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475. Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene
(Ökumenegesetz der EKD – ÖG-EKD)

Vom 6. November 1996

(ABl. EKD S. 525), geändert durch Kirchengesetz vom 9. November 2000 (ABl. EKD S. 461), vom 9. November 2011 (ABl. EKD S. 328, 339), vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361, 363), vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325, 333) und vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 374)

Aufgrund des Artikels 10 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmung

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§ 1
Grundbestimmung

Auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundordnung2# nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland als Teil der weltweiten Gemeinschaft christlicher Kirchen ihre ökumenischen Aufgaben in Fühlungnahme mit ihren Gliedkirchen, deren Vereinigungen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen wahr. Deren Beziehungen und Verpflichtungen bleiben unberührt. Sie berücksichtigt dabei bestehende Regelungen für die Diakonie (Artikel 15 der Grundordnung3#), die Mission und die Diaspora (Artikel 16 der Grundordnung4#).
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Abschnitt II
Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene

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§ 2
Mitgliedschaft in ökumenischen Gemeinschaften

Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der Förderung der Einheit der christlichen Kirchen in Zeugnis und Dienst, insbesondere durch ihre Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.
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§ 3
Beziehungen zu sonstigen ökumenischen Partnern

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auch ohne mitgliedschaftsrechtliche Bindungen außer zu den in § 2 genannten auch zu sonstigen ökumenischen Partnern Beziehungen pflegen. Ökumenische Partner im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. ökumenische Gemeinschaften, insbesondere nationale oder regionale kirchliche Zusammenschlüsse,
  2. Kirchen und Kirchengemeinden, insbesondere evangelische Kirchen und Kirchengemeinden deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland.
( 2 ) Erwachsen aus den in Absatz 1 genannten Beziehungen nicht nur vorübergehende Verpflichtungen, insbesondere personeller und finanzieller Art, soll eine schriftliche Vereinbarung, für deren Abschluß der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig ist, geschlossen werden. Bestehen vertragliche Beziehungen des ökumenischen Partners zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, so ist vor Abschluß einer Vereinbarung nach Satz 1 Einvernehmen mit der betreffenden Gliedkirche herzustellen.
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§ 4
Kirchliche Entwicklungsarbeit

Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der kirchlichen Entwicklungsarbeit. Sie nimmt dabei insbesondere den Kirchlichen Entwicklungsdienst als eine gemeinsame Aufgabe der Gliedkirchen wahr, unterstützt die gemeinsame Ausrichtung der Arbeit der Gliedkirchen auf diesem Gebiet und pflegt die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Hilfs- und Missionswerken.
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§ 5
Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland

Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland. Dies geschieht grundsätzlich in Zusammenarbeit mit den beteiligten ökumenischen Partnern.
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§ 6
Dienst an Christen fremder Sprache oder Herkunft im Inland

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst ihrer Gliedkirchen an evangelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Deutschland.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland vertritt die Belange des Dienstes an evangelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Grundsatzfragen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber nationalen und internationalen Organisationen. Sie arbeitet in internationalen kirchlichen Fachgremien mit.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann im Einvernehmen mit ihren Gliedkirchen auch Kirchen, Gemeinden oder Gemeindeverbände in Deutschland von Christen fremder Sprache oder Herkunft und anderer Konfession fördern. Das setzt voraus, daß die Evangelische Kirche in Deutschland mit Kirchen dieser Konfession durch die gemeinsame Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen oder in der Konferenz Europäischer Kirchen oder in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. verbunden ist.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 die Beziehungen zu den Kirchen der Herkunftsländer im Einvernehmen mit den beteiligten Gliedkirchen wahr. Sie berücksichtigt Belange anderer Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.
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Abschnitt III
Entsendungen

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§ 7
Entsendungsverhältnis

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen, in den Dienst ökumenischer Partner entsenden und dadurch Entsendungsverhältnisse begründen. Sie kann auch solche Personen entsenden, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen. Im Fall des Satzes 2 gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend.
( 2 ) In der Regel nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland Entsendungen zur Förderung des Dienstes an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland vor. Entsendungen zu anderen Diensten nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Gliedkirchen, gliedkirchlichen Vereinigungen, kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen vor.
( 3 ) Ein Entsendungsverhältnis wird durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle begründet. Es beginnt mit dem Tag der Beurlaubung durch die Gliedkirche.
( 4 ) Das Entsendungsverhältnis umfaßt
  1. die Zeit der Vorbereitung auf den vorgesehenen Dienst, wenn sie nach Beginn der Beurlaubung stattfindet (Vorbereitungszeit),
  2. die Dauer des Anstellungsverhältnisses (Entsendungszeit).
Es kann sich verlängern um eine unvermeidbare Zeit des Überganges zwischen dem Ende der Entsendungszeit und der Wiederaufnahme des Dienstes in der beurlaubenden Gliedkirche, höchstens jedoch um drei Monate (Übergangszeit).
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§ 8
Voraussetzungen der Entsendung

