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196. Ordnung
für den Arbeitsbereich Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung – AFWO)

Vom 15. März 2007

(Abl. 62 S. 372), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 87), vom 15. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 293), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 375) und vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30)

Nach Beratung gemäß § 39 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Festlegung des Arbeitsbereichs Aus-, Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Folgende Einrichtungen, Werke und Dienste werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen:
  1. Teilbereich „Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche“ mit:
    1. Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche,
    2. Landesverband für Kindergottesdienst e.V.,
    3. Stift Urach.
  2. Teilbereich „Kirche und Bildung“ mit:
    1. Pädagogisch-theologischem Zentrum (ptz),
    2. Zentrum Diakonat.
  3. Teilbereich „Theologische Ausbildung und Pfarrdienst“ mit:
    1. Pfarrseminar,
    2. Seminar für Seelsorgefortbildung (KSA),
    3. Pastoralkolleg.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann im Benehmen mit der Hauskonferenz dem Arbeitsbereich und seinen Teilbereichen weitere Einrichtungen, Werke und Dienste zuordnen oder den Teilbereichen zugeordnete Einrichtungen, Werke und Dienste aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
( 3 ) Die im Haus Birkach befindlichen Einrichtungen, Werke und Dienste bilden in ihrer Gesamtheit das Evangelische Bildungszentrum. Die Zusammenarbeit im Evangelischen Bildungszentrum wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Oberkirchenrat nach Anhörung der Hauskonferenz erlässt. Das Zusammenwirken gemäß § 4 Absatz 42# und § 7 Tagungsstättenverordnung3# erfolgt über die Geschäftsführung des Evangelischen Bildungszentrums, soweit es um die Beteiligung von mit der Tagungsstätte Birkach verbundenen Einrichtungen, Werken und Diensten geht.
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§ 2
Aufgaben des Arbeitsbereichs Aus-, Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Gemeinsame Aufgabe der Einrichtungen, Werke und Dienste in diesem Arbeitsbereich ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben jedes Werkes und jedes Dienstes nach deren Ordnung, ihre Arbeit zu koordinieren und aufeinander zu beziehen.
( 2 ) Die Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1 beschließen über
  1. die gemeinsame Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben,
  2. gemeinsame Veranstaltungen und
  3. gemeinsame Themenschwerpunkte.
Soweit gemeinsame Beschlüsse nicht für den gesamten Arbeitsbereich möglich oder sinnvoll sind, sollen die Einrichtungen, Werke und Dienste der Teilbereiche solche Beschlüsse fassen.
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§ 3
Hauskonferenz

( 1 ) Die Hauskonferenz besteht aus bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1, die oder der von der jeweils zuständigen Dezernentin oder dem jeweils zuständigen Dezernenten im Oberkirchenrat berufen werden. Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats nehmen stimmberechtigt teil. Soweit nach Satz 1 oder 2 mehrere Vertreterinnen und Vertreter entsandt werden, können sie ihre Stimmen nur gemeinsam abgeben.
( 2 ) Die Hauskonferenz entscheidet über
  1. die Festlegung übergreifender Themen für die Arbeit,
  2. die Festlegung gemeinsamer Aufgaben und deren Wahrnehmung,
  3. die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit,
  4. einen Vorschlag an den Oberkirchenrat zur Regelung der Geschäftsführung,
  5. die Geschäftsordnung für die Hauskonferenz und die Geschäftsführung,
  6. die Festlegung der Position des Arbeitsbereichs in innerkirchlichen Gesprächen und Gremien.
Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Wird keine Einigkeit erzielt, so entscheidet der Oberkirchenrat.
Die Geschäftsordnung kann, auch innerhalb der Teilbereiche, Arbeitsgruppen von Einrichtungen, Werken und Diensten, die besonders zusammenarbeiten, vorsehen.
( 3 ) Die Hauskonferenz berät über die Berichte der einzelnen Einrichtungen, Werke und Dienste.
( 4 ) Die Hauskonferenz tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung und unter der Leitung der Geschäftsführung des Arbeitsbereichs zusammen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Einrichtungen, Werke und Dienste können die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte verlangen.
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§ 4
Geschäftsführung des Arbeitsbereichs

( 1 ) Zur Geschäftsführung des Arbeitsbereichs und ihrer Stellvertretung werden die Leiterin oder der Leiter zweier Einrichtungen, Werke oder Dienste durch den Oberkirchenrat berufen.
( 2 ) Aufgaben der Geschäftsführung sind
  1. die Einberufung und Leitung der Hauskonferenz,
  2. die Einberufung und Leitung der Dienstbesprechung der Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste,
  3. die Umsetzung der einvernehmlichen Beschlüsse der Hauskonferenz, soweit die Durchführung nicht einer oder einem der Einrichtungen, Werke und Dienste übertragen ist,
  4. Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.
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§ 5
Dienstbesprechung der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen mindestens zweimal jährlich zur Dienstbesprechung des Arbeitsbereichs zusammen, die zur Vorberatung der Sitzungen der Hauskonferenz und zur gegenseitigen Information dient.
( 2 ) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste eines Teilarbeitsbereichs oder von durch die Geschäftsordnung gebildeten Arbeitsgruppen kommen ebenfalls regelmäßig zur Dienstbesprechungen zusammen, um ihre Arbeit zu koordinieren.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Richtig: § 4 Absatz 5.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 390 dieser Sammlung.