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397. Martin-Haug-Stiftung – Richtlinien

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. November 2013 (Abl. 65 S. 700)

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I.
Martin-Haug-Stiftung – Richtlinien

Für Anträge an die Martin-Haug-Stiftung in Stuttgart auf Bewilligung von Stipendien oder Ausbildungshilfen werden im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat folgende Richtlinien gegeben:
  1. Nach § 1 der Stiftungssatzung sollen begabte junge Männer und Frauen, die sich nach Abschluss ihrer Schulzeit zur Vorbereitung auf einen kirchlichen Beruf entschieden haben, durch unmittelbare Gewährung von Stipendien oder Hilfen für die Kosten der Ausbildung oder der Lernmittel gefördert werden.
  2. Der Stiftungsrat hat beschlossen:
    1. Die Martin-Haug-Stiftung stellt sich vor allem die Aufgabe, Sonderwege der Ausbildung zu fördern. In Ausnahmefällen gehört dazu auch die Ergänzung einer schulischen Ausbildung, um danach einen kirchlichen Beruf zu ergreifen. Ferner können aus der Martin-Haug-Stiftung Stipendien und Ausbildungshilfen gegeben werden für junge Menschen, die sich an auswärtigen Ausbildungsstätten auf einen im Dienstbereich der Landeskirche auszuübenden Beruf vorbereiten.
    2. Die finanzielle Hilfe dient der Nachwuchsförderung für alle kirchlichen Berufe im Dienst der Verkündung, Unterweisung, Diakonie, Sozialarbeit und Verwaltung.
    3. Da junge Männer und Frauen in ihrer Ausbildung finanziell gefördert werden sollen, können, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, Stipendien und Ausbildungshilfen aus der Stiftung nur bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bewilligt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Ausbildung aus Gründen, welche die antragsstellende Person nicht zu vertreten hat, verzögert wurde, oder wenn die Überschreitung der Altersgrenze in der Natur der Ausbildung liegt.
  3. Anträge an die Martin-Haug-Stiftung sind unter Verwendung des nachstehend abgedruckten Formulars einzureichen. Sie sind zu begutachten:
    1. antragstellende Personen, die ihre Ausbildung bereits begonnen haben, von der zuständigen Ausbildungsstätte;
    2. bei Anträgen aus dem Bereich der Diakonie durch die Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke in Württemberg;
    3. bei Anträgen aus dem Bereich der Mission durch die Württ. Evang. Arbeitsgemeinschaft für Weltmission.
    Die gutachterliche Äußerung soll vor allem Eingehen auf die Person des Antragstellenden, seine Haltung zur Kirche und seine voraussichtliche Eignung für die gewählte Ausbildung. Die Stiftung behält sich vor, auch eine Äußerung des zuständigen Heimatpfarramts einzuholen.
  4. Zuwendungen aus der Martin-Haug-Stiftung (Stipendien, Ausbildungshilfen) werden schwerpunktartig gegeben, soweit nicht andere Förderungsmöglichkeiten, einschließlich zumutbarer Leistungen der Unterhaltungsverpflichteten, zur Verfügung stehen. Die Förderung kann auf einen Teil der Ausbildung begrenzt oder für deren ganze Dauer bewilligt werden. Ihre Höhe richtet sich nach den im Einzelfall bestehenden Bedürfnissen und nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
  5. Die Stipendien und Ausbildungshilfen werden in der Regel zunächst als zinslose Darlehen gegeben, und zwar unter der Voraussetzung, dass sich die antragstellende Person verpflichtet, den Beruf, dem die Ausbildung dient, im Dienstbereich der Württ. Landeskirche, bei der Diakonie und Mission in einer entsprechenden Tätigkeit, während einer bestimmten Dauer auszuüben. Diese Verpflichtung (im Allgemeinen mindestens 3, höchstens 5 Jahre) wird bei Bewilligung des Stipendiums oder der Ausbildungshilfe festgesetzt. Nach Erfüllung der Verpflichtung wird das zinslose Darlehen voll in einen Beitrag umgewandelt; bei vorzeitigem Ausscheiden kann ein entsprechender Teil des Darlehens erlassen werden.
  6. Anträge an die Martin-Haug-Stiftung können bis spätestens 1. April jedes Jahres eingereicht werden. Ausnahmsweise ist es in besonderen Dringlichkeitsfällen möglich, Anträge auch danach zu stellen. Auf vollständige Ausfüllung und Begründung der Anträge bitten wir besonders zu achten. Die Antragsformulare sind beim Evang. Oberkirchenrat, Dezernat Kirche und Bildung, Geschäftsführung Martin-Haug-Stiftung (Tel. 0711/2149-120, Fax 0711/2149-9120) erhältlich.
  7. Über die eingehenden Anträge entscheidet der Stiftungsrat der Martin-Haug-Stiftung endgültig. Die Stiftung gibt in jedem Falle einen schriftlichen Bescheid an den Antragsteller, von dem die begutachtende Stelle Abschrift erhält.
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II.

Das bisherige Stiftungskapital der Martin-Haug-Stiftung ist von der Landeskirche, von der Württ. Evang. Arbeitsgemeinschaft für Weltmission, dem Landesverband der Inneren Mission, dem Württ. Pfarrverein sowie durch Einzelspenden aufgebracht worden. Da nach der Stiftungssatzung die Förderung in erster Linie aus dem Stiftungskapital erfolgen soll, ist es geboten, der Martin-Haug-Stiftung weiteres Kapital zuzuführen, damit sie die dringenden Aufgaben der Nachwuchsförderung recht erfüllen kann.
Auch die Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sollten dazu aus verfügbaren Mitteln beitragen.
Wir bitten ferner die Gemeindeglieder immer wieder – im Interesse der Nachwuchsgewinnung und -förderung – zu Opfern und Spenden für die Martin-Haug-Stiftung.