.

Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

441. Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz)

Vom 3. Juni 1977

(ABl. 47 S. 511), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 19. Juni 1993 (Abl. 55 S. 529), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 718), vom 11. März 1995 (Abl. 56 S. 354), vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520, 523), vom 3. Juli 1997 (Abl. 57 S. 332), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 333), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403), vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 159 und 160), vom 12. Juli 2003 (Abl. 60 S. 281, 282), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69), vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285), vom 23. November 2005 (Abl. 61 S. 408), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 320), vom 24. November 2008 (Abl. 63 S. 262), vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 233), vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240) und vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527)

#

Erster Abschnitt:
Einleitende Bestimmungen

###

§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Alle Glieder der Kirche sind durch die Taufe berufen, der Welt das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Zur geordneten öffentlichen Verkündigung des Evangeliums beruft die Kirche Pfarrer und Pfarrerinnen in ihren Dienst.
( 2 ) Dieses Gesetz regelt die Dienstverhältnisse der in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten seine Bestimmungen sowohl für Pfarrer als auch für Pfarrerinnen.
( 3 ) Das Dienstverhältnis des Pfarrers ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art. In Ausnahmefällen können Pfarrer auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden; ihr Dienstverhältnis soll, soweit staatliches Recht nicht entgegensteht, so gestaltet sein, daß es dem Pfarrdienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes möglichst nahekommt.
#

§ 2
Arten des Dienstverhältnisses

( 1 ) Die Pfarrer stehen entweder im ständigen oder im unständigen Dienst der Landeskirche.
( 2 ) Ständiger Pfarrer ist, wer durch Ernennung auf eine Pfarrstelle in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen worden ist.
( 3 ) Unständiger Pfarrer ist, wer durch Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst in ein Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf und wer durch Eintritt in den unständigen Dienst im Pfarramt in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe aufgenommen worden ist.
( 4 ) Der Vorbereitungsdienst dient dem Abschluß der Berufsausbildung des Pfarrers. Der unständige Pfarrer nimmt die verschiedenen Ausbildungsangebote und die ihm übertragenen Dienstaufträge wahr.
( 5 ) Die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst ist ein Vorbereitungsdienst besonderer Art, durch den Männer und Frauen, deren Gewinnung für das Pfarramt erwünscht ist, ausnahmsweise auch ohne die vorgesehene erste Dienstprüfung dem Pfarrdienst der Landeskirche zugeführt werden können. Die in diesen Dienst Berufenen nehmen die ihnen übertragenen Dienstaufträge und die verschiedenen Ausbildungsangebote wahr.
( 6 ) Im unständigen Dienst im Pfarramt nimmt der Pfarrer zur Anstellung nach Abschluß seiner Ausbildung in der Regel selbständige Dienstaufträge im Pfarramt wahr. Dabei soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgestellt werden, ob sich der Pfarrer zur Anstellung unter den besonderen Bedingungen der selbständigen Wahrnehmung einer ihm übertragenen Aufgabe als für den Pfarrdienst geeignet erweist. Nach der Bewährung im unständigen Dienst im Pfarramt wird die Bewerbungsfähigkeit verliehen. Die Feststellung der Eignung kann von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
#

Zweiter Abschnitt:
Begründung des Dienstverhältnisses

#

ERSTER UNTERABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

##

§ 3
Allgemeines

( 1 ) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Pfarrdienst der Landeskirche erfüllt, wer
  1. erwarten läßt, daß er seinen pfarramtlichen Dienst gemäß dem Ordinationsversprechen tut und seine Bereitschaft dazu wie folgt schriftlich erklärt: „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren (§ 2 Abs. 4 Einführungsordnung1#).“
  2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder dies im Zeitpunkt der Aufnahme in den Pfarrdienst wird.
( 2 ) (gestrichen)
#

§ 4
Vorbereitungsdienst

( 1 ) In den Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 4) kann aufgenommen werden, wer
  1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
  2. die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat, und
  3. ein Vorpraktikum für Theologiestudenten abgeleistet hat,
  4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann abgesehen werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 jedoch nur, wenn die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist.
#

§ 5
Unständiger Dienst im Pfarramt

( 1 ) In den unständigen Dienst im Pfarramt (§ 2 Abs. 6) kann aufgenommen werden, wer
  1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
  2. sich im Vorbereitungsdienst als für den Pfarrdienst geeignet erwiesen hat und
  3. die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung, die zweite kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst oder eine gleichwertige Prüfung bestanden oder auf andere Weise nachgewiesen hat, daß er eine entsprechende wissenschaftliche und praktische Vorbildung besitzt.
( 2 ) In besonderen Fällen sind Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulässig, wenn die Eignung zum Pfarrdienst auf andere Weise festgestellt werden kann.
#

§ 6
Ständiger Pfarrdienst

( 1 ) In den ständigen Pfarrdienst (§ 2 Abs. 2) kann aufgenommen werden, wer
  1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
  2. ordiniert ist (§ 8),
  3. sich drei Jahre im unständigen Dienst im Pfarramt bewährt hat und
  4. die Bewerbungsfähigkeit (§ 2 Abs. 6) erhalten hat.
( 2 ) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
( 3 ) In den ständigen Pfarrdienst (§ 2 Abs. 2) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nach Ablauf der Amtszeit aufgenommen, wer als Landesbischof, als Prälat oder als geistliches Mitglied des Oberkirchenrats spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Amtszeit einen Antrag auf Aufnahme stellt.
#

§ 7
Berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst

( 1 ) In die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst (§ 2 Abs. 5) kann aufgenommen werden, wer
  1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
  2. sich im Dienst der evangelischen Kirche, ihrer Diakonie oder Mission bewährt hat oder über eine Ausbildung verfügt, die ihn nach dem Ermessen des Oberkirchenrats als geeignet erscheinen läßt, in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst verwendet zu werden.
( 2 ) Ein unständiger Pfarrer in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst kann in den unständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen werden, wenn er
  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
  2. sich in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst bewährt hat und
  3. die seine Ausbildung abschließende Dienstprüfung bestanden hat.
( 3 ) Ein unständiger Pfarrer in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst kann in den ständigen Pfarrdienst aufgenommen werden, wenn er
  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
  2. bei Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und
  3. sich in der Regel zehn Jahre lang in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst oder im unständigen Dienst im Pfarramt bewährt hat.
Auf die Bewährungszeit nach Nr. 3 können entsprechende Dienstleistungen in der Gemeindearbeit, der kirchlichen Jugendarbeit, in der Diakonie, der Mission oder bei sonstigen Einrichtungen und Gemeinschaften, die der evangelischen Kirche nahestehen, sowie in besonderen Fällen die Zeit der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise angerechnet werden.
#

ZWEITER UNTERABSCHNITT
ORDINATION

##

§ 8
Einführung in den Pfarrdienst

Die Ordination erfolgt als Einführung in den Pfarrdienst nach der Ordnung der Landeskirche. In ihr wird öffentlich bestätigt, daß der Ordinierte zur geordneten öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist.
#

§ 9
Verlust der in der Ordination übertragenen Rechte

( 1 ) Die in der Ordination erteilte Ermächtigung zur geordneten öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen geht verloren, wenn
  1. der Ordinierte aus dem Pfarrdienst der Landeskirche entlassen wird oder aus dem Pfarrdienst der Landeskirche ausscheidet und nicht in den Pfarrdienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übertritt;
  2. gegen den Ordinierten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt wird;
  3. in einem Lehrbeanstandungsverfahren festgestellt wird, daß der Ordinierte das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundzügen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen und Gedanken unterstellt (§ 2 Lehrbeanstandungsordnung2#);
  4. der Ordinierte schriftlich auf sie verzichtet;
  5. der Ordinierte aus der evangelischen Kirche ausscheidet.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist von Amts wegen zu prüfen, ob die in der Ordination erteilte Ermächtigung aufrecht erhalten werden kann. Das ist der Fall, wenn und solange zu erwarten ist, daß der Betroffene auch weiterhin pfarramtliche Dienste im Auftrag einer evangelischen Kirche wahrnehmen wird. Die Prüfung ist in Abständen von fünf Jahren zu wiederholen. Unter der in Satz 2 genannten Voraussetzung kann die Ermächtigung ohne erneute Ordination wieder erteilt werden.
( 3 ) Der Verlust der in der Ordination erteilten Ermächtigung ist festzustellen und dem Ordinierten schriftlich mitzuteilen. Über die Wiedererteilung ist eine Urkunde auszustellen. Diese ist dem Ordinierten unter Hinweis auf sein Ordinationsversprechen auszuhändigen.
#

DRITTER UNTERABSCHNITT
FORM DER BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES, BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES, RÜCKNAHME DER BERUFUNG IN DAS DIENSTVERHÄLTNIS

##

§ 10
Form der Begründung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines unständigen Pfarrers wird durch schriftliche Verfügung des Oberkirchenrats begründet, die dem Pfarrer zuzustellen ist. In der Verfügung muß zum Ausdruck kommen, in welche Art des Dienstverhältnisses (§ 2) der Pfarrer aufgenommen wird. Sie soll ferner den Zeitpunkt enthalten, an welchem das Dienstverhältnis beginnt.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines ständigen Pfarrers wird durch Ernennung auf eine Pfarrstelle der Landeskirche begründet. Über die Ernennung wird eine Urkunde ausgestellt, die dem Pfarrer auszuhändigen ist. In der Ernennungsurkunde muß zum Ausdruck kommen, daß der Ernannte in den ständigen Pfarrdienst der Landeskirche berufen wird. Außerdem muß die Pfarrstelle, auf die er ernannt wird, eindeutig bezeichnet sein. Die Ernennungsurkunde soll ferner den Zeitpunkt enthalten, an welchem das ständige Dienstverhältnis beginnt.
#

