.Anlage 1.4.2 zur KAO
#§ 1
§ 2
Anlage 1.4.2 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über die Durchführung der Personalentwicklung für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg
#Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###§ 1
Grundsatz
Mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind jährlich Personalentwicklungsgespräche nach den für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen zu führen.1#
#§ 2
Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen Anstellungsträgern im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) Anwendung findet.
Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
#
1 ↑ Bis die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes beschließt, findet die Kirchliche Verordnung zur Durchführung des Personalentwicklungsgesetzes vom 20. Mai 2003 (Abl. 60 S. 282) zuletzt geändert durch kirchliche Verordnung vom 30. September 2009 (Abl. 63 S. 395) Anwendung.
1 ↑ Bis die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes beschließt, findet die Kirchliche Verordnung zur Durchführung des Personalentwicklungsgesetzes vom 20. Mai 2003 (Abl. 60 S. 282) zuletzt geändert durch kirchliche Verordnung vom 30. September 2009 (Abl. 63 S. 395) Anwendung.