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839. Kirchengesetz zu dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

Vom 7. März 1957

(Beiblatt zu Abl. 38 S. 4; ABl. EKD 1957, Nr. 162, Sonderheft)

Gemäß dem Auftrag der Kirche zur Seelsorge an allen ihren Gliedern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dem am 22. Februar 1957 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge2# wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 40 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 840 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das kirchengesetz wurde am 20. Juli 1957 verkündet.