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743. Verordnung des Oberkirchenrats über ein Verfahren zum Umweltmanagement in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Umweltmanagement-Verordnung – UMV)

Vom 20. September 2005

(Abl. 61 S. 392)

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Präambel

Die Kirche hat aufgrund des befreienden Evangeliums von Jesus Christus den Auftrag für einen verantwortungsvollen Umgang mit Gottes Schöpfung als einer anvertrauten Gabe einzutreten. Sie muss sich auch in ihrem eigenen Handeln um einen solchen verantwortungsvollen Umgang bemühen. Auf europäischer Ebene ist eine Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) entstanden. Der Oberkirchenrat befürwortet die Beteiligung von kirchlichen Körperschaften, Werken und Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen an diesem Gemeinschaftssystem. Da diese nicht alle die praktischen Voraussetzungen für die Beteiligung an EMAS mitbringen, soll durch die nachfolgende Verordnung ein innerkirchliches System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung eingerichtet werden, das sich in der Erwartung einer künftigen, noch weiteren Öffnung von EMAS für kleine und gemeinnützige Organisationen an den Bestimmungen von EMAS orientiert. Soweit ein Anwender des kirchlichen Umweltmanagements eine Teilnahme an EMAS anstrebt, soll versucht werden, die im Rahmen des kirchlichen Umweltmanagements erbrachten Leistungen, insbesondere die Ergebnisse des Umweltberichts und der Umweltbetriebsprüfung, seitens des EMAS-Gutachters soweit wie möglich anerkennen zu lassen.
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg richtet ein System ein für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung der Landeskirche, der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und ihrer Zusammenschlüsse und Untergliederungen sowie der kirchlichen Werke und Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen (Anwender), an dem sich diese freiwillig beteiligen können (Kirchliches Umweltmanagement). Organisatorisch selbständige Einheiten von Anwendern können sich eigenständig am Kirchlichen Umweltmanagement beteiligen, soweit sie eine Organisation oder einen Standort im Sinne des Art. 2 Buchst. s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) darstellen. Soweit Anwender oder ihre Standorte als EMAS-Teilnehmer oder -Standorte eingetragen sind, und dies der registerführenden Stelle nach § 3 nachweisen, sind sie ohne weitere Prüfung entsprechend § 5 berechtigt, das Zeichen für das Kirchliche Umweltmanagement zu führen. Eine Streichung aus dem EMAS-Register ist der zuständigen kirchlichen Stelle unverzüglich mitzuteilen und hat den Verlust der Berechtigung nach Satz 3 zur Folge.
( 2 ) Ziel des kirchlichen Umweltmanagements ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Anwender durch
  1. die Schaffung und Anwendung von Umweltmanagement-Systemen,
  2. eine systematische, objektive und regelmäßige Bewertung der Leistung dieser Systeme,
  3. die Information der innerkirchlichen und allgemeinen Öffentlichkeit über die Umweltleistung und einen offenen Dialog mit allen von der Umweltleistung der Anwender Betroffenen,
  4. die aktive Einbeziehung von Gemeindegliedern, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Personen, mit denen die Anwender in Kontakt treten und ihre adäquate Aus- und Fortbildung, die die aktive Mitwirkung bei den unter a) aufgeführten Aufgaben ermöglicht. Auf Antrag wird auch die Mitarbeitervertretung einbezogen.
( 3 ) Das kirchliche Umweltmanagement soll nach Möglichkeit die Beteiligung von kirchlichen Körperschaften, Werken und Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen an EMAS vorbereiten und ermöglichen.
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§ 2