§ 11
Beginn des Dienstverhältnisses

Das Pfarrdienstverhältnis beginnt mit dem in der schriftlichen Verfügung nach § 10 Abs. 1 oder der Ernennungsurkunde nach § 10 Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt das Dienstverhältnis am Ersten des Monats, in dem die Verfügung nach § 10 Abs. 1 zugestellt oder die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird.
#

§ 12
Rücknahme der Berufung in das Dienstverhältnis

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist zurückzunehmen, wenn
  1. der Berufene zur Zeit der Anstellung entmündigt war, oder
  2. wenn die Berufung durch Täuschung, Zwang, Drohung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt worden ist.
( 2 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis kann zurückgenommen werden, wenn bei der Berufung Umstände nicht bekannt waren, die den Berufenen als für das Pfarramt ungeeignet erscheinen lassen.
( 3 ) Die Rücknahme nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Rücknahmegrundes erklärt werden.
( 4 ) Vor der Rücknahme kann dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt werden.
( 5 ) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß das Dienstverhältnis von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Gezahlte Dienstbezüge können belassen werden. Die Wirksamkeit der vor der Rücknahme der Berufung vorgenommenen dienstlichen Handlungen des Berufenen bleibt unberührt.
#

Dritter Abschnitt:
Inhalt des Dienstverhältnisses

#

ERSTER UNTERABSCHNITT
ALLGEMEINE DIENSTPFLICHTEN

##

§ 13
Der Dienstauftrag des Pfarrers

( 1 ) Der Pfarrer hat den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten und in seinem Teil dafür Sorge zu tragen, daß Gemeinde gebaut und der Dienst der Liebe an jedermann getan wird.
( 2 ) Der Auftrag umfaßt insbesondere
Predigt und Leitung des Gottesdienstes,
Taufe und Abendmahl,
Amtshandlungen,
seelsorgerliche und diakonische Dienste
Dienst an jungen Menschen in Schule, kirchlichem Unterricht und Jugendarbeit,
Bibelarbeit und andere kirchliche Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
Gewinnung und Anleitung von Mitarbeitern und weitere Leitungs-, sowie Organisations- und Verwaltungsaufgaben.
( 3 ) Der Pfarrer ist unabhängig von seinem besonderen Dienstauftrag der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihm können über seinen Dienstauftrag hinausgehende Aufgaben übertragen werden, wenn ihm deren Erfüllung nach seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten zugemutet werden kann und die Wahrnehmung seines Dienstauftrags dies zuläßt.
#

§ 14
Freiheit und Bindung des Pfarrdienstes

( 1 ) Freiheit und Bindung des Pfarrdienstes sind durch Schrift und Bekenntnis bestimmt.
( 2 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, seinen Dienst nach den gesamtkirchlichen, landeskirchlichen und örtlichen Ordnungen zu tun. Er wird insbesondere Gottesdienst und Amtshandlungen anhand der hierfür geltenden Gottesdienstordnungen (Agenden) halten.
( 3 ) In seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten hat der Pfarrer erkennen zu lassen, daß er seinem Auftrag verpflichtet ist.
#

§ 15
Beichtgeheimnis3# und Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann zu wahren. Dem Beichtgeheimnis unterliegt, was dem Pfarrer in Ausübung der Seelsorge anvertraut wird.
( 2 ) Der Pfarrer hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihm sonst in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit). Diese Verpflichtung gilt nicht im dienstlichen Verkehr.
( 3 ) Von der Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses kann der Pfarrer nur von dem entbunden werden, der sich ihm anvertraut hat. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann er durch den Oberkirchenrat entbunden werden.
( 4 ) Der Pfarrer muß bereit sein, Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergeben, auf sich zu nehmen. Die Kirche hat ihm und seiner Familie in einem solchen Falle Schutz und Fürsorge zu gewähren.
#

§ 16
Gemeinschaft der Pfarrer und Mitarbeiter

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, mit Amtsbrüdern und anderen Mitarbeitern brüderlich zusammenzuarbeiten. Er soll bereit sein, Rat und Hilfe zu geben und anzunehmen.
( 2 ) Bei Ausscheiden aus einem bestimmten Dienst hat der Pfarrer alles zu vermeiden, was die Arbeit seines Nachfolgers erschweren könnte. Ebenso wird er nach Übernahme eines Dienstes auf Arbeit und Ansehen seines Vorgängers Rücksicht nehmen.
#

§ 17
Fortbildung

( 1 ) Der Pfarrer soll sich um seine berufliche Fortbildung bemühen.
( 2 ) Der Pfarrer hat an dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
#

§ 18
Stellvertretung und Amtshilfe

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, Vertretungsdienste im Rahmen örtlicher Regelungen und aufgrund besonderer dienstlicher Anordnung zu übernehmen. Er wird dabei, soweit möglich, den Dienst in der bisherigen Weise weiterführen. Eine Entschädigung kann gewährt werden.
( 2 ) Der Pfarrer ist gegenüber landeskirchlichen und gesamtkirchlichen Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Er soll auch anderen kirchlichen Stellen Amtshilfe gewähren, soweit nicht besondere Interessen der Landeskirche entgegenstehen.
#

§ 19
Ehe und Familie

( 1 ) Beabsichtigt ein Pfarrer zu heiraten, so hat er dies alsbald dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Die standesamtliche Eheschließung und die kirchliche Trauung sind anzuzeigen.
( 2 ) Der Ehegatte eines Pfarrers muß der evangelischen Kirche angehören. Es wird von ihm erwartet, daß er den Dienst des Pfarrers bejaht. In Ausnahmefällen kann der Oberkirchenrat auf Antrag von dem Erfordernis nach Satz 1 befreien.
( 3 ) Droht die Auflösung der Ehe (Ehescheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeit), so hat der Pfarrer den Oberkirchenrat hierüber und über die Gründe alsbald zu unterrichten. Ergeht ein Urteil, so ist eine Ausfertigung vorzulegen. Der Oberkirchenrat prüft, ob und welche dienstrechtlichen Folgerungen aus der Auflösung der Ehe gezogen werden müssen.
#

§ 20
Verhalten im öffentlichen Leben

( 1 ) Der Pfarrer hat durch seinen Dienst wie auch als Bürger Anteil am öffentlichen Leben. Er hat erkennen zu lassen, daß ihn sein Auftrag an alle Gemeindeglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet.
( 2 ) Der Pfarrer darf einer Körperschaft oder Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen, wenn er dadurch in Widerspruch zu seinem Auftrag tritt oder in der Ausübung seines Dienstes wesentlich behindert wird.
#

§ 21
Politisches Mandat

( 1 ) Steht ein Pfarrer vor der Entscheidung, ob er eine Kandidatur für eine auf allgemeinen Wahlen beruhende politische Körperschaft annehmen will, so teilt er dies dem Oberkirchenrat rechtzeitig mit, bevor er eine Zusage gibt.
( 2 ) Nach der Annahme der Kandidatur, die dem Oberkirchenrat unverzüglich mitzuteilen ist, kann der Pfarrer für die Zeit der Wahlvorbereitung ganz oder teilweise von seinem Dienstauftrag entbunden werden.
( 3 ) Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundes- oder Landtag gilt der Pfarrer während der letzten drei Monate vor der Wahl als beurlaubt. Ihm kann auch schon vorher die Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste innerhalb des Wahlkreises untersagt werden.
( 4 ) Nimmt der Pfarrer eine Wahl an, so hat er dies dem Oberkirchenrat unverzüglich mitzuteilen.
( 5 ) (aufgehoben)
( 6 ) Der Pfarrer wird bei der Annahme der Wahl in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder in den Landtag ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt. Nach Beendigung des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Bundes- oder Landtagsabgeordneter erhält er ein Übergangsgeld nach § 59 Abs. 2 Satz 3; ein Übergangsgeld nach den für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Abgeordneten des Bundestags und des Landtags geltenden Bestimmungen ist darauf anzurechnen. § 60 Abs. 2 findet keine Anwendung.
( 7 ) Wird ein unständiger Pfarrer in das Europäische Parlament, in den Bundes- oder Landtag gewählt, so gilt er vom Tage der Annahme des Mandats an ohne Dienstbezüge als beurlaubt.
#

§ 21 a
Politisches Amt

( 1 ) § 21 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Kandidaten bei allgemeinen Wahlen für das Amt eines berufsmäßigen politischen Beamten (z.B. Bürgermeister).
( 2 ) Nach Annahme der Wahl ist der Pfarrer zu entlassen.
#

§ 22
Nebentätigkeit

( 1 ) Der Pfarrer darf eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur ausüben, wenn sie mit seinem Dienst vereinbar ist.
( 2 ) Zur Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der Pfarrer, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, der vorherigen Zustimmung des Oberkirchenrats. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
( 3 ) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich für
  1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Aufgaben in Einrichtungen, Körperschaften Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, erzieherischen oder beruflichen Zwecken dienen.
( 4 ) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 ist dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Er kann eine solche Tätigkeit untersagen, wenn der Pfarrer durch sie in der Ausübung seines Dienstes wesentlich behindert wird.
( 5 ) Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können auf die Dienstbezüge angerechnet werden.
#

§ 23
Eingeschränkter Dienstauftrag

( 1 ) Ein ständiger Pfarrer kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung in widerruflicher Weise auf eine bewegliche Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden. Bei Widerruf gilt § 53 Abs. 2 entsprechend.
( 2 ) Der Dienstauftrag ist in der Regel so zu bemessen, daß die Inanspruchnahme des Pfarrers mindestens halb so groß ist wie bei einem vollen Dienstauftrag. Ausnahmen von dieser Regel sind im Gemeindepfarrdienst nicht möglich.
( 3 ) Einem unständigen Pfarrer im Pfarramt kann im unständigen Dienst auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) § 22 gilt entsprechend. Als mit dem Dienst unvereinbar gilt auch eine Tätigkeit, die dem Zweck der Einschränkung des Dienstauftrages zuwiderläuft.
#

