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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

70. Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO)

Vom 15. April 1964

(Abl. 41 S. 118), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1994 (Abl. 56 S. 260), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113), vom 24. November 2004 (Abl. 61 S. 197, 199), vom 25. März 2006 (Abl. 62 S. 59) und vom 9. März 2012 (Abl. 65 S. 85)

und
71. Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ausführungsbestimmungen zur KWO - AWO)1#
Vom 17. März 1965 (Abl. 41 S. 296), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 29. November 1994 (Abl. 56 S. 263), vom 29. August 2000 (Abl. 59 S. 141), vom 26. September 2006 (Abl. 62 S. 117), und vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Grundlagen kirchlicher Wahl
Kirchliche Wahl
Wahlberechtigung
Wählbarkeit
II. Abschnitt Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung
1.
Wahltag
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats
Abstimmungsbezirke
Ortswahlausschuß
2.
Anlegung
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung
Prüfung und Auflegung
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste
Abschluß der Wählerliste
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste
3.
Aufforderung zur Einreichung
Inhalt
Einreichung
Prüfung
Gesamtwahlvorschlag
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
4.
Eröffnung und Ort der Wahl
Zuständiger Abstimmungsbezirk
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß
Stimmabgabe
Wahlvorgang
5.
Briefwahlschein
Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen
Stimmabgabe bei der Briefwahl
6.
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer
Beurteilung der Stimmzettel
Feststellung der Gewählten
7.
Beseitigung von Anständen
Einsprachen
Ungültigkeit der Wahl
Ergänzung des Kirchengemeinderats
Amtseinführung
III. Abschnitt Wahlen zur Bezirkssynode
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode
(entfällt)
(entfällt)
IV. Abschnitt Wahlen zur Landessynode – Grundsätze
1.
Wahlkreise, Mehrheitswahl
Wählbarkeit
2.
Wahltag
Abstimmungsbezirke
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß
Wählerliste
3.
Aufforderung zur Einreichung
Inhalt
Prüfung
Gesamtwahlvorschlag
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
Vorstellung von Wahlbewerbern
4.
Wahlvorgang
Stimmabgabe
Briefwahl
5.
Öffentliche Ermittlung
Beurteilung der Stimmzettel
Gewählte
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Einsprachen
Entscheidung über Einsprachen
Besondere Fälle
Ergänzung der Landessynode
V. Abschnitt Schlußbestimmungen
Kosten
Ermächtigung
Übergangsbestimmungen
Wählerliste
(entfällt)
(entfällt)
Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste (Wahlausweis)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Musterstimmzettel
Text zur Unterrichtung der Wähler
Bekanntgabe der Wahl
Bekanntgabe der Wahl
Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses (für die Kirchengemeinderatswahl)
Niederschrift des Ortswahlausschusses (für Kirchengemeinderatswahlen)
Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses (für Synodalwahl)
Musterstimmzettel für die Wahlen zur Landessynode
Anlage 11a
Antrag auf Ausstellung eines Briefwahlscheines
Anlage 11b
Briefwahlschein
Versicherung der persönlichen Kennzeichnung
Versicherung der Hilfsperson
Hinweise für die Briefwähler
Niederschrift des Vertrauensausschusses
Urkunde über die Wahl zur Landessynode
Mitteilung an die Kirchengemeinde der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme in einer anderen Kirchengemeinde bei mehrfachem Wohnsitz
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I. Abschnitt
Grundlagen kirchlicher Wahl

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§ 1
Kirchliche Wahl

( 1 ) Die kirchliche Wahl ist ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrags und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt.
( 2 ) Sie hat das Ziel, Männer und Frauen zu berufen, die willens und fähig sind, zur Sammlung und Sendung, zum Aufbau und zur Ordnung der Gemeinde Dienste der Leitung zu übernehmen.
( 3 ) Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift.
( 4 ) Die kirchliche Wahl ist nach Maßgabe dieser Ordnung als allgemeine, freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl durchzuführen.
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§ 2
Wahlberechtigung

( 1 ) Zur Wahl berufen sind alle Kirchengemeindeglieder, die
  1. durch ihre Teilnahme an der Wahl mitwirken wollen, daß Jesus Christus als der alleinige Herr der Kirche bezeugt und die Gemeinde in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist,
  2. am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen geschäftsfähig sind und
  3. mit ihrer Hauptwohnung im Bereich der Württembergischen Landeskirche gemeldet sind oder aufgrund zwischenkirchlicher Vereinbarung als Glieder der Landeskirche gelten.
(Zu § 2 Abs. 1 KWO)
1.
Wer Kirchengemeindeglied ist, ergibt sich aus §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung2#.
2.
Das Wahlrecht kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Kirchengemeinde ausgeübt werden, der das Kirchengemeindeglied nach §§ 6 und 6a KGO3# angehört; dies gilt auch für die Briefwahl gem. §§ 25 bis 26 und 52 KWO. Niemand kann in mehreren Kirchengemeinden wählen.
3.
Ist ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden der Landeskirche gemeldet, so kann es wählen, welcher Kirchengemeinde es angehören will. Macht es von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so ist es Mitglied der Kirchengemeinde, in der es mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist (§ 6 Abs. 2 KGO4#). Fällt die Entscheidung auf eine Nebenwohnung, so ist das Kirchengemeindeglied dort in die Wählerliste aufzunehmen. Die Entscheidung ist bis zu 3 Tage vor dem Wahltag (vgl. Nr. 26) der Kirchengemeinde der Nebenwohnung mitzuteilen. Von der Aufnahme in die Wählerliste ist vor jeder Wahl die Kirchengemeinde der Hauptwohnung unverzüglich zu unterrichten (Muster Anlage 1). Es ist dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten bei jeder Wahl in beiden Kirchengemeinden geändert werden5#.
3a.
Macht ein Gemeindeglied von der Möglichkeit der Ummeldung nach § 6 a KGO6# Gebrauch, so ist, durch die Eingabe in die zentrale kirchliche Datenverarbeitung oder auf andere Weise dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten in beiden Kirchengemeinden geändert werden.7#
3b.
Eine zwischenkirchliche Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 KWO ist die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg (Abl. 62 S. 248)8#.
( 2 ) Für besondere Verhältnisse kann im Wege der Vereinbarung bestimmt werden, daß Mitglieder anderer Landeskirchen oder Gemeinschaften in der Württembergischen Landeskirche wahlberechtigt sind, oder daß Kirchengemeindeglieder ihr Wahlrecht in einer anderen Landeskirche oder Gemeinschaft wahrnehmen. Die Vereinbarung wird mit der betreffenden Landeskirche oder Gemeinschaft vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Oberkirchenrats getroffen.
(Zu § 2 Abs. 2 KWO)
3c.
Bezüglich des Wahlrechts der Mitglieder der Brüdergemeinde Korntal gilt die Vereinbarung vom 28. März 2000 (Abl. 59 S. 123)9#. Für die Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in Stödtlen (Ostalbkreis) gilt die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Mitgliedschaft der Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern10# (Abl. 62 S. 250).
( 3 ) Von der Wahl kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten offenkundig und beharrlich Jesus Christus als alleinigen Herrn der Kirche leugnet, die Verkündigung Christi grob mißachtet, der Ordnung im Zusammenleben der Gemeinde entgegenwirkt und damit ihr Zeugnis unglaubwürdig macht.
( 4 ) Den Beschluß, ein Gemeindeglied nicht in die Wählerliste aufzunehmen, kann der Kirchengemeinderat nur fassen, nachdem der Versuch mißlungen ist, bei dem Betroffenen Einsicht zu wecken. Dieser Beschluß gilt nur für die bevorstehende Wahl. Er ist dem Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Gegen den Beschluß nach Absatz 4 kann binnen zwei Wochen nach Zugang Einsprache beim Dekanatamt eingelegt werden, die dem zuständigen Visitator (Dekan bzw. Prälat) vorgelegt wird. Der Visitator hört den Kirchengemeinderat an und kann ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Hilft der Kirchengemeinderat nicht ab, kann der Visitator die Aufnahme in die Wählerliste anordnen.
( 6 ) Der Anwendung von § 2 dient die von der Landessynode beschlossene Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren.
(Zu § 2 Abs. 3–6 KWO)
4.
Der Kirchengemeinderat prüft, ob die in § 2 KWO, §§ 6 und 6a KGO11# und Nummern 1 bis 3 c festgelegten Voraussetzungen der Wahlberechtigung gegeben sind. Für die Anwendung des § 2 Abs. 3–5 KWO kann die Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren vom 4. November 1964 herangezogen werden (Abl. 41 S. 298).
5.
Das Verfahren nach § 2 Abs. 3–5 KWO soll nicht nur in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit bevorstehenden kirchlichen Wahlen geübt werden. Anlaß hierzu ist schon dann gegeben, wenn der Kirchengemeinderat von einem Tatbestand, wie er in § 2 Abs. 3 beschrieben ist, Kenntnis erhält, zumal auch die Anmeldung zur Wählerliste jederzeit möglich ist (§ 9 Abs. 2–4 KWO).
6.
Der Beschluß des Kirchengemeinderats gem. § 2 Abs. 4 KWO wird mit der Zustellung an das Kirchengemeindeglied wirksam. Eine Einsprache gegen diesen Beschluß (§ 2 Abs. 5 KWO) hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 3
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind Kirchengemeindeglieder,
  1. die im geistlichen Leben der Gemeinde stehen und bereit sind, das für ihr kirchliches Amt bestimmte Gelübde abzulegen,
  2. die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die nach § 2 wahlberechtigt sind,
  4. die nicht nach anderen Bestimmungen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
( 2 ) Über Zweifel an der Wählbarkeit entscheidet, außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, der Ortswahlausschuß für die Wahl des Kirchengemeinderats, der Vertrauensausschuß für die Wahl der Landessynode. Das Verfahren nach § 2 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(Zu § 3 KWO)
7.
Bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist nicht in formaler Weise auf die äußere Erfüllung kirchlicher Pflichten zu sehen. Die Teilnahme am Gottesdienst einschließlich der Teilnahme am Heiligen Abendmahl und am Leben der Gemeinde sind wichtige Anzeichen für die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Wählbarkeit. Es wird geraten, bei den zu Wählenden besonders auf Kirchengemeindeglieder zu achten, die schon freiwillige Dienste in der Gemeinde und für die Kirche tun oder bereit wären, auf Grund ihrer besonderen Begabung und Erfahrung solche Dienste zu übernehmen.
7 a.
Über die Wahlberechtigung als Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KWO) entscheidet der Kirchengemeinderat (§ 2 Abs. 4 KWO).
7 b.
Andere Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KWO sind beispielsweise § 11 Abs. 4 KGO12# und Nr. 5 und 8 Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung.
8.
Für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 KWO gelten Nr. 4 und 6 entsprechend.
9.
Wählbar ist ein Gemeindeglied in der Kirchengemeinde, in der es sein Wahlrecht nach § 2 KWO ausübt.
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II. Abschnitt
Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung

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1. Allgemeines

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§ 4
Wahltag

Der Tag allgemeiner Wahlen zu den Kirchengemeinderäten wird vom Landesbischof bestimmt.
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§ 5
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats

Die zur Vorbereitung der Wahlen erforderlichen Anordnungen trifft, soweit landeskirchlich nichts anderes bestimmt ist, der Kirchengemeinderat.
(Zu § 5 KWO)
10.
Ist – abgesehen von § 4 KWO – der Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde zu wählen, kann der Wahltag vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Dekanatamtes von der Verwaltung der Kirchengemeinde (§ 35 KGO13#) bestimmt werden.
11.
Der Wahltag wird im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (kirchliche Presse, Tagespresse, Anschlag, Ausrufen und dgl.) öffentlich bekanntgemacht.
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§ 6
Abstimmungsbezirke

In der Regel bildet jede Kirchengemeinde einen Abstimmungsbezirk. Jedoch können große oder räumlich weitausgedehnte Kirchengemeinden vom Kirchengemeinderat in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt werden.
(Zu § 6 KWO)
12.
Ein Abstimmungsbezirk soll in der Regel nicht mehr als 5 000 Kirchengemeindeglieder umfassen und nach Möglichkeit die Grenzen bestehender Pfarrbezirke nicht durchschneiden.
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§ 7
Ortswahlausschuß

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bestellt aus der Zahl der wahlberechtigten volljährigen Kirchengemeindeglieder einen Ortswahlausschuß und bestimmt dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Wahlbewerber und solche Gemeindeglieder, die nach § 27 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung14# als Kirchengemeinderäte von einer Entscheidung zum Vorteil oder Nachteil eines der Wahlbewerber ausgeschlossen wären, können nicht zu Mitgliedern des Ortswahlausschusses bestellt werden. Sie scheiden aus, wenn ein entsprechender gültiger Wahlvorschlag eingeht.
( 2 ) Der Ortswahlausschuß besteht aus drei oder fünf Mitgliedern und mindestens ebenso vielen Stellvertretern. Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter aus dem Ortswahlausschuss aus, so beruft der Ortswahlausschuss Nachfolger. Ist Beschlussunfähigkeit des Ortswahlausschusses gegeben, so bestellt der Kirchengemeinderat nach Absatz 1 die Nachfolger.
( 3 ) Die Mitglieder des Ortswahlausschusses und ihre Stellvertreter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit vom geschäftsführenden Pfarrer mit Handschlag auf gewissenhafte, gerechte und unparteiische Amtsführung und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
( 4 ) Beschlüsse des Ortswahlausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für das Verfahren des Kirchengemeinderats und für die Gültigkeit seiner Beschlüsse entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Abstimmungsbezirke gebildet, so wird für jeden Abstimmungsbezirk ein örtlicher Wahlausschuß bestimmt, dem auch Mitglieder des Ortswahlausschusses angehören können. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend. In ihrem Abstimmungsbezirk sind die örtlichen Wahlausschüsse für alle Entscheidungen im Rahmen der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses nach den §§ 22 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1, 53 und 54 anstelle des Ortswahlausschusses zuständig.
(Zu § 7 KWO)
13.
Der Kirchengemeinderat bestimmt über die Zahl der Mitglieder des Ortswahlausschusses und der örtlichen Wahlausschüsse nach Abs. 2 und Abs. 5. In Kirchengemeinden mit mehreren Abstimmungsbezirken kann der Kirchengemeinderat beschließen, daß für die örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam Stellvertreter bestimmt werden.
Die Stellvertreter treten im Falle der Verhinderung eines Mitglieds in beliebiger Reihenfolge nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses ein.
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2. Wählerliste

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§ 8
Anlegung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat hat für jeden Abstimmungsbezirk spätestens bis zum 43. Tag vor der Wahl eine Wählerliste (Kartei) aufgrund des Gemeindegliederverzeichnisses anzulegen. In die Wählerliste sind die nach § 2 wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder aufzunehmen.
( 2 ) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste aufgenommen ist.
(Zu § 8 Abs. 1 und 2 KWO)
14.
Die Wählerliste wird mit Hilfe der kirchlichen oder kommunalen Datenverarbeitung oder anderer Unterlagen (Gemeindegliederkartei, örtliches Melderegister, Anschriftenlisten) aufgestellt, gegebenenfalls durch Berichtigung und Ergänzung einer vorhandenen Wählerliste. In die Wählerliste werden nur Personen aufgenommen, die in der Kirchengemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und nicht nach § 6 Abs. 2 KGO15#, nach § 6 a KGO16# oder aufgrund einer zwischenkirchlichen Vereinbarung an einem anderen Ort von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen (vgl. Nrn. 2 bis 3 c).
Bei allen Kirchengemeindegliedern, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen geschäftsfähig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KWO), die der Kirchengemeinderat aber nicht in die Wählerliste aufnehmen will, ist das Verfahren nach § 2 Abs. 3–5 KWO durchzuführen.
15.
In der Wählerliste sind die Kirchengemeindeglieder unter fortlaufender Nummer aufzuführen. Familien- und Vornamen sowie der Geburtstag und erforderlichenfalls die Anschrift und die Wohnung sind anzugeben (Muster Anlage 2).
16.
Die Wähler werden nach geographischen Gesichtspunkten oder in alphabetischer Folge aufgeführt, wobei Angehörige eines Haushalts zusammengenommen werden können. Bei einer aus mehreren Orten bestehenden oder in Wohnbezirke gegliederten Kirchengemeinde können die wahlberechtigten Bewohner der einzelnen Orte oder Wohnbezirke gesondert aufgeführt werden.
17.
Wird die Wählerliste in Karteiform angelegt, so müssen die einzelnen Karten durch eine Vorrichtung verbunden werden, die jede Karte festhält.
18.
Für die Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre im Gemeindegliederverzeichnis besteht, ist eine gesonderte Wählerliste anzulegen oder die Wählerliste ist so zu gliedern, dass eine Abtrennung der Angaben zu diesen Personen für die Auflegung möglich ist (Muster Anlage 3).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat (Gesamtkirchengemeinderat) kann beschließen, daß in die Wählerliste nur diejenigen nach § 2 wahlberechtigen Kirchengemeindeglieder aufgenommen werden, die sich nach § 9 zur Wählerliste angemeldet haben.
(Zu § 8 Abs. 3 KWO)
19.
Der Beschluß nach § 8 Abs. 3 KWO ist vom Kirchengemeinderat (Gesamtkirchengemeinderat) rechtzeitig vor der Wahl zu fassen und der Gemeinde im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde kann der Beschluß nur einheitlich, d. h. vom Gesamtkirchengemeinderat (Engeren Rat) mit Wirkung für die beteiligten Kirchengemeinderäte gefaßt werden. Der Beschluß nach § 8 Abs. 3 KWO soll nicht nur für die bevorstehende Wahl, sondern für die Dauer (unter Vorbehalt des Widerrufs) gefaßt werden.
20.
(entfällt).
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§ 9
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung

