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814. Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition –1#

Vom 11. September/6. Oktober 2014

(Abl. 66 S. 334), geändert durch Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014/26. Januar 20152# und Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 19. Dezember 2018/15. Januar 20193#, vom 20. Mai/13. Juni 20194#, vom 17. März/18. März 20205#, vom 13. August/19. August 20206#, vom 16. November/24. November 20217#, vom 13. Dezember/27. Dezember 20228# und vom 12. Juni/3. Juli 2023 (Abl. 71 Nr. 28)

Gesamtvertrag
zwischen der VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
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Präambel

Diese Vereinbarung ersetzt den Gesamtvertrag vom 9./11.12.1998 inkl. sämtlicher Nachträge, zuletzt vom 11./27.2.2013.
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§ 1
Rechtseinräumung9#

    1. Die VG Musikedition räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist (z. B. Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.).
    2. Ebenfalls eingeräumt wird der EKD das Recht, hinsichtlich der unter lit. a) genannten Veranstaltungen Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. Der EKD wird weiter das Recht eingeräumt, Liedtexte (mit oder ohne Noten) zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Powerpoint) einzubringen. Weitergehende10# Rechte hinsichtlich der Aufnahme des vertragsgegenständlichen Liedgutes auf Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern werden nicht eingeräumt; ebenfalls nicht eingeräumt ist das Recht, die Werke in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen sowie das Recht, die Werke, die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln.
    3. Des Weiteren wird der EKD das Recht eingeräumt, kleinere – max. 8 Seiten –, individuelle Sammlungen (Liedhefte) mit Liedern/Liedtexten herzustellen oder herstellen zu lassen (zu drucken), sofern diese Sammlungen ausschließlich für die Nutzung in einer einzelnen Veranstaltung (z. B. Hochzeit) im Sinne von Abs. 1 a) bestimmt sind.
    1. Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, verliehen oder vermietet werden (sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich).
    2. Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter, Verlag) enthalten.
  1. Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u. a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist nur im Rahmen von Abs. 1 c) erlaubt.
  2. Nicht eingeräumt wird das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) durch Chöre, Solisten oder lnstrumentalisten herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. Der Gemeindegesang in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
  3. Nicht eingeräumt wird das Recht, Liedtexte in eine andere Sprache zu übersetzen, Teile wegzulassen oder hinzuzufügen oder den Text in irgendeiner Art zu verändern. Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der Musik.
  4. Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied/Liedtext fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei der VG Musikedition eingeholt werden.
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§ 2
Rechtsübertragung

  1. Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
  2. Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) erfolgen.
  3. VG Musikedition und EKD werden in einem Nachtrag oder in einer Protokollnotiz eine ergänzende und klarstellende Erläuterung zu Abs. 1 dieses Paragrafen vornehmen.
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§ 3
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach diesem Gesamtvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für
    2015
    EUR
    ---
    2016
    EUR
    ---
    2017
    EUR
    ---
    2018
    EUR
    ---
    jeweils zzgl. gültiger MWSt., derzeit 7 %. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig.
  2. Beide Seiten verständigen sich spätestens im 1. Halbjahr 2018 über die Vergütung ab dem Jahr 2019.
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§ 4
Freistellung

  1. In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG Musikedition die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 sonstigen Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
  2. Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG Musikedition verweisen.
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§ 5
Information

  1. Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren sind der VG Musikedition mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag vor der Nutzung zu melden. Erfolgt die Meldung nicht bis drei Tage vor der Veranstaltung, kann die VG Musikedition eine gesonderte Lizenzierung vornehmen.
  2. Die EKD wird für die Dauer eines Jahres (voraussichtlich 1.10.2016 bis 30.9.2017) eine neue repräsentative Erhebung bei 4 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG Musikedition zu wählen.
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§ 6
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG Musikedition zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landeskirche benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
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§ 7
Laufzeit

Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.201811#. Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Kassel, den 6. Oktober 2014
Hannover, den 11. September 2014
Dr. Axel Sikorski
(Präsident)
Dr. Hans Ulrich Anke
(Präsident)
Christian Krauß
(Geschäftsführer)
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Ergänzungsvertrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014

zwischen der
VG MUSIKEDITION,
Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung,
Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel,
vertreten durch den Präsidenten, Dr. Axel Sikorski und Geschäftsführer, Christian Krauß,
- nachstehend als VG Musikedition bezeichnet -

und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke,
- nachstehend als EKD bezeichnet -
  1. Der Gesamtvertrag vom 11.9./6.10.2014 wird auf die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK), Schopenhauerstr. 7, 30625 Hannover, ausgeweitet.
  2. Sämtliche Rechte, Pflichten und sonstige Regelungen des o.g. Gesamtvertrages gelten gleichermaßen für die Kirchengemeinden und Einrichtungen der SELK.
    1. Für die Ausweitung des o.g. Gesamtvertrages auf die SELK zahlt die EKD an die VG Musikedition
      für 2015 EUR ---
      für 2016 EUR ---
      für 2017 EUR ---
      für 2018 EUR ---
      jeweils zzgl. MwSt., derzeit 7%.
    2. Die Rechnungstellung erfolgt an die EKD.
Hannover, den 17. Dezember 2014
Kassel, den 26. Januar 2015
Dr. Hans Ulrich Anke
(Präsident)
Dr. Axel Sikorski
(Präsident)
Christian Krauß
(Geschäftsführer)
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1. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 19. Dezember 2018/15. Januar 2019

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zwischen der
VG MUSIKEDITION,
Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung,
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
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§ 1
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach o.g. Gesamtvertrag inkl. Ergänzungsvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für 2019 insgesamt EUR --- zzgl. gültiger Ust., derzeit 7%, wobei sich der Anteil für die EKD auf EUR --- (netto) und der Anteil der SELK auf EUR --- (netto) beläuft.
  2. Die Zahlung der Vergütung ist zum 30. Juni 2019 fällig.
  3. Beide Seiten verständigen sich im 1. Halbjahr 2019 über die Vergütung ab dem Jahr 2020.
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§ 2
Sonstiges

Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des o.g. Gesamtvertrages.
Kassel, den 15. Januar 2019
Hannover, den 19. Dezember 2018
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
Sebastian Mohr
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2. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014
(inkl. SELK-Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014 /26. Januar 2015)

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zwischen der
VG MUSIKEDITION
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten, Sebastian Mohr
und ihren Geschäftsführer, Christian Krauß
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Dr. Hans Ulrich Anke
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
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§ 1
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach o.g. Gesamtvertrag inkl. Ergänzungsvertrag zahlen die EKD und die SELK an die VG Musikedition für die Jahre 2019 bis 2023 folgende Pauschalvergütungen.
    EKD
    2019: EUR --- (bereits im 1. Nachtrag vereinbart)
    2020: EUR ---
    2021: EUR ---
    2022: EUR ---
    2023: EUR ---
    SELK
    2019: EUR --- (bereits im 1. Nachtrag vereinbart)
    2020: EUR ---
    2021: EUR ---
    2022: EUR ---
    2023: EUR ---
  2. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition. Die Rechnungsstellung ergeht - auch für die SELK- an die EKD.
  3. Beide Seiten verständigen sich im 1. Halbjahr 2023 über die Vergütung ab dem Jahr 2024. Sofern keine Verständigung erfolgt, wird die für das Jahr 2023 vereinbarte Pauschalvergütung weiterbezahlt.
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§ 2
Erhebung

Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD eine repräsentative Erhebung im Jahr 2021 (12 Monate) in mindestens 4% aller Gemeinden durchführen. Über die Festlegung der Einzelheiten der Erhebung werden die Parteien rechtzeitig in Kontakt treten.
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§ 3
Neue Nutzungsarten

