kindergartenfest pro Kita jährlich,
-1 adventliche Feier jährlich mit Tonträgermusik oder mit Livemusik, sofern die Ausübenden/ Auftretenden nicht gewerbliche Musiker sind,
-1 Seniorenveranstaltung mit Tonträgermusik monatlich.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vertragslaufzeit wurde durch Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 2022/9. Januar 2023 verlängert bis zum 31. Dezember 2023.
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3 ↑ Anmerkung zu Nr. 5:
Soweit Einzelveranstaltungen nicht durch den Pauschalvertrag über Wiedergaben von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen erfaßt sind (s. Ziff. 4 des Pauschalvertrages), können kirchliche Veranstalter ggf. eigene Pauschalregelungen (Jahresverträge o. ä.) mit der GEMA treffen. Die Voraussetzungen dafür nennt die obige Nr. 5.