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198. Ordnung für den Arbeitsbereich Werke und Dienste der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Werke und Dienste – OWD)

Vom 15. März 2007

(Abl. 62 S. 375), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88) und vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 128)

Nach Beratung gemäß § 39 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Festlegung des Arbeitsbereichs Werke und Dienste

( 1 ) Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) und das Evangelische Bildungswerk – Netzwerk Erwachsene und Familien – der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Bildungswerk) werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann dem Arbeitsbereich weitere Einrichtungen, Werke und Dienste zuordnen oder Einrichtungen, Werke und Dienste aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
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§ 2
Aufgaben des Arbeitsbereichs Werke und Dienste

( 1 ) Gemeinsame Aufgabe der Einrichtungen, Werke und Dienste in diesem Arbeitsbereich ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben jeder Einrichtung, jedes Werkes und jedes Dienstes nach deren Ordnung, ihre Arbeit zu koordinieren und aufeinander zu beziehen.
( 2 ) Die Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1 beschließen über
  1. gemeinsame Themenschwerpunkte,
  2. gemeinsame Aktionen und
  3. die gemeinsame Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben.
Soweit gemeinsame Beschlüsse nicht möglich oder sinnvoll sind, sollen die Einrichtungen, Werke und Dienste solche Beschlüsse je für die stärker zusammenarbeitenden Teile des Hauses fassen.
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§ 3
Geschäftsführung des Arbeitsbereichs

( 1 ) Zur Geschäftsführung des Arbeitsbereichs wird die Leiterin oder der Leiter des ejw sowie durch den Oberkirchenrat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Bildungswerks berufen.
( 2 ) Aufgaben der Geschäftsführung sind die Abhaltung regelmäßiger Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs, die der gegenseitigen Information dienen, und die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.