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384. Vereinbarung über
die niederen evangelisch-theologischen Seminare

Vom 5. März 1928

(Abl. 23 S. 176), geändert durch die Vereinbarungen vom 16. Januar 1946 (Abl. 32 S. 78), vom 30. August 1949 (Abl. 33 S. 399), vom 12. September 1984 (Abl. 51 S. 303) und vom 4. September 2008 (Abl. 63 S. 271)

Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 19241# (Reg.Bl. S. 93) wird zwischen dem Kultministerium und dem Ev. Oberkirchenrat, zu Ziffer II mit Zustimmung des Finanzministeriums, vereinbart:
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I. Die Verwaltung der Seminarheime

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§ 1

( 1 ) Die Seminarheime werden von dem Vorstand der Ev. Seminarstiftung (zu vergl. die Verfassung der Ev. Seminarstiftung, Beil. I) unter der Aufsicht des Oberkirchenrats nach den §§ 3 und 4 der Stiftungsverfassung2# und den Bestimmungen dieser Vereinbarung geleitet und verwaltet.
( 2 ) Die Leitung der mit den Heimen verbundenen Seminarschulen (zu vergl. die Verordnung des Kultministeriums über die Schulen der niederen ev.-theologischen Seminare vom 5. März 19283#) wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
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§ 2

( 1 ) Die Zöglinge der Seminarheime besuchen die von der staatlichen Unterrichtsverwaltung geleiteten Seminarschulen.
( 2 ) In die Heime werden ohne Zustimmung der Ministerialabteilung für die höheren Schulen keine Zöglinge aufgenommen, die nicht die Reife für die entsprechende Klasse der Gymnasien nach den Bestimmungen der Staatsbehörde nachgewiesen haben.
( 3 ) Zöglinge, deren Führung oder Leistungen den Anforderungen der Seminarschulen nicht genügen, werden aus dem Seminar entlassen.
( 4 ) Freistelleninhaber, die nach Leistung und Führung der Freistelle nicht mehr würdig erscheinen, können vom Vorstand der Seminarstiftung ihrer Freistelle für verlustig erklärt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Freistellen, die bei der Bemessung der staatlichen Pauschleistung für die Seminarheime berücksichtigt sind, werden nur an Bewerber vergeben, die die württembergische Staatsangehörigkeit4# durch Geburt besitzen. Falls solche Bewerber nicht in genügender Zahl vorhanden sind, können andere Reichsangehörige berücksichtigt werden.
( 2 ) Söhne von Reichsbeamten, die über ein Jahrzehnt im Reichsdienst innerhalb Württembergs zugebracht haben, kann der Oberkirchenrat den Bewerbern gleichstellen, die die württembergische Staatsangehörigkeit durch Geburt besitzen.
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§ 4

( 1 ) Die Summe, die die Zöglinge im Fall des Berufswechsels für den Genuß der aus der staatlichen Pauschleistung unterhaltenen Freistellen zu erstatten haben, wird gegenüber dem Betrag, den der Staat nach den Bestimmungen vom 7. August 1912 über die Verpflichtung der Seminar- und Konviktszöglinge zum Studienkostenersatz von den Zöglingen der niederen ev.-theologischen Seminare erhoben hat (450 M), ohne Zustimmung des Kultministeriums nicht mehr erhöht werden, als es der seit 1912 eingetretenen Preissteigerung und der künftigen Preisentwicklung (Beil. II Nr. 6 der Vereinbarung über das Stift vom 5. März 19285# entspricht. Der übrige Inhalt dieser Bestimmung wird ohne Zustimmung des Kultministeriums nicht zum Nachteil der Zöglinge oder ihrer Eltern geändert werden.
( 2 ) Änderungen der Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht der Zöglinge teilt der Oberkirchenrat zuvor dem Kultministerium zur Prüfung nach Abs. 1 mit.
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§ 5

( 1 ) Die Leitung der Heime überträgt der Kirchenpräsident den Vorständen der Seminarschulen, die vom Staat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten Verordnung6# ernannt sind.
( 2 ) Die Leiter der Heime haben als solche die dienstrechtliche Stellung der auf Lebenszeit angestellten landeskirchlichen Beamten. Ihr kirchliches Amt endigt jedoch mit der Enthebung von dem staatlichen Amt.
( 3 ) Enthebt die kirchliche Behörde den Leiter eines Seminars von dem kirchlichen Amt, so zahlt die Kirche die Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge, die bei der Zuruhesetzung durch die Staatsbehörde von dieser anzuweisen wären.
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§ 6

Die von dem Oberkirchenrat bestellten Repetenten müssen die deutsche Reichsangehörigkeit, das Reifezeugnis einer deutschen Vollanstalt oder einer anderen Anstalt, die von der Unterrichtsverwaltung als gleichwertig anerkannt ist, und ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlichen Hochschule des Deutschen Reichs nachweisen.
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§ 7

Die bisher von den Hausverwaltern bekleideten Beamtenstellen der Seminarheime werden in erster Linie mit Inhabern eines Versorgungsscheins besetzt. Von der Besetzung der Stellen gibt der Oberkirchenrat dem Kultministerium Kenntnis.
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§ 8

