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229. Neufassung der Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 11. Juli 1988 (Abl. 53 S. 129), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79), durch Erlass des Oberkirchenrats vom 29. Oktober 2002 (Abl. 60 S. 180) und vom 18. Februar 2020 (Abl. 69 S. 40)

Der Oberkirchenrat hat mit Bekanntmachung vom 1. März 1983 (Abl. 50 S. 323) die Richtlinien für einheitliche Honorare für Referenten und Lehrkräfte sowie für Seminare und Gruppenarbeiten bei kirchlichen Veranstaltungen von Kirchenbezirken, Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen und Werken in der Landeskirche neu gefaßt.
Aufgrund der in der Zwischenzeit gestiegenen Honoraranforderungen und unter Berücksichtigung der von der Evangelischen Kirche in Deutschland neu beschlossenen Sätze wurde eine Überarbeitung der Richtlinien notwendig. Der Oberkirchenrat hat deshalb unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Landeskirche und Diakonie und der Württembergischen Pfarrervertretung die nachstehende Neufassung der Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen beschlossen.
Bei der Anwendung der Richtlinien ist folgendes zu beachten:
( 1 ) Auch wenn die Honorarsätze angehoben wurden, sollte die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen mit Zurückhaltung erfolgen. Als Referenten sollten in erster Linie kirchliche Mitarbeiter gewonnen werden, für die keine oder nur geringere Honorare zu zahlen sind.
( 2 ) Die Richtsätze für die Honorare schließen die notwendig entstehenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht ein. Diese Leistungen, soweit sie nicht unmittelbar gewährt werden, sind nach der Reisekostenordnung der Landeskirche besonders zu vergüten.
( 3 ) Honorare, die ganz oder teilweise von dritter (zum Beispiel staatlicher oder kommunaler) Seite zur Verfügung gestellt werden, sind nur als durchlaufende Gelder anzusehen und werden von diesen Richtsätzen nicht berührt. Die Richtlinien gelten nur für die Zahlung aus kirchlichen Mitteln; sie gelten jedoch auch dann, wenn eine nur teilweise Kostenbeteiligung kirchlicherseits vorgesehen ist.
( 4 ) Zuständig für die besondere Genehmigung, wenn die Höchstsätze der Richtlinien in Ausnahmefällen überschritten werden sollen, ist die vorgesetzte Dienststelle, die für die Genehmigung von Dienstreisen zuständig ist.
( 5 ) Unter einer besonderen Qualifikation im Sinne von I. Ziff. 2 b ist zum Beispiel zu verstehen eine Spezialausbildung (Supervisor, Therapeut) oder eine Hochschulprofessur bzw. vergleichbare Qualifikation des Referenten.
Für die Dienststellen der Landeskirche und die rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Werke sind die Richtlinien bindend, die Kirchenbezirke und Kirchengemeinden haben bei Haushaltsplanung und -vollzug die Richtlinien entsprechend zu beachten.
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Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen

  1. Bei kirchlichen Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel eingesetzt werden, können Honorare nach den folgenden Grundsätzen gewährt werden:
    für eine Unterrichtseinheit einschließlich Vor- und Nacharbeit
    (1 UE = 60 Min)
    für einen halben Tag maximal fünf Unterrichtseinheiten
    für einen ganzen Tag maximal zehn Unterrichtseinheiten
    Euro
    Euro
    Euro
    1.
    Kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
    a)
    sofern die Leistung zum Dienstauftrag gehört1#
    b)
    sofern die Leistung den Dienstauftrag nicht betrifft
    bis 80
    bis 350
    bis 650
    2.
    Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen
    a)
    im Regelfall
    bis 100
    300–400
    600–800
    b)
    wenn es sich um Fachkräfte mit besonderer Qualifikation handelt (Sondervereinbarungen im Einzelfall)
    bis 120
    bis 500
    bis 1.000
  2. Honorare sind in diesem Rahmen nach Art und Umfang der erwarteten Leistung abzustufen. Hierbei ist insbesondere auch die zeitliche Inanspruchnahme (einschließlich Vorbereitungszeit) zu berücksichtigen.
    Sollen die Höchstsätze in Ausnahmefällen überschritten werden, so ist dafür eine besondere Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle einzuholen.
    Notwendige Reisekosten sind nach der Reisekostenordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 11. Dezember 1978 (Abl. 48 S. 235) in der jeweiligen Fassung zu vergüten.
  3. Kirchliche Mitarbeiter im Sinne dieser Richtlinien sind alle Mitarbeiter, die für ihre haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit im Dienst von kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Besoldung oder Vergütung erhalten.
    Bei nebenamtlichen Mitarbeitern kann in Ausnahmefällen ein Honorar anstelle nach Ziffer 1 b nach Ziffer 2 a oder b gewährt werden.
  4. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Richtlinien vom 1. März 1983 (Abl. 50 S. 323) treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Diese Regelung gilt nur für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.