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26. Ausführungsbestimmungen des Lutherischen Weltbundes1#

(in der vom LWB-Rat in Chicago, USA, 1991 angenommenen Fassung mit den von der Neunten LWB-Vollversammlung, Hongkong, 1997, von dem neu gewählten LWB-Rat in Winnipeg, Kanada, 2003, vom LWB-Rat in Jerusalem-Bethlehem, 2005 und vom LWB-Rat in Lund, Schweden, 2007 angenommenen Änderungen)

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1.
Rechtsstatus und Hauptgeschäftsstelle
1.1
Rechtsstatus
Der Lutherische Weltbund (im folgenden der "Weltbund" oder der "LWB") ist eine nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetragene gemeinnützige Organisation.
1.2
Hauptgeschäftsstelle
Der offizielle Sitz des Weltbundes befindet sich im Kanton Genf, Schweiz.
2
Mitgliedschaft
(LWB-Verfassung, Artikel V und IX)
2.1
Verfahrensweise für Anträge auf Mitgliedschaft
Eine Kirche, die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, hat dem/der Generalsekretär/in folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. ein ausgefülltes Antragsformular;
  2. das Protokoll des Entscheidungsorgans der Kirche, aus dem hervorgeht, dass die Kirche die Verfassung des LWB anerkennt und einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen wünscht;
  3. die Verfassung der Kirche;
  4. eine kurze Darstellung von Geschichte und Hintergrund der Kirche;
  5. alle sonstigen Informationen, die der/die Generalsekretär/in benötigt.
2.2
Kriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Mitgliedschaft
2.2.1
Folgende Bedingungen müssen bei der Beurteilung der Anträge auf Mitgliedschaft erfüllt werden:
  1. die Kirche muss die Lehrgrundlage des LWB offiziell anerkennen;
  2. die Kirche muss eine selbständige Körperschaft sein;
  3. die antragstellende Kirche muss aus mehr als einer Ortsgemeinde bestehen.
2.2.2
Ausserdem sollen die Meinungen anderer Mitgliedskirchen bzw. Nationalen Komitees in dem betreffenden Land oder Gebiet gehört werden.
2.3
Fortsetzung der Mitgliedschaft, Suspendierung und Beendigung der Mitgliedschaft
2.3.1
Fortsetzung der Mitgliedschaft
Wenn ein Zusammenschluss lediglich von Mitgliedskirchen erfolgt, kann die neue Kirche erklären, dass sie dem Weltbund anzugehören wünsche, und gilt auf Grundlage dieser Erklärung als Mitgliedskirche.
Wenn ein Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedskirchen und einer oder mehreren lutherischen Kirchen erfolgt, die nicht Mitglieder sind, kann die neue Kirche erklären, dass sie dem Weltbund anzugehören wünsche, und gilt auf Grundlage dieser Erklärung als Mitgliedskirche.
Wenn ein Zusammenschluss von einer oder mehreren lutherischen Kirchen und einer oder mehreren nicht-lutherischen Kirchen erfolgt, kann diese vereinigte Kirche, nach Absprache mit den diesbezüglichen weltweiten Gemeinschaften um eine Mitgliedschaft beim Weltbund ansuchen, auch wenn sie Mitglied einer anderen weltweiten Gemeinschaft ist oder die Bedingungen für eine solche Mitgliedschaft erfüllt.
2.3.2
Suspendierung der Mitgliedschaft
Auf Empfehlung des Rates kann die Mitgliedschaft einer Kirche beim LWB suspendiert werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung dieses beschliesst. Die suspendierte Kirche kann Vertreter/innen zu der Vollversammlung entsenden, die zwar das Wort ergreifen, aber weder an Abstimmungen teilnehmen noch in irgendwelche Ämter gewählt werden dürfen.
2.3.3
Wiederherstellung der Mitgliedschaft einer suspendierten Kirche
Die Mitgliedschaft beim LWB einer suspendierten Kirche wird wiederhergestellt, wenn Vollversammlung oder Rat durch mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss feststellen, dass die Gründe für die Suspendierung nicht mehr fortbestehen und die volle Mitgliedschaft wiederhergestellt sein soll.