§ 23 a
Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

( 1 ) Einem Pfarrer kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung ein eingeschränkter Dienstauftrag in der Weise erteilt werden, daß er Inhaber einer der für den eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehenen Pfarrstelle wird. Es kommen nur Pfarrstellen in Betracht, bei denen der Umfang der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme deutlich unter der durchschnittlichen dienstlichen Inanspruchnahme eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag bleibt.
( 2 ) Die hierfür vorgesehenen Pfarrstellen und die Möglichkeiten der Einschränkung des Dienstauftrags werden durch Verordnung bestimmt.
#

§ 23 b
Vorübergehende Reduzierung des Dienstauftrags

( 1 ) Der Dienstauftrag eines ständigen Pfarrers mit uneingeschränktem Dienstauftrag kann auf dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums um 25 v. H. oder um 50 v. H. der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bis zur Dauer von drei Jahren reduziert werden. Die Mindestzeit beträgt zwei Jahre; Verlängerung ist möglich. Sie soll mindestens sechs Monate vorher beantragt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann in Härtefällen auf Antrag des Pfarrers die Reduzierung des Dienstauftrags vorzeitig beenden.
#

§ 23 c
Gemeinsame Versehung des Dienstauftrags durch ein Theologenehepaar

( 1 ) Soll ein Theologenehepaar mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt werden, so kann es, wenn beide Ehegatten die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen, gemeinsam auf diese Stelle ernannt werden. Jedem Ehegatten ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, aus der die gemeinsame Ernennung und Beauftragung hervorgeht. Erfüllt nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst, so kann er auf die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden; für den anderen Ehegatten gilt § 23 Abs. 3 entsprechend. Ist einer der Ehegatten schon Inhaber der Pfarrstelle, so kann ihm auf dieser ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
( 2 ) Die Dienstaufträge beider Ehegatten gelten als auf die Hälfte eingeschränkt. Sie sind für jeden Ehegatten gesondert festzulegen.
( 3 ) Regelungen nach Absatz 1 können vom Oberkirchenrat nach Anhörung des Besetzungsgremiums, Regelungen nach Absatz 2 nach Anhörung des Kirchengemeinderates widerrufen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Endet das Dienstverhältnis eines der Ehegatten, so ist damit die gemeinsame Versehung des Dienstauftrages für beide Ehegatten beendet. § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Besoldung und die Gewährung von Nebenleistungen entsprechen der Einschränkung der Dienstaufträge nach Absatz 2 Satz 1. Dies gilt nicht für den Auslagenersatz und für die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen. Tritt durch die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 hinsichtlich der Beihilfegewährung (§ 37 Abs. 2) ein Nachteil ein, der nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann (Ansprüche gegen eine gesetzliche Krankenkasse, Ersatzkasse oder berufsständische Einrichtung), so werden auf Antrag die notwendigen Mehrkosten für eine private Krankheitsvorsorge gewährt.
#

§ 23 d
Gemeinsame Versehung einer Pfarrstelle

( 1 ) Beantragt ein Pfarrer, zusammen mit einem anderen Pfarrer mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt zu werden, so können sie, wenn beide Stellenpartner die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen, gemeinsam auf die Stelle ernannt werden. Jedem Stellenpartner ist eine Urkunde auszuhändigen, aus der die gemeinsame Ernennung und Beauftragung hervorgeht. Erfüllt nur einer der Stellenpartner die Voraussetzungen für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst, so kann er auf die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag ernannt werden; für den anderen Stellenpartner gilt § 23 Abs. 3 Württembergisches Pfarrergesetz entsprechend. Ist einer der Stellenpartner schon Inhaber der Pfarrstelle, so kann ihm auf dieser ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
( 2 ) Die Dienstaufträge beider Stellenpartner gelten als auf die Hälfte eingeschränkt. Sie sind für jeden Stellenpartner gesondert festzulegen. Die Stellenpartner sind zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet. § 31 Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz gilt entsprechend.
( 3 ) Wird einem der Stellenpartner aufgrund seiner Bewerbung oder mit seiner Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen oder verändert sich das Dienstverhältnis durch Beurlaubung, Freistellung oder Versetzung in den Warte- oder Ruhestand oder endet das Dienstverhältnis eines Stellenpartners, so ist die Übertragung an die Stellenpartner nach Absatz 1 beiden gegenüber aufgehoben. Wird der verbleibende Stellenpartner nicht auf die Stelle ernannt, so ist bei der Festsetzung des Ernennungstermins für den oder die Nachfolger auf die persönlichen Verhältnisse des verbleibenden Stellenpartners Rücksicht zu nehmen.
( 4 ) Ist die gemeinsame Ausübung der Dienste auf der Pfarrstelle durch die Stellenpartner im Interesse des Dienstes nicht mehr vertretbar, so hebt der Oberkirchenrat die Übertragung nach Anhörung des Besetzungsgremiums auf.
( 5 ) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 53 Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz entsprechend.
( 6 ) Im Falle des Absatz 1 werden die Bewerber gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
( 7 ) Wird eine Pfarrstelle, die einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, von zwei Pfarrern versehen, so entscheidet der Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach Absatz 2, welcher der beiden dem Kirchengemeinderat angehört und gegebenenfalls einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist. Der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teil. Er bleibt bei der Bestimmung der Zahl der nach § 4 Kirchenbezirksordnung zu wählenden Bezirkssynodalen unberücksichtigt.
( 8 ) Für die Mitgliedschaft von Pfarrern in der Bezirkssynode gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
#

§ 23 e
Dienstverhältnis auf Zeit

( 1 ) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können für Pfarrer auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse auf Zeit begründet werden. Ein Dienstverhältnis auf Zeit darf nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 oder 7 Abs. 3 erfüllt sind.
( 2 ) Für das Dienstverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften für Pfarrer auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Der Pfarrer auf Zeit tritt nach dem Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
  1. eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Pfarrerversorgungsgesetzes4# oder des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. als Pfarrer auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
  3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Pfarrer auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.
( 4 ) Der Pfarrer auf Zeit tritt nicht nach Absatz 3 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Pfarrer auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
( 5 ) Tritt der Pfarrer auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen.
#

§ 24
Unentgeltliche Zuwendungen

( 1 ) Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit und des Ansehens der Kirche darf der Pfarrer Geschenke und Zuwendungen von Todes wegen, die für ihn und seine Familie bestimmt sind und die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, nicht annehmen, wenn sie das örtlich herkömmliche Maß überschreiten oder wenn es sich um Geldgeschenke handelt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen der Annahme von Geschenken oder der Annahme von Zuwendungen von Todes wegen zustimmen.
#

§ 25
Dienstbezeichnung

( 1 ) Unständige Pfarrer im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Vikar(in)“, unständige Pfarrer im Vorbereitungsdienst besonderer Art führen die Dienstbezeichnung „Pfarrer(in) in Ausbildung“ und unständige Pfarrer im Pfarramt führen die Dienstbezeichnung „Pfarrer(in) zur Anstellung“.
( 2 ) Die Inhaber von Pfarrstellen führen die Dienstbezeichnung „Pfarrer(in)“. Ist mit der Pfarrstelle das Dekanatamt verbunden, so führt der Inhaber der Stelle die Dienstbezeichnung „Dekan(in)“.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann der Landesbischof den Titel „Pfarrer(in)“ an Ordinierte auch ohne Übertragung einer Pfarrstelle verleihen.
( 4 ) In den Ruhestand oder in den Wartestand versetzte Pfarrer führen ihre letzte Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „im Wartestand“.
( 5 ) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das Recht des Pfarrers zur Fortführung der bisherigen Dienstbezeichnung, wenn es ihm nicht ausdrücklich als Titel belassen wird. Im letzteren Fall kann der Pfarrer verpflichtet werden, den Titel mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen.
#

§ 26
Amtskleidung

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Pfarrer die vorgeschriebene Amtskleidung5#. Das gleiche gilt für besondere Anlässe, wenn es angeordnet oder nach dem Herkommen üblich ist.
#

§ 27
Orden und Ehrenzeichen

Der Pfarrer bedarf zur Annahme von staatlichen Orden und Ehrenzeichen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Zur Amtskleidung dürfen sie nicht getragen werden.
#

§ 28
Erkrankung

Kann der Pfarrer infolge von Krankheit seinen Dienst nicht ausüben, so hat er dies unverzüglich der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen. Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, so ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
#

§ 29
Übergabe dienstlicher Unterlagen

Bei Beendigung des Dienstes in seiner Pfarrstelle oder einem sonstigen Arbeitsbereich hat der Pfarrer die in seinem Besitz befindlichen dienstlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände unverzüglich dem Nachfolger oder dem bestellten Vertreter zu übergeben und über eine ihm anvertraute Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Die Übergabe ist von der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständigen Stelle zu überwachen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Stirbt ein Pfarrer, so hat sich sein Vertreter um die ordnungsgemäße Übergabe zu bemühen.
#

ZWEITER UNTERABSCHNITT
GEMEINDEPFARRER

##

§ 30
Dienstauftrag des Gemeindepfarrers

( 1 ) Der Dienstauftrag eines Pfarrers, dessen Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrer), wird durch den Oberkirchenrat festgelegt; das Pfarramt gibt zuvor eine Stellungnahme ab. Der örtliche Dienstauftrag eines Pfarrers wird nach Anhörung des Kirchengemeinderats in einer Geschäftsordnung für das Pfarramt festgelegt. Die Belange der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. Die Geschäftsordnung ist mit Dienstordnungen nach § 9 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz6# abzustimmen. Die Geschäftsordnungen der Pfarrämter einer Kirchengemeinde können zusammengefasst werden.
( 2 ) Der Gemeindepfarrer ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat bei der gemeinsamen Leitung der Kirchengemeinde verpflichtet (§ 16 KGO7#). Seiner besonderen Verantwortung obliegt die Leitung des Gottesdienstes der Gemeinde. Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen und örtlichen Gottesdienstordnung (§ 17 KGO8#) soll er Hinweisen und Anregungen des Kirchengemeinderats Rechnung tragen.
( 3 ) Der Dienstauftrag des Gemeindepfarrers umfaßt die Verpflichtung an öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft Religionsunterricht zu halten. Bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung ist auf den übrigen Dienstauftrag des Pfarrers Rücksicht zu nehmen. Außerdem soll seine besondere Eignung, Erfahrung und Vorbildung berücksichtigt werden. In besonderen Fällen kann Befreiung erteilt werden.
( 4 ) Zum Dienstauftrag des Gemeindepfarrers gehört ferner die Verpflichtung, soweit erforderlich, Aufgaben im Kirchenbezirk wahrzunehmen. Das gleiche gilt für Aufgaben im Rahmen der nachbarschaftlichen Zusammenarbeit von Pfarrämtern und Kirchengemeinden.
#