( 1 ) Soweit sich die Anwender am kirchlichen Umweltmanagement beteiligen, werden sie in ein Verzeichnis eingetragen, wenn sie die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:
Die Anwender müssen für die Eintragung
  1. ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Produkte einer Umweltprüfung unterziehen und auf der Grundlage dieser Prüfung ein qualifiziertes Umweltmanagement-System schaffen;
  2. eine Umweltbetriebsprüfung durchführen oder durchführen lassen, bei welcher die Umweltleistung bewertet wird;
  3. einen Umweltbericht nach dem kirchlichen Umweltmanagement erstellen, der insbesondere darauf eingeht, welche Ergebnisse im Hinblick auf die Umweltzielsetzungen und Einzelziele erzielt werden und der besonderen Wert auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung legt, wobei das Informationsbedürfnis der vom Umweltverhalten des Anwenders Betroffenen zu berücksichtigen ist;
  4. die Umweltprüfung, das Umweltmanagement-System, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und den Umweltbericht nach dem kirchlichen Umweltmanagement durch eine Kirchliche Umweltrevisorin oder einen kirchlichen Umweltrevisor (künftig Umweltrevisorin oder Umweltrevisor) begutachten lassen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung, ausführender Bestimmungen hierzu sowie die Umweltrechtsvorschriften eingehalten werden und ferner diesen Umweltbericht durch die Umweltrevisorin oder den Umweltrevisor für gültig erklären lassen. Bei der Erklärung über die Gültigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Kirchliche Umweltmanagement sich inhaltlich an EMAS orientiert, die vorliegende Begutachtung jedoch nicht gewährleistet, dass die Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS) erfüllt sind und die Teilnahme am kirchlichen Umweltmanagement hiermit nicht identisch ist;
  5. den geprüften Umweltbericht der zuständigen Stelle der Landeskirche übermitteln und nach der Eintragung öffentlich zugänglich machen.
( 2 ) Zur Aufrechterhaltung der Eintragung müssen die Anwender
  1. das Umweltmanagement-System und das Programm für die Umweltbetriebsprüfung in zeitlichen Abständen begutachten lassen, die längstens drei, bei Anwendern, deren Tätigkeit nur geringe Umweltauswirkungen hat und die weniger als fünf Personen regelmäßig voll beschäftigen, längstens sechs Jahre betragen und sich richten nach
    • der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten;
    • der Wesentlichkeit der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
    • der Bedeutung und Dringlichkeit der bei früheren Prüfungen festgestellten Probleme;
    • der Vorgeschichte der Umweltprobleme,
  2. den Umweltbericht jährlich aktualisieren, diese Aktualisierung der zuständigen Stelle übermitteln und sie öffentlich zugänglich machen. Die Aktualisierung erfolgt unter Beteiligung einer Kirchlichen Umweltauditorin oder eines Kirchlichen Umweltauditors (künftig Umweltauditorin oder Umweltauditor) oder von entsprechend ausgebildeten internen verantwortlichen Personen. Alle drei Jahre ist der zuständigen Stelle ein konsolidierter und von einer Umweltrevisorin oder einem Umweltrevisor für gültig erklärter Umweltbericht zu übermitteln und öffentlich zugänglich zu machen.
    Soweit ein Anwender weniger als fünf Personen regelmäßig voll beschäftigt, beträgt der Zeitraum für die Aktualisierung längstens drei Jahre, der Zeitraum für eine erneute Prüfung durch eine Umweltrevisorin oder einen Umweltrevisor längstens sechs Jahre.
Die Verlängerung der Zeiträume nach a) über drei Jahre hinaus und nach b) Satz 3 bedarf der Zustimmung der Umweltrevisorin oder des Umweltrevisors.
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§ 3

( 1 ) Die Eintragung in das Verzeichnis der Anwender, die Aussetzung der Eintragung und die Streichung von Anwendern erfolgt durch die zuständige kirchliche Stelle (§ 4 Abs. 1).
( 2 ) Die Eintragung erfolgt, wenn die zuständige kirchliche Stelle
  1. einen für gültig erklärten Umweltbericht mit den erforderlichen Angaben über die Organisation erhalten hat,
  2. aufgrund der vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls eingeholten Erkundigungen bei den zuständigen Behörden davon ausgehen kann, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und
  3. die Verwaltungsgebühren entrichtet sind.
( 3 ) Die Eintragung wird gestrichen,
  1. wenn die zuständige kirchliche Stelle aufgrund eines Aufsichtsberichts der Zulassungsstelle (§ 4) feststellt, dass die Tätigkeiten der Umweltrevisorin oder des Umweltrevisors nicht ausreichend gründlich durchgeführt wurden, um zu gewährleisten, dass der Anwender die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
  2. wenn der Anwender versäumt, der zuständigen kirchlichen Stelle innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung die jährliche beziehungsweise im Falle des § 2 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 bis zu dreijährliche Aktualisierung des Umweltberichts oder den dreijährlichen beziehungsweise im Falle des § 2 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 bis zu sechsjährlichen konsolidierten und für gültig erklärten Umweltbericht vorzulegen,
  3. wenn die zuständige kirchliche Stelle sonst aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss kommt, dass der Anwender eine oder mehrere Bedingungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, insbesondere die im Umweltbericht festgelegten Ziele nicht ernsthaft verfolgt.
( 4 ) Statt einer Streichung nach Absatz 3 kann die zuständige kirchliche Stelle die Eintragung aussetzen und den Anwender unter angemessener Fristsetzung auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderung des Kirchlichen Umweltmanagements zu erfüllen, wenn dies aussichtsreich erscheint.
( 5 ) Die Streichung oder Aussetzung einer Eintragung wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige kirchliche Stelle hinreichend darüber informiert ist, dass der Anwender die Vorschriften des kirchlichen Umweltmanagements einhält und dass hinreichende Vorkehrungen getroffen sind, um sicherzustellen, dass die Situation, die zur Streichung oder Aussetzung geführt hat, nicht erneut eintritt.
( 6 ) Die zuständige kirchliche Stelle ist berechtigt, sich mit den zuständigen staatlichen Stellen und anderen, vom Umweltverhalten des Anwenders betroffenen Personen in Verbindung zu setzen und die für die Prüfung des Umweltverhaltens des Anwenders erforderlichen Daten auszutauschen.
( 7 ) Die zuständigen kirchlichen Stellen erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihrem Bereich eingetragenen Anwender, das regelmäßig aktualisiert wird. Sie informieren die Verantwortlichen der Anwender über eine Eintragung, deren Streichung und Aussetzung sowie die Rückgängigmachung der Streichung oder Aussetzung.
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§ 4

