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und Urteil des Verwaltungsgerichts
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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 11.10.2013 |
Aktenzeichen: | VG 03/12 |
Rechtsgrundlage: | § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG; § 25 Abs. 1 VVZG-EKD; § 32 Abs. 1 VVZG-EKD; § 36 Abs. 1 VVZG-EKD; § 23c Abs. 3 Württ. PfarrerG; § 15 Abs. 1 PfarrbesoldungsG i.V.m. § 3 LBesGBW; § 19 Abs. 2 PfarrbesoldungsG |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Besoldung, Dienstwohnungsausgleich - Höhe, Ermessen, Gesprächsprotokoll - Rechtscharakter, Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, Pfarrstelle - Verzicht, Rechtsweg, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Zusicherung, öffentlich-rechtlicher Vertrag |
Leitsatz
und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 11. Oktober 2013
#Leitsatz:
- Der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht ist nur dann nicht gegeben, wenn ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche im eigentlichen Sinne verfolgt werden, nicht aber wenn es - im Wege einer Feststellungsklage - um die Auslegung und Anwendbarkeit einer Besoldungsregelung in einer konkreten Fallgestaltung geht (wie VG-ELKWü, Urteil v. 11.07.2008 - VG 05/07 -).
- Zu den formallen Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
- Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer wird grundsätzlich gesetzlich geregelt. Eine Zusicherung mit dem Ziel der Verschaffung eines höheren als des gesetzlich zustehenden Gehalts ist unwirksam.
- Auch bei Pfarrerinnen und Pfarrern ohne dienstliche Inanspruchnahme durch die Landeskirche, die eine Dienstwohnung nutzen, findet eine Kürzung des Gehalts um den Dienstwohnungsausgleich statt. Bei der Bemessung der Höhe des Dienstwohnungsausgleichs sind gesetzlich begründete Kürzungen der Bezüge mit dem entsprechenden Vomhundertsatz zu berücksichtigen.
- Das Pfarrdienstrecht sieht einen einseitigen Verzicht der Pfarrerin oder des Pfarrers auf eine Pfarrstelle nicht vor. Eine derartige Verzichtserklärung entfaltet deshalb keine Rechtswirkung.
- Das Unterlassen von - nach der gesetzlichen Regelung notwendigen - Ermessenserwägungen führt im Regelfall nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung.
Tenor:
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. | |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. | |
Ziff. 1 und Ziff. 2a des Bescheids des Oberkirchenrats vom 19. Januar 2012 werden aufgehoben. | |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. | |
Die Klägerin trägt vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel der Kosten des Verfahrens. |
Tatbestand
###Die Klägerin wendet sich u. a. gegen die Verpflichtung zur Übernahme eines Dienstauftrags.
Die Klägerin wurde im Jahre xxxx geboren, sie ist Pfarrerin der Evangelischen Landeskirche. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie in Stellenteilung die Pfarrstelle in W.-N. inne. Eheliche Probleme wirkten sich auch auf die Versehung der gemeinsamen Pfarrstelle aus, weshalb am 26. Juli 2011 beim Oberkirchenrat ein Personalgespräch stattfand, an dem die Klägerin und Vertreter des Oberkirchenrats teilnahmen.
In dem hierüber gefertigten Gesprächsprotokoll heißt es unter anderem, die Klägerin habe erklärt, sie habe sich seit 1994 um zahlreiche andere Stellen beworben, sei aber nie zugelassen bzw. gewählt worden. Ihre persönliche und berufliche Situation habe sich seit dieser Zeit immer mehr zugespitzt und sei vor allem in den letzten Jahren unerträglich geworden. Die Kirchenleitung habe ihr gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt.
Ausweislich des genannten Gesprächsprotokolls wurde der Klägerin folgender „Vorschlag“ - so die Bezeichnung in dem Protokoll - unterbreitet:
- „1.
- Ein Bewerbungsverfahren ist kurzfristig aussichtslos. Jedes Bewerbungsverfahren dauert zudem 3 - 5 Monate. Diese Zeitspanne ist bei der gegenwärtigen persönlichen Situation <der Klägerin> zu lang, da eine kurzfristige räumliche Trennung von ihrem Ehemann unabdingbar ist.
- 2.
- Der erste, von <der Klägerin> zu veranlassende Schritt ist daher die räumliche Trennung von ihrem Ehemann bei gleichzeitiger schriftlicher Verzichtserklärung auf die Pfarrstelle, auf die sie derzeit zu 50 % (in Stellenteilung) ernannt ist.
- 3.
- Nach Vorliegen der Verzichtserklärung kann ein Übergangsdienstauftrag erteilt werden, währenddessen (zunächst) kein Dienstauftrag erteilt wird und dennoch 80 % von 100 % Besoldung gewährt werden kann. Diese Konstellation wird zunächst bis zu einem Jahr aufrechterhalten.
- 4.
- Im Rahmen dieses Übergangs soll geklärt werden, wo die letzte berufsbiographische Station sein könnte. Um dies zu klären, wird <der Klägerin> angeboten, an einer externen professionellen berufsbiographischen Beratung beim Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision der EKHN (Friedberg) teilzunehmen. Am Ende dieser Beratung findet ein Abschlussgespräch (Trialog) in Friedberg statt. An diesem Gespräch wird außer <der Klägerin> und einem/r Vertreter/in des Instituts auch Kirchenrätin N. teilnehmen, um möglichst genau abzuwägen, welche beruflichen Perspektiven künftig in den Blick zu nehmen sind.
- 5.
- Sollte nach einem Jahr kein Dienstauftrag zugewiesen werden können und keine Bewerbung erfolgreich gewesen sein, erfolgt die Versetzung in den Wartestand. Der Wartestand ohne Dienstauftrag kann bis zu fünf Jahre dauern. Auch während des Wartestands ohne Dienstauftrag werden 80 % von 100 % Besoldung gewährt.
- 6.
- Kann während dieser fünf Jahre keine Zuweisung eines Dienstauftrags erfolgen, schließt sich die Versetzung in den Ruhestand, auch ohne Antrag, an.“
Unmittelbar hieran folgt im Protokoll der Hinweis, die Gewährung von 80 % von 100 % Besoldung sei nicht ruhegehaltsfähig und gelte nur, solange das „EKD-Pfarrergesetz“ noch nicht übernommen worden sei. Ausweislich des Protokolls wies die Klägerin am Schluss des Gesprächs auf ihre schlechte finanzielle Situation hin und erklärte, dass sie nicht bereit sei, eine Gemeindepfarrstelle zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 04. August 2011, das am selben Tage beim Oberkirchenrat einging, erklärte die Klägerin ihren „sofortigen Verzicht (zum 01. September 2011) auf die 50 % Pfarrstelle in W.-N.“.
