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375. Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 18. Dezember 1979

(Abl. 49 S. 77) in der Fassung vom 28. Januar 2009 (Abl. 63 S. 339), geändert durch Beschluss vom 30. April 2016 / 18. November 2016 (Abl. 67 S. 339), vom 1. Februar 2023 (Abl. 70 S. 705), vom 7. November 2023 (Abl. 70 S. 722) und vom 2. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 194)

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Präambel

Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg ist nach reformatorischem Verständnis durch das Evangelium frei und zugleich an dieses gebunden. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Weiterbildung und Lehre.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Hochschule führt die Bezeichnung „Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“. Im internationalen Verkehr kann die Zusatzbezeichnung „Protestant University of Applied Sciences“ verwendet werden.
( 2 ) Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg ist eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne des Landeshochschulgesetzes und nicht rechtsfähige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Sie hat ihren Sitz in Ludwigsburg.
( 3 ) Es können mit Zustimmung des Senats und des Kuratoriums Außenstandorte gebildet werden.
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§ 2
Zielsetzung und Aufgaben

( 1 ) Die Hochschule weiß sich dem diakonischen Auftrag und der Bildungsverantwortung der Evangelischen Kirche verpflichtet.
( 2 ) Die Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden in der Berufspraxis befähigt. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr und dient der Pflege und Entwicklung anwendungsbezogener Wissenschaften. Zu den Aufgaben gehören auch Angebote der Fort- und Weiterbildung.
( 3 ) An der Hochschule findet die Regelausbildung für Diakoninnen und Diakone der württembergischen Landeskirche statt. Sie arbeitet dabei mit dem Zentrum Diakonat und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg zusammen.
( 4 ) Sie kooperiert mit anderen Hochschulen und Organisationen in Fragen von Lehre und Studium, Fortbildung und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene.
( 5 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie unter Beachtung von Vielfalt und Verschiedenheit sowie ihrer evangelischen Ausrichtung den Grundsätzen der allgemeinen Gleichbehandlung verpflichtet. Sie unterstützt die Entwicklung einer interkulturellen, interreligiösen und ökumenischen Perspektive. Sie wirkt auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hin, berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hochschulmitgliedern mit Assistenzbedarf und fördert die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
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§ 3
Aufgaben der Trägerin