( 1 ) Die Anmeldung zur Wählerliste nach § 8 Abs. 3 geschieht mündlich oder schriftlich beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder den vom Kirchengemeinderat bestimmten Personen. Ein wahlberechtigtes Kirchengemeindeglied kann nur sich selbst und die wahlberechtigten Mitglieder der Haushaltung, der es angehört, anmelden. Die Anmeldung muß die Anzumeldenden eindeutig bezeichnen.
( 2 ) Die Anmeldung zur Wählerliste ist jederzeit möglich. Sie gilt, solange das betreffende Kirchengemeindeglied der Kirchengemeinde seines Abstimmungsbezirks angehört und vom Kirchengemeinderat nicht aus der Wählerliste gestrichen worden ist (§ 2).
(Zu § 9 Abs. 1 und 2 KWO)
21.
Bei der mündlichen Anmeldung zur Wählerliste werden von jedem Wähler Name, Vorname, Geburtstag und Wohnung für die Wählerliste festgestellt. Die schriftliche Anmeldung soll dieselben Angaben enthalten.
22.
Als Mitglieder derselben Haushaltung gelten alle Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben, wozu auch Untermieter gerechnet werden können. Die Bestimmung soll nicht eng ausgelegt werden.
( 3 ) Die wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder werden spätestens 84 Tage vor einer Wahl im Hauptgottesdienst oder in anderer geeigneter Weise zur Anmeldung in die Wählerliste aufgefordert mit dem Hinweis, daß die Anmeldung nur bis spätestens 30 Tage vor dem Wahltag erfolgen kann.
( 4 ) Nach diesem Zeitpunkt kann eine Anmeldung für die bevorstehende Wahl nur noch bis zum dritten Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, und nur noch entgegengenommen werden, wenn ein triftiger Grund für die Versäumung der Anmeldung vorliegt.
(Zu § 9 Abs. 3 und 4 KWO)
23.
In jedem Jahr sind die wahlberechtigen Kirchengemeindeglieder, die noch nicht in die Wählerliste aufgenommen worden sind, im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (z. B. bei einem Besuch eines neu zugezogenen Gemeindeglieds, in einem Gemeindebrief oder in der Ortsbeilage zu den kirchlichen Blättern), zur Anmeldung für die Wählerliste aufzufordern.
24.
Vor einer Wahl (§ 9 Abs. 3 KWO) sollen möglichst alle wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder nochmals auf die Anmeldung zur Wählerliste hingewiesen werden, nach Möglichkeit auch durch eine schriftliche Aufforderung.
25.
Im Fall des § 9 Abs. 3 KWO ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste der Angemeldeten für die bevorstehende Wahl vorläufig abgeschlossen wird, genau zu bezeichnen. Dies gilt auch für Zeit und Ort der Entgegennahme von laufenden Anmeldungen zur Wählerliste.
26.
Bei der Berechnung der Frist des § 9 Abs. 4 KWO wird der Wahltag nicht mitgerechnet, so daß am dritten Tag vor dem Wahltag verspätete Anmeldungen noch bis 18 Uhr entgegengenommen werden können.
27.
Wer nicht weiß, ob er schon in die Wählerliste aufgenommen ist, kann sich darüber beim Pfarramt bzw. bei der vom Kirchengemeinderat beauftragten Stelle erkundigen.
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§ 10
Prüfung und Auflegung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat prüft die Wählerliste nach § 2 und schließt sie im Zeitraum vom 57. Tag bis zum 36. Tag vor dem Wahltag vorläufig ab.
( 2 ) Der Gemeinde wird im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich mitgeteilt, dass die Wählerliste vom 34. bis zum 30. Tag vor dem Wahltag mindestens drei Stunden täglich zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und dass gegen die Wählerliste innerhalb dieses Zeitraums bis zum 30. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr bei Vorsitzenden des Kirchengemeinderats Einsprache eingelegt werden kann.
( 3 ) Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Gemeindegliederverzeichnis eine Auskunftssperre besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Macht ein Wahlberechtigter Tatsachen glaubhaft, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich solcher Wahlberechtigter ergeben kann, so prüft dies der Kirchengemeinderat in diesen Fällen von Amts wegen.
(Zu § 10 KWO)
28.
Beim vorläufigen Abschluß der Wählerliste wird bestätigt,
  1. daß die Liste anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt wurde.
  2. wieviel Namen die Liste insgesamt enthält.
Der vorläufige Abschluß der Wählerliste ist dem Dekanatamt, die Zahl der Wahlberechtigten dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses mitzuteilen.
29.
Der Gemeinde ist genau mitzuteilen, wann während der fünftägigen Auflagefrist die Einsichtnahme möglich ist, wo die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt und wann und wo mündliche oder schriftliche Einsprachen gegen den Inhalt der Wählerliste entgegengenommen werden (Anlage 4).
30.
Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann deshalb bis zum Ablauf der Frist am 30. Tag vor der Wahl um 20 Uhr beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich Einsprachen erheben. Bezieht sich diese auf offenbare Unrichtigkeiten, kann der mit der Aufstellung der Wählerliste Beauftragte diese berichtigen. Im übrigen entscheidet der Kirchengemeinderat über die Einsprachen (§ 13 KWO).
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§ 11
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste

Über die Aufnahme in die Wählerliste ist dem Wahlberechtigten durch den Kirchengemeinderat eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Wahl als Ausweis dient. In Abstimmungsbezirken, in denen die wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder dem Ortswahlausschuß persönlich bekannt sind, kann die Ausstellung der Bescheinigung unterbleiben.
(Zu § 11 KWO)
31.
Nach der Prüfung der Wählerliste ist den Wahlberechtigten die Bescheinigung über ihre Aufnahme in die Wählerliste sobald als möglich zu übermitteln. Die Bescheinigung (Anlage 5) ist bei der Wahl als Wahlausweis mitzubringen; jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist (§ 24 Abs. 1 KWO; vgl. auch Nr. 66).
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§ 12
Abschluß der Wählerliste

( 1 ) Die Wählerliste ist mit Ablauf des dritten Tages vor dem Wahltag abgeschlossen, soweit keine unerledigten Einsprachen vorliegen. Der geschäftsführende Pfarrer oder sein ordentlicher Stellvertreter im Pfarramt bestätigen, dass die Wählerliste fristgemäß zur Einsichtnahme bereitgehalten wurde und welche Einsprachen noch unerledigt sind. Im Falle der Anmeldung zur Wählerliste (§ 9) ist außerdem zu bestätigen, daß die Wahlberechtigung der einzelnen nachgeprüft ist.
( 2 ) Bis zum Abschluß der Wählerliste kann der Kirchengemeinderat diese berichtigen und Änderungen im Gemeindegliederbestand nachtragen. Mit dem Abschluß der Wählerliste geht diese Befugnis auf den Ortswahlausschuß über, der hierzu eines einstimmigen Beschlusses bedarf.
(Zu § 12 KWO)
32.
Nach Abschluß der Wählerliste ist die Liste bzw. die Kartei so unter Verschluß zu halten, daß keine unberechtigten Änderungen vorgenommen werden können.
32a.
(entfällt).
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§ 13
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste

Über Einsprachen gegen die Wählerliste nach § 10 Abs. 2 entscheidet der Kirchengemeinderat durch Beschluß, gegen den binnen einer Woche schriftlich Beschwerde beim Kirchengemeinderat eingelegt werden kann. Gibt ihr der Kirchengemeinderat nicht statt, so entscheidet der Visitator (Dekan bzw. Prälat). Hiergegen ist binnen einer Woche weitere Beschwerde zum Oberkirchenrat möglich; dieser entscheidet endgültig. Durch Einsprachen und Beschwerden wird der Fortgang der Wahl nicht gehindert; § 32 bleibt unberührt.
(Zu § 13 KWO)
33.
(entfällt).
34.
(entfällt).
35.
Beanstandungen sollen zunächst mit dem hiervon betroffenen Kirchengemeindeglied besprochen werden. Ergibt sich dabei, daß seine Streichung aus der Wählerliste rechtlich begründet ist, so ist der Beschluß des Kirchengemeinderats dem Gemeindeglied mit Begründung zuzustellen, es sei denn, daß das Gemeindeglied sich schriftlich mit seiner Streichung aus der Liste einverstanden erklärt hat. Das Gemeindeglied ist davon zu unterrichten, daß es gegen den Beschluß des Kirchengemeinderats binnen einer Woche von der Zustellung an Beschwerde einlegen kann. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Visitators und die weitere Beschwerde zum Oberkirchenrat.
36.
Der Kirchengemeinderat kann einer Beschwerde, die er für begründet hält, selbst stattgeben. Andernfalls legt er die Akten mit dem angefochtenen Beschluß, der Beschwerde und seiner Stellungnahme hierzu dem Visitator vor. Dies gilt auch für verspätet eingelegte Beschwerden.
Im Falle der weiteren Beschwerde legt der Visitator die Akten mit dem angefochtenen Beschluß, der Beschwerde, der Entscheidung des Visitators und der weiteren Beschwerde dem Oberkirchenrat vor. Dies gilt auch für verspätetet eingelegte weitere Beschwerden.
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3. Wahlvorschläge

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§ 14
Aufforderung zur Einreichung

( 1 ) Die Gemeinde ist im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise spätestens am 10. Sonntag vor dem Wahltag zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Dabei ist Sinn und Bedeutung der Wahl zu erläutern.
( 2 ) Der Gemeinde ist mitzuteilen, wer wählbar ist. Das Gelübde der Mitglieder des Kirchengemeinderats (§ 34) ist zu verlesen.
( 3 ) Die Erfordernisse, denen die Wahlvorschläge genügen müssen, sowie Ort und Zeit ihrer Einreichung sind bekanntzugeben.
(Zu § 14 KWO)
37.
Die Aufforderung auf andere geeignete Weise erfolgt beispielsweise durch Anschlag, Gemeindebrief oder in amtlichen Mitteilungsblättern.
38.
Das Ende der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 KWO) ist genau zu bezeichnen, ebenso Zeit und Ort der Entgegennahme von Wahlvorschlägen.
39.
Bei der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind den Kirchengemeindegliedern – kurz zusammengefaßt – die Aufgaben des Kirchengemeinderats und die Möglichkeit darzulegen, diese auf die einzelnen Kirchengemeinderäte zu verteilen (z. B. Diakonie, Weltmission, Jugendarbeit, kirchliche Presse, Mitarbeiterfragen, Baufragen).
Im übrigen wird für den Inhalt der Aufforderung auf das Muster Anlage 6 verwiesen.
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§ 15
Inhalt

( 1 ) Einzelne Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl von Namen enthalten als Kirchengemeinderäte zu wählen sind. Die Bewerber sind unter Angabe von Name, Beruf und Wohnung in zahlenmäßig geordneter Reihenfolge aufzuführen.
( 2 ) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag einzuholen. Die Erklärung ist unwiderruflich. Der Bewerber hat außerdem zu erklären, daß er bereit ist, das Gelübde des Kirchengemeinderats (§ 34) abzulegen. Beide Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
( 3 ) Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sein. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen genannt, so findet nur die Bewerbung auf dem beim geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde zuerst eingereichten gültigen Wahlvorschlag Berücksichtigung. Auf den später eingereichten Wahlvorschlägen ist der Bewerber zu streichen.
( 4 ) Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern unter Angabe des Namens und der Wohnung unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Einsender. In Kirchengemeinden, die weniger als tausend Gemeindeglieder zählen, genügen fünf Unterzeichner. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(Zu § 15 KWO)
40.
Die Bewerber sind durch die in Absatz 1 genannten Angaben zu kennzeichnen. Weitere Zusätze (z. B. Hinweis auf die seitherige Zugehörigkeit zum Kirchengemeinderat) müssen unterbleiben und sind nötigenfalls vom Kirchengemeinderat zu streichen. Ersatzbewerber sind auf den Wahlvorschlägen nicht zu benennen.
41.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die doppelte Zahl an Bewerbern, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so ist nach § 17 Abs. 2 KWO zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht. Eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge ist unbeschadet der Nr. 55 nur mit Zustimmung aller Unterzeichner und nur bis zum 28. Tag vor dem Wahltag zulässig.
42.
(aufgehoben)
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§ 16
Einreichung

( 1 ) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beim geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde einzureichen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden dem Einsender zurückgegeben. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Zeitpunkt ihres Einganges ist aktenkundig zu machen.
(Zu § 16 KWO)
43.
Das geschäftsführende Pfarramt vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs.
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§ 17
Prüfung

( 1 ) Der Ortswahlausschuß prüft, ob die Wahlvorschläge den rechtlichen Erfordernissen entsprechend gültig sind.
( 2 ) Beanstandungen soll der Ortswahlausschuß im Benehmen mit dem Einsender oder auch weiteren Unterzeichnern des Wahlvorschlags klären und das Ergebnis schriftlich festlegen. Zur Beseitigung von Anständen in den eingereichten Wahlvorschlägen gilt der Einsender (§ 15 Abs. 4), im Fall der Verhinderung je der nächstfolgende Unterzeichner des Wahlvorschlags als berechtigt. Die Frist zur Beseitigung von Anständen beträgt drei Tage ab der Unterrichtung des nach Satz 2 Berechtigten, wenn der Ortswahlausschuß keine andere Frist festsetzt.
( 3 ) Bleibt zweifelhaft, ob bei den vorgeschlagenen Wahlbewerbern die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen, so hat der Ortswahlausschuß nach § 3 Abs. 2 zu entscheiden. Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung der Wahlbewerber oder der Unterzeichner der Wahlvorschläge legt er dem Kirchengemeinderat den Wahlvorschlag zur Prüfung nach § 2 vor.
( 4 ) Streichungen von Namen werden dem Einsender und dem, dessen Name gestrichen worden ist, mitgeteilt. Die Einsprache bzw. Beschwerde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 13 steht nur dem zu, dessen Name gestrichen worden ist.
(Zu § 17 KWO)
44.
Wahlvorschläge sind unter dem Gesichtspunkt zu prüfen,
  1. ob die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt (§ 2 KWO) sind, und
  2. ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 3 KWO) bei allen Wahlbewerbern gegeben sind.
    Fehlt einem Wahlvorschlag nach der Streichung die Mindestzahl von 10 bzw. 5 Unterschriften, so fordert der Ortwahlausschuß den Einsender auf, die fehlenden Unterschriften nachzubringen.
45.
Trägt ein Wahlvorschlag nicht die genügende Zahl von Unterschriften wahlberechtigter Kirchengemeindeglieder, so ist der Einsender befugt, weitere Unterschriften bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachzubringen. Nach dem Ende der Einreichungsfrist können Anstände in der Frist nach § 17 Abs. 2 beseitigt werden.
46.
Für das Verfahren nach § 17 Abs. 3 und 4 KWO gelten die Nummern 4, 6 bis 7 b, 35 und 36 entsprechend.
47.
Der Ortswahlausschuß prüft die Wahlvorschläge unmittelbar nach dem Ende der Einreichungsfrist; ergibt sich aus der Prüfung oder aus einer Entscheidung des Ortswahlausschusses nach den §§ 17 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 2 KWO die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung nach § 18 Abs. 2 KWO, so teilt er dies dem Kirchengemeinderat unverzüglich mit. Andere als die in Nr. 45 genannten Beanstandungen eines Wahlvorschlags können bis zum 28. Tag vor dem Wahltag beseitigt werden.
48.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder nach erfolglosem Versuch der Beseitigung von Mängeln den Vorschriften (§§ 15, 16 KWO) nicht entsprechen, dürfen nicht zugelassen werden.
49.
Wird ein Wahlvorschlag nicht zugelassen, so ist dies dem Einsender schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
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§ 18
Gesamtwahlvorschlag