Mit Bescheid vom 30. August 2011 teilte der Oberkirchenrat der Klägerin mit, da ihr bei Beendigung des Dienstauftrags auf der Pfarrstelle W.-N. mit Ablauf des 31. August 2011 eine Pfarrstelle nicht übertragen werden könne, sei sie – wie mit ihr vereinbart – mit Wirkung vom 01. September 2011 im Übergangsstatus. Ebenfalls mit Wirkung vom 01. September 2011 habe sie gemäß § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz - Württ. PfarrerG - Anspruch auf Übergangsgeld. Sie sei ab dem 01. September 2011 nicht mehr Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. Bezüglich der Übertragung eines Übergangsdienstauftrags und im Blick auf eventuelle Bewerbungen auf Pfarrstellen würden „wir“ in den kommenden Monaten im Gespräch bleiben, um zusammen mit ihr für sie eine berufliche Perspektive zu entwickeln. Es werde darauf hingewiesen, dass dieser sogenannte Übergangsstatus zeitlich begrenzt sei und die Klägerin verpflichtet sei, sich um vakante Pfarrstellen in der Landeskirche zu bewerben. Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, baldmöglichst ihre neue Anschrift mitzuteilen. Weiter folgte ein Hinweis, wonach die Klägerin – sollte ihr innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstauftrags auf der Pfarrstelle W.-N. eine Pfarrstelle nicht übertragen werden können – gemäß § 57 Abs. 3 Württ. PfarrerG in den Wartestand versetzt werden müsse. Diese Frist könne im Ausnahmefall um höchstens ein Jahr verlängert werden. Auch während des Wartestands könnten ihr widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden.
Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.
Mit einem Schreiben des Oberkirchenrats vom 08. Dezember 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie erhalte mit Wirkung vom 01. Januar 2012 Übergangsgeld (lediglich) „in Höhe von 40 % aus P 1“. Begründet wurde dies mit einer zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Änderung des § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG durch Beschluss der Landessynode vom 22. November 2011, mit der ohne Übergangsvorschrift die Worte „jedoch ist bei der Berechnung des Übergangsgelds von den ungekürzten Dienstbezügen auszugehen“ ersatzlos gestrichen worden waren. Soweit sich dies aus den Akten ergibt, wurde der Klägerin in der Folge mitgeteilt, bei der Angabe „40 % aus P 1“ handle es sich um einen Irrtum, tatsächlich erhalte sie Übergangsgeld in Höhe von 40 % aus der Pfarrbesoldungsgruppe P 2.
Unter dem Datum von 20. Dezember 2011 erklärte die Klägerin, sie lege Widerspruch gegen dieses Schreiben ein. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Besprechung am 26. Juli 2011, in dem ihr als Gegenleistung für einen Verzicht auf die 50 %-Pfarrstelle W.-N. ein Wartegeld in Höhe von 80 % von 100 % der Besoldung zugesagt worden sei. Einen Hinweis auf eine Gesetzesänderung, die Ende Juni vom Oberkirchenrat der Landessynode zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei, habe es nicht gegeben.
Bereits am 19. Dezember 2011 hatte ein Gespräch beim Oberkirchenrat stattgefunden, an dem auch die Klägerin mit ihrem Rechtsbeistand teilgenommen hatte. Dabei wurde nochmals der rechtliche Hintergrund des Schreibens vom 08. Dezember 2011 erläutert. Der Klägerin wurde dabei eine Rücknahme des Bescheids über die Versetzung in den Übergangsstatus mit Wirkung vom 01. Januar 2012 angeboten, womit sie wieder zu 50 v. H. Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. mit Anspruch auf ihre seitherige Besoldung geworden wäre. Diskutiert wurde auch ein Verbleib im Übergangsstatus, aber Übertragung eines Übergangsdienstauftrages mit Wirkung vom 01. Januar 2012 im Umfang von bis zu 80 v. H; die Klägerin hätte dann die dem Übergangsdienstauftrag entsprechenden Dienstbezüge erhalten. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls war die Klägerin mit keinem dieser Vorschläge einverstanden und erklärte, sie akzeptiere lediglich die Zahlung des aus ihrer Sicht vereinbarten Übergangsgelds von 80 % bis zum Zeitpunkt ihres Ruhestandes.
Unter dem Datum vom 19. Januar 2012 erließ der Oberkirchenrat nach Anhörung des Besetzungsgremiums gegenüber der Klägerin einen Bescheid, der in seinem verfügenden Teil folgenden Wortlaut hat:
„Widerspruchs- und Abhilfebescheid
- Der Bescheid vom 11. August 2011, AZ….., wird aufgehoben.
- Nach Anhörung des Besetzungsgremiums am 13.01.2012 ergeht folgender neuer Bescheid:
- Die gemeinsame Ernennung von Ihnen und Herrn Pfarrer X auf die Pfarrstelle W.-N. wird gemäß § 23c Abs. 3 Satz 1 Württ. PfarrG mit Wirkung vom 1. September 2011 widerrufen.
- Ihnen wird zum 1. Februar 2012 gemäß § 53 Abs. 2 Württ. PfarrG ein voller nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 bewerteter Dienstauftrag zur Dienstaushilfe im Kirchenbezirk Z. übertragen.
- Sie erhalten ab diesem Zeitpunkt somit die dem Übergangsdienstauftrag entsprechenden Dienstbezüge in Höhe von 100 v. H. des nicht um den Dienstwohnungsausgleich verminderten Grundgehaltes aus Pfarrbesoldungsgruppe 1. Eine Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung besteht nicht.
- Vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 haben Sie Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe von 80 v. H. aus Pfarrbesoldungsgruppe 2, vermindert um den Dienstwohnungsausgleich. Für den Monat Januar 2012 beträgt das Übergangsgeld 80 v. H. aus 50 v. H. der Pfarrbesoldungsgruppe 2.“
Zur Begründung wurde dargelegt, der Widerspruch sei nicht in vollem Umfang begründet, dennoch habe der Oberkirchenrat ihn zum Anlass genommen, durch den vorliegenden Abhilfebescheid eine den Interessen der Klägerin und den Regelungen des Württembergischen Pfarrergesetzes gleichermaßen entsprechende Situation herbeizuführen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Pfarrerbesoldungsgesetz - PfarrbesoldungsG - in Verbindung mit § 3 Landesbesoldungsgesetz sei die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer durch Gesetz geregelt, andere als gesetzlich geregelte Besoldungsbestandteile dürften nicht gewährt werden. Auch im Übrigen sei ein Pfarrdienstverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art einer Regelung durch privatrechtliche Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Dienstnehmer nicht zugänglich. Die mit der Klägerin getroffenen Absprachen seien daher nur insoweit rechtmäßig und wirksam, als sie sich im Rahmen der Regelungen des württembergischen Pfarrerdienstrechtes bewegten. Weiter heißt es in dem Bescheid, der Verzicht auf eine übertragene Pfarrstelle sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine Beurlaubung sei nicht ausgesprochen worden, der Bescheid vom „11.08.2011“ (richtigerweise: „30.08.2011“) sei daher aufzuheben gewesen. Aufgrund der persönlichen Situation der Klägerin und deren Auswirkung auf ihren Dienst in der Kirchengemeinde W.-N. sowie unter Berücksichtigung des Votums des Kirchengemeinderats und des Besetzungsgremiums erscheine es im dienstlichen Interesse aber nach wie vor erforderlich, die gemeinsame Ernennung der Klägerin und ihres Ehemanns auf die Pfarrstelle W.-N. umgehend zu beenden, weshalb ein Widerruf der gemeinsamen Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen werde. In dem daraus folgenden Übergangsstatus könne nur das gesetzlich geregelte Übergangsgeld bzw. die einem übertragenen Dienstauftrag entsprechenden Bezüge ausgezahlt werden.
