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795. Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)

vom 29. Februar 1972

(GBl. S. 61) in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 161), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 748), vom 15. Mai 2013 (GBl. S. 93), vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8), vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044), vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1549, 1551), vom 19. November 2019 (GBl. S. 476)1#, vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41), vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258)2# und vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 435)

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§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen sind
  1. Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
  2. Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen).
( 2 ) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
( 3 ) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
( 4 ) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
( 5 ) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere
  1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen);
  2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen);
  3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten;
  4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung.
( 6 ) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.
( 7 ) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
( 8 ) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

( 1 ) Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
( 2 ) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderungen bedroht sind, sind zu berücksichtigen. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt.
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§ 2 a
Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen

( 1 ) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22 a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
( 2 ) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sichergestellt.
( 3 ) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22 SGB VIII.
( 4 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
  1. die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels,
  2. die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1,
  3. die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,
  4. den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und
  5. die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden.
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§ 3
Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe

( 1 ) Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 4 SGB VIII bleibt unberührt.
( 2 ) Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht.
(2a) Die erziehungsberechtigten Personen haben die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.
( 3 ) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.
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§ 4
Ärztliche Untersuchung

Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.
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§ 5
Elternbeirat

( 1 ) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.
( 2 ) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.
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§ 6
Bemessung der Elternbeiträge

Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.
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§ 73#
Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte

( 1 ) In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.
( 2 ) Fachkräfte in Einrichtungen sind:
  1. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;
  2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen;
  3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Diplompädagogen und Diplompädagoginnen, Diplom-Erziehungswissenschaftler und Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen;
  4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen;
  5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie;
  6. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen, staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistenten und sozialpädagogische Assistentinnen;
  7. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen;
  8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik;
  9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie
  10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum
    1. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,
    2. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen,
    3. Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,
    4. Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben.
( 3 ) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.
( 4 ) Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. Absatz 9 bleibt unberührt.
( 5 ) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung. Absatz 9 bleibt unberührt.
( 6 ) Zur Leitung befugte Fachkräfte (Leitungskräfte) sind:
  1. für die Leitung einer Einrichtung:
    1. Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und
    2. sonstige Fachkräfte nach Absatz 2 mit einer mindestens zweijährigen Bewährung als Gruppenleitung und einer Fortbildung zur Vorbereitung auf Leitungsaufgaben im Umfang von mindestens 160 Stunden;
  2. für die Leitung einer Gruppe:
    1. Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8,
    2. Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 7 und 9, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft bewährt haben,
    3. Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 6 und 10, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft bewährt und eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zur Bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen absolviert haben.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c entsprechend. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 7 ) Die Leitungskräfte haben die Aufgaben,
  1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern;
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen;
  3. die Eltern im Hinblick auf die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu unterstützen und
  4. andere bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 mitwirkende Fach- und Zusatzkräfte anzuleiten.
Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.
( 8 ) Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes4#, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg5# zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
( 9 ) Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte in Einrichtungen nach Absatz 8 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 8 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet. Die Einstellung bei einer Einrichtung eines öffentlichen oder privaten Trägers setzt ferner voraus, dass sie über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
( 10 ) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 8 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Einrichtung nicht entgegenstehen.
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§ 7 a
Vorübergehende Dienstleistung

( 1 ) Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dienstleisterin oder Dienstleister im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 ausüben, wenn
  1. sie zur Ausübung des Berufs einer Fachkraft in einer Kindertagesstätte in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berechtigt sind,
  2. sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,
  3. sofern der Beruf der Fachkraft in einer Kindertagesstätte oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, sie diesen Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben und
  4. ein Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 durchgeführt wurde.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
( 3 ) Wer Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbringen will, hat dies dem Regierungspräsidium Stuttgart vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Bei der erstmaligen Meldung hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Fachkraft in einer Kindertagesstätte in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine dem Beruf der Fachkraft in einer Kindertagesstätte entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat,
  4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Bei einer wiederholten Dienstleistung sind wesentliche Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation mitzuteilen und nachzuweisen. Über Sätze 1 bis 4 hinaus bestehende Melde- und Nachweispflichten, insbesondere aus dem Kinder- und Jugendhilferecht, die sich aus der Dienstleistungserbringung ergeben, bleiben unberührt.
( 4 ) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
( 5 ) Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis. Hierfür gelten §§ 9 und 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Qualifikationen, die nach § 7 Absatz 2 zur Tätigkeit als Fachkraft in einer Kindertagesstätte berechtigen, Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
( 6 ) Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Unterlagen mit. Ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats nicht möglich, unterrichtet es die Dienstleisterin oder den Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen über die Gründe der Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Stellt das Regierungspräsidium fest, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zusätzlich zu den vorgelegten Nachweisen über seine Qualifikation Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen hat, gibt es ihm so rechtzeitig Gelegenheit für diesen Nachweis, dass die Dienstleistung innerhalb eines Monats nach Zustellung der nach Satz 1 getroffenen Entscheidung erfolgen kann.
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§ 7 b
(aufgehoben)