Über die Verlegung eines Seminars sowie über Aenderungen in der Verteilung der Jahrgänge auf die Seminare entscheiden das Kultministerium und der Oberkirchenrat gemeinsam.
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II. Die Unterhaltung der Seminare

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§ 9

( 1 ) Soweit in den §§ 11 und 13 nicht anderes vereinbart ist, unterhält die Ev. Seminarstiftung die Seminarheime und trägt die sachliche Kosten der Seminarschulen. Der Staat gewährt der Stiftung zu diesem Aufwand eine jährliche Pauschleistung von 154 000 RM; diese Summe ändert sich nach dem Maßstab der Preis- und Lohnbewegung.7#
(1 a) Die Evang. Seminarstiftung gewährt im Gebäude Klosterhof 10 in Blaubeuren und im Gebäude Klosterhof 17 in Maulbronn jeweils für den Ephorus unentgeltlich Dienstwohnung. Soweit die genannten Dienstwohnungen nicht von staatl. Seminarlehrern bezogen werden, hat die Seminarstiftung an das Land den jeweiligen Nutzungswert zu entrichten.8#
( 2 ) Für die Dienstbezüge neuer Lehrkräfte zahlt sie einen jährlichen Beitrag an die Staatskasse; der Beitrag wird von der Staatsbehörde nach dem jeweiligen Durchschnittsbedarf der neuen Lehrkraft festgesetzt.
( 3 ) Soweit der Bedarf der Stiftung für die genannten Zwecke und für die Kosten der Stiftungsverwaltung durch die Staatsleistung und die sonstigen Einnahmen nicht gedeckt wird, erhält sie Zuschüsse der Landeskirche gemäß dem kirchlichen Haushaltsplan.
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§ 10

( 1 ) Die Seminar-Gebäude und -Grundstücke in Blaubeuren und Urach (Beil. III9#) werden durch besonderen Vertrag der Staatsfinanzverwaltung mit dem Vorstand der Ev. Seminarstiftung in das Eigentum der Stiftung übertragen werden.
( 2 ) Die Stiftung übernimmt vom 1. April 1928 ab die Unterhaltung und die Lasten der Gebäude und Grundstücke.
( 3 ) Zu Bauarbeiten, die das Aeußere der Seminargebäude in Blaubeuren oder das Gesamtbild der Seminaranlage ändern oder die als Denkmale zu betrachtenden Teile des Innern berühren, hat der Vorstand der Ev. Seminarstiftung die Zustimmung des Landesamts für Denkmalpflege einzuholen. Weitergehende gesetzliche Beschränkungen werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
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§ 11

( 1 ) Die Ev. Seminarstiftung erhält den Besitz der zu den Seminaren in Maulbronn und Schöntal gehörigen Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke des Staats (Beil. IV10#). Die Staatsfinanzverwaltung wird der Ev. Seminarstiftung durch Bestellung einer bürgerlich-rechtlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken das Recht einräumen, diese Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke für die Zwecke der Seminare zu benützen.
( 2 ) Die Gebäude bleiben in der Unterhaltung der Staatsfinanzverwaltung. Die Baukosten sind ihr von der Seminarstiftung zu erstatten, soweit sie auf die von dieser gewünschten Aenderungen, Verbesserungen und Erweiterungen entfallen.
( 3 ) Die Staatsfinanzverwaltung als Eigentümerin zahlt für die von ihr unterhaltenen Gebäude dieser Seminare die Brandversicherungsbeiträge. Sonstige Abgaben und Lasten der in Abs. 1 genannten Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke trägt die Seminarstiftung.
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§ 12

Die im Eigentum des Staats befindlichen Geräte und Büchereien der Seminare sowie die im Besitz der Seminare befindlichen Akten mit Ausnahme der Rechnungen werden in das Eigentum der Ev. Seminarstiftung übergeben werden. Die besonders bezeichneten Denkmale in Blaubeuren und Maulbronn (Beil. II Ziff. VI11#) sind ausgenommen.
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§ 13

Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9–12 sind in den Beilagen II–IV vereinbart.12#
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III. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.

( 1 ) Den im Dienst befindlichen Vorständen der Seminarschulen wird der Kirchenpräsident die Leitung der Seminarheime für die Dauer des staatlichen Amts übertragen.
( 2 ) Die in den Dienst der Ev. Seminarstiftung übernommenen planmäßigen Beamten werden auf Lebenszeit angestellt, soweit sie vom Staat auf Lebenszeit angestellt oder in die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Beamten eingewiesen worden sind. Die Ev. Seminarstiftung gewährt ihnen die Dienst-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge, die ihnen als Staatsbeamten nach den jeweiligen Besoldungsbestimmungen in der Besoldungsgruppe zustehen würden, der sie am 31. März 1928 angehört haben; Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge aus der Körperschaftspensionskasse werden angerechnet.
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§ 15

( 1 ) Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Stift in Kraft.
( 2 ) Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung behält das Kultministerium die Genehmigung der Ev. Seminarstiftung durch das Staatsministerium, der Oberkirchenrat die Zustimmung des Landeskirchentags vor.
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Beilage 1

