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783. Verordnung des Oberkirchenrats über die Erste Kirchliche Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer1#

Vom 19. September 2001

(Abl. 59 S. 381), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222)2#

Entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (Abl. 59 S. 2113#) wird über die Erste Kirchliche Dienstprüfung für kirchlich ausgebildete Religionslehrerinnen und Religionslehrer verordnet:
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§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen

Die Erste Kirchliche Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erteilung des Religionsunterrichts erforderliche Ausbildung besitzt. Sie wird in der Regel einmal im Jahr abgehalten.
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§ 2
Prüfungsausschuß und Fachausschüsse

( 1 ) Zur Durchführung der Prüfung wird beim Oberkirchenrat ein Ständiger Prüfungsausschuß gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
( 2 ) Dem Ständigen Prüfungsausschuß gehören an
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte,
  3. das Kollegium der Dozentinnen und Dozenten der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte.
    Bis zu drei weitere Mitglieder können vom Oberkirchenrat berufen werden.
( 3 ) Der Ständige Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte und mindestens eines der weiteren Ausschußmitglieder anwesend sind und die anderen Ausschußmitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Ausschußvorsitzenden.
( 4 ) Zur Durchführung der schulpraktischen Prüfung bildet der Oberkirchenrat Fachausschüsse, die aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachdozentin der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte als Prüferin oder einem Fachdozenten der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte als Prüfer und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer bestehen. An den Lehrproben kann außerdem die Schuldekanin oder der Schuldekan, die oder der im Bereich der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte zuständig ist, mit Stimmrecht im Fachausschuß teilnehmen.
( 5 ) Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn die oder der Ausschußvorsitzende und mindestens ein weiteres Ausschußmitglied anwesend sind. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) Die Durchführung der schriftlichen Prüfung regelt die diakonisch-missionarische Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat.
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§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ersten Kirchlichen Dienstprüfung kann zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung nachgewiesen hat.
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§ 4
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Prüfung ist über die für die Bewerberin oder den Bewerber zuständige diakonisch-missionarische Ausbildungsstätte beim Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Die Meldung zur Prüfung muß spätestens bis 15. Februar bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses eingehen.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses auf Grund der Nachweise über die Grundausbildung.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber über die diakonisch-missionarische Ausbildungsstätte die Entscheidung nach Absatz 1 mit.
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§ 6
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:
Biblische Theologie
Systematische Theologie/Kirchengeschichte
Kirchenkunde
Mediales Gestalten
Musische Bildung
Pädagogik
Sozialethik
Religionspädagogik
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§ 7
Prüfungsteile

Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen schulpraktischen Teil. Der schulpraktische Teil enthält zwei Lehrproben, in der Regel in zwei Schulstufen, und eine mündliche Prüfung im Fachbereich Religionspädagogik.
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§ 8
Die schriftliche Prüfung

( 1 ) In der schriftlichen Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er in den in § 6 genannten Prüfungsfächern die für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlichen Kenntnisse besitzt.
( 2 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen des schriftlichen Prüfungsteils werden von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren selbständig und unabhängig gemäß § 12 bewertet. Zu Korrektorinnen oder Korrektoren bestellt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses in der Regel Dozentinnen oder Dozenten der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte.
( 3 ) Als schriftliche Prüfungsleistungen werden anerkannt: eine Seminararbeit, eine Klausur, eine Praxisprobe, eine schriftlich verfaßte Hausarbeit, ein schriftlich verfaßtes Referat oder ein schriftlich verfaßter ausführlicher Unterrichtsentwurf zu den Prüfungslehrproben. Die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstelle legt fest, welche Prüfungsleistung in den Prüfungsfächern zu erbringen ist.
( 4 ) Schriftliche Prüfungsleistungen können innerhalb der Grundausbildung auch vor der Zulassung zur Prüfung erbracht werden.
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§ 9
Die schulpraktische Prüfung