Auf eine bevorstehende Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes im Anschluss an eine Stellenteilung habe sich der Hinweis am Ende des damals gefertigten Gesprächsprotokolls bezogen, auch wenn versehentlich eine unrichtige gesetzliche Verortung genannt worden sei, weil die Mitarbeiter des Personaldezernats nicht immer in jedem Detail über den Stand der Arbeit des Dienstrechtsdezernats informiert seien. Bis zum 31. Dezember 2011 habe das Übergangsgeld nach dem Widerruf einer Stellenteilung gemäß § 23c Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 Württ. PfarrerG 80 v. H. aus 100 v. H. der bisherigen Dienstbezüge betragen, ab 01. Januar 2012 betrage der Anspruch nur noch 80 v. H. der seitherigen Dienstbezüge, falls ein Dienstauftrag nicht wahrgenommen werde, im Falle der Klägerin also 80 v. H. aus einer Besoldung von 50 v. H. nach Pfarrbesoldungsgruppe 2. Seinerzeit sei die Klägerin sowohl auf den Eintritt des Übergangsstatus, als auch auf dessen zeitliche Begrenztheit und auch auf die mögliche, durch eine Rechtsänderung drohende Reduzierung des Übergangsgelds hingewiesen worden. Dabei sei der Klägerin kein fester Zeithorizont zugesagt worden, in welchem die alte Regelung noch Geltung beanspruchen würde. Auch sei der Klägerin lediglich zugesagt worden, ihr zunächst keinen Dienstauftrag zu übertragen. Im Übergangsstatus seien Pfarrerinnen und Pfarrer jedoch gesetzlich verpflichtet, Dienstaufträge im pfarramtlichen Dienst zu übernehmen, worauf die Klägerin ebenfalls hingewiesen worden sei. Die Amtsinhaber erhielten in diesem Fall dem jeweiligen Dienstauftrag entsprechende Dienstbezüge. Aus diesem Grund könne der von der Klägerin als unbedingte Zusage gewerteten Aussage, ihr weiterhin bis auf weiteres (mindestens) einen Betrag von 80 v. H. aus Pfarrbesoldungsgruppe 2 auszuzahlen, ab 01. Januar 2012 lediglich durch die Übertragung eines vollen Dienstauftrags entsprochen werden. Da ein auf 80 v. H. eingeschränkter Dienstauftrag in Pfarrbesoldungsgruppe 2 nicht zur Verfügung stehe, werde ihr ein auf 100 v. H. eingeschränkter Dienstauftrag nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 übertragen.
Am 20. Februar 2012 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen.
In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die gegen das Schreiben des Oberkirchenrats vom 08. Dezember 2011 zunächst erhobene Klage zurück. Ferner erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit dies die zunächst erklärte Anfechtung der Übertragung eines Dienstauftrags (Ziffer 2b des Bescheids vom 19. Januar 2012), das Begehren auf Hinausschieben der Frist für den Eintritt in den Wartestand bis zum 31. August 2013 und die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin die Teilnahme an einer berufsbiographischen Beratung bei EKHN (Friedberg) anzubieten, anging.
Mit der aufrechterhaltenen Klage ficht die Klägerin die Ziffern 1, 2a und 2d des Bescheids des Oberkirchenrats vom 19. Januar 2012 an und begehrt die Feststellung, dass ihr vom 01. September 2011 bis 31. August 2013 ein in Anwendung des § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung berechnetes und nicht um den Dienstwohnungsausgleich gekürztes Übergangsgeld in Höhe von 80 v. H. von 100 v. H. der Bezüge aus Pfarrbesoldungsgruppe 2 zustand, sowie die weitere Feststellung, dass sie vom 01. September 2011 bis 31. August 2013 nicht verpflichtet war, einen Dienstauftrag zu übernehmen.
Zur Klagebegründung wird geltend gemacht, der Bescheid vom 19. Januar 2012 sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn die Klägerin sei vor seinem Erlass nicht gemäß § 15 VVZG-EKD angehört worden.
Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid rechtswidrig. Der Bescheid vom 30. August 2011 sei bestandskräftig geworden. Sie habe diesen Bescheid nicht angefochten. Damit hätten hinsichtlich der im genannten Bescheid getroffenen Regelungen unter Ziffern 2a bis c die Voraussetzungen für den Erlass eines Widerspruchs- und Abhilfebescheids nicht vorgelegen. Die Beklagte widerspreche sich auch, wenn sie im Bescheid vom 19.01.2012 einmal erkläre, das Schreiben vom 08. Dezember 2011 habe keinen Verwaltungsakt dargestellt, zum andern aber von der Zulässigkeit des Widerspruchs ausgehe. Die Beklagte habe also einen nach ihrer Auffassung zulässigen Widerspruch zum Anlass für Korrekturen des mit einem Widerspruch unstreitig nicht angegriffenen Ausgangsbescheids zum Nachteil der Klägerin genommen. Da die Klägerin hinsichtlich des bestandskräftigen Ausgangsbescheids vollen Vertrauensschutz genieße, stellten die Regelungen unter Ziffern 2a bis c des streitgegenständlich Bescheids vom 19. Januar 2012 eine unzulässige reformatio in peius dar.
Weiter wird geltend gemacht, Ziff. 2d des genannten Bescheids sei insoweit rechtswidrig, als nach dem vereinbarten Verzicht der Klägerin auf die Stelle in W.-N. ihr lediglich ein um den Dienstwohnungsausgleich vermindertes Übergangsgeld gewährt wird, obwohl sie auch nach Ziff. 2a der Verfügung seit 01.09.2011 ohne konkreten Dienstauftrag gewesen sei. Dies sei in Ansehung der Regelung des § 19 Abs. 2 PfarrbesoldungsG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AusführungsVO zum PfarrbesoldungsG sowie § 3 Abs. 1 PfarrbesoldungsG unzulässig. Denn dort sei festgelegt, dass sich der Dienstwohnungsausgleich an der dienstlichen Inanspruchnahme der Pfarrerin orientiere. Eine solche habe es aber im Fall der Klägerin im genannten Zeitraum nicht gegeben.