2.3.4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer Kirche beim LWB wird beendet:
  1. wenn der/die Generalsekretär/in eine schriftliche Benachrichtigung vom Austritt der Kirche aus dem Weltbund erhält; oder
  2. wenn aufgrund der Empfehlung durch den Rat die Vollversammlung die Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit getroffenen diesbezüglichen Beschluss beendet; oder
  3. wenn die Kirche nicht mehr als selbständige Körperschaft existiert.
2.4
Assoziierte Mitgliedschaft, anerkannte Räte und anerkannte Gemeinden
2.4.1
Antrag
Kirchen, Kirchenräte und Kirchengemeinden, die die in Artikel II der LWB-Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annehmen, können einen Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft oder auf Anerkennung durch den Weltbund stellen. Bei Antragstellung ist dem Generalsekretär/der Generalsekretärin folgendes vorzulegen:
  1. ein ausgefülltes Antragsformular;
  2. das Protokoll des Entscheidungsgremiums des Antragstellers/ der Antragstellerin aus dem hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in die in Artikel II der LWB-Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annimmt und den Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft oder Anerkennung zu stellen wünscht;
  3. die Verfassung des Antragstellers/der Antragstellerin;
  4. eine kurze Darstellung von Geschichte und Hintergrund des Antragstellers/der Antragstellerin;
  5. eine Erklärung der Gründe, warum assoziierte Mitgliedschaft oder Anerkennung und nicht volle Mitgliedschaft angestrebt wird;
  6. jede weitere Information, die der Generalsekretär/die Generalsekretärin benötigt.
2.4.2
Kriterien für die Beurteilung von Anträgen auf assoziierte Mitgliedschaft
Für die Genehmigung von Anträgen auf assoziierte Mitgliedschaft müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
2.4.2.1
  1. die formelle Anerkennung der in Artikel II der LWB-Verfassung enthaltenen Lehrgrundlage des LWB durch die Kirche;
  2. die Kirche muss eine selbständige Körperschaft sein;
  3. die Kirche, die um Mitgliedschaft ansucht, muss aus mehr als einer Ortsgemeinde bestehen.
2.4.2.2
Ausserdem müssen die Meinungen anderer Mitgliedskirchen bzw. Nationaler Komitees in dem betreffenden Land oder Gebiet gehört werden.
2.4.3
Begriffsbestimmungen
2.4.3.1
Assoziierte Mitgliedschaft (anerkannte Kirche)
Eine assoziierte Mitgliedskirche kann an allen Aktivitäten des Lutherischen Weltbundes teilnehmen; ihre Vertreter/innen bei der Vollversammlung haben das Recht das Wort zu ergreifen, dürfen aber nicht an einer Abstimmung teilnehmen oder in ein Amt gewählt werden. Der Rat setzt die von den assoziierten Mitgliedskirchen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest, wobei er die gleichen Kriterien wie bei einer vollen Mitgliedschaft anwendet.
Der Status einer assoziierten Mitgliedskirche kann einer Kirche oder einer kirchenrechtlichen Körperschaft gewährt werden, die:
  1. in Bekenntnis und Praxis einen spezifisch lutherischen Charakter hat oder dem Gemeinden oder Kirchen als Mitglieder mit einem solchen Charakter angehören und
  2. die eine selbständige Identität hat.
2.4.3.2
Anerkannter Kirchenrat
Ein anerkannter Kirchenrat kann sich an allen Aktivitäten des LWB beteiligen; seine Vertreter/innen bei der Vollversammlung haben Beobachterstatus.
Der Status eines anerkannten Kirchenrates kann einem Kirchenrat gewährt werden, der:
  1. in Bekenntnis und Praxis einen spezifisch lutherischen Charakter hat oder dem Gemeinden oder Kirchen als Mitglieder mit einem solchen Charakter angehören und
  2. der eine selbständige Identität besitzt.
2.4.3.3
Anerkannte Gemeinde
Eine anerkannte Kirchengemeinde kann sich an allen Aktivitäten des LWB
beteiligen; ihre Vertreter/innen bei der Vollversammlung haben Beobachterstatus.
