.Anlage 3.1.3 zur KAO
####§ 1
Anlage 3.1.3 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zur Kostenübernahme der Aufbauausbildung im Diakonat
####§ 1
Aufbauausbildung
(
1
)
Für Beschäftigte, die an der Aufbauausbildung gemäß § 3 Absatz 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes entsprechend der Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. März 1997 teilnehmen, richtet sich die Dienstbefreiung und die Kostenbeteiligung nach den folgenden Bestimmungen:
- Zur Teilnahme an den vorgeschriebenen Kursen der Aufbauausbildung wird Dienstbefreiung erteilt.
- Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung erhalten die Bewerber und Bewerberinnen auf Antrag zwei zusammenhängende Wochen Dienstbefreiung.
- Während der Aufbauausbildung besteht kein Anspruch auf Dienstbefreiung gemäß § 29 Abs. 6 KAO.
(
2
)
Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, die am Zentrum Diakonat durchgeführt werden, übernimmt die Landeskirche die Kosten. Für die frei wählbaren Kurse und die Supervision zahlt die Landeskirche einen festgelegten Zuschuss, der den Kurs- und Übernachtungskosten der vom Zentrum Diakonat durchgeführten Kurse entspricht. Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Kursen und zur Supervision und die restlichen Kosten der Supervision trägt der jeweilige Anstellungsträger.