Entstehen während der Laufzeit des Vertrages neue (digitale) Nutzungsarten, prüfen die Parteien, ob diese vom Vertrag abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Vertragsanpassung.
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§ 4
Information

Die EKD wird die Kirchengemeinden und sonstigen Institutionen und Einrichtungen gern. § 2 des o.g. Gesamtvertrages in angemessener Art und Weise über Inhalt und Umfang der Rechtseinräumung sowie sonstige Pflichten (z.B. gern. § 5 Abs. des Gesamtvertrages) informieren.
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§ 5
Sonstiges

Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des o.g. Gesamtvertrages.
Kassel, den 13. Juni 2019
Hannover, den 20. Mai 2019
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
Sebastian Mohr
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3. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014
(inkl. 1. und 2. Nachtrag sowie SELK-Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014/26. Januar 2015)

##
zwischen der
VG MUSIKEDITION
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Christian Krauß
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Dr. Hans Ulrich Anke
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
Vor dem Hintergrund der Absage bzw. deg Verbots (nahezu) sämtlicher Gottesdienste infolge der Ausbreitung des Corona-Virus vereinbaren die Parteien in Ergänzung der o.g. Verträge folgendes:
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§ 1
Rechtseinräumung

  1. Ergänzend zu den in § 1 des o.g. Gesamtvertrages genannten Rechtseinräumungen wird auch das Recht eingeräumt, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten (max. 72 Stunden) Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Vorstehende Erweiterung der Rechtseinräumung ist befristet zum 15.09.2020.
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§ 2
Sonstiges

Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der o.g. Verträge unverändert weiter.
Kassel, den 18. März 2020
Hannover, den 17. März 2020
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
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4. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014
(inkl. 1., 2. und 3. Nachtrag sowie SELK-Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014/26. Januar 2015)

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zwischen der
VG Musikedition
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert -Str. 104, 34119 Kassel
- vertreten durch den Präsidenten Sebastian Mohr
und den Geschäftsführer Christian Krauß
- nachstehend als "VG MUSIKEDITION" bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Dr. Hans Ulrich Anke
- nachstehend als "EKD" bezeichnet -
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§ 1
Zusätzliche Rechtseinräumung

  1. Ergänzend zu den in § 1 des o.g. Gesamtvertrages genannten Rechtseinräumungen wird zusätzlich das Recht eingeräumt, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Vorstehende Erweiterung der Rechtseinräumung gem. Ziffer 1 dieses Paragrafen ist befristet bis zum 31.12.2022.12# Eine zusätzliche Vergütung wird nicht berechnet.
  3. Für den Fall, dass die unter Ziffer 1 dieses Paragrafen genannten Rechte auch ab dem 1.1.2023 Bestandteil dieser Vereinbarung sein sollen, werden sich die Parteien rechtzeitig über die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für diese zusätzlich eingeräumten Rechte verständigen.
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§ 2
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach o.g. Gesamtvertrag inkl. Nachträge und Ergänzungsvertrag zahlen die EKD und die SELK an die VG Musikedition für die Jahre 2020 bis 2025 folgende Pauschalvergütungen:
    EKD
    2020: EUR --
    2021: EUR ---
    2022: EUR ---
    2023: EUR ---
    2024: EUR ---
    2025: EUR ---
    SELK
    2020: EUR ---
    2021: EUR ---
    2022: EUR ---
    2023: EUR ---
    2024: EUR ---
    2025: EUR ---
    Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe.
  2. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition. Die Rechnungsstellung ergeht - auch für die SELK - an die EKD.
  3. Beide Seiten verständigen sich im 1. Halbjahr 2025 über die Vergütung ab dem Jahr 2026. Sofern keine Verständigung erfolgt, wird die für das Jahr 2025 vereinbarte Pauschalvergütung weiterbezahlt.
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§ 3
Erhebung

Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD eine repräsentative Erhebung in den Jahren 2021/2022 (12 Monate) in mindestens 4% aller Gemeinden durchführen. Über die Festlegung der Einzelheiten der Erhebung werden die Parteien rechtzeitig in Kontakt treten. Es besteht Einvernehmen, dass von der Erhebung sowohl die analogen wie die digitalen Nutzungen umfasst sind.
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§ 4
Laufzeit

Dieser Vertragsnachtrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2025. Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt anschließend ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
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§ 5
Sonstiges

Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der o.g. Verträge unverändert weiter.
Kassel, den 13. August 2020
Hannover, den 19. August 2020
Sebastian Mohr
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
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6. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014
(inkl. 1., 2.,3., 4. und 5. Nachtrag sowie SELK-Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014/26. Januar 2015)

##
zwischen der
VG Musikedition
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert -Str. 104, 34119 Kassel
- vertreten durch den Präsidenten Sebastian Mohr
und den Geschäftsführer Christian Krauß
- nachstehend als "VG MUSIKEDITION" bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Dr. Hans Ulrich Anke
- nachstehend als "EKD" bezeichnet -
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des o.g. Gesamtvertrages und sämtlicher Nachträge wird folgendes geregelt:
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§ 1
Rechtseinräumung

  1. Die Rechtseinräumungen nach dem o.g. Gesamtvertrag inkl. sämtlicher Nachträge umfassen ab dem 1.1.2023 ferner die Rechte von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51 a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat.
  2. Über vorliegende und ggfs. zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf ihrer Internetseite unter https://www.vg-musikedition.de/service/statuten/statuten/vgg-51. Die EKD ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche zu informieren.
  3. Die EKD verpflichtet sich, die Berechtigten gem. § 2 des Gesamtvertrages über den Inhalt dieses Vertragsnachtrages zu informieren und über die in der EKD üblichen Kommunikationswege auf die o.g. Internetseite hinzuweisen, aus der Widersprüche nach lit. b) und damit der Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu entnehmen sind. Sie wird die Berechtigten des Gesamtvertrages dazu anhalten, Nutzungen nach Bekanntgabe eines Widerspruches zu beenden. Soweit die EKD Kenntnis von einer Nutzung erhält, wird sie dafür Sorge tragen, dass entsprechende Nutzungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche beendet werden.
  4. Die Rechtseinräumung nach lit. a) gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2023. VG Musikedition und EKD werden rechtzeitig, spätestens im 4. Quartal 2023, über eine Verlängerung dieser Regelung in Verhandlungen treten
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§ 2
Sonstiges

Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der o.g. Verträge unverändert weiter.
Kassel, den 27. Dezember 2022
Hannover, den 13. Dezember 2022
Sebastian Mohr
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
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7. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11. September/6. Oktober 2014
(inkl. 1., 2., 3., 4., 5. und 6. Nachtrag sowie SELK-Ergänzungsvertrag vom 17. Dezember 2014/26. Januar 2015)

##
zwischen der
VG Musikedition
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert -Str. 104, 34119 Kassel
- vertreten durch den Präsidenten Sebastian Mohr und den Geschäftsführer Christian Krauß
- nachstehend als "VG MUSIKEDITION" bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke
- nachstehend als "EKD" bezeichnet -
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des o.g. Gesamtvertrages und sämtlicher Nachträge wird folgendes geregelt:
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§ 1
Rechtseinräumung

  1. Die Rechtseinräumungen nach dem o.g. Gesamtvertrag inkl. sämtlicher Nachträge umfassen ergänzend die Rechte von sog. Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechtseinräumung nicht widersprochen hat.
  2. Über vorliegende und ggfs. zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf Ihrer Internetseite unter https://www.vg-musikedition.de/service/statuten/statuten/vgg-51. Die EKD ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche zu informieren.
  3. Die EKD verpflichtet sich, die Berechtigten gem. § 2 des Gesamtvertrages über den Inhalt dieses Vertragsnachtrages zu informieren und über die in der EKD üblichen Kommunikationswege auf die o.g. Internetseite hinzuweisen, aus der Widersprüche nach Abs. 2 und damit der Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu entnehmen sind. Sie wird die Berechtigten des Gesamtvertrages dazu anhalten, Nutzungen nach Bekanntgabe eines Widerspruches zu beenden. Soweit die EKD Kenntnis von einer Nutzung erhält, wird sie dafür Sorge tragen, dass entsprechende Nutzungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche beendet werden.
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§ 2
Vergütung