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg benennt Organisationen, die berechtigt sind, unabhängige Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren, Umweltrevisorenorganisationen sowie Umweltauditorinnen und Umweltauditoren fachlich zuzulassen und ihre Tätigkeiten fachlich zu beaufsichtigen. Sie kann damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen der Landeskirche für die Eintragung der Anwender beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen.
( 2 ) Die für die fachliche Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren und Umweltrevisorenorganisationen sowie Umweltauditorinnen und Umweltauditoren benannten Organisationen und beauftragten Stellen müssen aufgrund ihrer Zusammensetzung Unabhängigkeit und Neutralität gewährleisten und die Bestimmungen dieser Verordnung und die Richtlinien des Oberkirchenrats einheitlich anwenden.
( 3 ) Die Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren und die Umweltauditorinnen und Umweltauditoren müssen die für Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen, die von den in Absatz 1 genannten Organisationen festgestellt und überwacht wird. Sie üben außerdem ihre Aufgaben bei dem Anwender in gemeinsamer Wahrnehmung der christlichen Verantwortung für die Schöpfung als Teil der kirchlichen Dienstgemeinschaft aus. Sie werden daher vom Oberkirchenrat für ihren Dienst nochmals besonders zugelassen. Diese Zulassung kann vom Oberkirchenrat widerrufen werden, wenn die oder der Zugelassene die daraus folgenden Pflichten zur Achtung von Schrift und Bekenntnis verletzt.
( 4 ) Die aufgrund des Umweltauditgesetzes für den Zulassungsbereich 91 des Anhangs zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung zugelassenen Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter werden auf Antrag ohne weitere Prüfung als Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren und als Umweltauditoren und Umweltauditorinnen zugelassen.
( 5 ) Die nach Absatz 1 und 3 benannten Organisationen und beauftragten Stellen für die Zulassung von Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren und Umweltrevisorenorganisationen sowie Umweltauditoren und Umweltauditorinnen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der von ihnen zugelassenen Personen und machen diese öffentlich zugänglich.
( 6 ) Für die Zuverlässigkeit, Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren und Umweltrevisorenorganisationen sowie für die Zulassung von Organisationen nach Absatz 1 und die Aufsicht über sie gelten im übrigen die Regelungen für Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach §§ 4 Abs. 1 bis 4, 5, 9 bis 18 und 29 UAG entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
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§ 5

( 1 ) Die Umweltrevisorinnen und Umweltrevisoren müssen die erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.
( 2 ) Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel keine Gewähr, wer neben seiner Tätigkeit als Umweltrevisorin und Umweltrevisor
  1. Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation ist, auf die sich ihre oder seine Tätigkeit als Umweltrevisorin oder Umweltrevisor bezieht,
  2. Angestellter oder Beamter einer Organisation ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltrevisorin und Umweltrevisor bezieht,
  3. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltrevisorin und Umweltrevisor auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
  4. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltrevisorin und Umweltrevisor, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems einer Umweltrevisorin oder Umweltrevisors oder einer Umweltrevisorenorganisation.
( 3 ) Vereinbar mit dem Beruf der Umweltrevisorin und des Umweltrevisors ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltrevisorin und Umweltrevisor für Registrierungsaufgaben nach dieser Verordnung zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.
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§ 6