§ 31
Parochialrechte

( 1 ) Dem Pfarrer steht der Dienst an allen Gliedern seiner Gemeinde oder seines Seelsorgebezirks sowie an den zu seiner Gemeinde und zu seinem Seelsorgebezirk gehörenden umgemeldeten9# und den mit seiner Zustimmung in seine Seelsorge abgemeldeten10# Gemeindegliedern zu; entsprechendes gilt für die Abmeldung in die Seelsorge eines nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung11# Ermächtigten. Gottesdienste und Amtshandlungen in anderen Gemeinden oder Seelsorgebezirken sowie Amtshandlungen an Gliedern anderer Gemeinden oder Seelsorgebezirken darf der Pfarrer, außer in Notfällen und bei der Übernahme auswärtiger Bestattungen nach § 6 der Ordnung der kirchlichen Bestattung12#, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Pfarrers vornehmen.
( 2 ) Gehören zu einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so sind die Pfarrer in der Wahrnehmung ihres Dienstauftrags selbständig und gleichberechtigt und sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie erhalten je einen eigenen Seelsorgebezirk. Die Abgrenzung und Verteilung der Seelsorgebezirke ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
( 3 ) Die Zuständigkeit eines Gemeindepfarrers kann für bestimmte Dienste, insbesondere für Gottesdienste oder Amtshandlungen, durch die Geschäftsordnungen für das Pfarramt dem Gemeindepfarrer einer benachbarten Kirchengemeinde oder eines benachbarten Seelsorgebezirks übertragen werden, ohne dass für ihn ein eigener Seelsorgebezirk gebildet wird. Einem Pfarrer mit Sonderauftrag, dessen Pfarrstelle einer bestimmten Kirchengemeinde oder einem bestimmten Kirchenbezirk zugeordnet ist, können im Ausnahmefall entsprechend Satz 1 Zuständigkeiten übertragen werden. Das Parochialrecht darf dadurch in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.
#

§ 32
Kanzelrecht

( 1 ) Der Gemeindepfarrer hat im Rahmen seines Dienstauftrags in den gottesdienstlichen Räumen seines Dienstbereichs das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes.
( 2 ) Der Pfarrer kann im Rahmen der geltenden Gottesdienstordnung die gottesdienstlichen Räume seines Dienstbereiches anderen ordinierten Pfarrern oder solchen nicht ordinierten Personen, von denen eine schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung erwartet werden kann, zur öffentlichen Wortverkündigung überlassen. In der Regel ist der Kirchengemeinderat zu hören. Die regelmäßige Überlassung der gottesdienstlichen Räume, insbesondere der regelmäßige Kanzeltausch, bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats. Die Regelung der ordentlichen Stellvertretung bleibt unberührt.
( 3 ) Der Landesbischof oder ein von ihm hierzu Beauftragter haben in allen gottesdienstlichen Räumen der Landeskirche jederzeit das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung.
( 4 ) Die Prälaten und Dekane haben in allen gottesdienstlichen Räumen ihres Dienstbereiches das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung.
#

§ 33
Erreichbarkeit, Dienstwohnung

( 1 ) Der Gemeindepfarrer ist verpflichtet, für seinen Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein. Dies gilt nicht, wenn er aus dienstlichen Gründen abwesend ist oder wenn ihm Dienstbefreiung oder Urlaub erteilt ist (§ 39). In diesen Fällen muß für Vertretung gesorgt sein.
( 2 ) Der Gemeindepfarrer ist verpflichtet, in der für ihn bestimmten Dienstwohnung zu wohnen, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 3 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei Beendigung des Dienstauftrags die Dienstwohnung alsbald freizumachen. Der Oberkirchenrat kann eine Räumungsfrist gewähren und eine angemessene Nutzungsentschädigung festsetzen.
#

DRITTER UNTERABSCHNITT
DEKANE UND PFARRER MIT SONDERAUFTRÄGEN

##

§ 34
Dekane

( 1 ) Der Pfarrer, der auf eine mit dem Dekanatamt verbundene Pfarrstelle ernannt ist (Dekan) nimmt Aufgaben der Leitung und Organisation im Kirchenbezirk wahr.
( 2 ) Soweit nicht der Prälat zuständig ist, ist der Dekan Visitator und Berater der Pfarrer im Dekanatsbezirk. Er übt die unmittelbare Dienstaufsicht aus (§ 45). Die Zuständigkeit des Schuldekans bleibt unberührt.
( 3 ) Für den Dekan als Gemeindepfarrer gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33.
( 4 ) Für den Dekan werden ein oder zwei Stellvertreter im Dekanatamt bestellt. Die Bestellung erfolgt befristet.
( 5 ) Den Stellvertretern können mit Zustimmung des Dekans Aufgaben der Dienstaufsicht über die Pfarrer übertragen werden.
( 6 ) Die näheren Regelungen nach Absatz 4 und 5 werden durch Verordnung getroffen.
( 7 ) Die Amtszeit des Dekans ist auf zehn Jahre begrenzt. Wiederernennungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz13# erfüllt sind. Kann nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 53 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Übergangsgeld den Betrag des jeweiligen Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe P 2 nicht unterschreitet.
#

§ 35
Pfarrer mit Sonderaufträgen

( 1 ) Der Dienstauftrag eines Pfarrers, dessen Tätigkeit überwiegend einem besonderen Arbeitsbereich gilt, wird vom Oberkirchenrat nach Möglichkeit im Benehmen mit Vertretern dieses Arbeitsbereichs festgelegt.
( 2 ) Pfarrer mit Sonderaufträgen können zur Erreichbarkeit und zum Beziehen einer Dienstwohnung verpflichtet werden. § 33 gilt entsprechend.
( 3 ) Soweit es der Dienstauftrag zuläßt, können Pfarrer mit Sonderaufträgen zum Religionsunterricht verpflichtet und mit einem regelmäßigen Predigtdienst in einer Gemeinde beauftragt werden. Für den Religionsunterricht gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.
( 4 ) Bei Pfarrern mit Sonderaufträgen kann die Amtszeit in einem bestimmten Arbeitsgebiet oder auf einer bestimmten Stelle im Einzelfall oder durch allgemeine Regelung begrenzt werden. Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Bestehende allgemeine Regelungen bleiben unberührt. Kann einem ständigen Pfarrer nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 53 Abs. 2 entsprechend.
( 5 ) Die Amtszeit von Pfarrern, die auf die Stelle des geschäftsführenden Direktors der Evangelischen Akademie Bad Boll, des Ephorus des Evangelischen Stifts, des Leiters des Pastoralkollegs, des Leiters des Pfarrseminars, des Direktors des Pädagogisch-Theologischen Zentrums oder eines Schuldekans ernannt sind, ist auf zehn Jahre begrenzt. § 34 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 23 e bleibt unberührt.
#

VIERTER UNTERABSCHNITT
SCHUTZ UND FÜRSORGE

##

§ 36
Allgemeine Fürsorgepflicht

( 1 ) Die Landeskirche sorgt im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Pfarrers und seiner Familie, auch für die Zeit nach Eintritt des Pfarrers in den Ruhestand. Sie schützt den Pfarrer bei seiner dienstlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Pfarrer.
( 2 ) Auf Pfarrerinnen sind die für Beamtinnen des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die sich aus der Eigenart des pfarramtlichen Dienstes ergebenden Besonderheiten werden durch Verordnung14# geregelt.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Erziehungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen15#. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 37
Wirtschaftliche Sicherung des Pfarrers und seiner Familie

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Der Lebensunterhalt wird in Form der Dienstbezüge, des Wartegeldes oder der Versorgungsbezüge gewährt. Im Falle eines Dienstunfalls hat der Pfarrer außerdem Anspruch auf Unfallfürsorge. Das Nähere ist durch Kirchengesetz16# zu regeln.
( 2 ) Der Pfarrer und seine Familie erhalten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen17#. In besonderen Notfällen können Notstandsbeihilfen gewährt werden.
( 3 ) Der Pfarrer erhält bei Umzügen und Reisen im dienstlichen Interesse Umzugs- und Reisekostenvergütungen18#.
#

§ 38
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Wird ein Pfarrer oder einer seiner versorgungsberechtigten Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so sind er und seine Angehörigen verpflichtet, die infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten entstandenen Ersatzansprüche insoweit an die Landeskirche abzutreten, als diese
  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
  2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist.
( 2 ) Die Landeskirche kann die Leistung bis zur Abtretung der Ersatzansprüche verweigern.
( 3 ) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil des Pfarrers oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
#

§ 39
Urlaub und Dienstbefreiung19#

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge. Daneben soll ihm für Tagungen, Kurse, nicht dienstlich angeordnete Fortbildungsveranstaltungen und ähnliche Fälle Tagungsurlaub gewährt werden.
( 2 ) Dem Pfarrer kann auf seinen Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen Sonderurlaub gewährt werden. Dabei können ihm die Dienstbezüge belassen werden, wenn die dienstlichen Belange es rechtfertigen.
( 3 ) Der Pfarrer hat das Recht, einen Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Im übrigen soll ihm, soweit nicht schwerwiegende dienstliche Gründe entgegenstehen, Dienstbefreiung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten im kirchlichen und öffentlichen Leben, zu Prüfungszwecken und aus dringenden persönlichen oder familiären Anlässen gewährt werden.
#