( 1 ) Der Ortswahlausschuß stellt alle gültigen Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag zusammen und teilt das Ergebnis dem Kirchengemeinderat mit. Der Gesamtwahlvorschlag soll mehr Namen enthalten als Kirchengemeinderäte zu wählen sind.
( 2 ) Sind innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen mindestens so viele Namen enthalten, wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so setzt der Kirchengemeinderat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist beginnt mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe.
( 3 ) Hat eine Kirchengemeinde trotz Verlängerung der Einreichungsfrist keinen gültigen Gesamtwahlvorschlag zustande gebracht (Absatz 2), so hat der geschäftsführende Pfarrer oder dessen ordentlicher Stellvertreter im Pfarramt eine Gemeindeversammlung einzuberufen, die die erforderlichen Wahlvorschläge aufstellt. Kommen auch auf diese Weise die erforderlichen Wahlvorschläge nicht zustande, so findet keine Wahl statt; in diesem Fall bestellt der Oberkirchenrat nach § 35 Kirchengemeindeordnung17# für die Kirchengemeinde eine Verwaltung, die dafür zu sorgen hat, daß bald eine Wahl stattfindet.
(Zu § 18 Abs. 2 und 3 KWO)
50.
Ein gültiger Gesamtwahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn kraft Gesetzes oder aufgrund einer Ortssatzung innerhalb einer Kirchengemeinde aus mehreren Orten oder Wohnbezirken eine dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl entsprechende Zahl oder Mindestzahl von Kirchengemeinderäten zu wählen ist (unechte Teilortswahl, § 13 KGO18#) und der Gesamtwahlvorschlag nicht für jeden Ort oder Wohnbezirk mindestens so viele Bewerber enthält, als aus diesem Ort oder Wohnbezirk zu wählen sind. Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Wahl in dem Ort oder dem Wohnbezirk wohnen, aus dem sie gewählt werden (vgl. Nr. 92 a). Ist der Wahlvorschlag insoweit nicht vollständig, so kann der Kirchengemeinderat nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 KWO genannten Frist an Stelle der Einberufung einer Gemeindeversammlung beim Oberkirchenrat beantragen, daß die unechte Teilortswahl für die Dauer der nächsten Wahlperiode ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
51.
Die nach § 18 Abs. 3 KWO einzuberufende Versammlung der wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder wird vom geschäftsführenden Pfarrer oder dessen ordentlichem Stellvertreter im Pfarramt geleitet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Gemeindeversammlung.
52.
Der Leiter der Gemeindeversammlung nimmt die aus der Versammlung heraus vorgeschlagenen Wahlbewerber auf und stellt sie in der Reihenfolge ihrer Benennung zu dem oder den gewünschten Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen zusammen. Sodann sorgt er dafür, daß die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl (§ 15 Abs. 4 KWO) wahlberechtigter Teilnehmer an der Gemeindeversammlung unterzeichnet werden. Einer der Unterzeichner ist dann damit zu beauftragen, von den benannten Wahlbewerbern die nach § 15 Abs. 2 KWO erforderlichen Erklärungen einzuholen.
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§ 19
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel

( 1 ) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge innerhalb des Gesamtwahlvorschlags wird durch das Los bestimmt; innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bleibt die Reihenfolge der Bewerber unverändert. Mit Zustimmung der Einsender und Bewerber kann auch auf andere Weise verfahren werden.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag wird in den Stimmzetteln aufgeführt, für deren Gestaltung der Oberkirchenrat Vorgaben machen kann.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat der Gemeinde mindestens eine Woche vor dem Wahltag den Gesamtwahlvorschlag, sowie Zeit, Ort und Vorgang der Wahl im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntzumachen.
(Zu § 19 KWO)
53.
Die einzelnen gültigen Wahlvorschläge können im Gesamtwahlvorschlag und damit in den Stimmzetteln untereinander oder nebeneinander aufgeführt werden. Die Auslosung der Reihenfolge nimmt der Ortswahlausschuß vor. Ihre Reihenfolge wird durch die Benennung als Wahlvorschlag I, II, III… oder Wahlvorschlag A, B, C … usw. gekennzeichnet. Vor dem Namen jedes Wahlbewerbers ist ein Kreis anzubringen. Andere, insbesondere auf kirchliche Gruppierungen hinweisende Kennzeichnungen der Wahlvorschläge sind zulässig und, soweit dies vom Einsender beantragt wird, in den Gesamtwahlvorschlag aufzunehmen.
53 a.
Der Ortswahlausschuß kann mehrere Wahlvorschläge zu einem einheitlichen Wahlvorschläg vereinigen, wenn dem auf allen Wahlvorschlägen zugestimmt ist oder wenn alle Einsender zustimmen, die Zustimmung aller Bewerber und aller übrigen Unterzeichner mindestens glaubhaft gemacht wird und wenn der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr als doppelt so viele Namen enthält, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind.
53 b.
Ist eine unechte Teilortswahl durchzuführen (vgl. Nr. 50) und enthält der Stimmzettel eine Gliederung nach einzelnen Orten oder Wohnbezirken, so darf gleichwohl nicht der Anschein erweckt werden, als habe der Wähler seine Stimmen auf die einzelnen Haupt- und Nebenorte oder Wohnbezirke zu verteilen.
54.
Anlage 7 enthält das Muster eines Stimmzettels für die Kirchengemeinderatswahl.
55.
Der Gesamtwahlvorschlag nach § 19 Abs. 1 wird der Gemeinde ohne die Namen der Unterzeichner öffentlich (§ 19 Abs. 3 KWO) bekanntgemacht (Muster Anlage 8 a bis d). Er darf nach seiner öffentlichen Bekanntgabe nicht mehr geändert werden. Jedem Wahlberechtigten soll ein Stimmzettel mit dem Gesamtwahlvorschlag rechtzeitig vor dem Wahltag ausgehändigt werden.
56.
Findet nach § 18 Abs. 3 KWO keine Wahl statt, so wird die Gemeinde hiervon und von der Folge des § 35 der Kirchengemeindeordnung19# unterrichtet.
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4. Wahlhandlung

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§ 20
Eröffnung und Ort der Wahl

Die Wahl soll durch einen Gottesdienst eröffnet werden. Sie findet in einem kirchlichen Raum (Kirche, Sakristei, Gemeindehaus) statt, in begründeten Ausnahmefällen in einem sonst geeigneten Raum. Bei der Festlegung der Wahlzeit kann der Kirchengemeinderat den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(Zu § 20 KWO)
57.
Den Ort der Wahl bestimmt der Kirchengemeinderat.
58.
Als Wahlzeit soll in der Regel die Zeit von vormittags 11 Uhr, oder falls an einem Sonntag gewählt wird, vom Schluß des Gemeindegottesdienstes am Vormittag bis nachmittags 4 Uhr (16.00 Uhr) bestimmt werden. Doch kann der Kirchengemeinderat je nach den örtlichen Gegebenheiten eine kürzere oder längere Wahlzeit festsetzen.
59.
Bei Wahlen an Sonntagen können Gottesdienste mit Rücksicht auf die Wahl verlegt werden; Nachmittagsgottesdienste können ausfallen.
60.
Die Wahlhandlung darf nicht unterbrochen werden. Als Unterbrechung der Wahl gilt nicht, wenn in einem Wahlbezirk nach Festsetzung des Kirchengemeinderats nacheinander an verschiedenen Orten gewählt wird oder wenn die Wahlhandlung während des Gottesdienstes ausgesetzt wird. Jedoch muß gewährleistet sein, daß die Wahlurne auch während des Transports oder für die Dauer der Aussetzung ununterbrochen in der Obhut von mindestens drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses bleibt.
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§ 21
Zuständiger Abstimmungsbezirk

Das Wahlrecht wird in dem Abstimmungsbezirk ausgeübt, in dem der Wähler in die Wählerliste aufgenommen ist.
(Zu § 21 KWO)
61.
(entfällt).
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§ 22
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß

( 1 ) Der Wahlvorgang steht unter der Leitung und Aufsicht des Ortswahlausschusses. Während der Wahlhandlung müssen stets drei Mitglieder des Ortswahlausschusses oder deren Stellvertreter zugegen sein.
( 2 ) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Ortswahlausschuß davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Diese darf vor Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.
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§ 23
Stimmabgabe

( 1 ) Als Kirchengemeinderat kann nur gewählt werden, wer auf dem Gesamtwahlvorschlag steht. Er wird schriftlich und geheim auf den vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzetteln gewählt.
( 2 ) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind. Er kennzeichnet auf dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) die Namen derjenigen Bewerber, die er wählen will.
( 3 ) Er kann Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen seine Stimme geben. Auf keinen Bewerber können mehr als zwei Stimmen gehäuft werden.
(Zu § 23 KWO)
62.
Gibt ein Wähler einem Wahlbewerber oder mehreren je zwei Stimmen (Kumulieren), so kann er dies nur innerhalb der Gesamtzahl der ihm zustehenden Stimmen, die der Zahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte entspricht. Die Möglichkeit der Stimmenhäufung ist nicht eingeschränkt, wenn aus mehreren Orten eine dem Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Kirchengemeinderäten zu wählen ist (vgl. § 13 KGO20# und Nr. 92 a). Der Wähler kann seine Stimmen beliebig und ohne Rücksicht auf die Zahl der in einzelnen Teilorten zu wählenden Kandidaten vergeben.
63.
Stimmen, die auf einen Bewerber über die Höchstzahl von 2 Stimmen hinaus abgegeben werden, bleiben unberücksichtigt.
64.
Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf dem Stimmzettel zu erläutern (Muster vgl. Anlage 7).
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§ 24
Wahlvorgang

( 1 ) Die Abstimmung geschieht in der Weise, daß der Wähler an die Wahlurne tritt, seinen Namen angibt, sich durch Abgabe der Bescheinigung über seine Aufnahme in die Wählerliste (§ 11) oder in anderer Weise ausweist und, sobald seine Stimmabgabe in der Wählerliste vorgemerkt ist, seinen Stimmzettel nach der Kennzeichnung so faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die Wahlurne legt.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann die Verwendung von Wahlumschlägen beschließen. In diesem Fall haben die Wähler nach der Vormerkung in der Wählerliste die Stimmzettel im amtlichen Wahlumschlag in die Urne zu legen. Dieser darf keine äußeren Kennzeichen haben. Wahlumschläge, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
( 3 ) Stellvertretung bei der Wahl ist unzulässig.
( 4 ) Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wähler, sofern dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Wer im Wahlraum kein angemessenes Benehmen an den Tag legt, kann vom Ortswahlausschuß hinausgewiesen werden.
(Zu § 24 KWO)
65.
Zur Wahl darf nur zugelassen werden, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
66.
Ein Wähler, der in der Wählerliste eingetragen ist, sich aber nicht selbst über seine Person auszuweisen vermag, kann vom Ortswahlausschuß oder vom örtlichen Wahlausschuß zur Wahl zugelassen werden, wenn er einem anwesenden Mitglied des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses persönlich bekannt ist.
67.
Das Verbot der Stellvertretung bei der Wahl hindert nicht, daß hilfsbedürftigen Personen bei der Wahlhandlung die erforderliche Hilfe geleistet wird.
68.
Nach Schluß der Wahlzeit (Nr. 58) dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. Danach erklärt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses die Abstimmung für geschlossen.
69.
Soweit Wahlumschläge im Wahllokal verwendet werden, müssen sie nicht von den Wählern verschlossen werden. Es können – soweit möglich – die der bürgerlichen Gemeinde verwendet werden.
70.
Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift nach Anlage 9 aufgenommen, in der festgestellt wird, daß die für die Wahl wesentlichen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu unterzeichnen.
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5. Briefwahl

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§ 25
Briefwahlschein

( 1 ) Ein Wähler, der verhindert ist, zur Wahl zu kommen, erhält auf Antrag einen Briefwahlschein.
( 2 ) Dieser Antrag kann nach Zustellung der Wahlbescheinigung bis zum dritten Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich oder mündlich beim Ortswahlausschuß, in dessen Wählerliste der Wähler eingetragen ist, gestellt werden. Der Briefwahlschein wird vom Ortswahlausschuß zusammen mit dem Stimmzettel, dem amtlichen Wahlumschlag und einem Wahlbriefumschlag erteilt.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist in der Wählerliste zu vermerken.
(Zu § 25 KWO)
71.
Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind bei der Bekanntgabe des Wahltags (Nr. 11) oder auf andere geeignete Weise auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Briefwahl auf Antrag oder aufgrund der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen hinzuweisen.
72.
Ein Briefwahlschein kann nur den in die Wählerliste aufgenommenen Gemeindegliedern erteilt werden, gegen die keine Einsprache (§ 10 Abs. 2, 13 KWO) erhoben wurde. Bei der Erteilung eines Briefwahlscheins soll erläutert werden, was zu beachten ist, damit eine gültige Briefwahl zustande kommt.
73.
Der Briefwahlschein kann versagt werden, wenn keine allgemeine Zusendung der Briefunterlagen erfolgt und die Antragsfrist nach § 25 Abs. 2 KWO nicht eingehalten ist. Gegen die Versagung durch den Ortswahlausschuß gibt es keine Rechtsmittel. Jedoch ist die nachträgliche Ausstellung eines Briefwahlscheins in Ausnahmefällen nicht unzulässig, wenn das Gebot der Gleichbehandlung innerhalb des Abstimmungsbezirks beachtet wird.
74.
Das Muster eines Briefwahlscheins enthält Anlage 10. Es sollen amtliche Wahlbriefumschläge verwendet werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken (§ 6 Satz 2 KWO) ist auf dem Wahlbriefumschlag der zuständige Abstimmungsbezirk zu vermerken.
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§ 25a
Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann beschließen, dass allen wahlberechtigten Gemeindegliedern ein Briefwahlschein und die Unterlagen nach § 25 Abs. 2 zugesandt werden. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe nach §§ 20 bis 24 bleibt dadurch unberührt. In Gesamtkirchengemeinden soll die Handhabung einheitlich sein.
( 2 ) Der Beschluss nach Absatz 1 muss bis zum 36. Tag vor der Wahl gefasst werden. In diesem Fall gilt die Wahlbenachrichtigung nach § 11 auch als Wahlschein.
(Zu § 25 a Abs. 1 KWO)
74 a.
Das Muster für Hinweise für Briefwähler, wenn die Briefwahlunterlagen allgemein zugesandt werden, enthält Anlage 11.
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§ 26
Stimmabgabe bei der Briefwahl

( 1 ) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Ortswahlausschuss, der den Briefwahlschein ausgestellt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag
  1. seinen Briefwahlschein oder die Wahlbenachrichtigungskarte und
  2. in dem amtlichen, verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingeht.
(Zu § 26 Abs. 1 KWO)
74 b.
Wahlumschläge bei der Briefwahl müssen verschließbar sein.
( 2 ) Der Wähler hat zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(Zu § 26 Abs. 2 KWO)
74 c.
Als persönliche Kennzeichnung gilt auch, wenn der Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers durch eine Hilfsperson gekennzeichnet wird, sofern der Wähler zur Kennzeichnung selbst nicht in der Lage ist und die Hilfsperson versichert, daß sie den Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet hat.
( 3 ) Der Wahlbrief kann dem Ortswahlausschuß durch die Post zugestellt oder beim Ortswahlausschuß abgegeben werden.
(Zu § 26 Abs. 3 KWO)
74 d.
Bei der Aufstellung von Wahlbriefkästen ist dafür Sorge zu tragen, dass sie zu den öffentlich bekannt gegebenen Zeitpunkten abgeholt werden und unverzüglich ins Wahllokal gebracht werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken nehmen während der Öffnung der Wahllokale auch die örtlichen Wahlausschüsse Wahlbriefe entgegen.
( 4 ) Der Ortswahlausschuss kann bestimmen, dass außer im Wahllokal und unter der Adresse des geschäftsführenden Pfarramts noch an weiteren Orten Wahlbriefe entgegen genommen werden. Hierzu sind an den angegebenen Orten zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten verschlossene Wahlbriefkästen aufzustellen oder zu widmen, in die die Wahlbriefe eingelegt werden können.
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6. Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 27
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer

( 1 ) Die Ermittlung des Wahlergebnisses geschieht öffentlich im Anschluß an die Wahlhandlung.
( 2 ) Vor Öffnung der Wahlurne öffnet der Ortswahlausschuss die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den Wahlumschlag und prüft, ob die Voraussetzungen für die Stimmabgabe per Briefwahl gegeben sind. Sodann legt der Ortswahlausschuss den ungeöffneten amtlichen Wahlumschlag in die Urne ein. Ist insgesamt bis Wahlende nur ein Wahlbrief eingegangen, so hat die Öffnung des Wahlumschlages unter Aufsicht von drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses verdeckt zu erfolgen und der entnommene Stimmzettel ist verdeckt unter die Stimmzettel der Wahlurne zu mischen.
( 3 ) Der Ortswahlausschuß kann zur Auszählung der Stimmen Wahlhelfer bestellen. Zum Wahlhelfer kann bestellt werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und im übrigen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Ortswahlausschuß erfüllt. Die Wahlhelfer werden vor Beginn ihrer Tätigkeit vom geschäftsführenden Pfarrer oder dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses mit Handschlag auf gewissenhafte, gerechte und unparteiische Amtsführung und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
(Zu § 27 KWO)
Behandlung der Wahlbriefe
75.
Wahlbriefe, die nach Beendigung der Wahlzeit beim Ortswahlausschuß eingehen, sind zurückzuweisen (d. h. dem Überbringer zurückzugeben oder ungeöffnet in Verwahrung zu nehmen).
76.
Vor Öffnung der Wahlurne öffnet der Ortswahlausschuß die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den amtlichen Wahlumschlag und prüft, ob der im Briefwahlschein genannte Wähler in der Wählerliste mit dem Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines (§ 25 Abs. 3 KWO) eingetragen ist. Bei mehreren Abstimmungsbezirken verteilt der Ortswahlausschuß nach Beendigung der Wahlzeit und vor Öffnung der Wahlurnen die Wahlbriefe auf die zuständigen örtlichen Wahlausschüsse; für den örtlichen Wahlausschuß gilt Satz 1 entsprechend.
77.
Ist der Briefwähler nicht in der Wählerliste des Abstimmungsbezirks eingetragen oder ist im Wahlumschlag nicht entweder der Briefwahlschein oder, im Fall des § 25 a KWO, die Wahlbenachrichtigungskarte beigefügt oder fehlt die vorgesehene Versicherung (§ 26 Abs. 2 KWO), so wird der Wahlumschlag zurückgewiesen und samt seinem Inhalt ausgesondert. Ausgesonderte Wahlumschläge werden vernichtet.
78.
Die nicht ausgesonderten Wahlumschläge werden in die Wahlurne für die Kirchengemeinderatswahl bzw. für die Synodalwahl geworfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
Ermittlung des Wahlergebnisses
79.
Die Wahlhelfer nach § 27 Abs. 2 sind zusätzliche Hilfspersonen für die Auszählung der Stimmen. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses, der örtlichen Wahlausschüsse und deren Stellvertreter sind bereits nach § 7 verpflichtet.
80.
Nach Schluß der Abstimmung wird möglichst sofort in öffentlicher Sitzung vom Ortswahlausschuß oder vom örtlichen Wahlausschuß das Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungsbezirk festgestellt. Dies kann auch nach Zusammentritt der örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam geschehen, wenn eine Kirchengemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke aufgeteilt ist. Jedoch ist die Auszählung der Stimmen von den einzelnen örtlichen Wahlausschüssen getrennt vorzunehmen. Auf die vorrangige Auszählung des Synodalwahlergebnisses nach Nr. 158 Nr. 5 Satz 2 wird hingewiesen.
81.
Können die Stimmzettel nicht sofort nach Schluß der Abstimmung geprüft und gezählt werden, so sind sie einstweilen unter gemeinschaftlichen Verschluß und Siegel zu legen und vom Vorsitzenden des Ortwahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu verwahren.
82.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Ortswahlausschuß oder der örtliche Wahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 9). In die Niederschrift sind auch Namen und Adressen der Wahlhelfer und die Tatsache ihrer Verpflichtung aufzunehmen.
83.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden zunächst
  1. die abgegebenen Stimmzettel oder, wenn solche verwandt werden, die abgegebenen Wahlumschläge und die nicht ausgesonderten Wahlumschläge aus der Briefwahl gezählt und mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste verglichen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist dies in der Niederschrift anzugeben. Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Enthält ein Wahlumschlag keinen Stimmzettel, so ist dies zu vermerken.
  2. Danach wird festgestellt, wie viele Stimmzettel ungültig sind und
  3. wie viele gültige Stimmen die einzelnen Bewerber erhalten haben.
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§ 28
Beurteilung der Stimmzettel