Auch soweit in Ziff. 2d des Bescheids vom 19. Januar 2012 verfügt werde, dass das Übergangsgeld für den Monat Januar 2012 lediglich 80 v. H. aus 50 v. H. der Pfarrbesoldungsgruppe 2 betrage, sei dies rechtswidrig, denn diese Regelung widerspreche der Vereinbarung im Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2011. Die Klägerin sei auch zuvor nie über eine mögliche Kürzung des Übergangsgelds informiert worden. Die Klägerin habe gerade aufgrund des Hinweises auf eine geplante Gesetzesänderung darauf vertrauen können, dass den Vertretern der Beklagten in Bezug auf den Regelungsgegenstand keine weiteren nachteiligen Gesetzesänderungen bekannt seien. Die Mitarbeiter des Personaldezernats hätten sich gegebenenfalls im Vorfeld derartiger Regelungen über den aktuellen Stand anstehender Gesetzesänderungen kundig machen müssen. Auch insoweit genieße die Klägerin Vertrauensschutz.
Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen der §§ 36 bzw. 37 VVZG-EKD für eine Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2011 nicht gegeben seien. Unterstelle man, was bestritten werde, dass der Bescheid vom 30. August 2011 rechtswidrig gewesen sei, so sei im Hinblick auf § 36 Abs. 2 VVZG-EKD das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig. Die gewährten Leistungen seien verbraucht. Damit scheide § 36 VVZG-EKD als rechtliche Grundlage für die getroffenen Regelungen aus. Es lägen aber auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 37 VVZG-EKD nicht vor, denn die Klägerin habe aufgrund des Bescheids vom 30. August 2011 bereits Leistungen empfangen und es sei nicht erkennbar, dass ohne den Widerruf des Verwaltungsakts das kirchliche Interesse gefährdet wäre. Außerdem sei an keiner Stelle erkennbar, dass das nach den genannten Vorschriften auszuübende Ermessen tatsächlich erkannt worden sei. Es sei von einem Ermessensausfall auszugehen.
Im Falle eines – rechtmäßigen – Widerrufs stünden der Klägerin darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 6 VVZG-EKD Ansprüche gegenüber der Beklagten insoweit zu, als sie Nachteile dadurch erlitten habe, dass sie auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Solche Nachteile dürften unstreitig bestehen, da sich die Klägerin seit der Trennung von ihrem Ehemann in einer angespannten finanziellen Situation befinde.
Gerügt wird von Klägerseite ferner, dass der Widerruf der gemeinsamen Ernennung der Klägerin und ihres Ehemanns auf die Pfarrstelle ausgesprochen worden sei, ohne dass eine Anhörung des Kirchengemeinderats stattgefunden habe. Darüber hinaus könne ein Widerruf der gemeinsamen Ernennung auf eine Pfarrstelle nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Auch der Widerruf setze im Übrigen die Ausübung von Ermessen voraus, was vorliegend nicht erfolgt sei.
Die von der Beklagten verfügte Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2011 sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte in vergleichbaren Fällen eine andere einvernehmliche Lösung praktiziert habe, nicht jedoch im Falle der Klägerin.
Schließlich treffe es auch nicht zu, dass die Rechtsfolge des Bescheids vom 19. Januar 2012 exakt dem im Juli 2011 vereinbarten Übergangsstatus entspreche. Denn damals sei vereinbart worden, dass ihr während des Übergangsstatus zunächst kein Dienstauftrag erteilt werde und sie als Übergangsgeld 80 % von 100 % der Besoldung aus Pfarrbesoldungsgruppe P 2 erhalte, was zunächst bis zu einem Jahr aufrechterhalten bleiben sollte. Auch sei ihr das Angebot gemacht worden, im Hinblick auf Bewerbungen auf Pfarrstellen eine berufliche Perspektive zu entwickeln. Diese Verpflichtungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Die Beklagte könne auch nicht begründen, weshalb nunmehr die Übertragung eines Dienstauftrags erforderlich geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
Ziffern 1, 2a und 2d des Bescheid vom 19. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin von 01. September 2011 bis 31. August 2013 ein in Anwendung des § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung berechnetes und nicht um den Dienstwohnungsausgleich gekürztes Übergangsgeld in Höhe von 80 v. H. von 100 v. H. der Bezüge aus Pfarrbesoldungsgruppe 2 zustand, sowie ferner festzustellen, dass die Klägerin vom 01. September 2011 bis 31. August 2013 nicht verpflichtet war, einen Dienstauftrag zu übernehmen. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
Sie hält den Bescheid vom 19. Januar 2012 für rechtmäßig. Eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung erhöhter Bezüge an die Klägerin ab 01. Januar 2012 bestehe nicht. Eine freie Vereinbarung könne diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage bilden, dem stehe § 1 PfarrbesoldungsG entgegen, wonach die Höhe der Bezüge durch Gesetz geregelt werde. Seit 01. Januar 2012 könne der Klägerin aufgrund der bereits erwähnten Rechtsänderung nur ein vermindertes Übergangsgeld gewährt werden. Da die Klägerin eine Rückkehr auf die Pfarrstelle W.-N. ausgeschlossen habe und zudem Bezüge in Höhe von mindestens 80 v. H. aus der Pfarrbesoldungsgruppe P 2 begehrte, sei für die Beklagte, wollte sie diesem Wunsch Rechnung tragen, eine Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Ausgangsbescheids mit der Folge, dass die Klägerin wieder Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. gewesen wäre, als Lösungsmöglichkeit nicht in Betracht gekommen. Um die von beiden Seiten angestrebte Trennung von der Pfarrstelle W.-N. und damit den Übergangsstatus rechtlich korrekt herbeizuführen, habe es die Beklagte daher für geboten gehalten, den nach rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erkannten Ausgangsbescheid vom 30. August 2011 gemäß § 36 Abs. 1 VVZG-EKD zurückzunehmen und stattdessen die Stellenteilung gemäß § 23c Abs. 3 Satz 1 Württ. PfarrerG förmlich aufzuheben. Das Besetzungsgremium sei vor Erlass der Entscheidung angehört worden. Die Rechtsfolge dieser Rücknahmeentscheidung entspreche exakt dem im Juli 2011 vereinbarten Übergangsstatus, so dass eine nochmalige Anhörung der Klägerin hierzu nicht erforderlich erschienen sei. Auch die vermögensrechtliche Rechtsfolge des Übergangsstatus entspreche der damaligen Vereinbarung. Die entsprechenden Vorschriften seien seinerzeit analog zugrunde gelegt worden, um die Zahlung eines Übergangsgelds zu rechtfertigen. Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Regelung sei das Übergangsgeld ab 01. Januar 2012 zu reduzieren gewesen. Der Berechnung des Übergangsgelds liege das seitherige Grundgehalt zu Grunde.