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§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger

( 1 ) Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Träger von Einrichtungen unterrichten die Standortgemeinde über die Zahl und den Betreuungsumfang auswärtiger Kinder.
( 2 ) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach § 2 a Abs. 4 Nr. 1 ergibt, ist den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 in vollem Umfang zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der auf der Grundlage von § 2 a Abs. 4 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung am 31. August 2010 geltenden Mindestpersonalschlüssel überschreitet. Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährten Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, dessen Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031) geregelten Umfang überschreitet, und soweit diese Zuschüsse nicht bereits nach Satz 3 angerechnet werden.
( 3 ) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 6, die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben. Abweichend von Satz 1 sind die Personalausgaben der für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Dabei können die Zuschüsse zu den Betriebsausgaben angerechnet werden, die für eine Ausstattung mit pädagogischem Personal geleistet werden, deren Umfang den in der Kindertagesstättenverordnung festgelegten Umfang überschreitet.
( 4 ) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 6, die nicht in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 b und 29 c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) im Vorjahr ergebenden Betrags. Zusätzlich sind die Personalausgaben für die nach der Kindertagesstättenverordnung gewährte Leitungszeit für die Leitung einer Einrichtung zur Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 in vollem Umfang, jedoch beschränkt auf den in dieser Verordnung geregelten Mindestumfang der Leitungszeit zu erstatten. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
( 5 ) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Absätze 2 bis 5 erhalten für jedes betreute Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in einer Einrichtung im Sinne von Absatz 6 von der Standortgemeinde einen zusätzlichen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind entsprechend der wöchentlichen Betreuungszeit nach § 29 b FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Anspruch auf diesen zusätzlichen Zuschuss nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht. Soweit dies zum Nachweis des Anspruchs gegenüber der Standortgemeinde erforderlich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder, für die ein Zuschuss nach Satz 1 beantragt wird, zulässig. Name, Vorname, Geburtsdatum, der jeweils erfüllte Tatbestand nach Absatz 6 und Daten zum zeitlichen Umfang der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Einrichtung werden der Standortgemeinde übermittelt, soweit der Nachweis anhand von Daten ohne Personenbezug nach Einschätzung der Standortgemeinde im Einzelfall zur Überprüfung des Anspruchs nicht erbracht werden kann. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sind die an der Datenverarbeitung Beteiligten besonders zu sensibilisieren, die Daten zu verschlüsseln sowie der Zugang zu den personenbezogenen Daten zu beschränken. Die Träger der Einrichtungen dürfen andere Stellen oder Personen mit dieser Datenübermittlung beauftragen; die Standortgemeinde darf die personenbezogenen Daten unter Wahrung insbesondere des besonderen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten im Einzelfall weiterverarbeiten, soweit dies für Zwecke der finanziellen Förderung nach diesem Absatz erforderlich ist.
( 6 ) Ein Kind mit einem besonderen Unterstützungsbedarf für eine Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Einrichtung ist ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das
  1. interdisziplinäre Frühförderung oder sonderpädagogische Frühförderung oder heilpädagogische Maßnahmen mindestens seit sechs Monaten in Anspruch nimmt oder für das eine solche Maßnahme vereinbart oder bewilligt ist und das diese voraussichtlich mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen wird und
  2. nach der begründeten Feststellung der Leitung der Einrichtung und entsprechender Fachdienste einen erhöhten Unterstützungsbedarf durch die Fachkräfte in der Einrichtung hat, der nicht durch Maßnahmen anderer Leistungsträger oder Stellen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder erbrachter Leistung abgedeckt ist.
( 7 ) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absätze 2 bis 5 erhalten von der Standortgemeinde für die Kooperation zwischen der Kindertageseinrichtung und der Grundschule einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von mindestens 1.000 Euro pro Jahr ab 1. Oktober 2019.
( 8 ) Eine über die Absätze 2 bis 5 und 7 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt.
( 9 ) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 8.
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§ 8 a
Interkommunaler Kostenausgleich für auswärtige Kinder