Der Status einer anerkannten Kirchengemeinde kann einer Kirchengemeinde gewährt werden, die:
  1. in Bekenntnis und Praxis einen spezifisch lutherischen Charakter hat;
  2. eine selbständige Identität besitzt und
  3. sich keiner anderen Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes anschliessen kann.
2.4.4
Gewährung und Beendigung
Assoziierte Mitgliedschaft oder der Status der Anerkennung kann durch Beschluss der Vollversammlung oder des Rates gewährt werden. Assoziierte Mitgliedschaft oder Anerkennung können durch Beschluss der Vollversammlung oder des Rates oder durch Austritt beendet werden.
2.4.5
Regelmässige Überprüfung
Der/die Generalsekretär/in überprüft in regelmässigen Abständen mit assoziierten Mitgliedskirchen, anerkannten Kirchenräten und Kirchengemeinden ihre Beziehung zum LWB. Ein Jahr vor der Vollversammlung berichtet der/die Generalsekretär/in dem Rat hierüber.
2.5
Offizielle Liste
Der/die Generalsekretär/in führt eine offizielle Liste der Mitgliedskirchen, assoziierten Mitgliedskirchen, anerkannten Kirchen, Kirchenräten, Kirchengemeinden und Nationalen Komitees und veröffentlicht diese in regelmässigen Abständen.
3.
Die Vollversammlung
(LWB-Verfassung, Artikel VII)
3.1
Tagungen
3.1.1
Die Vollversammlung des Weltbundes findet auf Einberufung des Präsidenten/der Präsidentin in der Regel alle sechs Jahre statt. Zeit, Ort und Programm jeder Vollversammlung werden durch den Rat bestimmt.
3.1.2
Der Rat kann eine ausserordentliche Vollversammlung mit einer bestimmten und begrenzten Tagesordnung einberufen.
3.2
Delegierte
3.2.1
Die Vollversammlung setzt sich aus Vertreter/inne/n der Mitgliedskirchen des Weltbundes zusammen. Die Gesamtzahl der Delegierten wird vom Rat festgelegt und den Mitgliedskirchen durch den Rat gleichmässig zugeteilt.
3.2.2
Die Mitgliedskirchen wählen ihre eigenen Vollversammlungsdelegierten aus. Der Rat und die Mitgliedskirchen sollen auf eine ausgewogene Vertretung von Ordinierten, Laien, Männern, Frauen und Jugendlichen in Übereinstimmung mit den betreffenden Ständigen Resolutionen achten.
3.3
Geschäftsordnung
Die Vollversammlung nimmt bei ihrer ersten Sitzung mit Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung an.
4.
Der Rat
(LWB-Verfassung, Artikel VIII)
4.1
Mitgliedschaft
4.1.1
Die Mitglieder des Rates werden gemäss der LWB-Verfassung von der Vollversammlung gewählt. Jedes Mitglied muss die Unterstützung seiner Mitgliedskirche haben.
4.1.2
Der Rat überprüft die Verteilung der Mitglieder nach geographischen Gebieten und schlägt jeder Vollversammlung einen Schlüssel vor, nach dem die Mitglieder des Rates zu wählen sind.
4.1.3
Mitglieder des Rates können nur einmal wiedergewählt werden.
4.1.4
Der/die Präsident/in, der/die Schatzmeister/in und die fünf Vizepräsidenten/-präsidentinnen werden so gewählt, dass eine Person aus jedem der sieben geographischen Gebiete kommt.
Entsprechend der Verfassung wird der/die Schatzmeister/in vom Rat aus dessen Mitte oder von ausserhalb gewählt. Der/die Schatzmeister/in ist vollberechtigtes Mitglied des Rates.
4.1.5
Infolge des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Präsidenten/der Präsidentin beruft der Schatzmeister/die Schatzmeisterin in Beratung mit dem Exekutivkomitee und dem/der Generalsekretär/in binnen drei Monaten eine Tagung des Rates ein zur Wahl eines Präsidenten/einer Präsidentin bis zur nächsten Vollversammlung. In der für diesen Zweck einberufenen Tagung des Rates ist der erste Punkt der Geschäftsordnung die Wahl eines/einer Vorsitzenden, der/die auch das Wahlverfahren leitet.
