.846. Vereinbarung zwischen
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
846. Vereinbarung zwischen
dem Innenministerium Baden-Württemberg
und dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe,
dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart,
dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg
und dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg
über die Kirchliche Arbeit in der Polizei
des Landes Baden-Württemberg
(Vereinbarung Kirchliche Arbeit)
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Januar 2017
#Präambel
(
1
)
Polizei und Kirchen stehen im Dienst der Menschen und sind in unterschiedlicher Weise wichtige Stützen der Gesellschaft. Beide spüren gesellschaftliche Veränderungen im direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und müssen darauf angemessen antworten.
(
2
)
Polizeiliches Handeln, das Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte einschließt, kann mit Konflikten zwischen den persönlichen Entscheidungskriterien der Bediensteten der Polizei und rechtlichen und organisatorischen Vorgaben verbunden sein. Die Kirchliche Arbeit in der Polizei trägt dazu bei, einen ethischen und spirituellen Orientierungsrahmen zu schaffen und Hilfestellungen in Konfliktfällen anzubieten.
(
3
)
Die Vertragspartner setzen die bewährte, von Artikel 16 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg1# gestützte Zusammenarbeit im Rahmen der Kirchlichen Arbeit in der Polizei des Landes Baden-Württemberg fort und treffen auf dieser Basis die folgende Vereinbarung.
#§ 1
Grundsätze der Kirchlichen Arbeit in der Polizei
(
1
)
Die Kirchliche Arbeit in der Polizei wird in Baden-Württemberg in enger ökumenischer Kooperation wahrgenommen. Sie umfasst Seelsorge in Einzel- und Gruppengesprächen, spirituelle Angebote sowie verschiedene Formen der Bildungsarbeit. Mit ihrem gesamten Aufgabenspektrum leistet sie einen Beitrag zur inneren Kultur der Polizei. Mit dem berufsethischen Unterricht wirkt sie an der Stärkung der ethischen Orientierung und Haltung der Polizei mit. Sie leistet nach ihren Möglichkeiten Krisenintervention (z. B. Betreuung nach traumatischen Ereignissen). Sie versteht sich als seelsorglicher und tatkräftiger Beistand, der die Polizeibediensteten in allen Anliegen, in denen sie sich an sie wenden, unterstützt.
(
2
)
Die Kirchliche Arbeit in der Polizei führt ihren Auftrag im Geist der Partnerschaft aus und ist der polizeilichen Arbeit solidarisch und kritisch verbunden.
(
3
)
Die Kirchliche Arbeit in der Polizei wird grundsätzlich von Frauen und Männern wahrgenommen, die über eine seelsorgliche Berufsausbildung verfügen und von den Kirchen für diesen Dienst beauftragt sind. Die Kirchen benennen dem Innenministerium-Landespolizeipräsidium, im Einzelfall auch den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst, die Personen, die mit der Kirchlichen Arbeit in der Polizei betraut werden.
(
4
)
Die Kirchen sorgen für eine qualifizierte Vorbereitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den spezifischen Dienst in der Polizei und eine entsprechende Einführung in den polizeilichen Alltag. Die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst unterstützen die Kirchen dabei, die Beauftragten der Kirchen in die Polizei einzuführen und sie mit dem polizeilichen Alltag vertraut zu machen.
(
5
)
Die Polizei verpflichtet sich, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen bzw. zu erhalten, dass eine aufgabengerechte Ausübung der Kirchlichen Arbeit in der Polizei möglich ist und die Beauftragten der Kirchen zu geeigneten Veranstaltungen eingeladen werden. Die Beauftragten der Kirchen können sich zur Wahrnehmung ihres Dienstes im Arbeitsbereich und in den Gebäuden der Polizei in Absprache mit den Verantwortlichen frei bewegen, sich informieren sowie Bedienstete der Polizei zu Gesprächen einladen.
(
6
)
Die Beauftragten der Kirchen erfüllen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der einsatztaktischen Erfordernisse bzw. der Bedingungen des polizeilichen Handelns. Bei der Ausübung ihres Dienstes sind sie nicht an staatliche Weisungen gebunden.
(
7
)
Die Kirchen können einen Beirat berufen, der die Kirchliche Arbeit in der Polizei qualifizierend begleitet und berät. Näheres regeln die Kirchen.
#§ 2
Seelsorgliche Angebote
(
1
)
Polizeiliches Handeln kann für die Bediensteten der Polizei in besonderer Weise belastend sein. Deshalb benötigen sie bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Beistand. Hierfür steht ihnen ein verlässliches kirchliches Netz von Seelsorge in den örtlichen Gemeinden und in Beratungsstellen zur Verfügung. Darüber hinaus wendet sich die Kirchliche Arbeit in der Polizei mit eigener Seelsorgekompetenz und -qualifikation den Bediensteten der Polizei und deren Angehörigen zu.
(
2
)
Zum seelsorglichen Dienst in der Polizei gehört wesentlich die persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, gegebenenfalls auch ihrer Familien und Angehörigen. Gottesdienste sowie liturgische und rituelle Handlungen begleiten die Menschen in besonderer Weise und stärken sie. Besinnungstage und Exerzitien helfen, Erfahrenes zu verarbeiten und sich neu auszurichten. Bildungsveranstaltungen (z. B. Seminare, Vorträge, Gruppenarbeit) bieten die Möglichkeit, den Blick zu weiten, Neues zu lernen und so einen neuen Zugang zu eigenen Fragestellungen zu finden.
