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4. Kirchliches Gesetz über die Wahl
der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

Vom 25. Oktober 2001

(Abl. 59 S. 402), geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 167)

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§ 1
Wahlgremium

Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wird auf Vorschlag des Nominierungsausschusses nach Maßgabe des § 34 Kirchenverfassungsgesetz1# von der Landessynode gewählt.
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§ 2
Nominierungsausschuß, Wahlvorschlag

( 1 ) Der Nominierungsausschuß besteht aus den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Landessynode. Der Oberkirchenrat entsendet in den Nominierungsausschuß drei Mitglieder, die beratend mitwirken.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Nominierungsausschuß ein und führt den Vorsitz.
( 3 ) Der Nominierungsausschuß bereitet die Wahl vor und schlägt Personen zur Wahl vor.
( 4 ) Der Nominierungsausschuß regelt sein Verfahren selbst.
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§ 3
Wahlgänge

( 1 ) Erhält bis zum dritten Wahlgang einschließlich keine oder keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl, so scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
( 2 ) Nach zwei weiteren Wahlgängen mit unveränderter Kandidatenzahl scheidet wiederum die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Steht in einem Wahlgang nur noch eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Verfügung, wird dieser Wahlgang als letzter durchgeführt. Ist auch dieser ergebnislos, so stellt der Nominierungsausschuß einen neuen Wahlvorschlag auf, in den auch Kandidatinnen oder Kandidaten des alten Wahlvorschlags aufgenommen werden können.
( 3 ) Erhalten mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten, die ausscheiden müßten, die gleiche Stimmenzahl, so ist der Wahlgang zu wiederholen.
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§ 4
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
( 2 ) Das Wahlgremium ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. Zur Gültigkeit der Wahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 3 ) Auf das Wahlverfahren finden im übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Landessynode Anwendung, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird. Die Landessynode kann insbesondere beschließen, dass abweichend vom Regelfall, dass die Stimmzettel rechts von dem Namen jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einen Kreis für die Kennzeichnung enthalten, in dem Falle, dass in einem Wahlgang nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Verfügung steht, die Stimmzettel rechts von dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zwei Kreise für die Abgabe von Ja- und Neinstimmen enthalten.
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§ 5
Verfassungsgesetzliche Bestimmungen

Dieses Gesetz wird gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Kirchenverfassungsgesetz2# dem Kirchenverfassungsgesetz gleichgestellt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.