.942. Pfarreistiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
942. Pfarreistiftung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Verfügung des Oberkirchenrats vom 18. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 161) geändert durch Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Abl. 70 S. 119)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Oberkirchenrat, hebt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 die bisherigen Pfarreistiftungen (Pfründstiftungen), die in Anlage 1 aufgeführt sind, auf. Das Vermögen der Pfarreistiftungen fällt damit gemäß § 26 Absatz 2 i.V.m. § 15 Stiftungsgesetz1# der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu als der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der die Stiftungen angehören.
Zum selben Zeitpunkt ändert der Oberkirchenrat den Namen, den Zweck und die Satzung der Stiftung Geistlicher Unterstützungsfonds2#. Der Stiftung wird der neue Name
„Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“
und die nachstehende, neue Satzung mit dem neuen Stiftungszweck gegeben. Auf sie wird das angefallene Vermögen der aufgehobenen Pfarreistiftungen, insbesondere alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, alle Pfründrechte (zumeist als Pfarrbesoldungsrechte bezeichnet) und anderen Nießbrauchsrechte, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte als Zustiftung übertragen. Besondere Zweckbindungen der einzelnen, aufgehobenen Pfarreistiftungen bleiben als Bindung der jeweiligen Vermögensteile erhalten. Die Landeskirche gibt der Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg folgende Satzung:
####§ 1
Zweck der Stiftung
Die Stiftung ist für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt. Ihre Erträgnisse sind für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und der Pfarrer der Landeskirche zu verwenden.
#§ 2
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ev. Pfarreistiftung)“.
(
2
)
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg3# und dient im Sinne des § 25 Abs. 2 Stiftungsgesetz4# Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung. Sie wendet die Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 24. November 1994 (Abl. 56 S. 242) in der jeweils geltenden Fassung5# an.
(
3
)
Der Sitz der Stiftung ist Stuttgart.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Ev. Pfarreistiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
In das Stiftungsvermögen wird zu dem seitherigen Vermögen des Geistlichen Unterstützungsfonds das gesamte Vermögen aller in der Anlage zum Stiftungsgeschäft aufgeführten, aufgehobenen Pfarreistiftungen eingebracht. Besondere Zweckbindungen, die für das Vermögen der einzelnen Pfarreistiftungen im Rahmen des allgemeinen Zwecks der Ev. Pfarreistiftung gegeben waren und Lasten, die aus den Mitteln einer Pfarreistiftung zu tragen waren, gehen auf die Ev. Pfarreistiftung über, soweit diese Bindungen und Pflichten aus dem Vermögen der aufgehobenen Stiftung erfüllt werden können.
#§ 5
Vorstand, Vertretung
(
1
)
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Mit den Aufgaben des Vorstandes wird der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart betraut. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(
2
)
Der Oberkirchenrat nimmt seine Aufgaben als Vorstand durch eine eigene Verwaltung, die Pfarrgutsverwaltung, wahr, die seiner Aufsicht untersteht.
(
3
)
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand der Pfarrgutsverwaltung vertreten. Der Oberkirchenrat kann die Vertretung und Verwaltung selbst übernehmen.
(
4
)
Der Pfarrgutsverwaltung können weitere Aufgaben im Bereich der Liegenschafts- und Vermögensverwaltung der Landeskirche übertragen werden.
#§ 6
Pfarrgutsaufseher, Pfarrgutsaufseherin
(
1
)
Zur Beaufsichtigung der Pfarrgüter, zur Mitwirkung beim Abschluß von Pachtverträgen und zum Einzug der Pachtzinsen bestellt die Pfarrgutsverwaltung Pfarrgutsaufseher und Pfarrgutsaufseherinnen. Ihre Obliegenheiten im einzelnen werden durch Dienstanweisung bestimmt.
(
2
)
Die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung des Pfarrgutsaufsehers oder der Pfarrgutsaufseherin hat der oder die geschäftsführende Pfarrer oder Pfarrerin der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Pfarrgüter liegen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
#§ 7
Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Die Pfarrgutsverwaltung benachrichtigt jede Kirchengemeinde, in deren Bereich ein Grundstück der Pfarreistiftung gelegen ist, jeweils vor der dauerhaften Belastung des Grundstücks oder seiner Veräußerung. Vor einer Veräußerung gibt sie dem Kirchengemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme. Besondere Bezüge einer Kirchengemeinde zum örtlichen Kirchengut werden im Rahmen einer wirtschaftlichen Verwaltung berücksichtigt.
(
2
)
Die Pfarrgutsverwaltung führt ein Liegenschaftsverzeichnis, in dem auch die Belegenheit der Grundstücke im Bereich einer Kirchengemeinde ersichtlich ist. Von diesem Verzeichnis erhalten die Kirchengemeinden alle 6 Jahre, in der Regel nach jeder allgemeinen Kirchenwahl, einen Auszug.
#§ 8
Zusammenlegung, Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
(
1
)
Zweckänderungen und Zusammenlegungen der Stiftung mit anderen Stiftungen und sonstige Satzungsänderungen sind zulässig. Sie bedürfen außer dem Beschluß des Vorstands der Zustimmung der Landessynode.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Landessynode die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(
3
)
Außer aus den nach staatlichem Recht vorgesehenen Gründen für eine Aufhebung der Stiftung kann diese auch aufgrund eines kirchlichen Gesetzes erfolgen.
(
4
)
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die dasselbe für stiftungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Stiftung Geistlicher Unterstützungsfonds den Erlaß des Minist[eriums] der geistl[ichen] Angeleg[enheiten] an das Consistorium, betr. die Bildung eines geistlichen Unterstüzungs-Fonds vom 15. Jan[uar] / 3. Nov[ember] 1815 (in: A[ugust] L[udwig] Reyscher [Hg.], Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, 9. Bd., Tübingen 1835, S. 340 ff.). Der Geistliche Unterstützungsfonds wurde vom Kultministerium als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt (Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 26. Januar 1925, Abl. 22 S. 7).
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Stiftung Geistlicher Unterstützungsfonds den Erlaß des Minist[eriums] der geistl[ichen] Angeleg[enheiten] an das Consistorium, betr. die Bildung eines geistlichen Unterstüzungs-Fonds vom 15. Jan[uar] / 3. Nov[ember] 1815 (in: A[ugust] L[udwig] Reyscher [Hg.], Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, 9. Bd., Tübingen 1835, S. 340 ff.). Der Geistliche Unterstützungsfonds wurde vom Kultministerium als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt (Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 26. Januar 1925, Abl. 22 S. 7).