§ 40
Personalakten

( 1 ) Über jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Informationen, die den Pfarrer betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Pfarrer willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakten sind Unterlagen, die anlässlich der Führung von Personalentwicklungsgesprächen entstehen oder die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten. Visitationsakten sind keine Personalakten, mit Ausnahme der gesonderten Beurteilung des Pfarrers. Unterlagen über Beihilfen, Beschwerden und Disziplinarverfahren sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
( 2 ) Zugang zu Personalakten dürfen nur Mitarbeiter haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
( 3 ) Der Pfarrer muß über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn oder sie ungünstig sind oder ihm bzw. ihr nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Pfarrers unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Pfarrer ungünstig sind oder ihm bzw. ihr nachteilig werden können, auf Antrag des Pfarrers nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, so gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 5 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind auf Antrag des Pfarrers nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Der Pfarrer hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch hinsichtlich anderer Akten, die personalbezogene Daten über ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Akten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Pfarrer Auskunft zu erteilen.
( 7 ) Bevollmächtigten des Pfarrers ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und für deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
( 8 ) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Pfarrer ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
#

§ 41
Dienstzeugnis

Dem Pfarrer wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Ausscheiden aus dem Dienst oder Entfernung aus dem Dienst auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer seines Dienstes erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Pfarrers auch eine Beurteilung seiner Tätigkeit enthalten.
#

§ 42
Pfarrervertretung

Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerschaft in dienstrechtlichen Fragen und zur Unterstützung, Beratung und Vertretung einzelner Pfarrer in besonderen dienstrechtlichen Fällen wird für den Bereich der Landeskirche eine Pfarrervertretung gebildet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz20#.
#

§ 43
Rechtsschutz

( 1 ) Der Pfarrer ist vor allen sein Dienstverhältnis unmittelbar betreffenden Entscheidungen zu hören. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen, die die Pfarrerschaft insgesamt oder einen aufgrund allgemeiner Merkmale bestimmten Teil der Pfarrerschaft betreffen.
( 2 ) Dem Pfarrer wird Rechtsschutz gewährt nach Maßgabe des kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts21#, des kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes22# und gemäß Absatz 3.
( 3 ) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweit werden gemäß § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetz für anwendbar erklärt.
#

Vierter Abschnitt:
Visitation, Personalentwicklung, Dienstaufsicht und Lehraufsicht

###

§ 44
Visitation

Der Pfarrer ist verpflichtet, sich visitieren zu lassen und an der Visitation mitzuwirken. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz23#.
#

§ 44 a
Personalentwicklung

( 1 ) Personalentwicklung ist ein fortdauernder, systematisch gestalteter Prozess, der es ermöglicht, die Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Anforderungen und dem Bedarf der gesamten Landeskirche verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Personalentwicklung dient damit gleichermaßen dem Ziel der Auftragserfüllung der Kirche und den Bedürfnissen und Interessen der Mitarbeitenden.
( 2 ) Personalentwicklung, der das biblische Menschenbild zu Grunde liegt, wird von folgenden Grundprinzipien bestimmt:
  1. Achtung der Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeitenden,
  2. gleiche Zugangs- und Entwicklungschancen für Frauen und Männer,
  3. Förderung der Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden für ihre berufliche Tätigkeit in der Landeskirche,
  4. Stärkung der Leistungsfähigkeit durch Förderung der Eigeninitiative und Kreativität.
( 3 ) Das vom Visitator oder von demjenigen, bei dem die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre mit dem Pfarrer zu führende Personalentwicklungsgespräch dient neben dem Rückblick auf die Zeit seit dem letzten Personalentwicklungsgespräch und der Analyse des gegenwärtigen Stands der Arbeit insbesondere der Vereinbarung von Zielen für die kommenden zwölf Monate und der Festlegung von Personalentwicklungsmaßnahmen.
( 4 ) Durch Verordnung24# sind die weiteren Grundsätze der Personalentwicklung und des Verfahrens fest zu legen. In der Verordnung25# können die Möglichkeit der Delegation und Ausnahmen zugelassen werden.
#

§ 45
Dienstaufsicht

( 1 ) Zweck der Dienstaufsicht ist es, den Pfarrer durch Beratung und Anleitung sowie durch Ermahnung und nötigenfalls durch dienstliche Weisung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrer liegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim Oberkirchenrat.
( 3 ) Die unmittelbare Dienstaufsicht über Gemeinde- und Bezirkspfarrer sowie über unständige Pfarrer, die im Dekanatsbezirk ein Pfarramt selbständig verwalten, liegt beim Dekanatamt. Im übrigen wird die unmittelbare Dienstaufsicht über unständige Pfarrer vom zuständigen Pfarrer ausgeübt.
#

§ 45 a
Vorübergehende Untersagung der Dienstausübung

( 1 ) Im Wege der Dienstaufsicht kann der Pfarrer vorläufig von seinem Dienstauftrag ganz oder teilweise entbunden oder es kann ihm die Wahrnehmung bestimmter pfarramtlicher Dienste untersagt werden, wenn es das Amt oder dessen ordnungsgemäße Ausübung erfordern. Der Pfarrer soll zuvor gehört werden. Zuständig für die Anordnung ist der Oberkirchenrat. In Fällen, die eine sofortige Regelung erfordern, kann die Anordnung vorläufig durch den Dekan getroffen werden, der durch unverzügliche Vorlage eines Berichtes die Entscheidung des Oberkirchenrats herbeizuführen hat.
( 2 ) Der Oberkirchenrat muß die Anordnungen nach Absatz 1 spätestens nach drei Monaten aufheben, wenn nicht die Versetzung in den Wartestand oder ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
#

§ 45 b
Dienstliche Beurteilung

( 1 ) Die dienstliche Beurteilung der ständigen Pfarrer ist Grundlage der Entscheidungen beim Stellenwechsel und bei der beruflichen Förderung und Weiterbildung. Zugleich soll damit die dem bestmöglichen Einsatz der Pfarrer dienende Personalplanung erleichtert werden. Die Beurteilung soll auch Grundlage für Entscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung sein.
( 2 ) Die dienstliche Beurteilung der Pfarrer zur Anstellung (z. A.) hat das Ziel, Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten der zu Beurteilenden zu erkennen und zu fördern, erworbene Amtserfahrung zu bestätigen, vorhandene Lücken zu schließen und Mängel nach Möglichkeit zu beheben. Sie soll außerdem dazu beitragen, daß in den ständigen Pfarrdienst nur diejenigen Bewerber aufgenommen werden, die sich im unständigen Dienst im Pfarramt bewährt haben.
( 3 ) Die dienstliche Beurteilung im Vorbereitungsdienst soll dazu beitragen, Begabung und Fähigkeiten der zu Beurteilenden klarer zu erkennen und zu fördern. Sie soll außerdem gewährleisten, daß nur diejenigen in den ständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen werden, die sich im Vorbereitungsdienst als für den Pfarrdienst geeignet erwiesen haben.
( 4 ) Durch Verordnung26# sind die Grundsätze der Beurteilung, des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung festzulegen. In der Verordnung können Ausnahmen von der Beurteilung zugelassen werden. Es kann außerdem bestimmt werden, daß die Pfarrer auch anläßlich eines Stellenwechsels beurteilt werden können.
#

§ 46
Verletzung der Dienstpflichten

Ein Pfarrer verletzt seine Dienstpflichten, wenn er schuldhaft gegen die Ordnung der Landeskirche verstößt. Verfahren und Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstpflichten regelt ein Kirchengesetz.
#

§ 47
Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung

( 1 ) Der Pfarrer hat der kirchlichen Körperschaft, deren Aufgaben er wahrzunehmen hat, den aus einer Dienstpflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.
( 2 ) Hat die kirchliche Körperschaft einem Dritten Ersatz des Schadens zu leisten, den der Pfarrer in Ausübung des Dienstes verursacht hat, so hat der Pfarrer ihr den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
( 3 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die kirchliche Körperschaft von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Dienstpflichtverletzungen an. Die Ansprüche können in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden.
( 4 ) Leistet der Pfarrer der kirchlichen Körperschaft Ersatz und hat diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist der Ersatzanspruch an den Pfarrer abzutreten.
#

§ 48
Ersatzvornahme

Vernachlässigt ein Pfarrer schuldhaft seine dienstlichen Pflichten, so kann der Oberkirchenrat nach vergeblicher Ermahnung und Fristsetzung die Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte auf Kosten des Pfarrers vornehmen lassen.
#

§ 49
Verletzung der Lehrverpflichtung

Ein Pfarrer verletzt seine Lehrverpflichtung, wenn er öffentlich in Wort und Schrift das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundzügen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen und Gedanken unterstellt (§ 2 Lehrbeanstandungsordnung27#). Verfahren und Rechtsfolgen bei Verletzung der Lehrverpflichtung regelt ein Kirchengesetz28#.
#

Fünfter Abschnitt:
Veränderung des Dienstverhältnisses

#

ERSTER UNTERABSCHNITT
BEURLAUBUNG

##

§ 50
Allgemeines

( 1 ) Ein Pfarrer kann, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung vom Dienst beurlaubt werden.
( 2 ) Die Dauer der Beurlaubung beträgt höchstens acht Jahre. Sie kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zur Dauer von höchstens zwölf Jahren verlängert werden.
( 3 ) Die Beurlaubung kann auf Antrag des Beurlaubten widerrufen werden. Sie kann auch ohne seinen Antrag und ohne seine Zustimmung widerrufen werden, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.
( 4 ) Während der Dauer der Beurlaubung ist der Pfarrer von der Pflicht zur Wahrnehmung seines Dienstes befreit. Die Beurlaubung ist in der Regel mit dem Verlust der Pfarrstelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge verbunden. Die Versorgungsanwartschaft bleibt bestehen. Im übrigen ruhen die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte des Pfarrers, soweit in der Beurlaubungsverfügung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 51
Form und Inhalt der Beurlaubung

