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770. Kirchliche Verordnung über die Ordnung
für das Zentrum Diakonat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Zentrum Diakonat Ordnung – ZDO)

Vom 26. Mai 2014

(Abl. 66 S. 112)

Gemäß § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der Landessynode gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Präambel

Die Arbeit des Zentrums Diakonat geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. „Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Mit ihrem diakonischen Dienst übernimmt die Kirche die Verantwortung dafür, dass alle Menschen das Evangelium und darin Gottes liebende Zuwendung erfahren können. Dazu beruft die Kirche in das Amt des Diakons und der Diakonin Männer und Frauen, die durch ihre Ausbildung und ihre Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt sind“.1#
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§ 1
Errichtung des Zentrums Diakonat, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg errichtet ein Zentrum für den Diakonat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für die berufliche Begleitung von Diakoninnen und Diakonen als unselbstständige nicht rechtsfähige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 2 ) Die Aufgaben ergeben sich aus der Verantwortung der Landeskirche für den Diakonat, für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für die berufliche Begleitung der Diakoninnen und Diakone.
( 3 ) Die Einrichtung trägt den Namen „Zentrum Diakonat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Zentrum Diakonat)“ und hat ihren Sitz in Ludwigsburg.
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§ 2
Aufgaben und Zusammenarbeit

( 1 ) Zu den Aufgaben des Zentrums Diakonat gehören jeweils im Bereich des Diakonats:
  1. die Durchführung der Landeskirchlichen Aufbauausbildung,
  2. die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierung und die Wahrnehmung der Verantwortung für die berufsbegleitende Qualifizierung im Diakoniewerk Schwäbisch Hall e. V.,
  3. die Durchführung der geistlich-theologischen Fortbildung, auch in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften im Diakonenamt,
  4. die Durchführung von fachlichen und verpflichtenden Fortbildungen,
  5. die Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildungen, unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Regelungen,
  6. die Beratung des Oberkirchenrats in Fragen der Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsstandards und Weiterqualifikation,
  7. die Mitarbeit bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung des Diakonats,
  8. die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg bei der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation und in Fragen der Anschlussfähigkeit an Regelstudiengänge der Hochschule,
  9. die interprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Evangelischen Bildungszentrums,
  10. die Ausführung weiterer Aufträge, die dem Zentrum Diakonat vom Oberkirchenrat erteilt werden.
( 2 ) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum Diakonat mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg, dem Evangelischen Jugendwerk, dem Evangelischen Bildungszentrum, den Personalreferenten und -referentinnen der Berufsgruppen im Diakonat, den Gemeinschaften im Diakonenamt, den diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten und anderen diakonatsbezogenen Einrichtungen und Zusammenschlüssen zusammen.
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§ 3
Organe

Organe des Zentrums Diakonat sind:
  1. die Direktorin oder der Direktor,
  2. das Kuratorium.
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§ 4
Direktorin oder Direktor

