.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
340. Ordnung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Pädagogisch-Theologisches Zentrum – ptzO)
Vom 9. Juli 1974
(Abl. 46 S. 224), i. d. F. der Neubekanntmachung vom 3. März 1994 (Abl. 56 S. 47), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173), vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 90) und vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 186)
Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz1# wird folgendes verordnet:
####§ 1
Grundlagen
Die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Zentrums geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Die Aufgaben des ptz ergeben sich aus der Verantwortung der Landeskirche für Bildung und Erziehung in Familie, Schule, Gemeinde und Gesellschaft und aus der Mitverantwortung der Landeskirche für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Das ptz nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 2
Rechtsstellung
Das ptz ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Das ptz ist ein Auftragsinstitut.
(
2
)
Das ptz hat die Aufgabe, die pädagogisch-theologische Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Zu den Aufgaben des ptz gehören:
- die Mitwirkung bei der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung sowie der Beratung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Erzieherinnen oder Erziehern, Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen und Diakoninnen und Diakonen, Sprachförderkräften sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- die Forschung in den beauftragten Bereichen der Religionspädagogik und -didaktik,
- die Mitwirkung bei der Entwicklung von Lehr-, Bildungs- und Orientierungsplänen,
- die Entwicklung von Lehrmitteln, Lernmitteln, Praxis- und Unterrichtshilfen,
- die Zusammenarbeit mit den Schuldekaninnen und Schuldekanen, den Fachberaterinnen und Fachberatern des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) sowie den Fachberaterinnen und Fachberatern für Kindertagesstätten und dem Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten e.V.,
- die Koordination der Fortbildungsangebote im Bereich Religionsunterricht und Schule mit dem ZSL,
- die fachliche Entwicklung, Förderung und Begleitung des Religionsunterrichts sowie die Mitwirkung bei der Bereitstellung entsprechender Praxis- und Unterrichtshilfen,
- die Kooperation mit allen Ebenen der Schulverwaltung, den Einrichtungen des Landes für Didaktik und Lehrerbildung, Qualitätsund Schulentwicklung sowie Schulleitungen, den Akademien, Hochschulen und weiteren Kooperationspartnern,
- die Zusammenarbeit mit dem Religionspädagogischen Institut in Baden (RPI) im Rahmen des Kooperationsvertrages sowie mit dem Comenius Institut Münster und anderen Bildungseinrichtungen und Bildungsorganen in der EKD,
- die Ausführung weiterer Aufträge, die dem ptz vom Evangelischen Oberkirchenrat erteilt werden.
(
3
)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das ptz mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
#§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ptz sind die Direktorin oder der Direktor, die Dozentinnen und Dozenten, die Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie die Projektreferentinnen und Projektreferenten (Kollegium) und die Assistentinnen und Assistenten.
#§ 5
Arbeitsweise des Kollegiums
(
1
)
Das Kollegium trägt unbeschadet der besonderen Verantwortung der Direktorin oder des Direktors gemeinsam die wissenschaftlich verantwortete Arbeit des ptz und berät über die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das ptz seine Aufgaben erfüllen kann.
(
2
)
Das Kollegium tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums und ergreift im Benehmen mit dem Kollegium die für die Erfüllung der Aufgaben des ptz erforderlichen Maßnahmen.
#§ 6
Direktorin oder Direktor
(
1
)
Das ptz wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Aufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor trägt die Verantwortung für die Arbeit des ptz gegenüber dem Oberkirchenrat und vertritt das ptz nach außen. Sie oder er übt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ptz aus. Der Oberkirchenrat kann der Direktorin oder dem Direktor weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Der Oberkirchenrat bestellt aus dem Kreis der Dozentinnen und Dozenten eine ständige Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.
#§ 7
Beirat
Der Beirat ist an der Planung, Ausgestaltung, Durchführung und Auswertung der Arbeit des ptz insbesondere dadurch beteiligt, dass er den Oberkirchenrat bei der Erteilung von Aufträgen und die Direktorin oder den Direktor und die Dozentinnen und Dozenten bei der Entwicklung und Durchführung der Arbeitsvorhaben des ptz berät.
#§ 8
Mitglieder des Beirats
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- nach Beschluss der Landessynode die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Bildung und Jugend zuständigen Ausschusses der Landessynode,
- die Leiterin oder der Leiter des für Bildung, Schule und Diakonat zuständigen Dezernats im Oberkirchenrat,
- die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Pfarrseminars,
- die Direktorin oder der Direktor des RPI,
- ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Theologie und Religionspädagogik an einer Pädagogischen Hochschule im Bereich der Landeskirche,
- eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus den Einrichtungen des Landes für Didaktik und Lehrerbildung, Qualitäts- und Schulentwicklung im Bereich der Landeskirche,
- eine Schuldekanin oder ein Schuldekan,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Religionslehrkräfte,
- eine Dozentin oder ein Dozent des ptz.
(
2
)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gehören dem Beirat kraft Amtes an. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 wird von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Einvernehmen mit der Landessynode eine Stellvertretung aus dem für Bildung und Jugend zuständigen Ausschuss berufen. Wiederberufung ist möglich. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Beirats der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Verliert ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 die Qualifikation, kraft derer es berufen ist, so scheidet es aus dem Beirat aus, und es wird für die Dauer seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(
3
)
Der Beirat ist berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder auf befristete Zeit zuzuwählen.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor des ptz nimmt an den Sitzungen des Beirats beratend teil. Eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. Bei Bedarf können weitere Fachpersonen zur Beratung hinzugezogen werden.
#§ 9
Arbeitsweise des Beirats
(
1
)
Der Beirat tagt bei Bedarf.
(
2
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(
3
)
Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(
4
)
Der Beirat ist von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(
5
)
Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(
6
)
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(
7
)
Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
8
)
Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit der Beirat nichts Abweichendes beschließt.