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrages und in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Evangelische Hochschule Ludwigsburg. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz verbürgte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre wahrnehmen können. Sie übernimmt Verantwortung für die Einhaltung der Zielsetzung der Hochschule Ludwigsburg durch die Ausübung ihrer Rechte gemäß der Kirchlichen Verordnung über die Evangelische Hochschule Ludwigsburg.
( 2 ) Unbeschadet der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der jeweils geltenden Fassung untersteht die Hochschule der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Trägerin.
( 3 ) Die Hochschule verwaltet im Rahmen dieser Verfassung ihre Angelegenheiten selbst.
( 4 ) Die Aufgaben und die Rechte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Hochschule werden von einem Kuratorium und vom Oberkirchenrat wahrgenommen. Der Oberkirchenrat ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie die Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin.
( 5 ) Entscheidungen über grundsätzliche Änderungen beim Betrieb der Hochschule werden von den zuständigen Organen im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat getroffen. Insbesondere ist das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat erforderlich bei der Änderung der Verfassung der Hochschule.
( 6 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, entscheidet das Kuratorium im Benehmen mit den zuständigen Organen.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium nimmt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Hochschule folgende Aufgaben und Rechte wahr:
  1. die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan,
  2. die Zustimmung zur Berufung, Einstellung und Entlassung der Professoren und Professorinnen sowie zur Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen; das umfasst auch die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 8 Absatz 2,
  3. die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats zur Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie bei der Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  4. die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats bei Änderungen der Verfassung der Hochschule,
  5. die Beschlussfassung über den Vorschlag für den die Hochschule betreffenden Teil des Stellenplans im landeskirchlichen Haushaltsplan und die Beschlussfassung über den Sonderhaushaltsplan für die Hochschule, der dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen ist,
  6. die Erörterung des Jahresberichts des Rektors oder der Rektorin,
  7. Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung, Zuordnung und Organisation von Instituten (§ 24 Absatz 2),
  8. Zustimmung zur Einrichtung weiterer Prorektorate.
Hat das Kuratorium in den Fällen von Satz 1 Nummern 1 bis 5, 7 und 8 Bedenken, teilt es diese dem Rektorat mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 darf die Zustimmung nur in begründeten Fällen ausnahmsweise verweigert werden.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.,
  4. ein Mitglied der Landessynode,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer sozialen Einrichtung oder der kirchlichen Bildungsarbeit,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt oder des Landkreises Ludwigsburg,
  7. ein Sozial- oder Erziehungswissenschaftler bzw. eine Sozial- oder Erziehungswissenschaftlerin einer staatlichen Hochschule.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
( 3 ) Das Mitglied des Kuratoriums nach Absatz 2 Nummer 1 gehört dem Kuratorium kraft Amtes an. Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 7 sowie die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 7 werden im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen vom Landesbischof oder der Landesbischöfin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 4 und seine Stellvertretung wird für die Dauer der Wahlperiode der Württembergischen Evangelischen Landessynode von dieser gewählt.
( 4 ) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen beratend teil:
  1. das Rektorat,
  2. zwei Studierende, die von der Studierendenschaft gewählt werden,
  3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Oberkirchenrats als geschäftsführendes Mitglied,
  4. zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die von der Gruppe der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen entsprechend § 14 Absatz 2 gewählt werden.
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§ 5
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
( 2 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf. Diese kann für bestimmte Aufgaben einen beschließenden Ausschuss des Kuratoriums vorsehen und mit bestimmten Aufgaben den Rektor oder die Rektorin beauftragen.
( 3 ) Das Kuratorium kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen zuziehen.
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§ 6
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (§§ 7 bis 9),
  2. die immatrikulierten Studierenden (§§ 11 und 12),
  3. die immatrikulierten Doktoranden und Doktorandinnen (§ 12a),
  4. die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 10) und
  5. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Mitglieder der Hochschule sind auch:
  1. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Ruhestand,
  2. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,
  3. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und
  4. Lehrbeauftragte.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 sind im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hochschule nach dieser Verfassung.
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§ 7
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

( 1 ) Zu den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gehören:
  1. die Professoren und Professorinnen,
  2. die Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 10), die schwerpunktmäßig in der Lehre tätig sind.
( 2 ) Hauptberuflich tätig sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die einen Dienstauftrag mit mindestens 50 v. H. zeitlicher Inanspruchnahme wahrnehmen. Sie haben in den Organen der Hochschule und in der Hochschulselbstverwaltung nach Maßgabe dieser Verfassung mitzuarbeiten und an Prüfungen mitzuwirken.
( 3 ) Die Professoren und Professorinnen erfüllen ihren Auftrag unbeschadet der Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 2 Absatz 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Hochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung.
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§ 8
Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen1#

( 1 ) In ihrer Vorbildung, Eignung und Befähigung müssen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen den Anforderungen genügen, die das Landeshochschulgesetz vorsieht sowie die Zielsetzung der Hochschule bejahen und fördern.
( 2 ) Die Erweiterte Hochschulleitung kann – bei Professoren und Professorinnen mit Zustimmung des Kuratoriums – Ausnahmen zulassen, soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht und der Bewerber oder die Bewerberin hervorragende fachliche Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
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§ 9
Berufung, Bestellung