( 1 ) Namen, die dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) neu hinzugefügt wurden, bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Ungültig sind:
  1. Andere als die vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
  3. Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
  4. Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
( 3 ) Stimmzettel, die den Willen des Wählers wenigstens teilweise erkennen lassen oder teilweise ohne Vorbehalt oder Verwahrung abgegeben wurden, sind insoweit gültig.
( 4 ) Hat ein Wähler mehr Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23 Abs. 2 zustehen, so gelten nur die Wahlbewerber als gewählt, die der Wähler durch Stimmenhäufung oder in anderer Weise bevorzugt gekennzeichnet hat.
( 5 ) Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimmabgabe ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
  2. dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
(Zu § 28 KWO)
84.
Ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Wahlergebnisse durch den Ortswahlausschuß oder den örtlichen Wahlausschuß auszusondern, und ihre Zahl ist in der Wahlniederschrift anzugeben (vgl. Anlage 9).
85.
Entstehen Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit sowie die sonstige Bewertung der Stimmzettel, so entscheidet der Ortswahlausschuß oder der örtliche Wahlausschuß durch protokollierten Beschluß. Solche Beschlüsse sind auf dem Weg der Einsprache nach § 31 KWO durch den Kirchengemeinderat nachprüfbar.
86.
Stimmzettel, über die der Ortswahlausschuß oder der örtliche Wahlausschuß nach Nr. 85 besonders beschlossen hat, sind fortlaufend zu numerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift ist das Ergebnis sowie eine kurze Begründung für die Beschlußfassung zu den einzelnen Stimmzetteln anzugeben (vgl. Anlage 9).
87.
Dadurch, daß dem Stimmzettel neu hinzugefügte Namen nach § 28 Abs. 1 KWO unberücksichtigt bleiben, wird die Stimmabgabe im übrigen nicht ungültig.
88.
Wenn Unklarheiten, Vorbehalte oder Verwahrungen sich nur auf einzelne Bewerber oder auf einzelne Wahlvorschläge innerhalb des Gesamtwahlvorschlags beschränken, kann der Stimmzettel im übrigen als gültig behandelt werden (§ 28 Abs. 3 KWO).
89.
Für die Stimmabgabe ist die Kennzeichnung des Wahlbewerbers auf dem Stimmzettel maßgebend (§ 23 Abs. 2 KWO). Nicht gekennzeichnete Bewerber gelten als nicht gewählt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß der Wähler einen von mehreren Wahlvorschlägen als ganzen gekennzeichnet hat und dieser nicht mehr Namen enthält, als Bewerber zu wählen sind; die Bewerber dieses Wahlvorschlags gelten als mit je einer Stimme gewählt.
90.
Hat ein Wähler durch Kennzeichnung einzelner Bewerber zuviel Stimmen abgegeben, so kann die Stimmabgabe nur in dem in § 28 Abs. 4 KWO aufgeführten Fall als teilweise gültig beurteilt werden. Die bevorzugt gekennzeichneten Bewerber gelten als mit je zwei Stimmen bedacht, wenn dadurch die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht überschritten wird; andernfalls mit je einer Stimme.
a)
Beispiel: Sind 6 Kirchengemeinderäte zu wählen (6 Stimmen) und gibt der Wähler jedoch 7 Bewerbern je eine Stimme, so ist der Stimmzettel ungültig. Gibt der Wähler jedoch 3 Bewerbern je 2 Stimmen (Kumulieren) und weiteren 3 Bewerbern je 1 Stimme (zusammen also 9 Stimmen), so gelten als gewählt die ersteren drei Bewerber mit je 2 Stimmen. Gibt der Wähler zwei Bewerbern je zwei Stimmen (Kumulieren) und weiteren fünf Bewerbern je eine Stimme (zusammen also wieder 9 Stimmen), so gelten als gewählt die ersten zwei Bewerber mit je zwei Stimmen. Die Stimmenhäufung hat also gegenüber einer anderen besonderen Kennzeichnung als stärkste Bevorzugung den Vorrang. Kennzeichnet der Wähler aber z. B. 4 Bewerber mit je 2 Stimmen und 2 Bewerber mit je 1 Stimme (zusammen 10 Stimmen – 4 zuviel), so gelten nur die ersten vier Bewerber als mit je 1 Stimme gewählt; die Berücksichtigung der dem Wähler verbleibenden beiden Reststimmen muß unterbleiben, da ihre Zurechnung zu einzelnen Bewerbern willkürlich wäre. Gibt der Wähler einem Bewerber 2 Stimmen und zwei weiteren Bewerbern je 3 Stimmen (zusammen also 8 Stimmen), so gelten alle 3 Bewerber als mit je 2 Stimmen, also der höchstzulässigen Stimmenzahl, bedacht (vgl. Nr. 63).
b)
Beispiel für die Abgrenzung zu Nr. 89 letzter Satz: Bei sechs zu wählenden Kirchengemeinderäten (6 Stimmen) kennzeichnet der Wähler einen von mehreren Einzelwahlvorschlägen (mit 6 Bewerbern) als ganzen und dessen an 5. Stelle stehenden Bewerber mit 2 Stimmen (Kumulieren). Als gewählt gilt Bewerber Nr. 5 mit 2 Stimmen.
91.
Stimmzettel, die ohne Kennzeichnung abgegeben werden, sind ungültig. Hat ein Wähler weniger Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23 Abs. 2 KWO zustehen, so werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt.
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§ 29
Feststellung der Gewählten

( 1 ) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für die Wahl in Kirchengemeinden mit Haupt- und Nebenorten bleibt § 13 Kirchengemeindeordnung21# unberührt.
( 2 ) Die Gewählten werden von ihrer Wahl schriftlich benachrichtigt.
( 3 ) Die Namen der Gewählten werden im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben.
(Zu § 29 KWO)
92.
Den Losentscheid nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KWO nimmt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses vor.
92a.
Ist in einer Kirchengemeinde die unechte Teilortswahl durchzuführen (§ 13 KGO22#), so sind für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk gesondert diejenigen Bewerber zu ermitteln, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gelten für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk bis zur für diese festgesetzten Zahl oder Mindestzahl an Kirchengemeinderäten die aus diesen Orten und Wohnbezirken stammenden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 2 sind darüber hinaus von allen übrigen Bewerbern diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, gelten als nicht gewählt.
93.
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und teilt ihre Namen dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats mit; den übrigen Wahlbewerbern teilt er das Wahlergebnis mit. Der Kirchengemeinderat veranlaßt, daß die Namen der Gewählten im Gemeindegottesdienst des nachfolgenden Sonntags bekanntgegeben werden. Außerdem soll das Wahlergebnis nach Möglichkeit in der Presse veröffentlicht werden.
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7. Gültigkeit der Wahl

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§ 30
Beseitigung von Anständen

( 1 ) Anstände, welche sich im Laufe des Wahlverfahrens ergeben, werden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, vom Ortswahlausschuß beseitigt.
( 2 ) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses verschlossen aufzubewahren, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht.
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§ 31
Einsprachen

( 1 ) Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Einspracheberechtigt ist jedes wahlberechtigte Kirchengemeindeglied.
( 3 ) Die Einsprache kann nur darauf gestützt werden, daß eine wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden ist.
( 4 ) Die Entscheidung soll unverzüglich erfolgen. Hat der Kirchengemeinderat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist entschieden, entscheidet das Dekanatamt anstelle des Kirchengemeinderats. Die Entscheidung ist dem Einsprechenden mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann ohne aufschiebende Wirkung binnen einer Woche schriftlich Beschwerde beim Oberkirchenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Er kann vor seiner Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen.
(Zu § 31 KWO)
94.
Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, von der an die Einsprachefrist von einer Woche läuft (§ 31 Abs. 1 KWO), gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde.
95.
Aus der schriftlichen Einspracheerklärung muß hervorgehen, welche wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden sein soll und auf welche Gründe die Anfechtung gestützt wird.
95 a.
Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats legt eine Abschrift der Einsprache unverzüglich dem Dekanatamt vor. Er unterrichtet das Dekanatamt von Entscheidungen des Kirchengemeinderats nach § 31 Abs. 4 Satz 1 KWO. Zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist legt er die unerledigten Einsprachen unverzüglich dem Dekanatamt vor.
96.
Für eine Beschwerde gegen die Einspracheentscheidung an den Oberkirchenrat gilt Abs. 2 entsprechend; die Beschwerdefrist von einer Woche beginnt mit dem Tag des Zugangs des schriftlichen Einsprachebescheids beim Einsprechenden.
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§ 32
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift beeinflußt werden konnte.
( 2 ) Wenn die Wahl einzelner Kirchengemeinderatsmitglieder für ungültig erklärt wird, so ist der Kirchengemeinderat nach § 33 rechtzeitig zu ergänzen. Wird die gesamte Kirchengemeinderatswahl für ungültig erklärt, so findet eine nochmalige Wahl statt.
( 3 ) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 31 Abs. 1) kann die Wahl nur wegen gesetzlicher Mängel in der Person der Gewählten beanstandet werden.
(Zu § 32 KWO)
97.
Für eine Neuwahl nach § 32 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Bestimmungen für die Hauptwahl entsprechend anzuwenden. Die Wählerliste ist nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen und Ergänzungen wieder zu benützen.
98.
Ob der Tatbestand des § 32 Abs. 3 KWO (gesetzliche Mängel) vorliegt, ist nach § 3 Abs. 1 KWO zu entscheiden.
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§ 33
Ergänzung des Kirchengemeinderats

( 1 ) Treten einzelne der Gewählten nicht ein, so treten diejenigen nicht gewählten Bewerber an ihre Stelle, die die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht haben.
( 2 ) Wird hierdurch die Zahl der zu wählenden Mitglieder nicht erreicht oder scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Kirchengemeinderat für die Dauer der Wahlzeit oder den Rest derselben die erforderlichen Mitglieder nach.
(Zu § 33 Abs. 2 KWO)
99.
Der Kirchengemeinderat ist bei der Nachwahl nicht an die Namen gebunden, die in den Wahlvorschlägen enthalten waren. Den Erfordernissen der unechten Teilortswahl ist Rechnung zu tragen.
100.
Wenn in nicht zu ferner Zeit (etwa innerhalb eines Jahres) allgemeine Wahlen zum Kirchengemeinderat stattfinden, kann die Wahl eines Ersatzmitglieds ausnahmsweise unterbleiben.
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§ 34
Amtseinführung

( 1 ) Kirchengemeinderäte werden vom geschäftsführenden Pfarrer anhand der hierfür vorgesehenen Gottesdienstordnung in ihr Amt eingeführt. Dabei werden die wiederholt Gewählten auf die frühere Verpflichtung hingewiesen. Die Amtsverpflichtung eines Kirchengemeinderats lautet:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird.
Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
( 2 ) Später Eintretende können in gleicher Form auch in der Versammlung des Kirchengemeinderats durch den Vorsitzenden verpflichtet werden.
( 3 ) Verweigerung des Gelübdes zieht den Verlust des Amtes nach sich.
( 4 ) Mit der erfolgten Verpflichtung treten die neugewählten Mitglieder in ihr Amt ein und die bisherigen von ihrem Amt ab.
( 5 ) Die Kirchengemeinderäte verwalten ihr Amt ehrenamtlich.
(Zu § 34 KWO)
101.
Vor der Amtseinführung ist jedem erstmals gewählten Kirchengemeinderat der Wortlaut des Gelübdes schriftlich mitzuteilen.
102.
Die Amtseinführung wird von demjenigen Pfarrer vorgenommen, der nach § 23 KGO23# zum ersten oder zweiten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats bestimmt ist; ist dieser verhindert, so nimmt der Stellvertreter im Pfarramt die Amtseinführung vor. Der Einführende verliest den Wortlaut des Gelübdes (§ 34 Abs. 1 KWO) und fordert danach die erstmals gewählten Kirchengemeinderäte auf, ihm zur Ablegung des Gelübdes einzeln die Hand zu reichen und mit den Worten „Ja, und Gott helfe mir“ zu antworten.
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III. Abschnitt
Wahlen zur Bezirkssynode

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§ 35
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode

Die Wahl der Bezirkssynodalen regelt die Kirchenbezirksordnung24#.
(Zu § 35 KWO)
103.
(entfällt).
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§ 36

(entfällt).
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§ 37

(entfällt)
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IV. Abschnitt
Wahlen zur Landessynode – Grundsätze

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1. Wahlkreise und Wählbarkeit

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§ 38
Wahlkreise, Mehrheitswahl

( 1 ) Die zur Landessynode zu wählenden Synodalen (§ 4 Abs. 2 Kirchenverfassungsgesetz25#) werden in den Wahlkreisen von den wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern in direkter Wahl gewählt. Die Wahlberechtigung der Kirchengemeindeglieder bestimmt sich nach den §§ 2 und 13.
( 2 ) Die Wahl ist geheim und findet als Mehrheitswahl statt.
( 3 ) Die Wahlkreise bestehen aus folgenden Kirchenbezirken und wählen als Synodale.
Wahlkreis
Laien
Theologen
1
Kirchenkreis
5
2
Stuttgart
2
(unbesetzt)
3
(unbesetzt)
4
Ludwigsburg
3
1
Marbach
5
Esslingen
3
2
Bernhausen
6
Leonberg
2
1
Ditzingen
7
Vaihingen/Enz
2
1
Mühlacker
8
Besigheim
2
1
Brackenheim
9
Heilbronn
2
1
10
Weinsberg
3
1
Neuenstadt
Öhringen
11
Künzelsau
2
1
Schwäbisch Hall
Gaildorf
12
Crailsheim
2
1
Blaufelden
Weikersheim
13
Waiblingen
3
2
Backnang
14
Schorndorf
2
1
Schwäbisch Gmünd
15
Aalen
2
2
Heidenheim
16
Göppingen
3
1
Geislingen/St.
17
Kirchheim/Teck
3
1
Nürtingen
18
Böblingen
3
1
Herrenberg
19
Freudenstadt
2
1
Sulz/Neckar
20
Nagold
3
1
Calw
Neuenbürg
21
Tuttlingen
3
2
Balingen
22
Tübingen
2
1
23
Reutlingen
2
1
24
Urach
2
1
Münsingen
25
Ulm/Donau
2
1
Blaubeuren
26
Ravensburg
2
2
Biberach
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§ 39
Wählbarkeit

( 1 ) Als Laien wählbar sind alle Glieder der Landeskirche, die die Voraussetzung des § 3 besitzen und nicht zu den Theologen des folgenden Absatzes gehören.
( 2 ) Als Theologen wählbar sind ordinierte Geistliche, die Glieder der Landeskirche sind und in Wortverkündigung, Seelsorge oder Unterweisung geistliche Amtsaufgaben wahrnehmen sowie Ruhestandsgeistliche.
( 3 ) Bei der Wahl von beratenden Mitgliedern der Landessynode (§ 4 Abs. 5 des Kirchenverfassungsgesetzes26#) kann von der Voraussetzung des Mindestalters (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) abgesehen werden.
(Zu § 39 KWO)
104.
Die Nummern 7 bis 8 gelten entsprechend.
105.
Der Vertrauensausschuß (§ 42 Abs. 2–7 KWO) prüft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 46 KWO. Nr. 7 a bleibt unberührt.
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2. Wahlvorbereitung