4.1.6
Sollte ein Mitglied des Rates seine Amtszeit nicht beendigen, wählt der Rat nach Beratung mit der Mitgliedskirche ein Ersatzmitglied für die noch verbleibende Amtszeit.
4.1.7
Wird der Rat schriftlich von einer Mitgliedskirche über eines seiner Mitglieder davon unterrichtet, dass dieses Mitglied das Vertrauen der Mitgliedskirche nicht mehr geniesst, kann der Rat den Sitz dieses Mitglieds für vakant erklären. In diesem Fall wählt der Rat nach Beratung mit der Mitgliedskirche ein Ersatzmitglied für die noch verbleibende Amtszeit.
4.2
Geschäftsordnung
Der Rat nimmt zu Beginn jeder seiner Tagungen mit Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung an.
4.3
Tagungen
4.3.1
Ordentliche Tagungen
Zwischen den Vollversammlungen tritt der Rat normalerweise im Zeitraum von 12 bis 18 Monaten je einmal zusammen.
4.3.2
Ausserordentliche Tagungen
Ausserordentliche Tagungen des Rates können vom Präsidenten/von der Präsidentin im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee einberufen werden. Ausserordentliche Tagungen werden auch vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Rates dies schriftlich verlangt.
Die Durchführung einer solchen Tagung muss mindestens einen Monat im voraus mitgeteilt und nur in dieser Mitteilung enthaltene Angelegenheiten dürfen bei der Tagung behandelt werden.
Die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Rates ist nötig, um das Quorum für eine ausserordentliche Tagung des Rates zu bilden.
Wenn eine solche ausserordentliche Tagung einberufen worden ist, kann sie nicht abgesagt oder verschoben werden, ausser wenn zwei Drittel der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten/der Präsidentin und der Mehrheit des Exekutivkomitees damit einverstanden sind.
5.
Programmausschüsse und ständige Ausschüsse
(LWB-Verfassung, Artikel VIII)
5.1
Programmausschüsse und Ständige Ausschüsse
Wie in der LWB-Verfassung vorgesehen werden die Programm- und die Ständigen Ausschüsse vom Rat gebildet.
5.2
Berater/innen
5.2.1
Der Rat kann bis zu 30 Berater/innen ernennen, um eine professionelle Kompetenz und Sachkenntnis in den Programm und Ständigen Ausschüssen zu gewährleisten. Jede/r Berater/in muss die Unterstützung seiner/ihrer Kirche haben. Diese Berater/innen, die für die Amtszeit des Rates gewählt werden, sind vollberechtigte Mitglieder der Ausschüsse mit Stimmrecht; in den Sitzungen des Rates dürfen sie das Wort ergreifen, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen.
5.2.2
Sollte ein/e Berater/in seine/ihre Amtszeit nicht beenden, kann der Rat eine/n Ersatzberater/in für die verbleibende Amtszeit wählen.
5.2.3
Wird der Rat schriftlich von einer Mitgliedskirche eines seiner Berater/innen davon unterrichtet, dass diese/r Berater/in das Vertrauen der Mitgliedskirche nicht mehr geniesst, kann der Rat den Sitz dieses Beraters/dieser Beraterin für vakant erklären.
In diesem Fall kann der Rat eine/n Ersatzberater/in für die noch verbleibende Amtszeit wählen.
5.3
Richtlinien
Der Rat erlässt Richtlinien zur Durchführung der Arbeit der Programm- und Ständigen Ausschüsse sowie eventueller jeweiliger anderer Gremien.
5.4
Tagungen
Die Programm- und Ständigen Ausschüsse tagen normalerweise zur gleichen Zeit wie der Rat. Die Programm- und Ständigen Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht, der zu allen nötigen Empfehlungen Beschlüsse fasst.
5.5
Wahl der Vorsitzenden
Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern Vorsitzende und wenn nötig stellvertretende Vorsitzende für jeden Programmausschuss und die Ständigen Ausschüsse. Der/die LWB-Schatzmeister/in ist ex officio Vorsitzende/r des Programmausschusses des Büros für Finanzen und Verwaltung.
6.
Der Projektausschuss
6.1
Es wird ein LWB-Projektausschuss gebildet, der die LWB-Projektkriterien beaufsichtigt, die Projektauswahl überprüft und Projekte genehmigt.