( 1 ) Die Berufung, Einstellung und Entlassung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen obliegt der Erweiterten Hochschulleitung. Bei Professoren und Professorinnen bedarf sie der Zustimmung des Kuratoriums.
( 2 ) Die Berufung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfolgt nach öffentlicher Stellenausschreibung auf Vorschlag einer vom Senat eingesetzten Berufungskommission. Der Vorschlag soll drei Namen in der Reihenfolge eins bis drei enthalten.
( 3 ) Die Erweiterte Hochschulleitung kann im Einvernehmen mit dem Senat dem Kuratorium abweichend von Absatz 2 Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen auch ohne Ausschreibung der Stelle zur Zustimmung vorlegen.
( 4 ) Das Nähere regelt eine Berufungsordnung.
( 5 ) Die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen regelt die Ordnung über die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
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§ 10
Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obliegen insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung weisungsgebunden wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung. In begründeten Fällen kann ihnen daneben auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden.
( 2 ) Bei akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht unter § 7 Absatz 2 fallen, finden für die Einstellungsvoraussetzungen die Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 11
Studierende

( 1 ) Student oder Studentin ist, wer an der Hochschule immatrikuliert ist. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung.
( 2 ) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Verfasste Studierendenschaft. Ihr gehören alle Studierenden an.
( 3 ) Die Organe der Verfassten Studierendenschaft sind:
  1. die Vollversammlung,
  2. der Allgemeine Studierenden Ausschuss.
Weitere Organe können gebildet werden.
( 4 ) Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts sowie auf der Grundlage dieser Verfassung.
( 5 ) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Studierendenschaft zustimmt. Die Satzung wird durch den Senat genehmigt. Kann die Satzung vom Senat nicht genehmigt und auf Vermittlung des Senats von der Studierendenschaft keine genehmigungsfähige Satzung vorgelegt werden, so erlässt der Senat nach Anhörung der Studierendenschaft und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten eine Satzung entsprechend Absatz 6.
( 6 ) Die Satzung der Studierendenschaft trifft nähere Bestimmungen über die Wahl, die Zusammensetzung, die Ziele und Aufgaben sowie über die Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft.
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§ 12
Aufgaben der Studierendenschaft

( 1 ) Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen dieser Verfassung,
  2. die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere im Blick auf die Studienqualität,
  3. die Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Stellen übertragen sind,
  4. die Pflege der Beziehungen zu Studierenden im regionalen, überregionalen und internationalen Bereich und den evangelischen und katholischen Hochschulgemeinden,
  5. die Förderung kultureller Interessen der Studierenden.
( 2 ) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Finanzordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.
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§ 12a
Doktoranden und Doktorandinnen

( 1 ) Doktorand und Doktorandin ist, wer im Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg angenommen und auf Grundlage dieser Aufnahme immatrikuliert worden ist.
( 2 ) Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die immatrikulierten Doktoranden und Doktorandinnen und die Studierenden gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Gruppe der Studierenden.
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§ 13
Organe

( 1 ) Die Organe der Hochschule sind
  1. der Senat (§§ 13 und 14),
  2. der Rektor oder die Rektorin (§ 15) und das Rektorat (§§ 16 und 17),
  3. die Erweiterte Hochschulleitung (§ 18).
( 2 ) Die Mitgliedschaft in den Organen wird, vorbehaltlich etwaiger Zustimmungen oder Ernennungen, mit der Annahme der Wahl begründet; sie erlischt durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes oder Ausscheiden aus der Hochschule. Bei Niederlegung des Amtes wird das Amt durch den bisherigen Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin kommissarisch bis zur Neubesetzung weitergeführt.
( 3 ) Der Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden, wenn der Beratungsgegenstand es erfordert; Personalangelegenheiten und personenbezogene Prüfungsangelegenheiten werden grundsätzlich nicht öffentlich behandelt. Gegenstände nicht öffentlicher Beratung und Beschlussfassung unterliegen der Verschwiegenheit.
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§ 14
Der Senat