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§ 40
Wahltag

Der Tag der allgemeinen Wahlen zur Landessynode wird durch den Landesbischof bestimmt.
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§ 41
Abstimmungsbezirke

Für die Bildung der Abstimmungsbezirke innerhalb der Wahlkreise gilt § 6 entsprechend.
(Zu § 41 KWO)
106.
Nr. 12 gilt entsprechend. Auf Nr. 158 wird verwiesen.
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§ 42
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß

( 1 ) Für jede Kirchengemeinde ist ein Ortswahlausschuß zu bestellen. § 7 gilt entsprechend.
( 2 ) In jedem Wahlkreis soll spätestens zehn Monate vor der Wahl ein Vertrauensausschuss gebildet werden. Wird der Tag der allgemeinen Wahl zur Landessynode nach § 40 mit einer kürzeren Frist festgesetzt, so ist der Vertrauensausschuss unverzüglich zu bilden. Jede Bezirkssynode wählt in geheimer Wahl einen Theologen und einen Laien in den Vertrauensausschuß. Besteht ein Wahlkreis nur aus zwei Kirchenbezirken, so wählen diese in den Vertrauensausschuß je zwei Laien und je einen Theologen. Besteht ein Wahlkreis nur aus einem Kirchenbezirk, so wählt er einen Vertrauensausschuß aus vier Laien und zwei Theologen. Für jedes Mitglied des Vertrauensausschusses ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Der Vertrauensausschuß wählt seinen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vertrauensausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Stellvertreter) anwesend sind.
( 5 ) Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und ihre Stellvertreter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit von einem Dekan des Wahlkreises auf gewissenhafte und gerechte Amtsverrichtung durch Handschlag verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
( 6 ) Die Mitglieder des Vertrauensausschusses sind nicht an Weisungen gebunden. Wahlbewerber und solche Gemeindeglieder, die nach § 27 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung27# als Kirchengemeinderäte von einer Entscheidung zum Vorteil oder Nachteil eines der Wahlbewerber ausgeschlossen wären, können nicht zu Mitgliedern des Vertrauensausschusses bestellt werden. Sie scheiden aus, wenn ein entsprechender gültiger Wahlvorschlag eingeht.
( 7 ) Beschlüsse des Vertrauensausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für das Verfahren des Kirchengemeinderats und für die Gültigkeit seiner Beschlüsse entsprechend anzuwenden.
(Zu § 42 KWO)
107.
Der Ortswahlausschuß für die Wahl zur Landessynode wird nach § 7 KWO gebildet. Auf Nr. 158 wird verwiesen.
108.
Zur Vorbereitung der Wahlen zur Landessynode sollen die in den Wahlkreisen nach § 38 KWO zusammengeschlossenen Kirchenbezirke in allen ihren Organen (Kirchenbezirksausschüsse, Bezirkssynoden) rechtzeitig vor der Wahl Verbindung aufnehmen und zusammenkommen. Empfohlen wird, daß auch andere Bezirksgruppen oder Arbeitsgemeinschaften (z. B. Frauenwerk, Männerwerk u.a.) sich gemeinsam der Wahlvorbereitung im Wahlkreis annehmen.
109.
Zu Mitgliedern des Vertrauensausschusses können nur wahlberechtigte, volljährige Gemeindeglieder gewählt werden; sie müssen nicht Bezirkssynodale sein.
110.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und ihre Stellvertreter werden auch dann in ihrem Amt verpflichtet, wenn sie Mitglieder einer Bezirkssynode oder eines Kirchengemeinderates sind.
111.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen.
112.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses haben alsbald nach ihrer Wahl zusammenzutreten, um ihren Vorsitzenden (Stellvertreter) zu wählen und dessen Namen und Anschrift den Kirchengemeinden des Wahlkreises zu übermitteln.
113.
Der Stellvertreter eines Mitglieds tritt im Falle der Verhinderung des Mitglieds ein. Scheidet ein Mitglied als Wahlbewerber aus dem Vertrauensausschuß aus, so wird dessen Stellvertreter Mitglied des Vertrauensausschusses.
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§ 43
Wählerliste

Die Bestimmungen der §§ 8-13 über die Wählerliste gelten entsprechend.
(Zu § 43 KWO)
114.
Es wird nur eine Wählerliste angelegt; sie gilt sowohl für die Wahlen zur Landessynode als auch für die zum Kirchengemeinderat.
115.
Die Nummern 14–36 gelten auch für die Wahlen zur Landessynode.
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3. Wahlvorschläge

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§ 44
Aufforderung zur Einreichung

( 1 ) Die Gemeinde ist im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise spätestens am 10. Sonntag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 45). Dabei ist Sinn und Bedeutung der Wahl zu erläutern.
( 2 ) Der Gemeinde ist dabei mitzuteilen, wer wählbar ist. Das Gelübde der Synodalen (§ 15 Kirchenverfassungsgesetz28#) ist zu verlesen.
( 3 ) Die Erfordernisse, denen die Wahlvorschläge genügen müssen, sowie Ort und Zeit ihrer Einreichung, sind bekanntzugeben (§ 45).
(Zu § 44 KWO)
116.
Nummern 37 und 38 gelten entsprechend.
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§ 45
Inhalt

( 1 ) Der Wahlvorschlag enthält – für Theologen und Laien getrennt – in zahlenmäßig geordneter Reihenfolge die Namen der Bewerber; ihr Name, Beruf und Wohnort, sind anzugeben. Er darf nicht mehr als dreimal soviel Theologen und Laien enthalten, als solche zu Synodalen zu wählen sind.
( 2 ) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag einzuholen. Die Erklärung ist unwiderruflich. Der Bewerber hat außerdem zu erklären, daß er bereit ist, das Gelübde eines Synodalen (§ 15 Kirchenverfassungsgesetz29#) abzulegen. Beide Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
( 3 ) Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises genannt sein. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen genannt, so findet nur die Bewerbung auf dem beim Vorsitzenden des Vertrauensausschusses zuerst eingereichten gültigen Wahlvorschlag Berücksichtigung; auf den später eingereichten Wahlvorschlägen ist der Bewerber zu streichen.
( 4 ) Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 im Wahlkreis wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern unter Angabe des Namens und der Wohnung unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Einsender. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauensausschusses einzureichen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden dem Einsender zurückgegeben. § 47 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 6 ) Der Zeitpunkt ihres Eingangs ist von dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses oder der Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses aktenkundig zu machen.
(Zu § 45 KWO)
117.
Für den Inhalt des Wahlvorschlags gilt Nr. 40 entsprechend.
118.
Wahlvorschläge, die weniger Bewerber, als Synodale zu wählen sind, oder auch nur einen Bewerber enthalten, sind gültig. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als dreimal soviel Bewerber, als Synodale zu wählen sind, so ist nach § 46 Abs. 2 KWO zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht.
119.
(aufgehoben)
120.
Nr. 43 gilt entsprechend.
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§ 46
Prüfung

( 1 ) Der Vertrauensausschuß prüft, ob die Wahlvorschläge den rechtlichen Erfordernissen entsprechend gültig sind.
( 2 ) Beanstandungen soll der Vertrauensausschuß im Benehmen mit dem Einsender oder auch weiteren Unterzeichnern des Wahlvorschlags klären und das Ergebnis schriftlich festlegen. Zur Beseitigung von Anständen in den eingereichten Wahlvorschlägen gilt der Einsender (§ 45 Abs. 4), im Falle der Verhinderung jeder nächstfolgende Unterzeichner des Wahlvorschlags als berechtigt. Die Frist zur Beseitigung von Anständen beträgt drei Tage ab der Unterrichtung der oder des nach Satz 2 Berechtigten, wenn der Vertrauensausschuß keine andere Frist festsetzt.
( 3 ) Bleibt zweifelhaft, ob bei den vorgeschlagenen Wahlbewerbern die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 39) vorliegen, so hat der Vertrauensausschuß nach § 3 Abs. 2 zu entscheiden. Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung der Wahlbewerber oder der Unterzeichner der Wahlvorschläge legt er dem Kirchengemeinderat den Wahlvorschlag zur Prüfung nach § 2 vor.
( 4 ) Streichungen von Namen werden dem Einsender und dem, dessen Name gestrichen worden ist, mitgeteilt. Die Einsprache bzw. Beschwerde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 13 steht nur dem zu, dessen Name gestrichen worden ist.
(Zu § 46 KWO)
121.
Der Vertrauensausschuß prüft die Wahlvorschläge alsbald nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 45 Abs. 5 KWO). Fehlt einem Wahlvorschlag nach der Streichung die Mindestzahl von 20 Unterschriften, so fordert der Vertrauensausschuß den Einsender auf die fehlenden Unterschriften nachzubringen. Nr. 45 gilt entsprechend.
122.
Für die Frage, wer zur Landessynode wählbar ist, sind die §§ 2, 3 und 39 KWO maßgebend. Nr. 7 a bleibt unberührt.
123.
Wer einen Wahlvorschlag zur Landessynode unterzeichnen kann, ergibt sich aus § 2 KWO in Verbindung mit den Nummern 1–6 sowie aus § 45 Abs. 4 Satz 3 KWO.
124.
Die übrigen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags ergeben sich aus § 45 KWO in Verbindung mit den Nummern 117–120.
125.
Die Wahlvorschläge sollen tunlichst mehr Namen enthalten, als Synodale (Laien bzw. Theologen) im Wahlkreis zu wählen sind; sie können jedoch auch weniger Namen enthalten. Nur eine Höchstzahl ist in § 45 Abs. 1 Satz 2 KWO vorgeschrieben.
126.
(entfällt).
127.
(entfällt).
128.
Die Nummern 35 und 36 gelten entsprechend.
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§ 47
Gesamtwahlvorschlag

( 1 ) Der Vertrauensausschuß stellt alle gültigen Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag zusammen. Dieser muß insgesamt mehr Theologen und mehr Laien enthalten, als solche zu Synodalen zu wählen sind.
( 2 ) Ist die erforderliche Zahl von Bewerbern nicht erreicht worden, so sorgt der Vertrauensausschuß dafür, daß dies den Gemeinden bekanntgegeben wird (§ 44) und daß innerhalb einer weiteren Frist von drei Wochen (vgl. § 45 Abs. 5) weitere Wahlvorschläge aus der Gemeinde eingereicht werden.
( 3 ) Ist auch nach Fristverlängerung die Zusammenstellung eines Wahlvorschlags nach Abs. 1 nicht möglich, so werden die Synodalen des Wahlkreises von den zu diesem Zweck versammelten Bezirkssynoden gewählt.
(Zu § 47 KWO)
129.
Hat der Vertrauensausschuß die Gültigkeit der einzelnen Wahlvorschläge nach § 46 KWO mit Nummern 121–128 geprüft, so stellt er fest, ob für den Gesamtwahlvorschlag bei einer Zusammenstellung aller Wahlvorschläge die nach § 47 Abs. 1 KWO für Theologen und Laien erforderliche Zahl an Bewerbern gegeben ist.
130.
Ist dies nicht der Fall, so setzt der Vertrauensausschuß eine Nachfrist von 3 Wochen (§ 47 Abs. 2 KWO). Die Nummern 37 und 38 gelten entsprechend. Der Vertrauenssausschuß selbst kann einen unvollständigen Gesamtwahlvorschlag nicht ergänzen.
131.
Zu wählen sind die erforderliche Zahl von Synodalen und je ein Laie und ein Theologe als Ersatzmitglied. Der Oberkirchenrat beauftragt einen Vorsitzenden der beteiligten Bezirkssynoden mit der Einberufung und Leitung der Wahlversammlung; diese ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bezirkssynodalen erschienen ist. Wahlvorschläge sind dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben; sie müssen von 10 Bezirkssynodalen unterzeichnet sein. Gewählt wird in einem Wahlgang ohne Trennung nach Synodalen und Ersatzmitgliedern; wer Synodaler und wer Ersatzmitglied ist, entscheidet die Stimmenzahl des Wahlgangs, in dem die Wahl erfolgt. Jeder Bezirkssynodale hat so viele Stimmen, als Synodale zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Wahl ist so lange fortzusetzen, bis die zu wählenden Synodalen und Ersatzmitglieder die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Dabei können in allen Wahlgängen weitere Bewerber vorgeschlagen werden.
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§ 48
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel

( 1 ) Der Gesamtwahlvorschlag führt die Namen der Bewerber in der Gliederung der einzelnen Wahlvorschläge auf. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge wird durch das Los bestimmt.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag wird in den Stimmzetteln aufgeführt.
( 3 ) Der Vertrauensausschuß teilt den von ihm zusammengestellten Gesamtwahlvorschlag dem Ortswahlausschuß mit und übermittelt ihm die erforderlichen Stimmzettel, für deren Gestaltung der Oberkirchenrat Vorgaben machen kann.
( 4 ) Der Gemeinde ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag der vom Vertrauensausschuß zusammengestellte Gesamtwahlvorschlag sowie Zeit, Ort und Vorgang der Wahl im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntzugeben.
(Zu § 48 KWO)
132.
Nr. 53 gilt entsprechend. Den Losentscheid nach § 48 Abs. 1 KWO nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter vor. Der Vertrauensausschuß hat sich innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge streng an deren Gliederung zu halten.
133.
Der Vertrauensausschuß läßt die Stimmzettel drucken. Das Muster eines Stimmzettels enthält Anlage 10.
134.
Werden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig abgehalten, so ist, um eine Verwechslung der Stimmzettel zu vermeiden, für die beiden Wahlen jeweils verschiedenfarbiges Papier zu verwenden. Der Vertrauensausschuß legt die Farbe der Stimmzettel für die Wahlen zur Landessynode gegebenenfalls nach einer Vorgabe des Oberkirchenrats im Wahlausschreiben, rechtzeitig fest und teilt sie den Ortswahlausschüssen mit.
135.
Der Gesamtwahlvorschlag und die gedruckten Stimmzettel sind spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag den Ortwahlausschüssen des Wahlkreises zu übermitteln.
136.
Der Gesamtwahlvorschlag wird nach Anlage 8a und Anlage 8b bekannt gemacht. Nr. 55 gilt entsprechend.
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§ 49
Vorstellungen von Wahlbewerbern

( 1 ) Vertrauensausschuß und Ortswahlausschuß sorgen dafür, daß die Wahlbewerber durch Versammlungen und auf andere geeignete Weise (Schrift und Bild) den Wählern bekannt werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind zur kostenlosen Amtshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Die näheren Bestimmungen trifft der Oberkirchenrat im Wahlausschreiben.
( 3 ) Vorstellungen von Wahlbewerbern dürfen nicht während eines Gottesdienstes stattfinden.
(Zu § 49 KWO)
137.
Die Bewerber sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, sich den Wählern bekannt zu machen, von allen kirchlichen Stellen des Wahlkreises auf jede mögliche Weise unterstützt werden. Angesichts der Größe der Wahlkreise werden sich die Wahlbewerber weitgehend der Presse, der kirchlichen Blätter, aber auch besonderer Handzettel bedienen. Solche können in den Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen, in den Wahlversammlungen selbst, aber auch in die evangelischen Häuser verteilt werden.
138.
Die Wahlbewerber erhalten wegen der ihnen entstehenden Aufwendungen für Handzettel, Wahlfahrten usw. einen pauschalen Zuschuß aus landeskirchlichen Mitteln. Die Auszahlung übernimmt die Kasse des Kirchenbezirks, in dem der Wahlbewerber seinen Wohnsitz hat, gegen späteren Ersatz durch die Kasse des Oberkirchenrats.
139.
Vertrauensausschuß und Ortswahlausschüsse unterstützen die Bewerber indem sie z. B. die Verteilung von Handzetteln organisieren. Vertrauensausschuß, Ortswahlausschüsse, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden des Wahlkreises können die Bewerber zu kirchlichen Versammlungen einladen und müssen ihnen auf Wunsch Gelegenheit geben, dort zu sprechen und Fragen zu beantworten. Dabei ist auf gleiche Behandlung der Bewerber zu achten (§ 1 Abs. 4 KWO), sowie darauf, dass während des Gottesdienstes keine Wahlbewerber vorgestellt werden dürfen und keine Wahlwerbung betrieben werden darf.
140.
Der Vertrauensausschuß kann zur Vorstellung der Bewerber auf die Abhaltung öffentlicher Bezirksversammlungen hinwirken, sei es gemeinsam in allen Bezirken des Wahlkreises, sei es getrennt in den einzelnen Bezirken. Es soll die Gelegenheit für solche Versammlungen für die Mitglieder der Kirchengemeineräte und die kirchlichen Mitarbeiter gegeben werden.
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4. Wahlhandlung

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§ 50
Wahlvorgang

Der Wahlvorgang bestimmt sich nach den §§ 20 bis 22 und 24 entsprechend.
(Zu § 50 KWO)
141.
Die Nummern 57–60, 65–70 gelten entsprechend.
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§ 51
Stimmabgabe

( 1 ) Zum Synodalen kann nur gewählt werden, wer auf dem vom Vertrauensausschuß zusammengestellten Gesamtwahlvorschlag steht. Er wird schriftlich und geheim auf dem vom Vertrauensausschuß übermittelten und vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel gewählt.
( 2 ) Jeder Wähler hat je für Theologen und Laien so viel Stimmen, wie im Wahlkreis Theologen und Laien zu Synodalen gewählt werden sollen. Er kennzeichnet auf dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) die Namen derjenigen Wahlbewerber, die er wählen will.
( 3 ) Der Wähler kann Wahlbewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen seine Stimme geben. Auf keinen Bewerber können mehr als zwei Stimmen gehäuft werden.
(Zu § 51 KWO)
142.
Nr. 62 gilt entsprechend. Stimmenhäufung ist nur jeweils innerhalb der Zahl der für die Theologen und die Nichttheologen zustehenden Stimmen möglich.
143.
Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf den Stimmzetteln zu erläutern. Anlage 12 enthält ein Muster für die Wahlen zur Landessynode.
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§ 52
Briefwahl

Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl in Anwendung der §§ 25 bis 26.
(Zu § 52 KWO)
144.
Die Nummern 71 bis 74 d gelten entsprechend.
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5. Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 53
Öffentliche Ermittlung

( 1 ) § 27 gilt entsprechend.
( 2 ) Im Anschluß an die Wahlhandlung stellt zunächst der Ortswahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben worden sind und wieviel gültige Stimmen auf jeden einzelnen Bewerber entfallen.
( 3 ) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels (§ 54) entscheidet vorbehaltlich der Entscheidungsbefugnis der Landessynode (§ 58) der Ortswahlausschuß.
( 4 ) Der Ortswahlausschuß teilt das Ergebnis seiner Feststellungen dem Vertrauensausschuß mit. Dieser ermittelt auf Grund der Feststellungen der Ortswahlausschüsse das Ergebnis der Wahl im ganzen Wahlkreis.
(Zu § 53 KWO)
145.
Die Nummern 75–83 gelten entsprechend. Der Vorgang der Auszählung ergibt sich im einzelnen aus Anlage 9.
146.
Die örtlichen Wahlausschüsse haben nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl im Abstimmungsbezirk (vgl. 158 Abschnitt 5.) den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses unverzüglich zu unterrichten. Die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluß gefaßt wurde) und die übrigen Stimmzettel sind dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses zu übersenden. Die der Niederschrift nicht beigelegten Stimmzettel hat dieser so lange verschlossen im Pfarramt zu verwahren, bis die Prüfung durch die Landessynode abgeschlossen ist (§ 58 KWO).
146 a.
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses hat nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl in der Kirchengemeinde dieses dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses unverzüglich mitzuteilen und die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluß gefaßt wurde) zu übersenden. Nr. 146 Satz 3 gilt entsprechend.
147.
Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im ganzen Wahlkreis wird auf die Nummern 149 und 150 verwiesen.
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§ 54
Beurteilung der Stimmzettel

( 1 ) Namen, die dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) neu hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Ungültig sind:
  1. Andere als die vom Ortwahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
  3. Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
  4. Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
( 3 ) Stimmzettel, die den Willen des Wählers wenigstens teilweise erkennen lassen oder teilweise ohne Vorbehalt oder Verwahrung abgegeben wurden, sind insoweit gültig.
( 4 ) Hat ein Wähler mehr Stimmen abgegeben, als ihm nach § 51 Abs. 2 zustehen, so gelten nur die Wahlbewerber als gewählt, die der Wähler durch Stimmenhäufung oder in anderer Weise bevorzugt gekennzeichnet hat.
( 5 ) Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimmabgabe ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
  2. dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
(Zu § 54 KWO)
148.
Die Nummern 84–91 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe: Ob ein Wähler mehr Stimmen abgegeben hat, als ihm nach § 51 Abs. 2 KWO zustehen, ist für Theologen und Laien getrennt festzustellen. Die Feststellung, ob die Stimmabgabe gültig ist, und deren weitere Beurteilung nach § 54 Abs. 3 und 4 KWO, geschieht sodann ebenfalls gesondert für Theologen und Laien.
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§ 55
Gewählte

( 1 ) Gewählt sind diejenigen Wahlbewerber, die die meisten Stimmen als Theologen bzw. Laien erhalten haben. Ersatzmitglieder sind diejenigen, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen als Theologen bzw. Laien erhalten haben, bis zur Zahl der gewählten Synodalen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 2 ) Der Vertrauensausschuß benachrichtigt die Gewählten und nimmt ihre Erklärung über die Annahme der Wahl entgegen.
(Zu § 55 KWO)
149.
Der Vertrauensausschuß stellt möglichst bald in einer öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Wahl im ganzen Wahlkreis fest. Den Losentscheid nach § 55 Abs. 1 letzter Satz KWO nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter vor. Über das Wahlergebnis nimmt der Vertrauensausschuß eine Niederschrift nach Anlage 13 auf, aus der im einzelnen sich der Vorgang der Feststellung ergibt.
150.
Der Vertrauensausschuß hat die in den Wahlniederschriften der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse enthaltenen Feststellungen zugrunde zu legen (§ 55 Abs. 1 KWO), ohne selbst in eine Prüfung im einzelnen einzutreten. Offensichtlich unrichtige Feststellungen kann er berichtigen. Sonstige Beanstandungen reicht er an den zuständigen Ortswahlausschuß oder bei mehreren Abstimmungsbezirken über diese an den zuständigen örtlichen Wahlausschuß zu erneuter Entscheidung zurück. Etwaige, von den Feststellungen der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse abweichende Auffassungen kann er in seiner Wahlniederschrift vermerken.
150 a.
Der Vertrauensausschuß teilt das Wahlergebnis (Nummern 149 und 150) im Wahlkreis außer den gewählten Synodalen und Ersatzmitgliedern auch unverzüglich den übrigen Wahlbewerbern mit.
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§ 56
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Vertrauensausschuß veranlaßt, daß die Namen der im Wahlkreis gewählten Synodalen sowie die Namen und die Reihenfolge der Ersatzmitglieder im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben werden. Er stellt den für gewählt erklärten Synodalen und den Ersatzmitgliedern eine Wahlurkunde aus.
(Zu § 56 KWO)
151.
Das Wahlergebnis soll möglichst rasch den Pfarrämtern und der örtlichen Presse mitgeteilt werden. Es ist im Gemeindegottesdienst des nächstfolgenden Sonntags bekanntzugeben.
152.
Der Vorsitzende des Vertrauensausschusses berichtet das Wahlergebnis alsbald nach der Feststellung dem Oberkirchenrat durch Fernsprecher oder auf andere, vom Oberkirchenrat vorher angegebene Weise. Er hat ihm ferner eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Vertrauensausschusses zu übermitteln. Die Niederschriften der Ortswahlausschüsse nebst Anlagen sind nur auf Aufforderung des Oberkirchenrats hin einzusenden; sie werden, wenn die Prüfung des Wahlergebnisses durch die Landessynode (§§ 58, 59 KWO) zu keiner Beanstandung geführt hat, dem Vertrauensausschuß zurückgegeben.
153.
Die Wahlurkunde wird nach Anlage 14 ausgestellt. Vorher ist die Erklärung der Gewählten (auch der Ersatzmitglieder) über die Annahme der Wahl entgegenzunehmen (§ 55 Abs. 2 KWO).
154.
Ausgehändigte Wahlurkunden sind zurückzugeben, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird.
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§ 57
Einsprachen

( 1 ) Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Oberkirchenrat schriftlich einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Einspracheberechtigt ist jedes innerhalb des Wahlkreises wahlberechtigte Kirchengemeindeglied.
( 3 ) Die Einsprache kann nur darauf gestützt werden, daß eine wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden ist.
( 4 ) Der Oberkirchenrat veranlaßt die erforderlichen Vorerhebungen über die Berechtigung der Einsprache und übergibt sie sodann der Landessynode zur Entscheidung.
(Zu § 57 KWO)
155.
Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses i. S. des § 57 Abs. 1 KWO gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Kirchengemeinde, zu der der Einsprechende gehört.
156.
Die Einsprache muß Grund und Umfang der Wahlanfechtung angeben.
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§ 58
Entscheidung über Einsprachen

( 1 ) Die Landessynode entscheidet nach der Einführung aller Gewählten über die Gültigkeit der Wahl (§ 7 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz30#) und die Berechtigung erhobener Einsprachen.
( 2 ) Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift beeinflußt werden konnte.
( 3 ) Nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Eintritt eines Mitglieds in die Landessynode kann dessen Wahl wegen Verletzung von Vorschriften über das Wahlverfahren nur in Erledigung ordnungsmäßig erhobener Einsprachen für ungültig erklärt werden, oder wenn Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3, 39) fehlen.
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§ 59
Besondere Fälle

( 1 ) Ergibt die Prüfung durch die Landessynode, daß das Wahlergebnis unrichtig festgestellt ist, so entscheidet die Landessynode, wer als Synodaler und als Ersatzmitglied gewählt ist.
( 2 ) Wenn die Landessynode feststellt, dass das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift nur in einzelnen Wahlkreisen oder Abstimmungsbezirken beeinflusst werden konnte, so wird die Wahl in den betreffenden Wahlkreisen oder Abstimmungsbezirken wiederholt.
(Zu § 59 KWO)
157.
Für die Wiederholung der Wahl nach § 59 Abs. 2 KWO gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für die Hauptwahlen entsprechend (vgl. Nr. 97).
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§ 60
Ergänzung der Landessynode

( 1 ) Tritt ein Gewählter nicht ein oder scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt derjenige nicht gewählte Bewerber an seine Stelle, der die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder kann aus einem sonstigen Grund der Platz des Synodalen nicht besetzt werden, so findet § 47 Abs. 3 Anwendung.
(Zu § 60 Abs. 2 KWO)
157 a.
Nr. 131 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß nur das erforderliche Ersatzmitglied zu wählen ist.
Verbindung der Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat
158.
Finden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig statt, so ist bei beiden Wahlen möglichst einheitlich nach dieser Verordnung zu verfahren. Im einzelnen gilt das Folgende:
1.
Für die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat sind die gleichen Abstimmungsbezirke zu bilden.
2.
Derselbe Ortswahlausschuß und örtliche Wahlausschuß ist für beide Wahlen zuständig. An der Wahlurne beaufsichtigt ein Mitglied des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses die Einlage der Stimmzettel in die Urne.
3.
Der Stimmabgabevermerk läßt das Stimmrecht für beide Wahlen erlöschen.
4.
Bei einer Briefwahl sind die beiden Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag zu legen. Dieser ist in einem weiteren Briefumschlag zusammen mit dem Briefwahlschein oder, im Fall der allgemeinen Zusendung der Briefunterlagen, der Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis an den Ortswahlausschuß zu übersenden. Die Übersendung des Briefwahlscheins oder, im Fall der allgemeinen Zusendung der Briefunterlagen, der Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis an den Ortswahlausschuß bewirkt das Erlöschen des Stimmrechts für beide Wahlen. Nr. 74 d gilt entsprechend.
5.
Das Wahlergebnis wird für beide Wahlen getrennt festgestellt. Zunächst wird das Ergebnis der Synodalwahl festgestellt und nach Nr. 152 mitgeteilt.
6.
Für beide Wahlen ist je eine besondere Niederschrift nach Anlage 9 anzufertigen.
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V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

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§ 61
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Wahlen zum Kirchengemeinderat trägt die Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Kosten der Wahlen zur Landessynode trägt die Landeskirche.
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§ 62
Ermächtigung

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt die Ausführungsbestimmungen zur Wahlordnung.
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§ 63
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
( 2 ) Die Wahlordnung vom 17. April 1953 (Abl. 35 S. 387) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Oktober 1958 (Abl. 38 S. 235) wird aufgehoben.
( 3 ) Soweit in kirchlichen Gesetzen und Verordnungen auf die bisherigen Wahlbestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen der vorstehenden Wahlordnung an deren Stelle.
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Anhang

Anlage 1
(zu § 2 KWO und Nr. 3 AWO)
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Mitteilung an die Kirchengemeinde der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme in einer anderen Kirchengemeinde bei mehrfachem Wohnsitz

Evang. Landeskirche in Württemberg
Kirchenbezirk
Kirchengemeinde
An die
Evang. Kirchengemeinde
(ggf. Straße und Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort, Landkreis)
Betr.: Mitteilung über die Teilnahme an den kirchlichen Wahlen
in der Württ. Landeskirche
(Jahreszahl)
Herr/Frau31#
(Vor- und Zuname)
aus
(Heimatanschrift)
hat in
(Straße und Hausnr., Postleitzahl, Ort, Landkreis)
einen weiteren Wohnsitz, für den er/sie32# angemeldet ist. Er/sie33# hat gemäß § 6 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung erklärt, dass er/sie34# der Kirchengemeinde dieses Wohnsitzes angehören will.
Er/sie35# wird daher auch sein/ihr36# Wahlrecht in unserer Kirchengemeinde ausüben und ist am in die Wählerliste eingetragen worden.
(Datum)
(Ort, Datum)
(Dienstsiegel)
Evang. Pfarramt
(nähere Bezeichnung)
(Unterschrift)
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Anlage 2
(zu §§ 8 und 10 KWO und Nr. 15 AWO)

Evang. Kirchengemeinde Abstimmungsbezirk
für die Wahl zur Landessynode (Wahlkreis )
für die Wahl zum Kirchengemeinderat
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Wählerliste

für die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat
Lfd. Nr.
Zuname, Vorname
Tag/Monat/Jahr der Geburt der Wähler
Wohnort und Wohnung
Vermerk über Ausstellung eines Briefwahlscheines (ankreuzen)
(nicht auszufüllen im Fall der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen nach § 25 a KWO)
Persönliche Stimmabgabe
KGR/Landessynode
Briefwahl
Bemerkungen37#
1
2
3
4
5
6
7
8
Übertrag
Geprüft und vorläufig abgeschlossen (§ 10 KWO) am
, den
(Der/die Vorsitzende des Kirchengemeinerats)
Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass die vorstehende Wählerliste nach Bekanntmachung vom bis öffentlich aufgelegt war.38#
Grafik
Es liegen keine Einsprachen vor.
Grafik
Sämtliche Einsprachen sind erledigt.
Grafik
Die Einsprachen bezüglich der Eintragungen zu lfd. Nr. sind noch unerledigt.
, den 20
Die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer
#

Anlage 3
(zu §§ 8 und 10 KWO und Nr. 18 AWO)

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Wählerliste für Personen, für die eine Auskunftssperre besteht

– wie Anlage 2 bis zur Bestätigung des vorläufigen Abschlusses der Wählerliste –
Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass Hinweisen über die Fehlerhaftigkeit von Eintragungen nachgegangen wurde39#.
Grafik
Es wurden keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann.
Grafik
Tatsachen, die die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit glaubhaft machen, sind geprüft.
Grafik
Die Prüfung der glaubhaft gemachten Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bezüglich der Eintragungen zur laufenden Nummer ergeben kann, ist noch unerledigt.
, den 20
Die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer
#

Anlage 4
(zu § 10 KWO und Nr. 29 AWO)

Evangelische Kirchengemeinde
#

Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste (Muster)

Die Wählerliste zur Wahl des Kirchengemeinderats und der Landessynode ist von
(Wochentag und Datum)
bis
(Wochentag und Datum)
täglich von bis
Uhr zur Einsicht
bei
aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste können während dieser Zeit dort schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
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Anlage 5
(zu § 11 KWO und Nr. 31 AWO)

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Wahlausweis – Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste –

Sie sind zur Wahl zum Kirchengemeinderat40# und zur Landessynode mit nebenstehender Nummer in die Wählerliste aufgenommen worden.
Herrn/Frau
Die Wahl findet statt:
Wahltag
Wahlzeit von: bis:
Wahlraum:
Abs. Evang. Kirchengemeinde
Bringen Sie bitte diesen Wahlausweis zur Wahl mit.
Bitte die Hinweise auf der Rückseite zur Wahl und Briefwahl beachten!
(Rückseite Anlage 5)
  1. Dieser Wahlausweis ist zur Stimmabgabe im Wahlraum mitzubringen. Jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist oder anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses bekannt ist.
  2. Sind die Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschlag, Wahlumschlag und Versicherung zur Briefwahl) noch nicht beigefügt, so können die Briefwahlunterlagen beim Ortswahlausschuss der umseitig genannten Kirchengemeinde (Adresse des geschäftsführenden Pfarramts) schriftlich oder mündlich oder per E-Mail angefordert werden.
  3. Sind die Briefwahlunterlagen dem Wahlausweis bereits beigefügt, ist trotzdem die Wahl im Wahllokal möglich (bitte den Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, ist der Wahlausweis dem Wahlbrief beizufügen (vgl. beigefügtes Schaubild).
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Anlage 6
(zu § 14 KWO und Nr. 39 AWO)

