.380. Schulstiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
380. Schulstiftung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 14. Dezember 1994 (Abl. 56 S. 295),
geändert durch Beschluss vom 17. Mai 2010 (Abl. 64 S. 72)
Mit Zustimmung der Landessynode errichtet der Oberkirchenrat zur Förderung des evangelischen Schulwesens eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, verleiht ihr die Dienstherrnfähigkeit und gibt ihr folgende
#Stiftungssatzung
###§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung trägt den Namen »Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg« und hat ihren Sitz in Stuttgart. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht, Kirchenbeamte anzustellen.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung des evangelischen Schulwesens, insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von exemplarischen Schulen evangelischen Charakters durch die Stiftung als Schulträger. Die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt.
(
2
)
Die Stiftung kann in Erfüllung des Zwecks nach Abs. 1 für andere schulische Einrichtungen im Bereich der Landeskirche Personal anstellen und ihnen vertraglich überlassen, soweit sie dadurch den Zweck nach Abs. 1 erfüllt.
(
3
)
Die Organe und Mitarbeiter der Schulstiftung sind dem Auftrag der Kirche verpflichtet und gehalten, ihn in ständiger Bemühung nach den Erfordernissen der Gegenwart auszulegen und im Leben der Schulen zu verwirklichen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Schulstiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel der Schulstiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Die Schulstiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
Als Stiftungsvermögen bringt die Landeskirche die Gebäude Bergstraße 16 und 18 in 74544 Michelbach/Bilz ein. Zustiftungen bedürfen des Einverständnisses der Stiftung.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
Mit den Aufgaben des Vorstands wird der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart betraut1#. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für Rechtsgeschäfte der Stiftung mit anderen Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
#§ 6
Zweckänderungen, Zusammenlegungen und sonstige Satzungsänderungen
Zweckänderungen und Zusammenlegungen der Stiftung mit anderen Stiftungen und sonstige Satzungsänderungen sind zulässig. Sie bedürfen außer dem Beschluß des Vorstands der Zustimmung der Landessynode.
#§ 7
Aufhebung der Stiftung
(
1
)
Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Landessynode die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(
2
)
Außer aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen für eine Aufhebung der Stiftung kann diese auch aufgrund eines kirchlichen Gesetzes erfolgen oder dann, wenn die Stiftung keine eigenen Schulen mehr betreibt.
(
3
)
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Diese hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.
#§ 8
Rechnungsprüfung
Die Rechnung der Stiftung wird durch das Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geprüft.
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Geschäftsordnung der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. März 2017 (Abl. 67 S. 377).
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Geschäftsordnung der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. März 2017 (Abl. 67 S. 377).