(
3
)
Durch die Begleitung von Einsätzen sowie die Teilnahme und Mitwirkung an Dienstversammlungen lernen die Beauftragten der Kirchen den polizeilichen Alltag kennen und können so die Herausforderungen und Schwierigkeiten, vor denen die Bediensteten der Polizei stehen, besser einschätzen. Dies ist wesentliche Voraussetzung, den Dienst der Kirchlichen Arbeit in der Polizei qualifiziert wahrzunehmen.
(
4
)
Kirchen und Polizei sind sich ihrer Verantwortung für eine würdige Gestaltung der „Ökumenischen Gedenkfeier für die im Dienst getöteten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ bewusst und halten gemeinsam an der jährlichen Durchführung fest. Das Recht der Kirchen, Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen, bleibt unberührt.
(
5
)
Die Polizei bindet die Beauftragten der Kirchen, die eine entsprechende Kompetenz erworben haben, in die psychosoziale Notfallversorgung eingesetzter Polizeibediensteter und gegebenenfalls weiterer Betroffener entsprechend den polizeilichen Regelungen ein. Dies gilt grundsätzlich auch für Auslandseinsätze.
(
6
)
Der seelsorgliche Dienst in der Polizei versteht sich als Angebot, das jede Polizeibedienstete und jeder Polizeibediensteter auf Grund freier Entscheidung annehmen oder ablehnen kann.
#§ 3
Berufsethik
(
1
)
Polizeiliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden und basiert auch auf einer ethischen Grundlage. Die Bewahrung der unantastbaren Würde des Menschen muss stets im Blick sein. Darum sollen die Bediensteten der Polizei ihre ethische Verantwortung in der täglichen Arbeit erkennen, wahrnehmen und kritisch reflektieren. Hierzu dient auch die Berufsethik als fester Bestandteil der Berufsqualifikation.
(
2
)
Berufsethik ist in ein vernetztes Gesamtsystem der Aus- und Fortbildung eingebettet, das für ein berufslebenslanges Lernen konzipiert ist und permanent den sich wandelnden Anforderungen an die polizeiliche Berufsausübung angepasst wird.
(
3
)
Die Kirchen sorgen für die Qualifikation und Fortbildung der für den berufsethischen Unterricht und berufsethische Fortbildungen Beauftragten. Die von den Kirchen Beauftragten verantworten berufsethische Bildung in folgenden Bereichen:
- Sie übernehmen an den Standorten der Institutsbereiche Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg berufsethischen Unterricht gemäß den vereinbarten Lehrplänen. In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst übernehmen sie die Praxisreflexion entsprechend der Vereinbarung mit der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.
- Sie wirken an den Fortbildungsmaßnahmen der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst mit, die berufsethische Fragestellungen beinhalten. Sie haben die Möglichkeit mit den jeweiligen Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.
- Die Beauftragten der Kirchen können in Abstimmung mit der Professorin oder dem Professor für Berufsethik an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg berufsethische Vorlesungen, Wahlmodule, Vorträge, u. a. durchführen. Den Kirchen wird die Möglichkeit gegeben, in Berufungsverfahren für die Professur für Berufsethik an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg beratend mitzuwirken.
§ 4
Elektronisches System POLIZEI-ONLINE
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1
)
Die Beauftragten der Kirchen können das elektronische Bildungs- und Informationssystem der Polizei des Landes Baden-Württemberg (POLIZEI-ONLINE) für ihre Zwecke nutzen.
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2
)
Die in der Landesarbeitsgemeinschaft für die Kirchliche Arbeit in der Polizei in Baden-Württemberg vertretenen Polizeiseelsorgerinnen oder Polizeiseelsorger erhalten die erforderliche zeitgemäße Hardware, um auch außerhalb der Polizeidienststellen auf POLIZEI-ONLINE zugreifen zu können. Für die technische Ausstattung ist das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei zuständig.
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3
)
Die Beiträge der Kirchlichen Arbeit in der Polizei auf POLIZEI-ONLINE werden von einer Person aus dem Kreis der Beauftragten der Kirchen entsprechend den für POLIZEI-ONLINE bestehenden Regelungen verantwortet.
#§ 5
Finanzierung
(
1
)
Die Kirchen stellen die finanziellen Mittel für die Wahrnehmung ihrer seelsorglichen Arbeit innerhalb des Kirchlichen Dienstes in der Polizei zur Verfügung. Dafür gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kirchen. Die Kosten des berufsethischen Unterrichts, der Vorlesungen und sonstiger Veranstaltungen im Bereich der Berufsethik trägt das Land Baden-Württemberg.
(
2
)
Im Rahmen ihres Auftrags bietet die Kirchliche Arbeit in der Polizei Tagungen an, die vom Innenministerium-Landespolizeipräsidium nach Einzelabsprache gefördert werden können
- durch Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Referentinnen und Referenten,
- durch Bezuschussung der Veranstaltungen,
- durch logistische und administrative Unterstützung (z. B. Werbung in publizistischen Organen der Polizei, Unterbringung).
Zu diesen Tagungen gehört insbesondere die Ökumenische Jahrestagung der Polizeiseelsorge.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.