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Am finden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat statt. Die Gemeinde wird gebeten, Wahlvorschläge einzureichen. Dazu wird folgendes bekannt gegeben:
Für ein Gelingen der Wahlen sind gute Wahlvorschläge entscheidend. Nur wer aus der Gemeinde jetzt zur Wahl vorgeschlagen wird, kann gewählt werden.
Synodale und Kirchengemeinderäte übernehmen eine wichtige Verantwortung in der Gemeinde und in der Landeskirche. Sie müssen bereit sein, das für ihr Amt vorgeschriebene Gelübde abzulegen.
Kirchengemeinderäte legen das folgende Gelübde ab:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird.
Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
Das Gelübde der Synodalen der Landessynode lautet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt als Mitglied der Landessynode im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, zu führen.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, ich will die Verfassung der Kirche gewissenhaft wahren und darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
So will ich treulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
Die vorgeschlagenen Bewerber müssen am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen ihre Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag und ihre Bereitschaft zur Ablegung des Gelübdes erklärt haben. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sein.
Die Wahlvorschläge zum Kirchengemeinderat können
bis (Wochentag, Datum) Uhr
beim geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde schriftlich eingereicht werden. Ein Vordruck ist beim Pfarramt erhältlich.
In unserer Gemeinde sind Kirchengemeinderäte zu wählen – und zwar41# aus
(Ort/Wohnbezirk) (mindestens42# (Zahl), aus
(Ort/Wohnbezirk) (mindestens43# (Zahl) und aus
(Ort/Wohnbezirk) (mindestens44# (Zahl) Kirchengemeinderäte.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens (Zahl)45# Bewerber unter Angabe von Name, Beruf und Wohnung in ziffernmäßig geordneter Reihenfolge aufführen. Wahlvorschläge zum Kirchengemeinderat sind von mindestens 10 zur Wahl berechtigten Gemeindegliedern unter Angabe des Namens und der Wohnung zu unterzeichnen.
Bei der Wahl zur Landessynode gehört unsere Gemeinde zum Wahlkreis Für diesen Wahlkreis sind die Wahlvorschläge bei der oder dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses für die Wahl,
Frau/Herrn in
bis spätestens (Wochentag, Datum) Uhr
einzureichen.
In unserem Wahlkreis sind Laien und Theologen zu wählen. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr als die dreifache Zahl von Bewerbern enthalten; die Bewerber sind nach Theologen und Laien getrennt in geordneter Reihenfolge aufzuführen. Diese Wahlvorschläge sind von mindestens 20 im Wahlkreis wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern zu unterzeichnen.
Wir bitten alle Gemeindeglieder die Wahlvorschläge vorzubereiten und einzureichen.
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Anlage 7
(zu § 19 KWO und Nr. 54 AWO)

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Stimmzettel für die Kirchengemeinderatswahl (Muster)

Zu den Wahlbewerbern sind neben dem Namen, Beruf und Wohnung anzugeben. Bei unechter Teilortswahl (§ 13 KGO) wird der Teilort oder Wohnbezirk angegeben.
#

Stimmzettel für die Kirchengemeinderatswahl in der Evang. Kirchengemeinde

am
Wahlvorschlag (I):
Grafik
(Name, Beruf, Wohnung; bei unechter Teilortswahl auch Teilort oder Wohnbezirk)
Grafik
Grafik
Grafik
Wahlvorschlag (II):
Grafik
(Name, Beruf, Wohnung; bei unechter Teilortswahl auch Teilort oder Wohnbezirk)
Grafik
Grafik
Grafik
#

Text zur Unterrichtung der Wähler

Es sind Kirchengemeinderäte zu wählen. Sie haben daher Stimmen. Die Bewerber, die Sie wählen wollen, kennzeichnen Sie dadurch, dass Sie ein Kreuz in den Kreis vor ihrem Namen setzen.
Sie dürfen einzelnen Bewerbern auch zwei Stimmen geben, aber nicht mehr als zwei. In diesem Fall setzen Sie die Zahl 2 in den Kreis vor ihrem Namen oder bringen 2 Kreuze an. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als Stimmen vergeben werden.
Nur bei zwei
oder mehr
Wahlvorschlägen
Grafik
Sie können Bewerbern aus verschiedenen (beiden) Wahlvorschlägen Ihre Stimme geben; aber auch dann dürfen insgesamt nicht mehr als Stimmen vergeben werden.
Nur bei
unechter
Teilortswahl
(§ 13 KGO)
Grafik
Aus den Orten (Haupt- und Nebenorten, Gruppen von Nebenorten, ggf. Wohnbezirken) werden folgende Zahlen von Bewerbern gewählt:
Ort (Wohnbezirk) (mindestens)46# Bewerber
Ort (Wohnbezirk) (mindestens)47# Bewerber
Die Stimmen müssen aber nicht auf die einzelnen Orte (Wohnbezirke) aufgeteilt werden.
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Anlage 8 a
(zu § 19 KWO und Nr. 55 AWO)

Formular zur Bekanntgabe der Wahl für den Fall der Briefwahl auf Antrag
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Bekanntgabe der Wahl

Am Sonntag, dem finden die Wahlen zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode statt. Wir rufen alle auf, an der Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keine Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wolle sich bis spätestens Donnerstag, den melden.
Am Wahltag ist um Uhr Gottesdienst in
Im Anschluss an den Gottesdienst kann in (Kirche, Gemeindehaus, Sakristei) in der Zeit zwischen Uhr und Uhr gewählt werden.
Jedes Gemeindeglied stimmt in dem Abstimmungsbezirk ab, in dem es in die Wählerliste aufgenommen worden ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmung mitgebracht werden.
Wer wegen Krankheit, Alter, Ortsabwesenheit oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert ist, zur Wahl zu kommen, kann vorher durch eine Briefwahl wählen.
Anträge auf Aushändigung der dazu erforderlichen Briefwahlunterlagen können bis Freitag, den bei schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführende Pfarramt
Adresse:
Außerdem sind von bis zusätzliche Wahlbriefkästen in der Kirchengemeinde an folgenden Orten aufgestellt: und 48#
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis Uhr beim Ortswahlausschuss eingegangen sein. Die Einzelheiten der Briefwahl sind auf dem Briefwahlschein erläutert.
Es sind in unserer Gemeinde Kirchengemeinderäte zu wählen; hierfür wurden aus der Gemeinde die folgenden Gemeindeglieder vorgeschlagen, die auf den Stimmzetteln aufgeführt sind:
Wahlvorschlag I
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Wahlvorschlag II
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Bei der Wahl zur Landessynode gehört unsere Gemeinde zum Wahlkreis in dem Laien und Theologen und ebensoviel Ersatzmitglieder zu wählen sind. Hierfür stehen Bewerber aus folgenden Wahlvorschlägen zur Wahl:
Wahlvorschlag I:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Wahlvorschlag II:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Ersatzmitglieder für die Landessynode sind diejenigen, die nach dem gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei beiden Wahlen können nur die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber gewählt werden. Die Einzelheiten des Wahlvorganges sind auf den Stimmzetteln erläutert. Bei der Wahl zum Kirchengemeinderat hat jeder Wähler Stimmen, bei der Wahl zur Landessynode für Theologen , für Laien Stimmen.
Wir bitten die Gemeinde, an der Wahl teilzunehmen, und ihrer in Fürbitte zu gedenken.
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Anlage 8 b
(zu § 19 KWO und Nr. 55 AWO)

Formular zur Bekanntgabe der Wahl für den Fall der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen
#

Bekanntgabe der Wahl

Am Sonntag, dem finden die Wahlen zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode statt. Wir rufen alle auf, an der Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keine Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wolle sich bis spätestens Donnerstag, den melden.
Am Wahltag ist um Uhr Gottesdienst in
Im Anschluss an den Gottesdienst kann in (Kirche, Gemeindehaus, Sakristei) in der Zeit zwischen Uhr und Uhr gewählt werden.
Jedes Gemeindeglied stimmt in dem Abstimmungsbezirk ab, in dem es in die Wählerliste aufgenommen worden ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmung mitgebracht werden.
Wird von der Briefwahl Gebrauch gemacht, so werden die ausgefüllten Briefwahlunterlagen dem Wahlausweis, der zugleich Briefwahlschein ist, beigefügt.
Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführende Pfarramt
Adresse:
Außerdem sind von bis zusätzliche Wahlbriefkästen in der Kirchengemeinde an folgenden Orten aufgestellt: und 49#
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis Uhr beim Ortswahlausschuss eingegangen sein. Die Einzelheiten der Briefwahl sind auf dem Briefwahlschein erläutert.
Es sind in unserer Gemeinde Kirchengemeinderäte zu wählen; hierfür wurden aus der Gemeinde die folgenden Gemeindeglieder vorgeschlagen, die auf den Stimmzetteln aufgeführt sind:
Wahlvorschlag I
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Wahlvorschlag II
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Bei der Wahl zur Landessynode gehört unsere Gemeinde zum Wahlkreis in dem Laien und Theologen und ebensoviel Ersatzmitglieder zu wählen sind. Hierfür stehen Bewerber aus folgenden Wahlvorschlägen zur Wahl:
Wahlvorschlag I:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Wahlvorschlag II:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Ersatzmitglieder für die Landessynode sind diejenigen, die nach dem gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei beiden Wahlen können nur die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber gewählt werden. Die Einzelheiten des Wahlvorganges sind auf den Stimmzetteln erläutert. Bei der Wahl zum Kirchengemeinderat hat jeder Wähler Stimmen, bei der Wahl zur Landessynode für Theologen , für Laien Stimmen.
Wir bitten die Gemeinde, an der Wahl teilzunehmen, und ihrer in Fürbitte zu gedenken.
#

Anlage 8 c
(zu § 19 KWO und Nr. 56 AWO)

Formular zur Bekanntgabe der Wahl für den Fall der Briefwahl auf Antrag (Kurzfassung zur Ankündigung im Gottesdienst)
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Bekanntgabe der Wahl

Am Sonntag, dem finden die Wahlen zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode statt. Wir rufen alle auf, an der Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keine Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wolle sich bis spätestens Donnerstag, den melden.
Am Wahltag ist um Uhr Gottesdienst in
Im Anschluss an den Gottesdienst kann in (Kirche, Gemeindehaus, Sakristei) in der Zeit zwischen Uhr und Uhr gewählt werden.
Jedes Gemeindeglied stimmt in dem Abstimmungsbezirk ab, in dem es in die Wählerliste aufgenommen worden ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmung mitgebracht werden.
Wer am Wahlsonntag aus wichtigem Grund verhindert ist, zur Wahl zu kommen, kann vorher durch Briefwahl wählen. Anträge auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen können bis Freitag, den bei schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführende Pfarramt. Außerdem sind von bis zusätzliche Wahlbriefkästen in der Kirchengemeinde an folgenden Orten aufgestellt: und 50#
Es sind in unserer Gemeinde Kirchengemeinderäte zu wählen; hierfür wurden aus der Gemeinde die folgenden Gemeindeglieder vorgeschlagen, die auf den Stimmzetteln aufgeführt sind:
Wahlvorschlag I
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Wahlvorschlag II
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Bei der Wahl zur Landessynode gehört unsere Gemeinde zum Wahlkreis in dem Laien und Theologen und ebensoviel Ersatzmitglieder zu wählen sind. Hierfür stehen Bewerber aus folgenden Wahlvorschlägen zur Wahl:
Wahlvorschlag I:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Wahlvorschlag II:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Ersatzmitglieder für die Landessynode sind diejenigen, die nach dem gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben.
Alle Einzelheiten zum Wahlvorgang sind in dem Aushang am (im) zu lesen und im Übrigen auf den Stimmzetteln erläutert.
Wir bitten die Gemeinde, an der Wahl teilzunehmen, und ihrer in Fürbitte zu gedenken.
#

Anlage 8 d
(zu § 19 KWO und Nr. 56 AWO)

Formular zur Bekanntgabe der Wahl für den Fall der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen
(Kurzfassung zur Ankündigung im Gottesdienst)
#

Bekanntgabe der Wahl

Am Sonntag, dem finden die Wahlen zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode statt. Wir rufen alle auf, an der Wahl teilzunehmen. Wer bisher noch keine Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis erhalten hat, wolle sich bis spätestens Donnerstag, den melden.
Am Wahltag ist um Uhr Gottesdienst in
Im Anschluss an den Gottesdienst kann in (Kirche, Gemeindehaus, Sakristei) in der Zeit zwischen Uhr und Uhr gewählt werden.
Jedes Gemeindeglied stimmt in dem Abstimmungsbezirk ab, in dem es in die Wählerliste aufgenommen worden ist. Die ausgegebenen Wahlausweise sollen zur Abstimmung mitgebracht werden.
Wird von der Briefwahl Gebrauch gemacht, so werden die ausgefüllten Briefwahlunterlagen dem Wahlausweis, der zugleich Briefwahlschein ist, beigefügt.
Die Entgegennahme von Wahlbriefen erfolgt durch das geschäftsführende Pfarramt. Außerdem sind von bis zusätzliche Wahlbriefkästen in der Kirchengemeinde an folgenden Orten aufgestellt: und 51#
Es sind in unserer Gemeinde Kirchengemeinderäte zu wählen; hierfür wurden aus der Gemeinde die folgenden Gemeindeglieder vorgeschlagen, die auf den Stimmzetteln aufgeführt sind:
Wahlvorschlag I
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Wahlvorschlag II
(Name, Beruf, Wohnort und, bei unechter Teilortswahl, Ortsteil oder Wohnbezirk)
usw.
Bei der Wahl zur Landessynode gehört unsere Gemeinde zum Wahlkreis in dem Laien und Theologen und ebensoviel Ersatzmitglieder zu wählen sind. Hierfür stehen Bewerber aus folgenden Wahlvorschlägen zur Wahl:
Wahlvorschlag I:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Wahlvorschlag II:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
als Theologen
(Name, Wohnort)
usw.
Ersatzmitglieder für die Landessynode sind diejenigen, die nach dem gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben.
Alle Einzelheiten zum Wahlvorgang sind in dem Aushang am (im) zu lesen und im Übrigen auf den Stimmzetteln erläutert.
Wir bitten die Gemeinde, an der Wahl teilzunehmen, und ihrer in Fürbitte zu gedenken.
#

Anlage 9
(zu § 24 KWO und Nr. 70 AWO und zu § 53 KWO und Nr. 145 AWO)

a)
Evang. Kirchengemeinde
Kirchenbezirk
Abstimmungsbezirk
, den
Grafik
Niederschrift des Ortswahlausschusses
Grafik
Niederschrift des örtlichen Wahlausschusses
über die Wahl zum Kirchengemeinderat
Für die heute anberaumte Wahl zum Kirchengemeinderat sind durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom folgende Personen als Mitglieder des Ausschusses und als Stellvertreter bestellt und nach § 7 Abs. 3 KWO verpflichtet worden:
  1.
  2.
  3.
  4.
  5.
Stellvertreter:
  6.
  7.
  8.
  9.
10.
Vom Vorsitzenden des Ausschusses wurden folgende Personen nach § 27 KWO als Wahlhelfer bestellt und verpflichtet:
  1.
  2.
  3.
  4.
  5.
Die Wahlhandlung ist heute unter der Leitung und Aufsicht des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses und in steter Anwesenheit von drei Mitgliedern des Wahlausschusses52# oder deren Stellvertreter in dem für den Wähler zugänglichen Wahlraum in vorgenommen worden. Für die Wahl ist die Zeit von bis vom Kirchengemeinderat bestimmt worden.
Wahlhandlung, Wahlraum und Wahlzeit sind am im Gemeindegottesdienst und durch bekannt gegeben worden.
Zu Beginn der Wahl stellte der Wahlausschuss fest, dass die Wahlurne leer war. Diese wurde bis zum Schluss der Abstimmung nicht wieder geöffnet.
Die Abstimmung wurde in der nach § 24 Abs. 1 KWO vorgeschriebenen Weise vorgenommen.
Grafik
Es wurden amtliche Wahlumschläge verwendet53#.
Wähler, die aus offenbarem Versehen nicht in die Wählerliste aufgenommen worden waren, sind durch einstimmigen Beschluss des Wahlausschusses zur Wahl zugelassen worden. Ihr Name wurde in der Wählerliste nachgetragen.
Folgende Personen wurden zur Wahl nicht zugelassen54#:
  1. (Name, Vorname, Anschrift, Grund)
  2.
Nach Ende der Wahlzeit wurde die Wahl für geschlossen erklärt. Nach Schluss der Wahl wurde in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt.
Noch vor Öffnung der Wahlurne wurden die beim Ortswahlausschuss – und den örtlichen Wahlausschüssen55# – eingegangenen – einschließlich der in die Wahlbriefkästen eingelegten56# – Wahlbriefe geöffnet und geprüft. Wenn die Stimmabgabe insoweit gültig war, wurden nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste, die amtlichen Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen57#.
Nach Öffnung der Urne wurden die abgegebenen Wahlumschläge und Stimmzettel gezählt und mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste verglichen. Hierbei ergab sich folgende Verschiedenheit: 58#. Sodann wurden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Wahlumschläge enthielten keinen Stimmzettel59#.
Grafik
Nur falls zutreffend anzukreuzen und auszufüllen
Nach Schluss der Wahl kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung des Ortswahlausschusses. Die Stimmzettel unter Verschluss und Siegel gelegt und vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses60# in Verwahrung genommen.
Am wurden die Stimmzettel wieder aus der Verwahrung genommen und in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt61#.
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden aufgrund der Wählerliste folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten
Personen, die abgestimmt haben
Davon Briefwähler
Zahl der Wahlbriefe ohne Stimmzettel
Ergibt Zahl der Stimmzettel insgesamt
Davon wurden ohne besonderen Beschluss als ungültig ausgesondert
Besonderer Beschluss des Ausschusses wurde über die in Anlage 162# aufgeführten Stimmzettel gefasst. Dabei wurden als ungültig ausgesondert (s. Anlage 1)
Zahl der gültigen Stimmzettel
Zahl der vom Wahlausschuss durch Beschluss für gültig erklärten Stimmzettel (die Zahl ist bei den gültigen Stimmzetteln bereits enthalten) nach Anlage 1
Von den abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:
  1.
  2.
  3.
usw.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift beurkundet
Der Ortswahlausschuss:63#
Der örtliche Wahlausschuss64#
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Anlage 1 zur Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses65#:
Besonderer Beschluss über Stimmzettel wurde gefasst wie folgt66#:
a) für ungültig erklärt:
Stimmzettel Nr. ;
Grund:
b) für ungültig erklärt:
Stimmzettel Nr. ;
Grund:
c) wie folgt bewertet:
Stimmzettel Nr. ;
Stimme(n) für
Stimme(n) für
b)
Evang. Kirchengemeinde
Kirchenbezirk
Abstimmungsbezirk
, den
#