( 1 ) In der schulpraktischen Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er die Voraussetzung zur Übernahme eines eigenen Unterrichtsdeputates im Fach Evangelische Religionslehre in dem für die Aufbauausbildung erforderlichen Rahmen erfüllt.
( 2 ) Die schulpraktische Prüfung umfaßt Lehrproben in zwei Unterrichtsstunden, die die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel in zwei ihr oder ihm bekannten Klassen verschiedener Jahrgangsstufen und Schularten über zwei Themen zu halten hat. Sie umfaßt weiter eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer im Fachbereich Religionspädagogik.
( 3 ) Klassen- und Themenvorschlag der Prüfungslehrproben legt die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor den Lehrproben, der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses zur Genehmigung vor. Die Prüfungstermine werden von der Fachdozentin oder dem Fachdozenten der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte mit den Schulleitungen vereinbart.
( 4 ) Der geplante Verlauf der Unterrichtsstunden ist schriftlich darzustellen und zu begründen. Die Bewerberin oder der Bewerber sendet die Unterrichtsentwürfe der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses (§ 2 Abs. 4) in vierfacher Ausfertigung eine Woche vor Beginn der schulpraktischen Prüfung zu.
( 5 ) Die Unterrichtsstunden werden nach ihrer Beendigung vom Fachausschuß gemäß § 12 bewertet.
( 6 ) In der mündlichen Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er auf die theologischen, methodischen und didaktischen Fragen des von ihr oder ihm gewählten praxisorientierten Themas eingehen kann. Beim praxisorientierten Thema soll der Lehrplan der Klassenstufen berücksichtigt werden, an denen die schulpraktischen Prüfungen abgelegt wurden.
( 7 ) Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird vom Fachausschuß (§ 2 Abs. 4) gemäß § 12 bewertet.
( 8 ) Die Schwerpunkte des Prüfungsgesprächs und das Ergebnis der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das die anwesenden Ausschußmitglieder unterschreiben.
( 9 ) Schulpraktische Prüfungsteile können innerhalb der Grundausbildung auch vor der Zulassung zur Prüfung erbracht werden.
( 10 ) Der Verlauf und die Ergebnisse der schulpraktischen Prüfung insgesamt werden in einem Protokoll festgehalten, das die anwesenden Ausschußmitglieder unterschreiben.
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§ 10
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehene Folge kann auch erkannt werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
( 2 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 3 ) Wird die Prüfungsentscheidung nach Absatz 1 widerrufen, so entscheidet der Ständige Prüfungsausschuß, ob eine einzelne Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) zu bewerten ist oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird. Im ersteren Fall ist ein neues Prüfungszeugnis auszustellen. Für die Wiederholung gilt § 15, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist.
( 4 ) Die jeweilige Prüfungskommission beziehungsweise die aufsichtsführende Person können in Fällen von Absatz 2 einen Ausschluß verfügen. Gegen die Entscheidung kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb 48 Stunden bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen.
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§ 11
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne wichtigen Grund einem Prüfungstermin fern, so wird die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungsleistungen sind nachzuholen.
( 2 ) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als wichtiger Grund für ein Fernbleiben gilt insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder das Attest des Vertrauensarztes der Landeskirche kann verlangt werden.
( 3 ) Versäumte schriftliche Prüfungen sind vor der abschließenden Sitzung des Ständigen Prüfungsausschusses nachzuholen. Ist dies nicht möglich, so sind sämtliche schriftliche Prüfungen und die schulpraktische Prüfung im Rahmen der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen. Eine nachzuholende mündliche Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Prüfung muß vor der abschließenden Sitzung des laufenden Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, so ist die schulpraktische Prüfung im Rahmen der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen. Ein Nachholen der Lehrproben im Rahmen der schulpraktischen Prüfungsleistungen ist nicht möglich; die schulpraktische Prüfung ist dann im Rahmen der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen.
( 4 ) Die Bewerberin oder der Bewerber kann bis zu Beginn der ersten Prüfungsleistung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.
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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden mit je einer Note wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
nicht ausreichend
(5)
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
( 3 ) Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des schriftlichen Teils ergeben sich aus dem Notendurchschnitt der Beurteilungen durch die beiden Korrektorinnen oder Korrektoren, wobei im Mittel zwischen einer halben und einer ganzen Note auf die halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird. Liegen diese Beurteilungen um 1,5 oder mehr Notenstufen auseinander, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, der oder dem die Benotung der Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren nicht mitgeteilt werden. Über die Note der einzelnen Prüfungsleistung entscheidet die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses im Rahmen aller Bewertungen. Für den schriftlichen Teil ergibt sich die Endnote aus dem auf eine Dezimale berechneten Notendurchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.
( 4 ) Für die einzelnen Prüfungsleistungen des schulpraktischen Teils ist jeweils der Durchschnitt der Bewertungen durch die einzelnen Fachausschußmitglieder maßgebend. Die Endnote der schulpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Beurteilungen der beiden Prüfungslehrproben und der Note aus dem mündlichen Prüfungsteil, wobei die Beurteilung der Prüfungslehrproben je dreifach, die mündliche Note zweifach zählen.
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§ 13
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Ständige Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Gesamtnote der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten aus den beiden Prüfungsteilen.
( 3 ) Die Gesamtnote lautet bei einem Mittelwert von
1,0 bis 1,5
mit Auszeichnung bestanden,
1,6 bis 2,5
gut bestanden,
2,6 bis 3,5
befriedigend bestanden,
3,6 bis 4,0
bestanden,
ab 4,1
nicht bestanden.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Prüfungsteil mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. § 14 bleibt unberührt.
( 5 ) Über die abschließende Sitzung des Ständigen Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten werden:
die anwesenden Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses,
die Endnoten der schulpraktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung und die Gesamtnoten aller Bewerberinnen oder Bewerber sowie das Gesamtergebnis der Prüfung.
( 6 ) Die Niederschrift wird von den anwesenden Mitgliedern des Ständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 7 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses und von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte unterzeichnet wird.
( 8 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte einen schriftlichen Bescheid.
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§ 14
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Prüfungsteil die Endnote „nicht ausreichend“ (5) erhalten, so besteht die Möglichkeit, bei der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres die Prüfungsleistungen in dem mit „nicht ausreichend“ (5) bewerteten Prüfungsteil zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung die Endnote „ausreichend“ (4) nicht erreicht, ist die gesamte Erste kirchliche Dienstprüfung nicht bestanden. Macht die Bewerberin oder der Bewerber von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch, so ist die gesamte Erste Kirchliche Dienstprüfung nicht bestanden.
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§ 15
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren, wiederholt werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muß ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nach § 10 Abs. 3 für nicht bestanden erklärt wird.
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§ 16
Einwendung gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat der Ständige Prüfungsausschuß für die Erste Kirchliche Dienstprüfung einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistungen zu bestimmen. Bei einer schriftlichen Prüfung wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person der oder des Einwendenden beschränkt.
( 2 ) Werden gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 getroffen, kann sie oder er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Ständigen Prüfungsausschusses nach §§ 12 und 13 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der Bewerberin oder dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt.
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§ 18
Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Grundausbildung nach dem 1. September 2000 begonnen haben.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 16 Abs. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Anhang4#