( 1 ) Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt in Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. Erfolgt die Betreuung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate, in denen für das Kind in der Einrichtung ein Betreuungsverhältnis besteht.
( 2 ) Für jedes auswärtige Kind unter drei Jahren errechnet sich der Kostenausgleich aus 75 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 c Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung. Der Kostenausgleich wird höchstens bis zu den der Standortgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten gewährt.
( 3 ) Für jedes auswärtige Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt errechnet sich der Kostenausgleich aus 63 Prozent der auf das auswärtige Kind entfallenden Betriebskosten abzüglich der sich entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b Abs. 2 FAG im Vorjahr ergebenden Zuweisung.
( 4 ) Die Standortgemeinde hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
( 5 ) Der Kostenausgleich nach den Absätzen 2 und 3 ist am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig. Am 1. April und 1. September des laufenden Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 Prozent des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Kostenausgleichs auf der Grundlage des Finanzierungsplans der Einrichtung zu leisten.
( 6 ) Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von den Absätzen 1 bis 3 und 5 abweichende Regelungen vereinbaren. Sie können sich dabei insbesondere abweichend von der Berechnung des Kostenausgleichs nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 auf Ausgleichsbeträge einigen, die in gemeinsamen Empfehlungen des Städtetags Baden-Württemberg und des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Höhe des interkommunalen Ausgleichs bei der Betreuung auswärtiger Kinder festgelegt sind oder eine andere Höhe des Kostenausgleichs vereinbaren. Für Einrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind.
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§ 8 b
Förderung der Kindertagespflege

( 1 ) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
( 2 ) Eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
( 3 ) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach § 29 c FAG zu berücksichtigen.
( 4 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die in Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach § 29 c FAG. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbaren.
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§ 8 c
Förderung der Betreuungsangebote durch das Land

Das Land unterstützt die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.
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§ 9
Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung

( 1 ) Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über
  1. die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land,
  2. die ärztliche Untersuchung nach § 4,
  3. die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5.
( 2 ) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung.
( 3 ) Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung wird im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben.
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§ 10
Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8 a Abs. 2 und 3

( 1 ) Die sich aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 und 3 FAG nach der Zahl der in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ergebenden Beträge werden im Jahr 2009 mit dem Faktor 2, im Jahr 2010 mit dem Faktor 1,67, im Jahr 2011 mit dem Faktor 1,43 und im Jahr 2012 mit dem Faktor 1,25 multipliziert. Die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 im Sinne von § 29 b Abs. 2 Satz 2 FAG bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Abweichend von § 8 Abs. 4 ergibt sich im Jahr 2009 der Zuschuss mindestens aus dem Betrag, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr errechnet.
( 3 ) Abweichend von § 8 a Abs. 2 und 3 ist für die Feststellung des Kostenausgleichs im Jahr 2009 ein Betrag nach dem Finanzausgleichsgesetz zu Grunde zu legen, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr ergibt.
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§ 11
Erprobungen

( 1 ) Träger von Tageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 können auf Antrag im Rahmen von Erprobungen von diesem Gesetz und der Kindertagesstättenverordnung abweichen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
( 2 ) Der Antragsteller hat Betroffene zu beteiligen.
( 3 ) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Träger die Unterlagen nach Absatz 5 vorlegt und im Übrigen schriftlich versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Erprobung gewährleistet ist und die Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch beachtet werden.
( 4 ) Über Anträge nach Absatz 1 und Absatz 6 Satz 2 entscheidet das Landesjugendamt. Notwendige Abstimmungen mit anderen aufsichtsführenden Behörden erfolgen durch den Träger.
( 5 ) Dem Antrag sind das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung sowie eine Darstellung des Beteilungsprozesses auf örtlicher Ebene beizufügen.
( 6 ) Erprobungen können für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt werden. Will der Träger das geprobte Modell im Anschluss an den nach Satz 1 genehmigten Zeitraum fortführen, hat der dem Verlängerungsantrag eine Darstellung und Bewertung der Maßnahme herbeizuführen, aus denen sich der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ergibt.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Nummer 1 der Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 524), geändert durch Artikel 13 Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 vom 16. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 654) ist Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 19. November 2019 (GBl. S. 476) zum 1. Januar 2020 und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 19. November 2019 (GBl. S. 476) zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Kultusministeriums über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 und 3 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 11. August 2023 (GBl. S. 347) ist Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258) zum 2. August 2023 in Kraft getreten.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2013 (GBl. S. 93, 94) ist zu beachten: „Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen als Fachkraft oder Leitungskraft nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der bis 4. Juni 2013 geltenden Fassung erfüllen, gelten als Fachkräfte oder Leitungskräfte im Sinne des Artikel 1 dieses Gesetzes.“
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 10 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 11 dieser Sammlung.