Bei der Berechnung des Übergangsgelds sei der Dienstwohnungsausgleich gemäß § 19 Abs. 2 PfarrbesoldungsG in Abzug zu bringen, wenn eine Dienstwohnung bewohnt werde. Im Falle der Klägerin sei die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass jene nicht mehr in der seitherigen Dienstwohnung wohne, dies habe sich jedoch später als unzutreffend herausgestellt; tatsächlich sei die Klägerin erst im Januar 2012 faktisch aus der mit ihrem Ehemann bewohnten gemeinsamen Dienstwohnung ausgezogen. § 3 Abs. 1 PfarrbesoldungsG finde im Hinblick auf das Übergangsgeld vorliegend keine Anwendung. Etwas anderes gelte nur bei der Wahrnehmung eines eingeschränkten Dienstauftrags, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei.
Um dem Wunsch der Klägerin nach weiterhin deutlich höheren Bezügen Rechnung zu tragen, habe die Beklagte nach wie vor lediglich die Möglichkeit gesehen, der Klägerin einen entsprechenden Dienstauftrag anzubieten. Dies sei auch im Gespräch am 19. Dezember 2011 im Oberkirchenrat ausführlich thematisiert und erläutert worden, auch wenn die Klägerin dies im Ergebnis nicht habe hinnehmen wollen. Es habe damals lediglich noch kein konkreter Dienstort genannt werden können, wobei jedoch zugesagt worden sei, dem neuen Wohnort der Klägerin bei einer solchen Maßnahme bestmöglich Rechnung zu tragen. In der Folge sei die Übertragung eines Dienstauftrags in dem angefochtenen Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 zusätzlich angeordnet worden. Die Anhörung hierzu habe am 19. Dezember 2012 stattgefunden. Zudem sei der Klägerin die grundsätzlich bestehende Rechtsverpflichtung zur Übernahme zumutbarer Dienstaufträge bekannt gewesen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sei durch die Rücknahme des Bescheids vom 30. August 2011 nicht verletzt worden. Ein eventueller Vermögensnachteil beruhe allenfalls auf der Änderung der den Zahlungen des Übergangsgelds an die Klägerin (analog oder direkt) zugrunde liegenden Rechtsnorm.
Dem Gericht haben die Personalakten der Klägerin vorgelegen. Auf sie und auf die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
#Entscheidungsgründe
###1) Soweit die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2011 zurückgenommen wurde, ist das Verfahren entsprechend § 51 Abs. 3 KVwGG einzustellen, die Verfahrenskosten trägt nach § 90 Abs. 2 KVwGG insoweit die Klägerin.
2) Einzustellen ist das Verfahren auch, soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; dies betrifft die Anfechtung der Übertragung eines Dienstauftrags (Ziff. 2b des Bescheids vom 19. Januar 2012), das Begehren auf Hinausschieben der Frist für den Eintritt in den Wartestand bis zum 31. August 2013 und die zunächst beantragte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin die Teilnahme an einer berufsbiographischen Beratung bei EKHN (Friedberg) anzubieten. Insoweit ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 KVwGG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
Billigem Ermessen entspricht es nach Auffassung des Gerichts, der Klägerin insgesamt die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der erledigten Rechtsschutzbegehren der Klägerin erscheinen eher gering.
a) Dies ergibt sich für die Anfechtung der Übertragung eines Dienstauftrags ab 01. Februar 2012, wie sie in Ziffer 2b des Bescheids vom 19. Januar 2012 ausgesprochen wurde, daraus, dass höchst fraglich erscheint, ob sich die Klägerin gegenüber dem Oberkirchenrat auf eine Rechtsgrundlage hätte berufen können, wonach eine solche Übertragung eines Dienstauftrags hätte unterbleiben müssen. Denn maßgeblich für die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin und ihrer hieraus ergebenen Pflichten dürfte - neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften - allein der Inhalt des Bescheides vom 30. August 2011 sein. Hierin findet sich aber keine Regelung, wonach der Klägerin ab 01. Februar 2012 kein Dienstauftrag hätte übertragen werden dürfen. Vielmehr wird ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung eines solchen Dienstauftrags für die Zukunft angesprochen, wenn es dort im zweiten Absatz des Bescheides heißt, „bezüglich der Übertragung eines Übergangsdienstauftrags und im Blick auf eventuelle Bewerbungen auf Pfarrstellen werden wir in den kommenden Monaten im Gespräch bleiben“.
Nicht entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang auf das Protokoll des Gesprächs der Klägerin mit dem Oberkirchenrat vom 26. Juli 2011 an. Denn nach dem Inhalt dieses Protokolls handelte es sich bei den vom Oberkirchenrat angesprochenen Möglichkeiten zur Gestaltung der zukünftigen Rahmenbedingungen für die Dienstausübung der Klägerin expressis verbis lediglich um einen „Vorschlag“, der noch der Annahme durch die Klägerin und der formellen Umsetzung durch Verwaltungsakt bedurfte. Es spricht deshalb auch nichts dafür, dass das Protokoll als Zusicherung im Sinne von § 25 Abs. 1 VVZG-EKD, das seit 01. Januar 2011 in der Landeskirche Anwendung findet, verstanden werden könnte.
Das Protokoll kann aber auch nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 48 ff. VVZG-EKD gewertet werden. Den nach § 51 VVZG-EKD setzt ein solcher Vertrag Schriftlichkeit voraus, was nach § 54 Abs. 3 Satz 2 VVZG-EKD in Verbindung mit § 126 BGB bedingt, dass das Dokument von den Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 BGB: Prinzip der Urkundeneinheit). Vorliegend fehlt es bereits an der Unterschrift der Klägerin auf dem Protokoll, abgesehen davon, dass die Vertreter des Oberkirchenrats wohl weder die Kompetenz noch den Willen hatten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es unter Ziff. 3 des im Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2011 wiedergegebenen Vorschlags des Oberkirchenrats heißt, nach Vorliegen der Verzichtserklärung der Klägerin (auf die bisher von ihr innegehabte Pfarrstelle) könne „ein Übergangsdienstauftrag erteilt werden, währenddessen (zunächst) kein Dienstauftrag erteilt“ werde. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin wurde also von Seiten des Oberkirchenrats die Möglichkeit, der Klägerin einen Dienstauftrag zu übertragen, gerade nicht ausgeschlossen. Der Vorbehalt, es werde „zunächst“ kein Dienstauftrag erteilt, dürfte mit der Übertragung eines Dienstauftrags erst zum 01. Februar 2012 erfüllt worden sein.