( 1 ) Die Beurlaubung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Oberkirchenrats. Sie ist dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Beurlaubung enthalten und ferner darüber Auskunft geben, ob die Beurlaubung ausnahmsweise nicht mit dem Verlust der Stelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge verbunden ist und ob und welche Ansprüche des Pfarrers aus dem Dienstverhältnis auch während der Beurlaubung bestehen.
( 2 ) Die Beurlaubung beginnt mit dem in der Beurlaubungsverfügung enthaltenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt die Beurlaubung am Ersten des der Zustellung der Beurlaubungsverfügung folgenden Monats.
#

§ 52
Freistellung

( 1 ) Beantragt eine selbständige diakonische, missionarische oder sonstige kirchliche Einrichtung oder Stelle die Freistellung eines ständigen Pfarrers für den Dienst in ihrem Bereich, so kann dieser mit seiner Zustimmung auch über die Höchstdauer des § 50 Abs. 2 hinaus oder ohne Befristung beurlaubt werden. Mit der Freistellung ist der Verlust der Pfarrstelle und des Anspruchs auf Dienstbezüge verbunden. Auf Antrag der Einrichtung oder Stelle nach Satz 1 können die Dienstbezüge gegen Erstattung der Aufwendungen weitergezahlt werden.
( 2 ) Als ständiger Pfarrer im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Pfarrer, der ohne Ernennung auf eine Pfarrstelle zum Zweck der alsbaldigen Freistellung in den ständigen Dienst der Landeskirche übernommen wird. Die Aushändigung einer Ernennungsurkunde ist nicht erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen für ständige Pfarrer entsprechend.
( 3 ) Für Pfarrer, die durch die Evangelische Kirche in Deutschland zum Dienst in einer Kirchengemeinschaft oder einer Kirchengemeinde außerhalb Deutschlands entsandt werden, sowie für Militärpfarrer gelten die entsprechenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Für Pfarrer, die als Religionslehrer, Gefängnisseelsorger oder zur Ausübung einer wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungstätigkeit in den nichtkirchlichen öffentlichen Dienst treten, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. Ihr Versorgungsanspruch ruht, soweit sie aus diesem Dienstverhältnis Einkommen, Unterhaltsbeiträge, Rentenbezüge oder eine sonstige Versorgung erhalten.
#

§ 53
Beendigung der Beurlaubung

( 1 ) Die Beurlaubung endet
  1. durch Ablauf der Beurlaubungsfrist (§ 50 Abs. 2),
  2. durch Widerruf (§ 50 Abs. 3) oder
  3. durch Beendigung eines Dienstes im Sinne des § 52 Abs. 1 mit Zustimmung des Oberkirchenrats.
( 2 ) Kann einem ständigen Pfarrer, mit dessen Beurlaubung der Verlust der Pfarrstelle verbunden war, bei Beendigung der Beurlaubung eine Pfarrstelle nicht übertragen werden, so erhält er ein Übergangsgeld in Höhe des Wartegeldes (§ 59 Abs. 2). Der Pfarrer ist verpflichtet, Dienstaufträge im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche zu übernehmen. § 59 Abs. 3 gilt entsprechend. Er ist ferner verpflichtet, sich auf Aufforderung um bestimmte Pfarrstellen zu bewerben.
( 3 ) Kann einem unständigen Pfarrer bei Beendigung der Beurlaubung ein Dienstauftrag nicht übertragen werden, so gilt Absatz 2 entsprechend. Erweist sich die Übertragung eines Dienstauftrags in angemessener Frist als nicht möglich, so ist er zu entlassen; dies gilt nicht, wenn die Beurlaubung im überwiegend dienstlichen Interesse erfolgt war.
#

§ 53 a
Freihalbjahr

( 1 ) Einem ständigen Pfarrer kann auf dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums ein eingeschränkter Dienstauftrag in der Weise erteilt werden, dass der Pfarrer für den Zeitraum von dreieinhalb Jahren bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiterversieht. Nach Ablauf der dreieinhalb Jahre erfolgt eine Freistellung vom Dienst für die Dauer eines halben Jahres. Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Besetzungsgremiums die Freistellung auch zu einem früheren Zeitpunkt gewähren. Die Freistellung führt nicht zum Verlust der Pfarrstelle.
( 2 ) Während des Gesamtzeitraums von vier Jahren erhält der Pfarrer 87,5 v. H. der jeweils zustehenden Dienstbezüge.
( 3 ) § 23 b Abs. 2 gilt entsprechend. Bei vorzeitiger Beendigung des eingeschränkten Dienstauftrags werden die einbehaltenen Dienstbezüge weder an den Pfarrer noch an seine Hinterbliebenen ausgezahlt.
#

ZWEITER UNTERABSCHNITT
STELLENWECHSEL, VERSETZUNG UND ABORDNUNG

##

§ 54
Stellenberatung

( 1 ) Im Interesse einer möglichst guten Verteilung der vorhandenen Kräfte berät der Oberkirchenrat die Pfarrer der Landeskirche bei der Frage, ob, wann und auf welche Stelle sie sich bewerben sollen.
( 2 ) Ist es zur Wahrnehmung besonders wichtiger gemeindlicher oder übergemeindlicher Aufgaben erforderlich, so kann der Oberkirchenrat einen Pfarrer zur Bewerbung um eine bestimmte Stelle auffordern.
( 3 ) Liegt es im dringenden Interesse eines ständigen Pfarrers, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder eines sonstigen Arbeitsbereichs, in dem der Pfarrer tätig ist, so kann der Oberkirchenrat den Pfarrer schriftlich auffordern, sich binnen einer angemessenen Frist um andere Stellen zu bewerben. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Regel gegeben, wenn eine außerordentliche Visitation29# durchgeführt wurde und wenn anschließend die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Besetzungsgremiums einen Stellenwechsel des Pfarrers für ratsam hält.
#

§ 55
Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle

Ständige Pfarrer können, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht, auf eine bewegliche Pfarrstelle versetzt werden, wenn sie dieser Versetzung zustimmen. Auf beweglichen Pfarrstellen ist die Amtszeit auf sechs Jahre begrenzt. Verlängerung der Amtszeit um bis zu zwei Jahre ist möglich. Kann einem ständigen Pfarrer nach Ablauf der Amtszeit eine andere Stelle nicht übertragen werden, so gilt § 53 Abs. 2 entsprechend.
#

§ 56
Inhaber beweglicher Pfarrstellen und unständige Pfarrer

( 1 ) Inhabern beweglicher Pfarrstellen kann ein anderer Dienstauftrag übertragen werden, auch wenn damit ein Ortswechsel verbunden ist. Die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für unständige Pfarrer. Erscheint die Übernahme eines anderen Dienstauftrages nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann der Pfarrer im unständigen Dienst für sechs Monate von seinem Dienstauftrag entbunden werden. Er erhält während dieser Zeit 80 v.H. seiner bisherigen Dienstbezüge.
#

§ 56 a
Abordnung

( 1 ) Pfarrer können mit ihrer Zustimmung zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden.
( 2 ) Das Besetzungsgremium und die Visitatoren sind zu hören.
#

DRITTER UNTERABSCHNITT
WARTESTAND

##

§ 57
Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) Ohne sein Einverständnis kann ein ständiger Pfarrer in den Wartestand versetzt werden, wenn
  1. er einer schriftlichen Aufforderung zur Bewerbung nach § 54 Abs. 3 in der ihm hierfür gesetzten Frist nicht nachkommt oder seine Bewerbung nicht zur Ernennung führt,
  2. seine Stellung in der Gemeinde oder in einem sonstigen Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich zunächst nicht erwartet werden kann oder die Versetzung auf eine andere Stelle aus anderen Gründen nicht möglich erscheint oder
  3. er ohne die nach § 19 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Befreiung eine nicht der evangelischen Kirche angehörige Person heiratet.
( 3 ) Ohne sein Einverständnis ist ein ständiger Pfarrer außer im Falle des § 21 Abs. 6 in den Wartestand zu versetzen, wenn ihm nach Widerruf eines eingeschränkten Dienstauftrags (§ 23 Abs. 1) oder einer gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle (§ 23 c Abs. 3 oder § 23 d Abs. 3), nach Ablauf der Amtszeit (§§ 35 Abs. 4 Satz 4 und 55) oder nach Beendigung einer Beurlaubung (§ 53 Abs. 1) innerhalb eines Jahres keine Pfarrstelle übertragen werden konnte. Die Frist kann im Ausnahmefall um höchstens ein Jahr verlängert werden.
#

§ 58
Verfahren bei Versetzung in den Wartestand

( 1 ) Vor der Versetzung in den Wartestand sind außer in den Fällen des § 21 Abs. 6 sowie des § 57 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 neben dem Pfarrer der Visitator und das Besetzungsgremium zu hören. Die Stellungnahmen sind dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag des Pfarrers wird zu seiner Anhörung eine Person seines Vertrauens beigezogen. Im Fall des § 57 Abs. 2 Nr. 2 ist in der Regel vor Versetzung in den Wartestand eine außerordentliche Visitation30# durchzuführen.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Besteht Veranlassung zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand vorliegen, so kann der Pfarrer im dringenden dienstlichen Interesse bis zur Dauer von sechs Monaten von seinem Dienstauftrag ganz oder teilweise entbunden werden.
( 4 ) Die Versetzung in den Wartestand erfolgt durch schriftliche Verfügung des Oberkirchenrats. Sie ist zu begründen und dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt des Beginns des Wartestandes enthalten.
( 5 ) Der Wartestand beginnt an dem in der Wartestandsverfügung enthaltenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt der Wartestand am Ersten des der Zustellung der Wartestandsverfügung folgenden Monats.
#