( 1 ) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
  1. kraft Amtes:
    1. der Rektor oder die Rektorin (§ 16),
    2. der Kanzler oder die Kanzlerin (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3),
    3. der oder die Beauftragte für Gleichstellung (§ 22);
  2. aufgrund von Wahlen:
    1. zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen nach § 7,
    2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
    3. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
    4. vier Studierende,
    5. beim Beschluss der Grundzüge der Struktur- und Hochschulentwicklungsplanung (§ 15 Absatz 1), bei Änderungen der Verfassung (§ 15 Absatz 2 Nummer 1), beim Vorschlag zur Bestellung oder Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin (§ 15 Absatz 2 Nummer 6) zusätzlich zu den unter Buchstabe a bis d Genannten
      aa)
      die übrigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
      bb)
      ein Studierender oder eine Studierende für jeden Studiengang mit bis zu 50 Plätzen für Studienanfänger oder Studienanfängerinnen pro Jahr,
      cc)
      zwei Studierende der Studiengänge mit über 50 Plätzen für Studienanfänger oder Studienanfängerinnen pro Jahr, wobei Studierende anderer Studiengänge gewählt werden können, wenn für einen Studiengang nach Doppelbuchstabe bb oder Doppelbuchstab cc nicht ausreichend Personen gewählt werden können,
      dd)
      zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
      ee)
      zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie
      ff)
      zwei Lehrbeauftragte
    (Erweiterter Senat).
( 2 ) Die Amtszeit beträgt drei Jahre, die der Studierenden und der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ein Jahr. Es wird in Gruppen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Näheres regelt eine Wahlordnung.
( 3 ) An den Sitzungen des Senats nehmen beratend teil, soweit sie nicht Mitglieder des Senats nach Absatz 1 sind:
  1. der Dekan oder die Dekanin,
  2. die Prorektoren und Prorektorinnen,
  3. ein Mitglied der Mitarbeitervertretung,
  4. der oder die Enthinderungsbeauftragte (§ 23),
  5. der oder die Antidiskriminierungsbeauftragte (§ 23a).
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§ 15
Aufgaben des Senats

( 1 ) Der Senat beschließt die Grundzüge der Struktur- und Hochschulentwicklungsplanung sowie deren regelmäßige Fortschreibung und kontrolliert deren Umsetzung. Das Rektorat erstattet jährlich dem Senat über die Umsetzung Bericht. Der Hochschulentwicklungsplan umfasst fünf Jahre und enthält unter Beachtung der Gleichstellungsgrundsätze (vgl. § 2 Absatz 8) insbesondere
  1. die Aufgaben der Hochschule,
  2. die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung,
  3. Schwerpunkte von Lehre und Forschung,
  4. die angestrebten Studienplätze der einzelnen Studiengänge, und
  5. einen Gleichstellungsplan für die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen.
( 2 ) Weitere Aufgaben des Senats sind:
  1. Beschlussfassung zur Änderung der Verfassung im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat,
  2. Beschluss einer allgemeinen Geschäftsordnung, die für die Gremien der Hochschule gilt, sofern sie sich keine Geschäftsordnung geben,
  3. Beschluss einer Wahlordnung für die Wahlen zu den Gremien der Hochschule,
  4. Beschluss einer Ordnung gemäß § 20,
  5. Erörterung zu den Entwürfen der Ordnungen und Satzungen der Hochschule,
  6. Vorschlag zur Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin an das Kuratorium,
  7. Erörterung und Beschluss der Antidiskriminierungssatzung,
  8. Stellungnahme zur Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  9. Erörterung des Jahresberichtes des Rektors oder der Rektorin,
  10. Erörterung des Jahresberichtes der Beauftragten (§§ 22, 23),
  11. Erörterung des Vorschlags für den die Hochschule betreffenden Teil des Stellenplans im landeskirchlichen Haushaltsplan und Erörterung des Entwurfs des Sonderhaushaltsplans für die Hochschule,
  12. Beschlussfassung zur Einrichtung oder Auflösung von Studiengängen,
  13. Beschlussfassung zur Errichtung oder Auflösung von Instituten oder vergleichbaren Einrichtungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung,
  14. Einsetzung einer Berufungskommission für die Berufung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (§§ 9 Absatz 2, 18 Absatz 3) und
  15. Einsetzung einer Kommission für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.
( 3 ) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Beschlüssen nach Absatz 3a Satz 2 mindestens zwei Drittel der Mitglieder, anwesend sind. Kommt in zwei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Senats ein Beschluss nach Absatz 3a Satz 2 mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist der Senat in einer erneut einberufenen Sitzung über denselben Gegenstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Darauf ist bei der Einberufung dieser Sitzung hinzuweisen.
( 3a ) Die Beschlüsse des Senats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Verfassung (Absatz 2 Nummer 1) und der Ordnung gemäß § 20 (Absatz 2 Nummer 4) benötigen eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Senats.
( 4 ) Der Senat kann Ausschüsse bilden.
( 5 ) Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz.
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§ 16
Rektor oder Rektorin