Dazu kommt, dass im Bescheid vom 30. August 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Klägerin befinde sich ab 01. September 2011 im Übergangsstatus (§ 53 Abs. 2 Württ. PfarrerG in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung - Württ. PfarrerG a.F.) und habe somit einen Anspruch auf Übergangsgeld (§ 59 Abs. 2 Württ. PfarrerG a.F.). Hieraus wird deutlich, dass die Klägerin die gleiche dienstrechtliche Stellung erhalten sollte wie eine Pfarrerin, der nach Rückkehr aus einer Beurlaubung nicht unmittelbar eine Pfarrstelle übertragen werden kann. Eine Pfarrerin in einem solchen Status ist aber, wie sich aus § 53 Abs. 2 Satz 2 Württ. PfarrerG a.F. ergibt, verpflichtet, einen Dienstauftrag wahrzunehmen.
Nachdem auch nicht ersichtlich ist, das der konkrete, der Klägerin erteilte Dienstauftrag für sie unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht erfüllbar gewesen wäre, hätte die Klage gegen die Übertragung eines Dienstauftrags wohl keinen Erfolg versprochen.
b) Entsprechendes gilt für das Begehren der Klägerin auf Hinausschieben der Frist für den Eintritt in den Wartestand bis zum 31. August 2013. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf ein Rechtsschutzbedürfnis hätte stützen können. Zweifel insoweit ergeben sich daraus, dass sie nach Aktenlage unmittelbar Klage erhoben hat, ohne ihr Petitum zunächst im Verwaltungswege gegenüber der Beklagten, also gegenüber dem Oberkirchenrat, geltend zu machen. Im Übrigen erscheint auch höchst fraglich, ob im Falle der Klägerin ein Ausnahmefall im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 2 Württ. PfarrerG a.F., der die Verlängerung der Regelfrist von einem Jahr für den Eintritt in den Wartestand gerechtfertigt hätte, vorlag. Mehr spricht vielmehr dafür, dass auch im Falle der Klägerin § 57 Abs. 3 Satz 1 Württ. PfarrerG a.F. hätte Anwendung finden müssen, wonach eine Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen ist, wenn ihr nach Beendigung einer Beurlaubung – entsprechend sollte die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2011 behandelt werden (s.o.) – innerhalb eines Jahres keine Pfarrstelle übertragen werden konnte.
c) Schließlich wäre wohl auch das klageweise verfolgte Verlangen der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Teilnahme an einer berufsbiographischen Beratung bei EKHN (Friedberg) anzubieten, erfolglos geblieben. Zwar wird unter Ziff. 4 des im bereits erwähnten Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2011 dokumentierten Vorschlags des Oberkirchenrats die Teilnahme der Klägerin an einem derartigen Beratungsprozess angeboten, das Protokoll selbst dürfte aber – wie bereits oben dargelegt – als selbstständige Anspruchsgrundlage nicht tauglich sein. Der im Nachgang zu dem Gespräch vom 26. Juli 2011 ergangene Bescheid des Oberkirchenrats vom 30. August 2011 enthält aber weder einen Hinweis noch gar eine anspruchsbegründende Regelung für die fragliche Beratung.
Danach wären wohl alle von der beiderseitigen Erledigungserklärung erfassten Teile der Klage nach derzeitiger Beurteilung mit der Kostenfolge aus § 89 Abs. 1 KVwGG abzuweisen gewesen, was es rechtfertigt, auch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 KVwGG der Klägerin den hierauf bezogenen Kostenanteil aufzuerlegen.
3) a) Die im Übrigen aufrechterhaltende Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, dass ihr von 01. September 2011 bis 31. August 2013 ein in Anwendung des § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG a.F. berechnetes und nicht um den Dienstwohnungsausgleich gekürztes Übergangsgeld in Höhe von 80 v. H. von 100 v. H. der Bezüge aus Pfarrbesoldungsgruppe 2 zustand. Der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht ist diesbezüglich eröffnet.
Zwar entscheidet das Kirchliche Verwaltungsgericht, soweit nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt, gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 6 KVwGG nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis. Dieser Ausschluss erfasst jedoch nicht die hier erhobene Feststellungsklage. Mit einer entsprechenden Fallgestaltung hatte sich das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 2008 (VG 05/07) auseinanderzusetzen und dabei folgende rechtsgrundsätzliche Erwägungen angestellt:
- „Nach staatlichem Verfassungsrecht sind vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht von vornherein der Zuständigkeit kirchlicher Gerichte entzogen (vgl. hierzu und zum folgenden auch die Rechtswegentscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD Hannover vom 18.12.2000 - RVG 4/99, ZevKR 46, 203-215). Das kirchliche Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verweist mit § 43 Absatz 3 Pfarrergesetz (und § 15 Kirchenbeamtenausführungsgesetz) - entsprechend der oben angeführten Ausnahmeregelung des § 9 KVwGG - nur das Verfolgen vermögensrechtlicher Ansprüche im eigentlichen Sinne in den staatlichen Rechtsweg. Der ursprünglich der Landessynode vorgelegte Gesetzesentwurf des Oberkirchenrates (12. Evangelische Landessynode, Beilage 63) sah zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht nicht über "vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis" entscheidet. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Begriff "vermögensrechtliche Streitigkeiten" bewusst durch den engeren Begriff „vermögensrechtliche Ansprüche“ ersetzt worden (12. Evangelische Landessynode, Beilage 79, und Protokoll der 51. Sitzung, Seite 2118 f.). Für die Vermögensabwicklung, wenn es also eines ausdrücklichen Leistungsbefehls und gegebenenfalls eines Vollstreckungstitels bedarf, muss erforderlichenfalls der staatliche Rechtsweg beschritten werden. Für die verbindliche Auslegung des kirchlichen Rechts und die Feststellung eines daraus folgenden Rechtsverhältnisses, wird hingegen der kirchliche Rechtsweg nicht versagt.“
Hieran ist auch weiterhin festzuhalten. Danach ist die noch anhängige Klage auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung zur Höhe der der Klägerin zustehenden Besoldung zulässig.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Unbegründet ist sie im Hinblick auf die eben unter Zulässigkeitsgesichtspunkten erörterte Feststellungsklage. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01. September 2011 bis 31. August 2013 keinen Anspruch auf ein nicht um den Dienstwohnungsausgleich gekürztes Übergangsgeld und auch nicht darauf, dass in ihrem Fall ab 01. Januar 2012 weiterhin § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung findet.
Letztgenannte Feststellung, mit der die Klägerin erreichen möchte, dass die für sie im Vergleich mit der zuvor gültigen Regelung ungünstige Bestimmung des § 23c Abs. 3 Württ. PfarrerG in der ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung, deren Auswirkungen oben bereits beschrieben wurden, in ihrem Fall keine Anwendung findet, scheitert bereits an § 15 PfarrbesoldungsG. Danach sind auf die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern ergänzend die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder deren Anwendung wegen der Besonderheit des kirchlichen Dienstes ausgeschlossen ist. Nach der grundlegenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetzes von Baden-Württemberg - LBesGBW -, dessen Anwendung weder kirchliche Bestimmungen entgegenstehen noch Besonderheiten des kirchlichen Dienstes eine solche ausschließen, wird die Besoldung – hier der Pfarrer – grundsätzlich durch Gesetz geregelt; andere als gesetzlich geregelte Besoldungsbestandteile dürfen nicht gewährt werden. Bereits hieraus folgt zwingend, dass die Klägerin die weitere Anwendung einer außer Kraft getretenen Norm und damit eine höhere als gesetzlich vorgesehene Besoldung nicht beanspruchen kann.