§ 59
Rechte und Pflichten des Pfarrers im Wartestand

( 1 ) Mit der Versetzung in den Wartestand verliert der Pfarrer seine Pfarrstelle. Nimmt der Pfarrer während des Wartestands einen Dienstauftrag wahr, so entfällt für diesen Zeitraum der Zusatz „im Wartestand“ zur Dienstbezeichnung.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand erhält unbeschadet der Regelung des § 21 Abs. 6 für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand zugegangen ist und für die folgenden drei Monate noch seine bisherigen Dienstbezüge einschließlich Dienstwohnung. Für weitere drei Monate erhält er seine bisherigen Dienstbezüge, ohne dass ihm während dieses Zeitraums ein Anspruch auf die bisherige Dienstwohnung zusteht. Anschließend erhält er Wartegeld in Höhe von 80 v.H. seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge.
( 3 ) Einem Pfarrer im Wartestand sollen widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden, die ihm nach seinen Fähigkeiten zuzumuten sind. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 können widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden. Entsprechen sie nach Art und Umfang einem vollen pfarramtlichen Dienst, so erhält der Pfarrer für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Dienstbezüge, die dem wahrgenommenen Dienstauftrag entsprechen, mindestens aber in Höhe des Wartegeldes nach Absatz 2 Satz 3. Nimmt der Pfarrer während des Wartestandes auf seinen Antrag einen eingeschränkten Dienstauftrag wahr, so erhält er die dem Dienstauftrag entsprechenden Dienstbezüge, mindestens aber in Höhe des entsprechend der Einschränkung des Dienstauftrages verminderten Wartegeldes nach Absatz 2.
( 4 ) Absatz 3 Satz 1 gilt für einen nach § 58 Abs. 3 von seinem Dienstauftrag entbundenen Pfarrer entsprechend.
( 5 ) Ein Pfarrer im Wartestand soll sich um Pfarrstellen bewerben. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 kann sich ein Pfarrer im Wartestand mit Zustimmung des Oberkirchenrats um Pfarrstellen bewerben. Auf Aufforderung ist er verpflichtet, sich um bestimmte Stellen zu bewerben.
#

§ 59 a
Einstellung der Bezüge

Solange der Pfarrer seinen Verpflichtungen aus den §§ 53 oder 59 schuldhaft nicht nachkommt, verliert er sein Übergangs- oder Wartegeld oder seine sonstigen Bezüge. Der Verlust ist schriftlich festzustellen.
#

§ 60
Beendigung des Wartestandes

( 1 ) Der Wartestand endet
  1. durch Ernennung des Pfarrers auf eine Pfarrstelle,
  2. durch Versetzung des Pfarrers in den Ruhestand oder
  3. durch Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 2 ) Erweist sich nach fünfjährigem Wartestand die Ernennung des Pfarrers auf eine Pfarrstelle als nicht durchführbar, so ist der Pfarrer in den Ruhestand zu versetzen. Die §§ 61 ff. bleiben unberührt. Die Frist des Satzes 1 wird durch die Erteilung eines Dienstauftrages gehemmt, der dem bisherigen Umfang des Dienstauftrages entspricht oder mindestens 75 v. H. umfasst.
#

VIERTER UNTERABSCHNITT
RUHESTAND

##

§ 61
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Ständige Pfarrer treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
( 2 ) Ständige Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für ständige Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des ständigen Pfarrers um jeweils längstens ein Jahr bis zu insgesamt drei Jahren hinausschieben; bei ständigen Pfarrern im Schul- und Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
#

§ 62
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

( 1 ) Ständige Pfarrer können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Ständige Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für ständige Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni – Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
#

§ 63
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Ein ständiger Pfarrer ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ein ständiger Pfarrer kann auch dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er seinen Dienst infolge Erkrankung länger als ein Jahr nicht versehen konnte und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
( 2 ) Ein unständiger Pfarrer im Pfarramt (§ 2 Abs. 6) ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
( 3 ) Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Pfarrers, so ist er verpflichtet, sich von einem vom Oberkirchenrat zu bestimmenden Vertrauensarzt untersuchen und erforderlichenfalls beobachten zu lassen. Die Kosten trägt die Landeskirche.
( 4 ) Vom Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Pfarrer bekannt gegeben worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der die Versorgungsbezüge übersteigende Teil der Bezüge einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.
#

§ 64
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus sonstigen Gründen

( 1 ) Außer in den Fällen des § 60 Abs. 2 kann ein ständiger Pfarrer in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. er einem Dienstauftrag oder einer Aufforderung zur Bewerbung im Sinne der §§ 53 Abs. 2 und 59 Abs. 3 und 5 innerhalb einer schriftlich zu setzenden Frist von mindestens zwei Monaten nicht nachkommt,
  2. seine Stellung in der Gemeinde oder in einem sonstigen Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich dauernd ausgeschlossen erscheint oder
  3. er einer Aufforderung, sich ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, nach § 63 Abs. 3 innerhalb einer schriftlich zu setzenden Frist von zwei Monaten nicht nachkommt.
( 2 ) Die Vorschriften über die Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen im Disziplinarweg bleiben unberührt.
( 3 ) Die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
#

§ 64 a
Vorruhestand31#

( 1 ) Auf Antrag kann ein ständiger Pfarrer vor Erreichen der Altersgrenze in § 61 Absatz 1 bereits nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Sofern in einem Einzelfall durch den Oberkirchenrat ein besonderes kirchliches Interesse festgestellt wird, können Pfarrer bereits nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 7 Absatz 2 Pfarrerversorgungsgesetz keine Anwendung.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 1 und 2 kann mit einem Antrag auf ein Freihalbjahr (§ 53 a) verbunden werden.
#

§ 65
Versorgungszusage

Einem ständigen Pfarrer im Sinne der §§ 61 bis 64 steht ein unständiger Pfarrer gleich, dem vor Vollendung seines siebenundfünfzigsten Lebensjahres die Versorgung eines ständigen Pfarrers schriftlich zugesagt worden ist.
#

§ 66
Form und Wirksamwerden der Zurruhesetzung

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand enthalten.
( 2 ) Der Ruhestand beginnt an dem in der Zurruhesetzung enthaltenen Zeitpunkt. Fehlt die Angabe eines Zeitpunktes, so beginnt der Ruhestand am Ersten des der Zustellung der Zurruhesetzung folgenden Monats.
#

§ 67
Rechte und Pflichten des Pfarrers im Ruhestand

( 1 ) Mit der Versetzung in den Ruhestand ist der Pfarrer von der Dienstleistungspflicht befreit. Ein ständiger Pfarrer verliert seine Stelle.
( 2 ) Im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand tritt an die Stelle des Anspruchs auf Dienstbezüge der Versorgungsanspruch. Das Nähere ist durch Kirchengesetz zu regeln.
( 3 ) Einem aus Altersgründen in den Ruhestand versetzten Pfarrer (§ 61) können mit seiner Zustimmung widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden. Er hat Anspruch auf angemessene Vergütung.
( 4 ) Einem aus anderen als Altersgründen in den Ruhestand versetzten dienstfähigen Pfarrer können widerrufliche Dienstaufträge im Pfarrdienst erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 59 Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.
#

Sechster Abschnitt:
Beendigung des Dienstverhältnisses

###

§ 68
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Außer durch den Tod des Pfarrers endet das Dienstverhältnis
  1. durch Entlassung aus dem Dienst,
  2. durch Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. durch Entfernung aus dem Dienst und
  4. durch Aberkennung des Ruhegehalts.
#

§ 69
Entlassung auf Antrag

( 1 ) Ein Pfarrer kann, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur entlassen werden, wenn er dies beantragt. Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist.
( 2 ) Dem Entlassungsantrag muß alsbald entsprochen werden. Die Entlassung kann jedoch hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer über die Verwaltung des ihm anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
#

§ 70
Entlassung aus dem unständigen Dienst32#

( 1 ) Ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 4) oder in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst (§ 2 Abs. 5) kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen werden, wenn
  1. er für ihn bestimmte Ausbildungsangebote oder ihm übertragene Dienstaufträge wiederholt nicht wahrgenommen hat,
  2. er die seine Ausbildung abschließende Dienstprüfung nicht innerhalb der hierfür festgesetzten Frist bestanden hat,
  3. er eine Handlung begeht, die bei einem ständigen Pfarrer eine Disziplinarstrafe zur Folge hätte, die nicht durch Disziplinarverfügung verhängt werden kann oder
  4. sein Verhalten sonst zu einer so schweren Belastung für die Landeskirche führt, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar erscheint.
( 2 ) Ein Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt (§ 2 Abs. 6) kann entlassen werden, wenn
  1. er sich in seinem Dienst nicht bewährt oder sich sonst als für den Pfarrdienst nicht geeignet erweist, insbesondere
    1. wenn nach mindestens dreijährigem Dienst oder nach Ablauf eines gemäß § 6 Abs. 2 verkürzten Dienstes im unständigen Dienst im Pfarramt die Nichteignung des Pfarrers festgestellt wird oder
    2. seit der Berufung in den unständigen Dienst im Pfarramt fünf Jahre vergangen sind und ihm in dieser Zeit die Bewerbungsfähigkeit nicht verliehen werden konnte,
  2. er sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit um eine Pfarrstelle beworben hat oder
  3. er sich weigert, den Dienst auf einer Pfarrstelle, die ihm übertragen werden soll, anzutreten.
( 3 ) Haben die Bewerbungen eines Pfarrers im unständigen Dienst nicht innerhalb von drei Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur Berufung in den ständigen Dienst geführt, so kann ihm vom Oberkirchenrat eine Stelle genannt werden, auf die er sich innerhalb einer bestimmten Frist zu bewerben hat. Führt diese Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann ihm eine weitere Stelle genannt werden. Führt auch die erneute Bewerbung nicht zum Erfolg, so kann er entlassen werden. Ihm kann ein Unterhaltsbeitrag längstens für fünf Jahre gewährt werden.
( 4 ) Der Lauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen wird durch Krankheitszeiten, Mutterschutzfristen, Erziehungsurlaub sowie durch Freistellungen und Beurlaubungen gehemmt.
( 5 ) Ein unständiger Pfarrer ist außer im Falle des § 53 Abs. 3 zu entlassen, wenn
  1. er dienstunfähig ist und nicht nach § 63 Abs. 2 in den Ruhestand versetzt wird oder
  2. er die Altersgrenze nach § 61 Abs. 1 erreicht, ohne daß ihm eine Versorgungszusage nach § 65 erteilt worden ist.
#