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Regelung der Besonderheiten bei der Prüfung
der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer
im Jahre 2022

Vom 21. Dezember 2021
(Abl. 70 S.12)
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§ 1
Allgemeines

Für die Durchführung der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer, der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer und die Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung für den Bereich Religionspädagogik für Lehrkräfte mit einem Deputat von bis zu 13 Wochenstunden Religionsunterricht im Kalenderjahr 2022 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die
  1. Verordnung des Oberkirchenrats über die Erste Kirchliche Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. September 2001 (Abl. 59 S. 381), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222), sowie
  2. Verordnung des Oberkirchenrats über die Zweite Kirchliche Dienstprüfung und die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. September 2001 (Abl. 59 S. 385), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222),
im Folgenden „Prüfungsordnungen“ genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
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§ 2
Besetzung der Prüfungsausschüsse

Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der staatlichen Schulverwaltung. Die Vorgaben zur Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
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§ 3
Art und Umfang der schulpraktischen Prüfung

( 1 ) Die Lehrproben als einzelne Prüfungsleistungen der schulpraktischen Prüfung finden grundsätzlich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung statt.
( 2 ) Sollte eine Lehrprobe nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist diese im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 abzulegen.
( 3 ) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die Bewerberin oder der Bewerber ein lehrplankonformes Unterrichtsthema vor.
( 4 ) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrunde liegenden Unterrichtseinheit sind bei der Ersten und Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses und bei der Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Woche vor Beginn der mündlichen Präsentation vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten.
( 5 ) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
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§ 4
Bewertung und Wiederholung

( 1 ) Die Prüfungsleistungen fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung in die Gesamtnote mit ein.
( 2 ) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: Soweit die Lehrprobe als einzelne Prüfungsleistung der schulpraktischen Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 3 Absätze 3 bis 5 durchgeführt wurde, fließt deren Note an Stelle der Note der Lehrprobe in der entsprechenden Gewichtung in die Endnote der schulpraktischen Prüfung ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
( 3 ) Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen gelten die bestehenden Prüfungsordnungen. Die Wiederholung der in diesem Artikel geregelten Prüfungsleistungen nach § 3 Absätze 3 bis 5 soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfungsleistung erfolgen. Erfolgte der Erstversuch nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung und ist eine Wiederholung in diesem Format durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich, erfolgt die Wiederholung im alternativen Prüfungsformat nach § 3 Absätze 3 bis 5.

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1 ↑ Red. Anm.: Siehe Artikel 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Besonderheiten bei der Prüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Jahre 2022 vom 21. Dezember 2021 (Abl. 70 S.12), abgedruckt als redaktioneller Anhang am Ende dieser Verordnung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Vorschriften über die Erste und Zweite Kirchliche Dienstprüfung und die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222, 223) gelten folgende Übergangsbestimmungen: „Artikel 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Grundausbildung nach dem 1. September 2020 begonnen haben“.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 782 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Anhang redaktionell abgedruckt, dieser ist nicht Bestanteil der Verordnung.