6.2
Der Projektausschuss wird vom Rat ernannt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Der Rat genehmigt auch die Richtlinien des Projektausschusses. Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit von einer Vollversammlung zur nächsten wahr.
6.3
Der Projektausschuss erstattet dem Rat durch seinen Programmausschuss für Mission und Entwicklung Bericht.
6.4
Der Projektausschuss hat acht Mitglieder, die aus sieben geographischen Gebieten der Welt kommen. Der/die Vorsitzende des Ausschusses wird vom Rat aus seiner Mitte ernannt.
7.
Das Exekutivkomitee
(LWB-Verfassung, Artikel VIII)
Das Exekutivkomitee besteht aus den folgenden Personen: dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/präsidentinnen, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und den Vorsitzenden der Programmausschüsse.
7.1
Tagungen
Das Exekutivkomitee tagt in der Regel halbjährlich, wobei eine Tagung mit der Tagung des Rates zusammenfällt. Der/die Präsident/in oder die Hälfte der Mitglieder können ausserordentliche Tagungen einberufen.
Zwei Drittel der Mitglieder sind für das Quorum solcher Tagungen erforderlich. Eine ausserordentliche Tagung des Exekutivkomitees muss mindestens eine Woche im voraus angekündigt werden.
7.2
Verantwortlichkeiten
Das Exekutivkomitee ernennt die leitenden Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der Kabinettsmitglieder, die vom Rat ernannt werden. Das Exekutivkomitee bildet den Personalausschuss des LWB sowie den Treuhandschaftsrat des LWB und erfüllt weitere ihm vom Rat erteilte Aufgaben.
7.3
Mitgliedschaft
Das Exekutivkomitee besteht aus mindestens vier Frauen und mindestens vier Männern. Bei ihrer Auswahl ist eine angemessene geographische Vertretung zu berücksichtigen.
8.
Wahl des Generalsekretärs/ der Generalsekretärin
(LWB-Verfassung, Artikel XII)
8.1
Rechtzeitig vor Ende der Amtszeit des Generalsekretärs/der Generalsekretärin ernennt der Rat einen Sondierungsausschuss für das Amt des Generalsekretärs bestehend aus sieben Personen, von denen vier Mitglieder des Rates sind. Der Rat ernennt den/die Vorsitzende/n und den/die Sekretär/in für den Ausschuss aus den sieben Mitgliedern. Die Verfahrensordnung des Sondierungsausschusses wird vom Rat festgelegt. Nach der Ernennung des Sondierungsausschusses werden die Mitgliedskirchen dazu aufgefordert, Nominierungen für die Stelle des Generalsekretärs/der Generalsekretärin vorzulegen. Diese Nominierungen werden schriftlich mit dem Lebenslauf dem Sondierungsausschuss vorgelegt. Der Sondierungsausschuss hat das Mandat, auch andere als die von den Mitgliedskirchen nominierten KandidatInnen zu erwägen. Der Sondierungsausschuss legt alle Nominierungen mit seinen Empfehlungen dem Rat vor. Die Namen von KandidatInnen, die ihre Nominierung nicht annehmen, werden nicht vorgelegt. Der Rat wählt auf seiner nächsten ordentlichen Tagung einen Generalsekretär/eine Generalsekretärin mit einer Amtszeit von sieben Jahren.
Falls die nächste ordentliche Tagung des Rates die erste Tagung des neugewählten Rates unmittelbar nach einer Vollversammlung ist, hat der Rat das Recht, die Wahl auf die nächste ordentliche Tagung des Rates zu verschieben.
Die Wiederwahl ist einmal möglich.
8.2
Im Falle des Todes, der Handlungsunfähigkeit oder des Rücktritts des Generalsekretärs/der Generalsekretärin wird der Stellvertretende Generalsekretär/die Stellvertretende Generalsekretärin amtierende/r Generalsekretär/in bis zur Ernennung eines Generalsekretärs/einer Generalsekretärin.
Der/die amtierende Generalsekretär/in fordert sofort in Beratung mit dem Präsidenten/der Präsidentin die Mitgliedskirchen auf, Nominierungen für die Stelle des Generalsekretärs/der Generalsekretärin vorzulegen.