( 1 ) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule nach außen. Er oder sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Rektorats der Hochschule fest und führt den Vorsitz im Rektorat. Er oder sie übt die vom Oberkirchenrat übertragenen Befugnisse als Dienstvorgesetzter aus. Der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Rektors oder der Rektorin.
( 2 ) Der Rektor oder die Rektorin wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Ihm oder ihr obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und die Studierendenschaft.
( 3 ) Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern oder Amtsträgerinnen mit Ausnahme des Kuratoriums für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er oder sie diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Kuratorium zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Kuratoriums keine Lösung finden, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 4 ) Der Rektor oder die Rektorin wird auf Vorschlag des Senats unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums vom Oberkirchenrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen für eine Amtszeit von sechs Jahren bestellt.
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§ 17
Rektorat

( 1 ) Dem Rektorat gehören der Rektor oder die Rektorin, der Prorektor oder die Prorektorin und der Kanzler oder die Kanzlerin an. Bei Entwicklungsbedarf der Hochschule können durch Senatsbeschluss und Zustimmung des Kuratoriums weitere Prorektorate eingerichtet werden.
( 2 ) Der Prorektor oder die Prorektorin wird auf Vorschlag des Senats unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums vom Oberkirchenrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen für eine Amtszeit von sechs Jahren bestellt.
( 3 ) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Senats und des Kuratoriums vom Oberkirchenrat bestellt.
( 4 ) Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder dem Oberkirchenrat die Abberufung oder Entlassung einzelner Mitglieder des Rektorats vorschlagen. Der Vorschlag ist über das Kuratorium vorzulegen.
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§ 17a
Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

( 1 ) Die wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie hauptberuflich gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen, können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 50 Prozent der wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Satz 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es unter der Angabe von Gründen vorschriftsmäßig gestellt ist.
( 2 ) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.
( 3 ) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Kuratoriums anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Kuratoriums leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Erweiterten Senat und dem Kuratorium erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Erweiterter Senat und Kuratorium beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.
( 4 ) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie hauptberuflich gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen, für die Abwahl stimmen.
( 5 ) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums als Beisitzer, die das Kuratorium bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten im Oberkirchenrat mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.
( 6 ) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.
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§ 18
Aufgaben des Rektorats

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Verfassung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet auf der Grundlage des Hochschulentwicklungsplanes insbesondere über
  1. die Umsetzung der Struktur- und Entwicklungsplanung,
  2. die Personalentwicklung,
  3. die Planung der baulichen Entwicklung,
  4. die Aufstellung des Vorschlags für den die Hochschule betreffenden Teil des Stellenplans im landeskirchlichen Haushaltsplan und die Aufstellung des Entwurfs des Sonderhaushaltsplans für die Hochschule,
  5. den Vollzug des die Hochschule betreffenden Teils des Stellenplans im landeskirchlichen Haushaltsplan und den Vollzug des Sonderhaushaltsplans für die Hochschule,
  6. den Erlass von Ordnungen und Satzungen.
( 2 ) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und vollzieht dessen Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Kuratoriums.
( 3 ) Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung eines jeden anderen Organs fordern und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen. Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Rektorat aufgelöst werden.
( 4 ) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie das Kuratorium über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.
( 5 ) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten.
( 6 ) Das Rektorat kann Arbeitsgruppen aus Mitgliedern der Hochschule einsetzen.
( 7 ) Das Rektorat entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren.
( 8 ) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist im Rektorat zuständig für
  1. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten und -organisation,
  2. Finanzen,
  3. Bauangelegenheiten,
  4. Personalangelegenheiten; diese umfassen insbesondere die Personalplanung der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Vorbereitung der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Personalverwaltung.
Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.
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§ 19
Erweiterte Hochschulleitung