Vor dem Hintergrund der ergänzenden Rechtseinräumung nach § 1 Abs. 1 dieses Nachtrags vereinbaren die Parteien eine Erhöhung der bereits vereinbarten Vergütungen um 2,25 % für das Jahr 2024 und um 3 % für die Vergütungen ab dem Jahr 2025. Somit zahlen die EKD und die SELK an die VG Musikedition für die Jahre 2024 und 2025 folgende Pauschalvergütungen:
EKD
2024: EUR ---
2025: EUR ---
SELK
2024: EUR ---
2025: EUR ---
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition. Die Rechnungsstellung ergeht – auch für die SELK – an die EKD.
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§ 3
Öffentliche Zugänglichmachung von Liedern/Liedtexten

Darüber hinaus wird ausschließlich der EKD - nicht der SELK - das Recht eingeräumt, Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art öffentlich zugänglich zu machen. Dafür zahlt die EKD für die zwei nächsten Jahre jeweils folgende zusätzlichen Pauschalvergütungen:
2024: EUR ---
2025: EUR ---
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition.
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§ 4
Erhebung

Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD für eine Dauer von 12 Monaten ab dem 01.10.2026 eine repräsentative Erhebung in mindestens 4 % aller diesen Vertrag Berechtigten durchführen. Die Erhebung erfolgt über das online basierte Erfassungssystem, mit dem bereits die Erhebung 2022/2023 durchgeführt wurde. Es besteht Einvernehmen, dass von der Erhebung sowohl die analogen wie die digitalen Nutzungen umfasst sind.
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§ 5
Inkrafttreten, Sonstiges

  1. Dieser Vertragsnachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
  2. Es besteht Einvernehmen, sich im 1. Halbjahr 2025 über die Vergütung ab dem Jahr 2026 zu verständigen. Sofern keine Verständigung erfolgt, wird die für das Jahr 2025 vereinbarten Pauschalvergütungen nach § 2 und § 3 weiterbezahlt.
  3. Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der o.g. Verträge unverändert weiter.
Kassel, den 16. Januar 2024
Hannover, den 20. Dezember 2023
Sebastian Mohr
Dr. Hans Ulrich Anke
Christian Krauß

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1 ↑ Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter http://www.ekd.de/themen/recht_finanzen.html: „Urheberrecht in den Kirchen der EKD“ und „Leitfaden zum Urheberrecht in der Gemeinde“. (Red. Anm.: Die aktuelle Fassung finden Sie unter https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/Urheberrecht_in_den_Kirchen_der_EKD_GEMA_2021.pdf)
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2 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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3 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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4 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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5 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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6 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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7 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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8 ↑ Bisher nicht veröffentlicht.
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9 ↑ Red. Anm.: Mit Nachtrag vom 16./24. November 2021 wurde vereinbart, dass bis zum 31. Dezember 2023 zusätzlich das Recht eingeräumt wird, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungen öffentlich zugänglich zu machen.
#
10 ↑ Red. Anm.: Der Rechtschreibfehler (Abl. 66 S. 334) wurde von der Redaktion berichtigt.
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11 ↑ Red. Anm.: Die Vertragslaufzeit wurde mit Nachtrag vom 13./19. August 2020 verlängert bis 31. Dezember 2025.
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12 ↑ Aufgrund des 5. Nachtrags und ergänzenden Schriftverkehrs über den Umfang der Nutzung (nicht abgedruckt) wird dies bis zum 31.12.2023 verlängert.