( 1 ) Das Zentrum Diakonat wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der an die Weisungen des Oberkirchenrats und an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden ist. Die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat. Dem Oberkirchenrat obliegt auch die Fachaufsicht, soweit diese die oder der Vorsitzende des Kuratoriums nicht unmittelbar wahrnimmt.
( 2 ) Wird die Aufgabe der Direktorin oder des Direktors durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen, erfolgt die Besetzung der Stelle nach § 6 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes2#. Das Kuratorium wird durch den Oberkirchenrat vor der Besetzung der Stelle als Vertreter des Arbeitsbereiches angehört. Weitergehende Rechte können dem Kuratorium eingeräumt werden.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Zentrum Diakonat nach außen und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie oder er ist verantwortlich für die strategische Planung, die operativen Geschäfte, nebenamtlichen Beauftragungen, die Öffentlichkeitsarbeit und für Anstellungen im Sekretariat. Weitere Aufgaben können der Direktorin oder dem Direktor durch den Oberkirchenrat übertragen werden.
( 4 ) Die Direktorin oder der Direktor entwirft den Sonderhaushaltsplan (§ 11 Absatz 2) und legt dem Kuratorium einen Jahresbericht vor.
( 5 ) Die Direktorin oder der Direktor ist für die interprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Bildungszentrum und seinen Einrichtungen und den anderen Kooperationspartnern verantwortlich.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören stimmberechtigt an:
  1. die Bildungsdezernentin oder der Bildungsdezernent des Oberkirchenrats,
  2. die oder der Vorstandsvorsitzende des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.,
  3. die Rektorin oder der Rektor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg,
  4. die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg,
  5. die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung und Jugend der Landessynode.
Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums Diakonat nimmt beratend an den Sitzungen teil.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums kann zu den Kuratoriumssitzungen folgende Berater einladen, wenn Gegenstände ihres Arbeitsbereiches behandelt werden:
  1. die Referentin oder der Referent für die Diakonenausbildung im Oberkirchenrat,
  2. die Referentin oder der Referent für den Diakonat im Oberkirchenrat,
  3. die oder der mit der wissenschaftlichen Beratung beauftragte Professorin oder Professor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg.
( 3 ) Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 1 wird von der entsendenden Stelle oder Einrichtung eine Verhinderungsstellvertreterin oder ein Verhinderungsstellvertreter benannt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist die Bildungsdezernentin oder der Bildungsdezernent des Oberkirchenrats. Die Stellvertretung im Vorsitz nehmen die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg und die Rektorin oder der Rektor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg wahr. Die Geschäftsführung obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Zentrums Diakonat.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. es legt die Arbeitsziele des Zentrums Diakonat fest,
  2. es beschließt über die Dienstaufträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Vorgaben des Stellenplans,
  3. es berät den Entwurf des Sonderhaushaltsplans (§ 11 Absatz 2) und legt diesen dem Oberkirchenrat vor,
  4. es wirkt bei der Besetzung der Stelle der Direktorin bzw. des Direktors (§ 4 Absatz 2) und der Dozentinnen und Dozenten des Zentrums mit,
  5. es nimmt den Jahresbericht der Direktorin oder des Direktors des Zentrums Diakonat entgegen und leitet diesen mit einer eigenen Stellungnahme an den Oberkirchenrat weiter,
  6. es wird unterrichtet über die Mitarbeit von nebenamtlich an den Aus- und Fortbildungen Beteiligten,
  7. es gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Zur näheren Regelung der Arbeit des Zentrums Diakonat kann das Kuratorium eine Geschäftsordnung für das Zentrum Diakonat beschließen, die dem Oberkirchenrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist.
( 3 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung auf Einladung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
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§ 7
Beirat

( 1 ) Das Kuratorium richtet einen Beirat ein, der der Vernetzung und Kommunikation der diakonatsbezogenen Einrichtungen (vgl. insbesondere § 2 Absatz 2) dient und das Zentrum Diakonat in Fragen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Diakonats und der Diakonenausbildung berät. Ihm können vor allem Vertreterinnen und Vertreter von diakonatsbezogenen Einrichtungen angehören.
( 2 ) Das Kuratorium gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Mitarbeitende

Die für die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums Diakonat erforderlichen Mitarbeitenden werden im Rahmen des Stellenplans des Zentrums Diakonat angestellt.
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§ 9
Wissenschaftliche Beratung

( 1 ) Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg berät das Zentrum Diakonat wissenschaftlich mit dem Ziel, eine hohe Qualität der Aus-, Fort- und Weiterbildung sicherzustellen.
( 2 ) Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg berät und unterstützt dabei insbesondere
  1. die wissenschaftliche Evaluation von Praxisprojekten,
  2. die Weiterentwicklung des Diakonats,
  3. bei Forschungsvorhaben und
  4. die konzeptionelle Weiterentwicklung von Ausbildungs- und Fortbildungsangeboten des Zentrums Diakonat.
( 3 ) Die Evangelische Hochschule und das Zentrum Diakonat arbeiten insbesondere zusammen
  1. in Fragen der Zertifizierung und staatlichen Anerkennung von Fortbildungs-, Studien- und Ausbildungsangeboten,
  2. bei Beratungen zu Fragen der Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsstandards und Weiterqualifikation im Diakonat,
  3. bei der praxisbezogenen Ausbildung und anwendungsbezogenen Forschung,
  4. durch Mitwirkung in Fragen der theologischen und ekklesiologischen Weiterentwicklung von Amt und Profession.
( 4 ) Die wissenschaftliche Beratung wird durch eine Professorin oder einen Professor der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg wahrgenommen, die oder der durch die Evangelische Hochschule Ludwigsburg im Einvernehmen mit dem Kuratorium des Zentrums Diakonat benannt wird.
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§ 10
Geistliche Begleitung und Beratung

Die Mitverantwortung für die Beratung und geistliche Begleitung im Diakonat kann Dritten übertragen werden.
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§ 11
Haushaltsführung und Verwaltung

( 1 ) Für das Zentrum Diakonat wird ein Sonderhaushaltsplan geführt. Der Plan wird von der Direktorin oder dem Direktor entworfen, vom Kuratorium beraten und dem Oberkirchenrat vorgelegt. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Vollzug des Haushaltsplans obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
( 3 ) Das Zentrum Diakonat nimmt die zentralen Dienste der Verwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen in Anspruch, soweit der Oberkirchenrat dies festlegt.
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§ 12
Anträge auf Änderung der Ordnung

Anträge an den Oberkirchenrat auf Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums.

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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.