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Verfassung der Evangelischen Seminarstiftung
(Reg.Bl. 1928 S. 10; Abl. 23 S. 180),
geändert durch Vereinbarung vom 16. Januar 1946 (Abl. 32 S. 78)

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§ 1

( 1 ) Die durch Vereinbarung des Kultministeriums und des Ev. Oberkirchenrats errichtete Evangelische Seminarstiftung dient der Heranbildung evangelischer Kirchendiener in den württembergischen niederen ev.-theologischen Seminaren.
( 2 ) Sie ist eine rechtfähige kirchlich-bürgerliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist in Stuttgart.
( 3 ) Die Obliegenheiten und Mittel der Stiftung sind durch die Vereinbarung und Verordnung über die Seminare vom 5. März 1928 bestimmt.
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§ 2

Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei Theologen. Der Vorsitzende und drei13# Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden von dem Kirchenpräsidenten aus den Mitgliedern des Oberkirchenrats berufen. Das fünfte14# Mitglied und seinen Stellvertreter beruft das Kultministerium aus den evangelischen Mitgliedern der Ministerialabteilung für die höheren Schulen.
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§ 3

( 1 ) Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt unentgeltlich.
( 2 ) Die Auslagen für Dienstreisen werden dem staatlichen Mitglied aus der Staatskasse, den kirchlichen Mitgliedern aus der Kasse des Oberkirchenrats ersetzt.
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§ 4

( 1 ) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ausfertigungen der Beschlüsse werden von dem Vorsitzenden unterzeichnet.
( 2 ) Weniger wichtige Verfügungen trifft der Vorsitzende.
( 3 ) Beschlüsse und Verfügungen, die die Seminarschulen berühren, bedürfen der Mitwirkung des staatlichen Mitglieds; stimmt dieses Mitglied nicht zu, so ist mündliche Beratung und Beschlussfassung unter Teilnahme des staatlichen Mitglieds und mindestens zweier kirchlicher Mitglieder erforderlich.
( 4 ) Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Vorstands nach außen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
( 5 ) Im Übrigen regelt der Vorstand die Behandlung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung15#, die der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Mitteilung etwaiger Erinnerungen vorzulegen ist.
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§ 5

( 1 ) Soweit nicht die Vereinbarung und Verordnung über die Seminare etwas anderes bestimmen, gelten für die staatliche Aufsicht über die Stiftung sinngemäß die Bestimmungen der Gesetze über die kirchlichen Stiftungen, die nicht ausschließlich für gottesdienstliche oder gleichgestellte Zwecke bestimmt sind (vgl. § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die Kirchen16#).
( 2 ) Die kirchliche Aufsicht regelt der Oberkirchenrat.
( 3 ) Die Vertretungsmacht des Vorstands wird durch die staatliche und kirchliche Aufsicht nicht mit Wirkung gegen Dritte beschränkt, soweit nicht die Staatsgesetze etwas anderes bestimmen.
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§ 6

( 1 ) Zu einer Aenderung der Stiftungsverfassung oder zur Aufhebung der Stiftung ist eine Vereinbarung des Kultministeriums und des Oberkirchenrats erforderlich.
( 2 ) Erlischt die Stiftung, so wird der Anfall ihres Vermögens durch Vereinbarung des Kultministeriums und des Oberkirchenrats bestimmt.
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Beilage II

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Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 bis 13

Red. Hinweis: Hier nicht abgedruckt, siehe Abl. 23 S. 182, Änderung Abl. 51 S. 303
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Beilage III

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Seminar-Gebäude und Grundstücke in Blaubeuren und Urach

Red. Hinweis: Hier nicht abgedruckt, siehe Abl. 23 S. 194
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Beilage IV

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Die zu den Seminaren Maulbronn und Schöntal gehörigen Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke

Red. Hinweis: Hier nicht abgedruckt, siehe Abl. 23 S. 196

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 9 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt als Beilage I auf S. 6 f.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 385 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 4 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85).
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5 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Abl. 23 S. 174.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 385 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 25 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg, abgedruckt unter Nr. 15 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. Ausführungsvereinbarung vom 12. September 1984 (Abl. 51 S. 303), geändert durch Vereinbarung vom 4. September 2008 (Abl. 63 S. 271).
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9 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Abl. 23 S. 194.
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10 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Fundstellenangaben nach Beilage I.
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11 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Fundstellenangaben nach Beilage I.
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12 ↑ Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt, vgl. Fundstellenangaben nach Beilage I.
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13 ↑ Red. Anm.: Folgeänderung wegen Vereinbarung vom 16. Januar 1946 (Abl. 32 S. 78).
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14 ↑ Red. Anm.: Folgeänderung wegen Vereinbarung vom 16. Januar 1946 (Abl. 32 S. 78).
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15 ↑ Red. Anm.: Vgl. Geschäftsordnung der Evangelischen Seminarstiftung vom 27. November 2019 (Abl. 69 S. 226).
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16 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 25 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, abgedruckt unter Nr. 940a dieser Sammlung.