( 1 ) Die erforderliche Fachkunde besitzt eine Umweltrevisorin oder ein Umweltrevisor, wenn sie oder er auf Grund ihrer oder seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
( 2 ) Die Fachkunde erfordert
  1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
  2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden:
    1. Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
    2. Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
    3. zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und
    4. Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
  3. eine ausreichend lange, eigenverantwortliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
( 3 ) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn
  1. eine geeignete Fachschulausbildung vorliegt und
  2. Aufgaben im Bereich als Umweltrevisorin oder -revisor ausreichend lange regelmäßig wahrgenommen wurden und bei mindestens einer Begutachtung durch eine Umweltrevisorin oder einen Umweltrevisor mitgewirkt wurde.
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§ 7

Die Anwender des Kirchlichen Umweltmanagements dürfen, solange sie in das Verzeichnis nach § 3 eingetragen sind und die Eintragung nicht ausgesetzt ist, das Zeichen des Kirchlichen Umweltmanagements verwenden. Die Verwendung ist ausgeschlossen, soweit sie mit Produktkennzeichnungen verwechselt werden kann.
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§ 8

( 1 ) Für die Eintragung nach § 3 Abs. 1, die Aufhebung einer Aussetzung der Eintragung und die erneute Eintragung kann jeweils eine Gebühr von bis zu 60 € durch die zuständige kirchliche Stelle erhoben werden.
( 2 ) Die Kosten für die Schaffung und den Nachweis der Voraussetzungen und Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Anwender selbst zu tragen.
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§ 9

Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die nähere Beschreibung der Voraussetzungen für die Eintragung erfolgt durch Richtlinien des Oberkirchenrats.
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Anhänge

Begriffsbestimmungen
Signet
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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. „kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung“ einen Prozess jährlicher Verbesserungen der messbaren Ergebnisse des Umweltmanagementsystems, bezogen auf die Managementmaßnahmen der Organisation hinsichtlich ihrer wesentlichen Umweltaspekte auf der Grundlage ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele, wobei diese Verbesserungen nicht in allen Tätigkeitsbereichen zugleich erfolgen müssen;
  2. „Umweltleistung“ die Ergebnisse des Managements der Organisation hinsichtlich ihrer Umweltaspekte;
  3. „Umweltprüfung“ eine erste umfassende Untersuchung der Umweltfragen, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Organisation;
  4. „Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation eintritt;
  5. „Umweltzielsetzung“ ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat;
  6. „Umwelteinzelziel“ eine detaillierte Leistungsanforderung, die nach Möglichkeit zu quantifizieren ist, für die gesamte Organisation oder Teile davon gilt, sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen;
  7. „Umweltmanagementsystem“ den Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze betrifft;
  8. „Umweltbetriebsprüfung“ ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient:
    • Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;
    • Beurteilung der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation, einschließlich ihrer Umweltzielsetzungen und –einzelziele (Anhang II);
  9. „Umweltauditorin oder Umweltauditor“ eine Person oder eine Gruppe von Personen, die für die Beratung und Begleitung von Organisationen bei der Einführung des kirchlichen Umweltmanagements und für die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen besonders ausgebildet ist, in der Regel ehrenamtlich arbeitet und über die notwendige, fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt, um die Umweltbetriebsprüfung durchzuführen;
  10. „Interne verantwortliche Person“ eine Person oder eine Gruppe von Personen, die zur Belegschaft der Organisation gehört, im Namen der Organisationsleitung handelt, wie Umweltauditorinnen und -auditoren über die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit verfügt, um eine Umweltbetriebsprüfung durchzuführen und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten;
  11. „Kirchliche Umweltrevisorinnen und -revisoren“ von der zu begutachtenden Organisation unabhängige Personen oder Organisationen, die die Umweltprüfung, das Umweltmanagement-System, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und den Umweltbericht nach dem kirchlichen Umweltmanagement begutachten und gemäß den Bedingungen und Verfahren der Verordnung zugelassen worden sind;
  12. „Organisation“ einen Anwender, einen Verein, eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung. Die Frage, welche Einheit in das Verzeichnis für das Kirchliche Umweltmanagement eingetragen wird, ist mit dem Umweltrevisor oder der Umweltrevisorin und gegebenenfalls der Eintragungsstelle abzusprechen. Die kleinste Einheit, die eingetragen werden kann, ist der Standort oder eine Unterabteilung mit eigener Funktion.
  13. „Standort“ das gesamte Gelände an einem geographisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien;
  14. „zuständige Stellen“ die gemäß dieser oder aufgrund dieser Verordnung zur Erfüllung der in ihr festgelegten Aufgaben benannten Stellen.
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