( 1 ) Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
  1. das Rektorat,
  2. der Dekan oder die Dekanin,
  3. zwei Mitglieder der Studienkommission aufgrund von Wahlen im Fachbereich,
  4. ein Leiter oder eine Leiterin der Institute für Forschung sowie Fort- und Weiterbildung aufgrund von Wahlen im Senat.
Die Amtszeit der in Nummer 2 und 3 genannten Personen beträgt drei Jahre.
( 2 ) Die Erweiterte Hochschulleitung erörtert Fragen von übergreifender Bedeutung. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds einberufen werden.
( 3 ) Sie entscheidet auf Vorschlag der vom Senat eingesetzten Kommissionen über die Berufung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie über die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.
( 4 ) Sie entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.
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§ 20
Organisation der Lehre

Die Organisation der Lehre wird durch eine Ordnung geregelt.
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§ 21
Ausbildungsleiter oder -leiterin für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung

( 1 ) Die Studiengangsleiter und Studiengangsleiterinnen der Studiengänge, die zum Diakonat ausbilden, wählen aus ihrer Mitte den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin für die Amtszeit von drei Jahren.
( 2 ) Die Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sind insbesondere
  1. die Vertretung der Belange der Diakoninnen- und Diakonenausbildung in und außerhalb der Hochschule,
  2. die Koordinierung und curriculare Weiterentwicklung der Diakoninnen- und Diakonenausbildung an der Hochschule,
  3. die fachliche und organisatorische Leitung des Aufnahmeverfahrens für Diakonatsstudiengänge in der Hochschule,
  4. Zusammenarbeit mit der Stiftung Karlshöhe und dem Zentrum Diakonat in der Weiterentwicklung des Diakonats und der Diakoninnen- und Diakonenausbildung.
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§ 22
Chancengleichheit von Frauen und Männern, Beauftragung für Gleichstellung

( 1 ) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
( 2 ) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen eine Person für die Dauer von drei Jahren, die auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und auf die Beseitigung von geschlechterspezifischen Nachteilen für einzelne Personengruppen hinwirkt (Beauftragter oder Beauftragte für Gleichstellung). Der oder die gewählte Beauftragte für Gleichstellung benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Stellvertretung.
( 3 ) Die Person gehört dem Senat sowie den Berufungskommissionen kraft Amtes an und ist zudem berechtigt, an den Sitzungen der aufgrund einer Ordnung gemäß § 20 eingerichteten Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Sie ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Die Person erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.
( 4 ) Die Person ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf sie weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
( 5 ) Das Nähere regelt der Gleichstellungsplan der Hochschule in seiner jeweiligen Fassung.
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§ 23
Enthinderungsbeauftragte oder Enthinderungsbeauftragter

( 1 ) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Enthinderungsbeauftragten oder eine Enthinderungsbeauftragte für die Dauer von drei Jahren. Der oder die Enthinderungsbeauftragte benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Stellvertretung. Der Senat regelt die Stellvertretung.
( 2 ) Der oder die Beauftragte hat die Aufgabe, die Interessen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule sowie die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, besonders im Hinblick auf Studienbedingungen, Prüfungsverfahren und die Berufsvorbereitung durch Beratung auch im Zusammenhang mit Planung und Ausführung notwendiger behindertengerechter, technischer und baulicher Maßnahmen zu vertreten. Der oder die Beauftragte hat das Recht zur Information der Hochschulgremien in allen diesen Angelegenheiten und arbeitet in Erfüllung dieser Aufgaben mit den Hochschulorganen, den Studierendengruppen und zuständigen Stellen auch außerhalb der Hochschule zusammen, um die Gestaltung einer „barrierefreien Hochschule“ zu gewährleisten.
( 3 ) Der oder die Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. Bei Bewerbungsverfahren, an denen Bewerber oder Bewerberinnen mit Assistenzbedarf beteiligt sind, muss der oder die Enthinderungsbeauftragte rechtzeitig informiert und angehört werden. Der oder die Enthinderungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über die Arbeit.
( 4 ) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 23a
Antidiskriminierungsbeauftragter oder Antidiskriminierungsbeauftragte