Gleichzeitig ernennt das Exekutivkomitee einen Sondierungsausschuss für das Amt des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, der aus sieben Personen besteht, von denen vier Mitglieder des Rates sein müssen. Das Exekutivkomitee ernennt auch den/die Vorsitzende/n und den/die Sekretär/in für diesen Ausschuss aus seiner Mitte. Alle Nominierungen der Mitgliedskirchen mit dem Curriculum vitae werden vom Sondierungsausschuss in Betracht gezogen. Der Sondierungsausschuss legt alle Nominierungen zusammen mit seinen Empfehlungen dem Rat vor, der bei seiner nächsten ordentlichen Tagung oder, falls nötig, bei einer Sondertagung einen Generalsekretär/eine Generalsekretärin wählt, der/die bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Vollversammlung sein/ihr Amt ausübt.
9.
Nationale Komitees
(LWB-Verfassung, Artikel IX)
Ein Nationales Komitee besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der LWB-Mitgliedskirche/n in einem Land einschliesslich der Ratsmitglieder aus dem jeweiligen Land. Es kann auch als Berater Vertreter/innen anderer Nichtmitgliedskirchen in diesem Land haben.
9.1
Aufgaben eines Nationalen Komitees
9.1.1
Grössere Einheit der lutherischen Kirchen in ihrem eigenen Land zu fördern.
9.1.2
Als Instrument der Verbindung und Kommunikation zwischen dem LWB und seinen Mitgliedskirchen zu fungieren, ohne das Recht einer Mitgliedskirche zu verletzen, direkt mit dem LWB in Verbindung zu treten oder umgekehrt.
9.1.3
Sich auf regionaler und nationaler Ebene mit Angelegenheiten zu befassen, die ihnen von den beteiligten Mitgliedskirchen als Aufgabe übertragen worden sind, und entsprechend zu handeln.
9.1.4
Sich mit der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Rates auf nationaler und kirchlicher Ebene zu befassen.
10.
Ergänzende Bestimmungen
Neben der Verfassung und diesen Ausführungsbestimmungen gelten für den Lutherischen Weltbund eine Reihe ergänzender Bestimmungen.
10.1
Die an der ersten Tagung jeder Vollversammlung angenommene Geschäftsordnung für die Vollversammlung (s. 3.3).
10.2
Die zu Beginn jeder Tagung des Rates angenommene Geschäftsordnung des Rates (s. 4.2).
10.3
Von den LWB-Vollversammlungen oder Tagungen des Rates gebilligten Ständigen Resolutionen.
10.4
Die vom Rat angenommenen Richtlinien des Exekutivkomitees.
10.5
Die vom Rat angenommenen und für alle Komitees des Rates einschließlich des LWB-Projektausschusses, geltenden Richtlinien. Der Rat genehmigt auch die Richtlinien für weitere von ihm eingesetzte Ausschüsse und Ad-hoc-Ausschüsse.
10.6
Die durch das Exekutivkomitee als LWB-Personalausschuss angenommenen Personalrichtlinien der LWB-Hauptgeschäftsstelle.
10.7
Die durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin angenommenen Personalbestimmungen der LWB-Hauptgeschäftsstelle.
10.8
Die durch das Exekutivkomitee angenommene Verfassung der Mitarbeitervertretung und ihre Ausführungsbestimmungen.
10.9
Die durch den Stiftungsrat angenommene Stiftungsurkunde der Personalfürsorgestiftung des Lutherischen Weltbundes mit der Geschäftsordnung des Stiftungsrates, dem Wahlreglement für die Wahl der Stiftungsmitglieder, dem Reglement für die Vorsorgekasse sowie dem Reglement für den Pensionsfonds.
11.
Auflösung
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen vollumfänglich einer gemeinnützigen Institution zu übertragen, die ähnliche Ziele verfolgt wie der Verein. Dieses Vermögen darf weder den Gründern noch den Mitgliedern zurückerstattet werden, noch darf es in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zu deren Gunsten verwendet werden.

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1 ↑ Red. Anm.: Übersetzung der englischen Originalfassung