Dem Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2011 kommt – wie bereits dargelegt – weder unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung, noch unter dem Aspekt des öffentlichen-rechtlichen Vertrages Bedeutung zu. Auch im Bescheid vom 30. August 2011 wird der Klägerin kein Anspruch auf Übergangsgeld in bestimmter Höhe – ungeachtet von Rechtsänderungen – für die gesamte Zeitdauer des Übergangsstatus zugesprochen. Dort wird lediglich geregelt, dass sie mit Wirkung vom 01. September 2011 Anspruch auf Übergangsgeld habe.
Im Übrigen sind nach § 15 Abs. 1 PfarrbesoldungsG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LBesGBW Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam. Selbst wenn der Oberkirchenrat der Klägerin gegenüber also eine derartige Erklärung abgegeben hätte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Anwendung des § 23c Abs. 3 Satz 3 Württ. PfarrerG a.F. über den 31. Dezember 2011 hinaus. Auch sie hat ab diesem Zeitpunkt damit lediglich Anspruch auf Besoldung in Höhe von 80 v. H. aus 50 v. H. der Bezüge aus Pfarrbesoldungsgruppe 2, da ihr auf ihrer zuletzt innegehabten hälftigen Pfarrerstelle auch nur ein Besoldungsanspruch im Umfang von 50 v. H. der Bezüge aus Pfarrbesoldungsgruppe 2 zustand. Die vom Oberkirchenrat in Ziff. 2d Satz 2 des Bescheids vom 19.01.2012 diesbezüglich getroffene Regelung ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Recht geht der Oberkirchenrat unter Ziff. 2d Satz 1 des Bescheids vom 19.01.2012 auch davon aus, dass der Klägerin in der Zeit von 01. September 2011 bis 31. Dezember 2011 lediglich ein um den Dienstwohnungsausgleich gekürzter Besoldungsanspruch zustand, da sie erst nach diesem Zeitraum aus der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Dienstwohnung ausgezogen ist.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrbesoldungsG. Danach vermindert sich das Grundgehalt bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird oder die mit Ihrem Ehegatten in einer diesem zur Verfügung gestellten Dienstwohnung wohnen, jeweils um den Dienstwohnungsausgleich. Der Tatbestand dieser Vorschrift war bei der Klägerin im genannten Zeitraum gegeben, denn sie war Pfarrerin und wohnte zusammen mit Ihrem Ehemann (noch) in einer Dienstwohnung. An der sich hieraus ergebenen Rechtsfolge der Minderung des Gehalts der Klägerin um den Dienstwohnungsausgleich vermag entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung § 4 Abs. 2 AusführungsVO zum PfarrbesoldungsG, wonach § 3 PfarrbesoldungsG entsprechend gilt, nichts zu ändern. § 3 PfarrbesoldungsG betrifft nämlich ausschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag; deren Dienstbezüge – und unter Anwendung des § 4 Abs. 2 AusführungsVO zum PfarrbesoldungsG damit auch die Höhe des Dienstwohnungsausgleichs – vermindert sich danach in dem Verhältnis, in welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht. Ratio legis ist es also, Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend dem Umfang ihrer Diensterbringung zu besolden. Nicht entnommen werden kann dem Wortlaut dieser Vorschriften, dass bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die keine Dienstaufgaben erfüllen, keine Minderung der Bezüge um den Dienstwohnungsausgleich erfolgt, wie die Klägerin offenbar meint. Aber auch der dargestellte Zweck der Regelung verbietet eine Auslegung im Sinne des klägerischen Vorbringens; sie hätte nämlich eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die keine Dienste für die Landeskirche erbringen, gegenüber solchen zur Folge, die zumindest in eingeschränktem Umfang Dienst leisten. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern ohne dienstliche Inanspruchnahme durch die Beklagte, die eine Dienstwohnung nutzen, findet damit § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrbesoldungsG mit der Folge der Kürzung des Gehalts um den Dienstwohnungsausgleich unmittelbar Anwendung.
Was die Höhe des Dienstwohnungsausgleichs angeht, so entspricht der insoweit anzuwendende Prozentsatz demjenigen des Gehalts, denn das Gehalt und die freie Dienstwohnung sind nach § 2 Abs. 1 PfarrbesoldungsG Bestandteil der einheitlichen Bezüge. Gesetzlich begründete Kürzungen der Bezüge - für den vorliegend einschlägigen Zeitraum nach § 23c Abs. 3 Satz 3 i.V. mit §§ 53 Abs. 2, 59 Abs. 2 Württ. PfarrerG a.F. - haben sich deshalb in gleichem Maße – soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt – auf alle Bezügebestandteile auszuwirken.
Nach allem bleibt damit sowohl die erörterte Feststellungsklage als auch die Anfechtungsklage gegen Ziff. 2d des Bescheids vom 19.01.2012 erfolglos.
b) Entsprechendes gilt für das Begehren der Klägerin festzustellen, dass sie vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 nicht verpflichtet war, einen Dienstauftrag zu übernehmen.
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Ziff. 2b des Bescheids vom 19. Januar 2012 verwiesen. Die dortigen Erwägungen – unter anderem zur Rechtsqualität des Gesprächsprotokolls vom 26. Juli 2011 und zu den Ausführungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Übergangsdienstauftrags im Bescheid vom 30. August 2011 – haben auch vorliegend Gültigkeit. Die Klägerin war nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Württ. PfarrerG a.F. (entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 des ab 01. Januar 2013 anzuwendenden Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelische Landeskirche in Württemberg - WürttPfG - zu § 76 PfDG.EKD), der in ihrem Fall ausweislich des Bescheids vom 30. August 2011 jedenfalls entsprechend Anwendung finden sollte (s.o.), verpflichtet, Dienstaufträge im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche zu übernehmen. Gründe, weshalb diese Vorschrift im Falle der Klägerin nicht hätte zur Anwendung kommen sollen, sind nicht ersichtlich.
c) Erfolg hat die Klage aber, soweit sich die Klägerin gegen die Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 2a des Bescheids des Oberkirchenrats vom 19. Januar 2012 wendet.
aa) Unter Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Januar 2012 wird der „Bescheid vom 11. August 2011“ aufgehoben. Tatsächlich datiert der Bescheid, dessen Aufhebung Ziel der genannten Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Januar 2011 ist, aber vom 30. August 2011. Ob diese Falschbezeichnung allein schon zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Regelung – etwa wegen mangelnder Bestimmtheit – führt oder ob der angefochtene Bescheid vom 19. Januar 2012 aus formellen Gründen schon deshalb zulasten der Klägerin fehlerhaft ist, weil - wie die Klägerin behauptet - keine Anhörung stattgefunden hat, kann dahinstehen. Denn die Regelung nach Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Januar 2012 verletzt jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen Rechte der Klägerin und ist deshalb aufzuheben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 KVwGG).