Eine Entsendung durch die Evangelische Kirche in Deutschland setzt voraus, daß
  1. die Anforderung eines ökumenischen Partners vorliegt, außer bei Entsendungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1, erste Alternative,
  2. der Pfarrer oder die Pfarrerin nach Feststellung der Evangelischen Kirche in Deutschland für den vorgesehenen Dienst geeignet ist; das Kirchenamt kann die Eignung von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen,
  3. der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Entsendung einverstanden ist,
  4. die Gliedkirche den Pfarrer oder die Pfarrerin für den vorgesehenen Dienst beurlaubt hat und bereit ist, auch während der Zeit des Entsendungsverhältnisses Kontakt zu halten,
  5. der Pfarrer oder die Pfarrerin die Zusage hat, daß die Gliedkirche spätestens drei Monate nach dem Ende der Entsendungszeit nach § 9 oder nach einer vorzeitigen Beendigung des Entsendungsverhältnisses nach § 10 die Beurlaubung beendet,
  6. die bisherigen Versorgungsanwartschaften des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten bleiben und für die Dauer des Entsendungsverhältnisses fortgeführt werden,
  7. die Gliedkirche die Zeit der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter oder die Erfahrungszeit des Pfarrers oder der Pfarrerin anrechnet,
  8. das Anstellungsverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin zum ökumenischen Partner begründet worden ist.
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§ 9
Dauer der Entsendungszeit

( 1 ) Die Entsendung erfolgt befristet, Die Dauer der Entsendungszeit ist vor der Entsendung schriftlich festzulegen.
( 2 ) Bei einer Entsendung in den Dienst ökumenischer Partner im Ausland beträgt die Entsendungszeit in der Regel sechs Jahre. Die Evangelische Kirche in Deutschland kann die Entsendungszeit verlängern. Eine Verlängerung der Entsendungszeit über neun Jahre hinaus kann nur aus wichtigem dienstlichem Grund erfolgen. Die Höchstdauer der Entsendungszeit beträgt zwölf Jahre. Für Verlängerungen ist das Einvernehmen aller Beteiligten erforderlich. Die Entscheidung über eine Verlängerung trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. Die Entscheidung über eine Verlängerung von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.
( 3 ) Die Entsendungszeit endet mit dem Ende der Laufzeit einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2, wenn nicht vorher eine Übergangsregelung getroffen wurde.
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§ 10
Beendigung der Entsendung

( 1 ) Das Entsendungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, an dem
  1. die Beurlaubung durch die Gliedkirche endet oder vorzeitig beendet wird,
  2. der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem Dienst der beurlaubenden Gliedkirche entlassen wird,
  3. der Pfarrer oder die Pfarrerin vor Ablauf der Entsendungszeit in den Ruhestand tritt, in diesen versetzt wird oder stirbt.
( 2 ) Das Entsendungsverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn ein ökumenischer Partner die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses begehrt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über das Ende der Beurlaubung ist mit der beurlaubenden Gliedkirche Einvernehmen herzustellen. Die Entscheidung darüber trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. Die Entscheidung über eine Kürzung der ursprünglichen Entsendungszeit von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.
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§ 11
Fürsorge

( 1 ) Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses ist die Evangelische Kirche in Deutschland den Pfarrern und Pfarrerinnen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere
  1. zur Beratung und Begleitung,
  2. zu finanziellen Leistungen,
  3. zur Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 16,
  4. zur Unterstützung bei der Beendigung des Entsendungsverhältnisses,
  5. zu geeigneten Maßnahmen in Krisenfällen.
Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung regeln, dass entsandte Pfarrer und Pfarrerinnen einen Auslandspfarrerrat wählen können. Dieser vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Entsandten und die mit der Entsendung zusammenhängenden Belange der mit ausgereisten Angehörigen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland. Versammlungen des Auslandspfarrerrats werden für die Entsandten im Rahmen von Fortbildungskonferenzen der Evangelischen Kirche in Deutschland durchgeführt.
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§ 12
Pflichten des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat die Pflicht
  1. den Dienst, zu dem er oder sie entsandt ist, wahrzunehmen,
  2. alle Angelegenheiten, die das Entsendungsverhältnis betreffen, unverzüglich der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen und den diesbezüglichen Schriftverkehr mit der beurlaubenden Gliedkirche über die Evangelische Kirche in Deutschland zu leiten,
  3. an den für ihn oder sie vorgesehenen Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland teilzunehmen,
  4. nach dem Ende der Entsendungszeit unverzüglich in den Dienst der beurlaubenden Gliedkirche zurückzukehren,
  5. in der Übergangszeit für dienstliche Aufträge zur Verfügung zu stehen,
  6. sich auf Anordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Ablauf der Entsendungszeit oder aus besonderem Grund während der Entsendungszeit auf Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
( 2 ) Während der Dauer des Entsendungsverhältnisses soll der Pfarrer oder die Pfarrerin den Kontakt zur beurlaubenden Gliedkirche aufrechterhalten.
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§ 13
Dienstaufsicht

