.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.08.1999
Geltungszeitraum bis: 01.04.2010
766c. Ordnung für den Berufseinstieg der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit Fachhochschulabschluß im Rahmen der verpflichtenden Fortbildung in den ersten Dienstjahren
Vom 30. September 1999
####§ 1
Zweck und Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen regeln den Berufseinstieg der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit Fachhochschulabschluß in den ersten beiden Jahren (Schuljahren) der Berufstätigkeit. Die erfolgreiche Teilnahme an den beschriebenen Maßnahmen ist Voraussetzung für die Feststellung der Bewährung nach § 7 Abs. 3 Diakonen- und Diakoninnengesetz.
#§ 2
Verpflichtende Kurse
Es müssen drei Kurse mit jeweils fünf Kurstagen absolviert werden. Die ersten beiden Kurse finden im Rahmen der verpflichtenden Fortbildung in den ersten Dienstjahren unter der Leitung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums statt. Der dritte Kurs kann frei aus dem Fortbildungsangebot für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen gewählt werden.
#§ 3
Unterrichtsbesuche
Die schulpraktische Beratung und Begleitung geschieht durch mindestens zwei Unterrichtsbesuche pro Schuljahr, die der zuständige Schuldekan/die zuständige Schuldekanin oder in Ausnahmefällen deren/dessen Beauftragte/r durchführt.
#§ 4
Mentorat
Im ersten Schuljahr wählt der zuständige Schuldekan oder die zuständige Schuldekanin eine(n) Mentor/in aus, der/die an der gleichen oder einer benachbarten Schule unterrichtet und die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religionslehre besitzt.
#§ 5
Supervision
(
1
)
Es wird empfohlen, im zweiten Schuljahr eine Supervision zu beginnen. Diese umfaßt zunächst 10 Sitzungen. Die Supervision soll nach dem Ende der verpflichtenden Fortbildung in den ersten Dienstjahren weitergeführt werden.
(
2
)
Bezüglich der Durchführung und der Kostenregelung der Supervision sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Supervision (Praxisberatung) kirchlicher Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
#§ 6
Dienstbefreiung/Deputatsnachlaß
(
1
)
Für die erstmalige Vorbereitung aller Unterrichtseinheiten in allen Klassen und die schriftliche Vorbereitung der Unterrichtsbesuche nach § 3 benötigt die Religionspädagogin/der Religionspädagoge einen Freiraum zur Vorbereitung. Deshalb wird in den ersten beiden Schuljahren ein Deputatsnachlaß von 2 Wochenstunden gewährt.
(
2
)
Zur Teilnahme an den Kursen nach § 2 beantragt die Religionspädagogin/der Religionspädagoge rechtzeitig Dienstbefreiung. Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(
3
)
Während der ersten beiden Dienstjahre besteht außer für die Kurse nach § 2 kein Anspruch auf Tagungsurlaub nach § 29 Abs. 5 KAO.
#§ 7
Kosten
Die Kosten für die in § 2 genannten Kurse trägt die Landeskirche. Ein angemessener Eigenanteil zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung kann erhoben werden. Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Kursen trägt der jeweilige Anstellungsträger.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie gilt nicht für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die vor dem 1. August 1999 in ein Anstellungsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg getreten sind.
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1 ↑ Vgl. § 8 Abs. 2 der Anlage 18 zur KAO (abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung). Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft. Sie gilt übergangsweise weiter für die Religionspädagogen und Religionspädagoginnen, die vor dem 1. April 2010 in ein Anstellungsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg getreten sind.
1 ↑ Vgl. § 8 Abs. 2 der Anlage 18 zur KAO (abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung). Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft. Sie gilt übergangsweise weiter für die Religionspädagogen und Religionspädagoginnen, die vor dem 1. April 2010 in ein Anstellungsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg getreten sind.