Die in Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Januar 2012 getroffene Aufhebungsentscheidung ist von ihrem Regelungsinhalt her entweder als Rücknahme eines rechtswidrigen oder als Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts zu werten. Keine der beiden insoweit einschlägigen Normen - § 36 oder § 37 VVZG-EKD – findet allerdings im Bescheid Erwähnung. Einschlägig erscheint vorliegend § 36 VVZG-EKD, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
Rechtswidrig war der Bescheid vom 30. August 2011, soweit dort im Wege eines feststellenden Verwaltungsakts die Aussage getroffen wurde, dass die Klägerin nicht mehr Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. sei. Diese Feststellung war aus Rechtsgründungen unzutreffend, da ihr die Vorstellung zugrunde lag, die Klägerin habe mit Schreiben vom 04. August 2011 rechtswirksam ihren Verzicht auf die zur Hälfte innegehabte Pfarrstelle in W.-N. erklärt. Ein solcher einseitiger Verzicht ist dem Pfarrerdienstrecht aber fremd. § 23c Abs. 3 Satz 1 Württ. PfarrerG a.F. sah bei gemeinsamer Versehung einer Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar stattdessen den Widerruf der gemeinsamen Ernennung auf eine Pfarrstelle durch den Oberkirchenrat vor.
War aber das Dienstverhältnis der Klägerin auf der Pfarrstelle W.-N. durch den von ihr erklärten Verzicht nicht wirksam beendet worden, so war nicht nur die hier maßgebliche Feststellung des Oberkirchenrats rechtswidrig, sondern auch alle weiteren im Bescheid vom 30. August 2011 an die Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpfenden Regelungen, beispielsweise zur Höhe des – abgesenkten – Gehalts.
Danach war der Oberkirchenrat nach Maßgabe des § 36 VVZG-EKD befugt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 30. August 2011 zu befinden. An einer derartigen Entscheidung war die Beklagte nicht infolge des oben erwähnten, unter dem Datum vom 20. Dezember 2011 erklärten Widerspruchs der Klägerin gegen das Schreiben des Oberkirchenrats vom 08. Dezember 2011 oder etwa eines Verbots der sogenannten „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren gehindert. Vielmehr war die Beklage berechtigt, das Verfahren unabhängig vom Vorliegen eines Widerspruchs der Klägerin mit dem Ziel der Rücknahme des Bescheids vom 30. August 2011 wieder aufzugreifen. Im Übrigen hatte sich der Widerspruch der Klägerin auch nicht gegen den Bescheid vom 30. August 2011 gerichtet, sondern gegen das erwähnte Schreiben vom 08. Dezember 2011.
Allerdings ist eine Behörde nicht verpflichtet, einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt zurückzunehmen, vielmehr steht ihr insoweit ein Ermessensspielraum zur Verfügung, den die Behörde, will sie den Verwaltungsakt zurücknehmen, erkennen und nutzen muss. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen in den Gründen des Rücknahmebescheids ihren Niederschlag finden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 VVZG-EKD).
Derartige, Ermessenserwägungen wiederspiegelnde Darlegungen finden sich im Bescheid vom 19. Januar 2012 an keiner Stelle. Dieser Mangel ist rechtlich beachtlich, eine Heilung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Denn nach dem insoweit einschlägigen § 79 Satz 2 KVwGG können im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen noch ergänzt werden, sie können in diesem Verfahrensstadium aber nicht erstmals und völlig neu angestellt werden.
Erweist sich danach Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Januar 2012 als zulasten der Klägerin rechtswidrig, ist die dort getroffene Entscheidung aufzuheben.
Entsprechendes gilt für Ziff. 2a des Bescheids vom 19. Januar 2012, womit die gemeinsame Ernennung der Klägerin und ihres Ehemanns auf die Pfarrstelle W.-N. mit Wirkung vom 1. September 2011 widerrufen wurde. Auch dieser Teil des Bescheids ist zulasten der Klägerin rechtswidrig.
Dies ist Folge des Umstands, dass der Bescheid vom 30. August 2011, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin ab 1. September 2011 nicht mehr Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. ist, weiterhin im Sinne von § 31 Abs. 2 VVZG-EKD wirksam ist. Denn der Bescheid vom 30. August 2011 wurde – wie eben dargelegt – nicht in rechtlich zulässiger Weise zurückgenommen, weshalb diese Entscheidung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wurde. Der Bescheid vom 30. August 2011 wurde aber auch nicht widerrufen, anderweitig aufgehoben oder ist durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 31 Abs. 2 VVZG-EKD), er ist deshalb weiterhin wirksam.
Anderes gälte nur dann, wenn der Bescheid vom 30. August 2011 nichtig wäre. Solches lässt sich jedoch nicht feststellen.
Keiner der expliziten Nichtigkeitsgründe des § 32 Abs. 2 VVZG-EKD ist gegeben, der Bescheid leidet aber auch nicht entsprechend § 32 Abs. 1 erste Alternative VVZG-EKD an einem besonders schwerwiegendem Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Denn das Unterlassen von Ermessenserwägungen bzw. die fehlende Wiedergabe solcher Erwägungen in einem Bescheid führt zwar grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, rechtfertigt aber im Regelfall – und so auch hier – nicht das Verdikt der Nichtigkeit. Nicht ersichtlich ist aber auch, dass der Bescheid vom 30. August 2011 gegen Schrift und Bekenntnis (§ 32 Abs. 1 zweite Alternative VVZG-EKD) verstößt.
Ist der Bescheid vom 30. August 2011 aber weiterhin wirksam und damit auch die dort getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit 1. September 2011 nicht mehr Inhaberin der Pfarrstelle W.-N. ist, so fehlte dem im Bescheid vom 19. Januar 2012 ausgesprochenen Widerruf der gemeinsamen Ernennung der Klägerin und ihres Ehemanns auf die Pfarrstelle W.-N. die materielle Grundlage; denn es gab ab dem 1. September 2011 keine von der Klägerin und ihrem Ehemann je hälftig versehene Pfarrstelle W.-N. mehr.
Die Regelungen nach Ziffern 1 und 2a des Bescheids des Oberkirchenrats vom 19. Januar 2012 sind deshalb rechtswidrig und auf die Klage der Klägerin hin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 1, Abs. 2, § 93 Abs. 2 KVWGG.