Niederschrift des Ortswahlausschusses

über die Wahl zum Kirchengemeinderat
Für die heute anberaumte Wahl zum Kirchengemeinderat sind durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom folgende Personen als Mitglieder des Ortswahlausschusses und als Stellvertreter bestellt und nach § 7 Abs. 3 KWO verpflichtet worden:
  1.
  2.
  3.
  4.
  5.
Stellvertreter:
  6.
  7.
  8.
  9.
10.
Der Ortswahlausschuss hat Wahlbriefe, davon für
Abstimmungsbezirk
Abstimmungsbezirk
Abstimmungsbezirk
erhalten.
Der Ortswahlausschuss stellte fest, dass folgende Wahlbewerber als gewählt zu betrachten sind:
 1.
 2.
 3.
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses nahm die Stimmzettel und die Niederschrift nebst Anlagen in Verwahrung.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
c)
Evang. Kirchengemeinde
Kirchenbezirk
Abstimmungsbezirk
, den
#

Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses67#

über die Wahl zur Landessynode
Für die heute anberaumte Wahl zur Landessynode sind durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom
(wie Niederschrift über die Wahl zum Kirchengemeinderat, Anlage 9 Buchst. a)
Ohne besonderen Beschluss wurden bei der Auszählung Stimmzettel insgesamt und Stimmzettel als teilweise (Theologen oder Laien) ungültig ausgesondert.
Besonderer Beschluss des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses68# wurde über die Anlage 169# augeführten Stimmzettel gefasst.
Diese Stimmzettel sind der Niederschrift als Beilage angefügt.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:
Laien:
 1. Stimmen
 2. Stimmen
usw.
Theologen:
 1. Stimmen
 2. Stimmen
usw.
Dem Vorsitzende des Ortswahlausschusses wurden die Stimmzettel zur Verwahrung, die Niederschrift nebst Anlagen zur unverzüglichen Einsendung an den Vertrauensausschuss übergeben.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift beurkundet
Der Ortswahlausschuss:70#
Der örtliche Wahlausschuss:71#
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Anlage 1 zur Niederschrift des Ortswahlauschusses/örtlichen Wahlauschusses72#
Besonderer Beschluss über Stimmzettel wurde gefasst wie folgt73#:
a) insgesamt für ungültig erklärt:
Stimmzettel
Nr. ;
Grund
b) insgesamt für ungültig erklärt:
Stimmzettel
Nr. ;
Grund
c) teilweise für ungültig erklärt:
Stimmzettel
Nr. ;
Grund
d) wie folgt bewertet: Stimmzettel Nr. ;
Stimme(n) für
Stimme(n) für
usw.
#

Anlage 10
(Zu §§ 25 und 26 KWO und Nr. 74 AWO)

Briefwahlschein auf Antrag (wenn keine allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen nach § 25 a KWO erfolgt).
#

Briefwahlschein

für die kirchlichen Wahlen zur Landessynode im
Wahlkreis und zum Kirchengemeinderat in der Kirchengemeinde jeweils im Abstimmungsbezirk Lfd. Nummer der Wählerliste
Herr/Frau
geb. am
wohnhaft in
Straße
kann mit diesem Briefwahlschein an den angegebenen Wahlen im genannten Abstimmungsbezirk durch Briefwahl teilnehmen.
,
den 20
(Stempel der Kirchengemeinde)
(Ort und Straße)
(Unterschrift eines Mitglieds des Ortswahlausschusses)
#

Versicherung der persönlichen Kennzeichnung

Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
,
den 20
Ort
(Unterschrift des Briefwählers)
#

Versicherung der Hilfsperson

Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet habe.
,
den 20
Ort
(Name und Unterschrift der Hilfsperson)
(Wichtiger Hinweis: Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig!)
#

Hinweise für die Briefwähler

Der Briefwähler
  1. kennzeichnet persönlich auf dem Stimmzettel, wen er wählen bzw. nicht wählen will;
  2. legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt ihn;
  3. unterschreibt auf dem Briefwahlschein die vorgedruckte Versicherung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels;
  4. steckt den amtlichen Wahlumschlag und den mit der Versicherung versehenen Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag und
  5. übermittelt diesen verschlossen dem Ortswahlausschuss (Ort und Straße s. o.) durch die Post oder auf andere Weise.
Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der bekanntgemachten Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingeht. Bei mehreren Abstimmungsbezirken nehmen auch örtliche Wahlausschüsse die Wahlbriefe entgegen.
Ebenso können Wahlbriefe in den bekannt gemachten Zeiten und an den bekannt gemachten Orten in die Wahlbriefkästen eingeworfen werden74#. Auf die Zeit, welche die Postzustellung in Anspruch nimmt, und auf die ortsüblichen Zeiten der Postzustellung bitte Acht geben!
#

Anlage 11
(Zu §§ 25, 25 a und 26 KWO und Nr. 74 c AWO)

Versicherung der persönliche Kennzeichnung bei allgemeiner Zusendung der Briefwahlunterlagen
#

Versicherung der persönlichen Kennzeichnung

Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
,
den 20
Ort
(Unterschrift des Briefwählers)
#

Versicherung der Hilfsperson

Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet habe.
,
den 20
Ort
(Name und Unterschrift der Hilfsperson)
(Wichtiger Hinweis: Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig!)
#

Hinweise für die Briefwähler

Der Briefwähler
  1. kennzeichnet persönlich auf dem Stimmzettel, wen er wählen bzw. nicht wählen will;
  2. legt den gekennzeichneten Stimmzettel (bei der Verbindung der Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat beide Stimmzettel) in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt ihn;
  3. unterschreibt die oben stehende Versicherung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels;
  4. steckt den amtlichen Wahlumschlag und den Wahlausweis – Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste – und die oben stehende Versicherung in den Wahlbriefumschlag und
  5. übermittelt diesen verschlossen dem Ortswahlausschuss (Ort und Straße s. o.) durch die Post oder auf andere Weise.
Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der bekannt gemachten Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingeht. Bei mehreren Abstimmungsbezirken nehmen auch örtliche Wahlausschüsse die Wahlbriefe entgegen.
Ebenso können Wahlbriefe in den bekannt gemachten Zeiten und an den bekannt gemachten Orten in die Wahlbriefkästen eingeworfen werden75#.
Auf die Zeit, welche die Postzustellung in Anspruch nimmt, und auf die ortsüblichen Zeiten der Postzustellung bitte Acht geben!
(Rückseite)
Schaubild zur Rücksendung der Unterlagen bei allgemeiner Zusendung der Briefwahlunterlagen
Grafik
Den Wahlbrief rechtzeitig per Post oder auf andere Weise an den Ortswahlausschuss senden. Er muss spätestens zum Ende der Wahlzeit vorliegen.
#

Anlage 12
(zu § 51 KWO und Nr. 143 AWO)

#

Musterstimmzettel für die Wahlen zur Landessynode
Stimmzettel

für die Wahlen zur Landessynode
im Wahlkreis
am
Sie haben für Laien Stimmen, die Sie beliebig verteilen können. Geben Sie jedoch pro Wahlbewerber nicht mehr als zwei Stimmen ab.
Wahlvorschlag I:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
Wahlvorschlag II:
als Laien
(Name, Beruf, Wohnort)
Sie haben für Theologen Stimmen, die Sie beliebig verteilen können. Geben Sie jedoch pro Wahlbewerber nicht mehr als zwei Stimmen ab.
Wahlvorschlag I:
als Theologen
(Name, Beruf, Wohnort)
Wahlvorschlag II:
als Theologen
(Name, Beruf, Wohnort)
#

Anlage 13
(zu § 55 KWO und Nr. 149 AWO)

Wahlkreis
,
den
#

Niederschrift des Vertrauensausschusses

über die Feststellung des Ergebnisses der Wahlen zur Landessynode.
Der Vertrauensausschuss besteht aus den folgenden, von den Bezirkssynoden des Wahlkreises gewählten Personen, die nach § 42 Abs. 5 KWO verpflichtet wurden:
Vorsitzender
1. Kirchenbezirk:
2. Kirchenbezirk:
usw.
Stellvertreter:
1. Kirchenbezirk:
usw.
Der Vertrauensausschuss hat sich heute in öffentlicher Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis versammelt. Anwesend sind (mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder Stellvertreter).
Zu Beginn wurde festgestellt, dass von sämtlichen Kirchengemeinden und Abstimmungsbezirken des Wahlkreises die Wahlniederschriften vorliegen. Die Prüfung der Niederschriften aus sämtlichen Abstimmungsbezirken hat keine – folgende Beanstandung ergeben:
Unter Zugrundelegung der in den Wahlniederschriften der Abstimmungsbezirke enthaltenen Ergebnisse ist folgendes Gesamtergebnis im Wahlkreis festgestellt worden:
In die Wählerlisten des Wahlkreises sind
insgesamt aufgenommen
Kirchengemeindeglieder
abgestimmt haben
Kirchengemeindeglieder
Von den abgegebenen gültigen Stimmen haben erhalten:
als Laien
1.
Stimmen
geb. am Beruf:
Anschrift:
2.
Stimmen
geb. am Beruf:
Anschrift:
usw.
als Theologen
1.
Stimmen
geb. am
Anschrift:
2.
Stimmen
geb. am
Anschrift:
usw.
Sonach sind als gewählt zu betrachten:
als Laien:
1.
2.
usw.
als Theologen
1.
usw.
Als Ersatzmitglieder sind in der folgenden Reihenfolge als gewählt zu betrachten:
als Laien:
1.
2.
usw.
als Theologen
1.
usw.
Der Vertrauensausschuss beschließt:
  1. dem Evang. Oberkirchenrat das Wahlergebnis alsbald mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift vorstehender Niederschrift zu übersenden;
  2. das Wahlergebnis den Pfarrämtern zur Bekanntgabe in sämtlichen Kirchen des Wahlkreises mitzuteilen;
  3. den gewählten Synodalen und Ersatzmitgliedern eine Wahlurkunde auszustellen, nachdem sie die Annahme der Wahl erklärt haben.
Zur Beurkundung
Der Vertrauensausschuss:
, den 20
#

Anlage 14
(zu § 56 KWO und Nr. 153 AWO)

#

Urkunde über die Wahl zur Landessynode

Bei der am im Wahlkreis vorgenommenen Wahl zur Landessynode ist nach der heute vorgenommenen Feststellung des Wahlergebnisses
zum Synodalen76# – als Laie – Theologe77#
zum Ersatzmitglied78# – als Laie – Theologe79#
an erster80#, zweiter, dritter Stelle gewählt worden:
Vor- und Zuname
Beruf
wohnhaft in
geboren am
,
den 20
Der Vorsitzende des Vertrauensausschusses:

#
1 ↑ Red. Anm.: Text der Ausführungsbestimmungen ist eingerückt abgedruckt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 29. August 2000 (Abl. 59, S. 141):„Artikel 2(1) Die Regelung der bisherigen Nummer 3 und der darauf bezogenen Nummer 3 a gilt für solche Gemeindeglieder, die am 30. September 2000 nach dieser Regelung ihr Wahlrecht in einer anderen Kirchengemeinde wahrnehmen, für die nächste allgemeine Kirchenwahl und die folgenden Amtsperiode fort.“Nr. 3 und 3 a alte Fassung lautete:„3. Hat sich in einer Gesamtkirchengemeinde ein Kirchenmitglied ordnungsgemäß (vgl. Seelsorgebezirksordnung vom 10. 12. 1901, Abl. 12 S. 323) zur Seelsorge durch einen Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde abgemeldet, so kann es auf Antrag sein Wahlrecht in dieser Kirchengemeinde ausüben, wenn die beiden beteiligten Kirchengemeinderäte zugestimmt haben. Die Bestimmung kann entsprechend angewandt werden, wenn ein Kirchengemeindeglied mit einer anderen Kirchengemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden ist und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben dieser Kirchengemeinde zuläßt.3a. Wird das Wahlrecht nach Nrn. 2 und 3 AWO nicht in der Kirchengemeinde der Hauptwohnung ausgeübt, ist dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten bei jeder Wahl in beiden Kirchengemeinden geändert werden.“
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 29. August 2000 (Abl. 59, S. 141):„Artikel 2(1) Die Regelung der bisherigen Nummer 3 und der darauf bezogenen Nummer 3 a AWO gilt für solche Gemeindeglieder, die am 30. September 2000 nach dieser Regelung ihr Wahlrecht in einer anderen Kirchengemeinde wahrnehmen, für die nächste allgemeine Kirchenwahl und die folgenden Amtsperiode fort.“Nr. 3 und 3 a alte Fassung lautete:„3. Hat sich in einer Gesamtkirchengemeinde ein Kirchenmitglied ordnungsgemäß (vgl. Seelsorgebezirksordnung vom 10. 12. 1901, Abl. 12 S. 323) zur Seelsorge durch einen Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde abgemeldet, so kann es auf Antrag sein Wahlrecht in dieser Kirchengemeinde ausüben, wenn die beiden beteiligten Kirchengemeinderäte zugestimmt haben. Die Bestimmung kann entsprechend angewandt werden, wenn ein Kirchengemeindeglied mit einer anderen Kirchengemeinde durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden ist und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben dieser Kirchengemeinde zuläßt.3a. Wird das Wahlrecht nach Nrn. 2 und 3 AWO nicht in der Kirchengemeinde der Hauptwohnung ausgeübt, ist dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten bei jeder Wahl in beiden Kirchengemeinden geändert werden.“
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 110 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 108 und 109 dieser Sammlung.
#
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 111 dieser Sammlung.
#
11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
#
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
#
25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
31 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
32 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
33 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
34 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
35 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
36 ↑ Nicht Zutreffendes streichen!
#
37 ↑ Einsprachen und ihre Erledigung vermerken.
#
38 ↑ Nur bei Anmeldung zur Wählerliste auszufüllen:
Grafik
Die Wahlberechtigung der eingetragenen Wähler ist vom Kirchengemeinderat geprüft (§§ 10 und 12 KWO) – und bejaht worden (§ 13 KWO).
#
39 ↑ Nur bei Anmeldung zur Wählerliste auszufüllen:
Grafik
Die Wahlberechtigung der eingetragenen Wähler ist vom Kirchengemeinderat geprüft (§§ 10 und 12 KWO) – und bejaht worden (§ 13 KWO).
#
40 ↑ Nicht Zutreffendes gegebenenfalls streichen!
#
41 ↑ Nur im Falle der unechten Teilortswahl.
#
42 ↑ Nur, wenn im Fall der unechten Teilortswahl pro Ortsteil oder Wohnbezirk nur Mindestzahlen genannt sind.
#
43 ↑ Nur, wenn im Fall der unechten Teilortswahl pro Ortsteil oder Wohnbezirk nur Mindestzahlen genannt sind.
#
44 ↑ Nur, wenn im Fall der unechten Teilortswahl pro Ortsteil oder Wohnbezirk nur Mindestzahlen genannt sind.
#
45 ↑ Doppelte Anzahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte (§ 15 KWO).
#
46 ↑ Eine Mindestzahl bei der unechten Teilortswahl ist anzugeben, wenn sie in einer Ortssatzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KGO vorgesehen ist.
#
47 ↑ Eine Mindestzahl bei der unechten Teilortswahl ist anzugeben, wenn sie in einer Ortssatzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KGO vorgesehen ist.
#
48 ↑ Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt werden.
#
49 ↑ Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt werden.
#
50 ↑ Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt werden.
#
51 ↑ Dieser Satz ist zu streichen, wenn keine Wahlbriefkästen aufgestellt werden.
#
52 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
53 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
54 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
55 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
56 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
57 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
58 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
59 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
60 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
61 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
62 ↑ Anlage 1 zur Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses enthält mit Bezug zur Niederschrift die Stimmzettelnummer, die Aussage, ob er für ungültig erklärt wurde und weshalb oder wie er bewertet wurde und welche Stimmen für welchen Bewerber als abgegeben angesehen werden.
#
63 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
64 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
65 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
66 ↑ Soweit der Zwischenraum im Vordruck nicht ausreicht, ist der Niederschrift eine Beilage anzuschließen.
#
67 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
68 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
69 ↑ Anlage 1 zur Niederschrift des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses enthält mit Bezug zur Niederschrift die Stimmzettelnummer, die Aussage, ob er für ungültig erklärt wurde und weshalb oder wie er bewertet wurde und welche Stimmen für welchen Bewerber als abgegeben angesehen werden.
#
70 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
71 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
72 ↑ Soweit nicht zutreffend, zu streichen.
#
73 ↑ Soweit der Zwischenraum im Vordruck nicht ausreicht, ist der Niederschrift eine Beilage anzuschließen.
#
74 ↑ Falls zutreffend.
#
75 ↑ Falls zutreffend.
#
76 ↑ Nicht zutreffendes streichen.
#
77 ↑ Nicht zutreffendes streichen.
#
78 ↑ Nicht zutreffendes streichen.
#
79 ↑ Nicht zutreffendes streichen.
#
80 ↑ Nicht zutreffendes streichen.