( 1 ) Die Hochschule fördert einen wertschätzenden und respektvollen Umgang miteinander und strebt das Ziel, einen diskriminierungskritischen, sicheren und gewaltfreien Studien-, Lehr- und Arbeitsort für alle zu bieten, an. Sie wirkt gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Hierzu fördert sie die Verantwortlichkeit aller und eine Kultur des Hinsehens und Benennens von diskriminierendem, übergriffigem oder gewalttätigem Verhalten.
( 2 ) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Antidiskriminierungsbeauftragten oder eine Antidiskriminierungsbeauftragte für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Aus dem Kreis der hauptamtlich Dozierenden wird eine Stellvertretung bestimmt. Der oder die gewählte Antidiskriminierungsbeauftragte benennt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin eine Vertretung.
( 3 ) Der oder die Antidiskriminierungsbeauftragte bietet zum Thema Diskriminierung Information, Sensibilisierung und Beratung für alle Mitglieder der Hochschule an und erarbeitet proaktiv präventive und strukturelle Maßnahmen insbesondere gegen Rassismus und Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sowie der religiösen oder weltanschaulichen Identität. Näheres regelt die Antidiskriminierungssatzung.
( 4 ) Der oder die Beauftragte hat das Recht zur Anhörung und Beteiligung in den Hochschulgremien in all diesen Angelegenheiten und arbeitet in Erfüllung dieser Aufgaben mit den Hochschulorganen, den studentischen Gruppen und zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule zusammen, um die Gestaltung einer diskriminierungskritischen Hochschule zu erreichen.
( 5 ) Der oder die Beauftragte nimmt an Sitzungen des Senats beratend teil. Er oder sie berichtet im Senat mindestens einmal jährlich in anonymisierter Form über Diskriminierungsvorfälle an der Hochschule.
( 6 ) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 24
Wissenschaftliche Einrichtungen

( 1 ) An der Hochschule können Institute als wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
( 2 ) Der Senat beschließt über die Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung dieser Institute sowie deren Organisation mit Zustimmung des Kuratoriums.
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§ 25
Beiräte

( 1 ) Es können Beiräte für Bereiche der Hochschule durch Senatsbeschluss gebildet werden. Die Beiräte haben die Aufgabe, die Hochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen sowie Vernetzung und Kooperationen zu fördern. Sie sollen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche gehört werden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Den Beiräten sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Forschung und Berufspraxis sowie mindestens zwei Studierende angehören. Der Rektor oder die Rektorin legt im Einvernehmen mit der Erweiterten Hochschulleitung die Zusammensetzung der Beiräte fest.
( 3 ) Die Mitglieder werden im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen vom Rektor oder der Rektorin für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich.
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§ 26
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 24. März 2009 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Artikel 2 des Beschlusses zur Änderung der Verfassung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg vom 28. Januar 2009 (Abl. 63 S. 339 [346]) und vom 30. April 2016 / 18. November 2016 (Abl. 67 S. 339 [345]):„Artikel 2 ÜbergangsbestimmungenDie am 24. März 2009 an der Hochschule tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die anderen hauptberuflichen Lehrkräfte, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 erfüllen, gehören zur Gruppe der hauptberuflich tätigen Lehrkräfte im Sinne dieser Verfassung. Mit ihrem Ausscheiden aus der Hochschule fallen ihre Stellen weg bzw. werden in Professoren- bzw. Professorinnenstellen mit den Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 umgewandelt.“