§ 71
Form und Wirksamwerden der Entlassung

( 1 ) Die Entlassung erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Pfarrer zuzustellen. Sie soll den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens enthalten.
( 2 ) Die Entlassung wird mit dem in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam. Fehlt die Angabe eines Zeitpunkts, so wird sie mit dem Ersten des ihrem Zugang folgenden Monats wirksam.
#

§ 72
Ausscheiden aus dem Dienst

( 1 ) Ein Pfarrer scheidet aus dem Pfarrdienst aus, wenn
  1. er aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
  2. in einem gegen ihn durchgeführten Lehrbeanstandungsverfahren festgestellt worden ist, daß er das biblische, reformatorisch verstandene Evangelium von Jesus Christus in entscheidenden Grundlagen preisgibt oder menschlichen Ansprüchen oder Gedanken unterstellt,
  3. er auf die in der Ordination erworbenen Rechte verzichtet,
  4. er ein anderes Dienstverhältnis auf Dauer eingeht, ohne dafür beurlaubt zu sein,
  5. er zum Kirchenbeamten auf Zeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ernannt wird, oder
  6. er den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, daß er ihn nicht wieder aufnehmen will.
( 2 ) Ein unständiger Pfarrer im Vorbereitungsdienst oder in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst scheidet ferner auch dann aus dem Pfarrdienst aus, wenn er nach Ablauf des ersten Monats, der dem Monat folgt, in dem er die seine Ausbildung abschließende Prüfung bestanden hat, nicht in den unständigen Dienst im Pfarramt (§ 2 Abs. 6) übernommen worden ist oder wenn er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. In Ausnahmefällen kann die Frist für die Übernahme bis zu zwölf Monaten verlängert werden.
( 3 ) Das Ausscheiden aus dem Dienst ist in einem schriftlichen mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
#

§ 72 a
Entlassung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

( 1 ) Ein Pfarrer scheidet aus dem Dienst aus, wenn er in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam zwei Monate nach Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens zwei Monate nach Zugang der Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Will die einleitende Stelle kein Disziplinarverfahren einleiten oder festsetzen, so ist die Pfarrervertretung zu hören. Der Pfarrer hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens. § 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Wird eine Entscheidung, die gemäß Absatz 1 zum Ausscheiden aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarrer wird, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet; bis zur Übertragung einer Stelle erhält er die Dienstbezüge des bisherigen Amtes.
( 3 ) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert der Pfarrer den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 2, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 4 ) Der Pfarrer muss sich auf die ihm nach Absatz 2 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist hierüber zur Auskunft verpflichtet.
( 5 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenwege finden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
#

§ 73
Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts

Die Dienststrafen der Entfernung aus dem Dienst und der Aberkennung des Ruhegehalts regelt das kirchliche Disziplinarrecht.
#

§ 74
Folgen der Beendigung des Dienstverhältnisses

Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses alle in ihm begründeten Pflichten, Rechte und Anwartschaften. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden (§ 21 Pfarrerversorgungsgesetz33#).
#

Siebenter Abschnitt:
Pfarrer im Ehrenamt

###

§ 74 a
Pfarrer im Ehrenamt

( 1 ) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt und die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung bestanden hat, kann im Einzelfall in den Pfarrdienst im Ehrenamt aufgenommen werden, wenn
  1. ein in eigener Verantwortung wahrgenommener, auf Dauer angelegter Dienst übernommen wird, der nach Art und Umfang konkret beschrieben ist und die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung einschließt;
  2. dafür ein kirchliches Interesse besteht,
  3. ein angemessener Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung des für den Arbeitsbereich zuständigen Besetzungsgremiums und des Pfarrers. Für die Ordination gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
( 2 ) In den Pfarrdienst im Ehrenamt kann auch aufgenommen werden, wer die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung nicht abgelegt, aber den Nachweis praktisch-theologischer Kenntnisse erbracht hat. Die Entscheidung trifft der Landesbischof. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Pfarrer im Ehrenamt führen die Dienstbezeichnung „Pfarrer(in) im Ehrenamt“.
( 4 ) Ein Pfarrer im Ehrenamt kann auch entlassen werden,
  1. wenn Umstände eintreten, die bei einem Pfarrer zum Verlust der Rechte aus der Ordination führen würden;
  2. bei einer schweren Verfehlung in der Amts- oder Lebensführung;
  3. auf Antrag des für den Dienst zuständigen Leitungsgremiums.
( 5 ) Endet der Dienstauftrag, ohne daß ein neuer erteilt wird, geht die in der Ordination erteilte Ermächtigung verloren.
( 6 ) Im übrigen finden die für Pfarrer geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
#

Achter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

###

§ 75
Ausführung des Gesetzes

( 1 ) Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes trifft der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung. Verordnungen zur Ausführung der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3, 30 Abs. 3, 34 Abs. 6, 44 a Abs. 4 und 45 b Abs. 4 bedürfen der Mitwirkung des Geschäftsführenden Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung34#.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Oberkirchenrat auch für alle aufgrund dieses Gesetzes zu treffenden Einzelentscheidungen zuständig.
#

§ 75 a
Verfassungsgesetzliche Bestimmungen

Die §§ 34 Abs. 7 und 35 Abs. 5 sind verfassungsgesetzliche Bestimmungen, zu deren Änderung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Kirchenverfassung35#).
#

§ 76
Änderung von Kirchengesetzen

(nicht abgedruckt)
#

§ 77
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
( 2 ) Außer Kraft treten insbesondere
  1. das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Theologin (Theologinnenordnung) vom 15. November 1968 (Abl. 43 S. 269) i. d. F. der Bekanntmachung Abl. 43 S. 330,
  2. das Kirchliche Gesetz über den pfarramtlichen Hilfsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1975 (Abl. 46 S. 388),
  3. die Verordnung über die Versetzung von Geistlichen in ein anderes Amt und in den Wartestand i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1956 (Abl. 37 S. 83),
  4. das Kirchliche Gesetz über die Dienstverhältnisse bei Zugehörigkeit kirchlicher Amtsträger zu politischen Körperschaften vom 7. November 1956 (Abl. 37 S. 213 – i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972, Abl. 45 S. 184),
  5. das Kirchliche Gesetz betr. die Anstaltsgeistlichen (Anstaltsgeistlichengesetz von 1927) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 1927 (Abl. 23 S. 107),
  6. das Kirchliche Gesetz betreffend die Stellvertretung im Kirchendienst (Stellvertretungsgesetz) vom 11. September 1909 (Abl. 15 S. 173 i. d. F. des Kirchlichen Gesetzes vom 13. November 1962, Abl. 35 S. 204),
  7. die Dienstanweisung für die Diener der Evangelischen Landeskirche in Württemberg von 1912 i. d. F. des Neudrucks 1962.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 620 u. 621 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu das Zeugnisverweigerungsrecht in den staatlichen Ordnungen:
StPO§ 53 ( 1 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
  1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
( 2 ) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.§ 53 a ( 1 ) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. ( 2 ) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen.
ZPO§ 383 ( 1 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
4.Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
( 3 ) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.§ 385 ( 2 ) Die in § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.§ 386 ( 1 ) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. ( 2 ) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. ( 3 ) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
AO§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse ( 1 ) Die Auskunft können ferner verweigern:
  1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
( 2 ) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. ( 3 ) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 560 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 520 dieser Sammlung.
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6 a KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
#
10 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (Nr. 180 dieser Sammlung).
#
11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
#
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 170 dieser Sammlung.
#
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
#
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 545_Archiv dieser Sammlung.
#
15 ↑ Red. Anm.: Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GBl. S. 344).
#
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
#
17 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 446 und 650 h dieser Sammlung (Nr. 650 h online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).
#
18 ↑ Vgl. Nr. 410 u. 411 und Nr. 416 u. 417 dieser Sammlung.
#
19 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 540 dieser Sammlung.
#
20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 570 dieser Sammlung.
#
21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 910 u. 911 dieser Sammlung.
#
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 20 dieser Sammlung.
#
23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
#
24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 433 dieser Sammlung.
#
25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 433 dieser Sammlung.
#
26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 525 bis 528 dieser Sammlung.
#
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 620 u. 621 dieser Sammlung.
#
28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 620 u. 621 dieser Sammlung.
#
29 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 11 Abs. 3 Visitationsordnung (Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung).
#
30 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 11 Abs. 3 Visitationsordnung (Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung).
#
31 ↑ Red. Anm.: Gemäß Art. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes vom 23. November 2010 (Abl. 64, 233, 234) tritt § 64a am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
#
32 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 4 Abs. 3 und 4 des Pfarrerrechtsänderungsgesetzes vom 11. März 1995 (Abl. 56 S. 357): ( 3 ) Die in Art. 1 Nr. 9 genannten Fristen gelten erst für diejenigen unständigen Pfarrer im Pfarramt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst übernommen wurden. ( 4 ) Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als vier Jahre im unständigen Dienst im Pfarramt befinden, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewerbungsfähigkeit und können aufgefordert werden, sich innerhalb von drei Jahren ab Aufforderung um eine Pfarrstelle zu bewerben. Im übrigen gilt § 70 Abs. 3 und 4 Pfarrergesetz entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Versorgungszusage erhalten haben.“
#
33 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 560 dieser Sammlung.
#
34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
35 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.