Vor der Entsendung legt die Evangelische Kirche in Deutschland im Einvernehmen mit dem ökumenischen Partner fest, wer die Dienstaufsicht über den entsandten Pfarrer oder die entsandte Pfarrerin ausübt.
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§ 14
Disziplinargewalt und Lehraufsicht

( 1 ) Die Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben während der Zeit des Entsendungsverhältnisses der Disziplinargewalt und der Lehraufsicht der sie beurlaubenden Gliedkirche unterstellt, unbeschadet der aus dem Anstellungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann der Gliedkirche in Disziplinarsachen Verwaltungshilfe leisten.
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§ 15
Versorgung

( 1 ) Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland die Beiträge zur Sicherstellung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Ist dies nicht möglich, erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland nach Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil der Versorgungsbezüge, der dem Anteil der Dauer des Entsendungsverhältnisses an der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für Personen im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis Anwartschaften bei Trägern der sozialen Sicherung in Deutschland begründen oder fortführen und die erforderlichen Beiträge leisten.
( 3 ) Versorgungsanwartschaften gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland nach früheren Bestimmungen bleiben bestehen.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
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§ 16
Dienstunfallfürsorge

Erleidet ein Pfarrer oder eine Pfarrerin während des Entsendungsverhältnisses einen Dienstunfall, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Dienstunfallfürsorge nach Maßgabe der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften, jedoch unter Ausschluß von Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Unfall-Hinterbliebenenversorgung, längstens jedoch bis zum Ende des Entsendungsverhältnisses.
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§ 17
Anstellungsverhältnis

( 1 ) Zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem ökumenischen Partner im Ausland wird für die Dauer der Entsendungszeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ein Anstellungsverhältnis begründet. Die Anstellungsbedingungen werden in einer schriftlichen Vereinbarung (Anstellungsvereinbarung) zwischen dem ökumenischen Partner und dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegt.
( 2 ) Eingeschränkte Anstellungsverhältnisse sind möglich.
( 3 ) Ist eine Anstellung nach Absatz 1 nicht möglich oder erklärt sich der ökumenische Partner damit einverstanden, kann die Evangelische Kirche in Deutschland ein Dienstverhältnis auf Zeit nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD5# oder nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD6# oder ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis begründen. Ist ein solches Dienstverhältnis auf Zeit begründet worden, treten an die Stelle des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. § 8 Nr. 2 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Dienstverhältnis auf Zeit kann im Einvernehmen mit der beurlaubenden Gliedkirche in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 aus wichtigem Grund vorzeitig durch Entlassung enden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle feststellt, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes am Einsatzort vorliegt. Einer Entlassung steht eine vorübergehende Verwendung in einem anderen, der Ausbildung entsprechenden Auftrag oder in einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht entgegen.
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§ 18
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Entsendungsverhältnis von Pfarrern und Pfarrerinnen ist der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
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Abschnitt IV
Dienst anderer Personen

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§ 19
Vermittlung und Förderung von Auslandsvikariaten

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Vikariate bei ökumenischen Partnern im Ausland vermitteln und fördern.
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§ 20
Beauftragung zu besonderen Diensten

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Personen mit besonderen Diensten beauftragen und dafür die Kosten übernehmen. Sofern davon Belange einer Gliedkirche berührt sind, ist Einvernehmen herzustellen. Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
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Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen

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§ 21
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Verträge nach Abschnitt I des Kirchengesetzes über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 sowie andere auf Grund des genannten Kirchengesetzes bestehende Rechtsbeziehungen und Regelungen bleiben in Geltung, sofern sie beim Außerkrafttreten des genannten Kirchengesetzes bestanden haben und danach nicht aufgehoben oder geändert worden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausführungsbestimmungen zum genannten Kirchengesetz.
( 2 ) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach § 22 Abs. 2 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an ihre Stelle.
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§ 22
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S. 110).

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 dieser Sammlung.