.Anlage 2.1.2 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 4
Anlage 2.1.2 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung
über die Eingruppierung von Studierenden
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die mit der Ev. Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde, einem Kirchenbezirk oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, als Studierende einen Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der KAO schließen und Tätigkeiten mit Bezug zu ihrem Studium ausführen. Falls die Beschäftigten bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben, die eine höhere Eingruppierung ermöglicht, werden sie regulär nach der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert. Voraussetzung dafür, dass diese Regelung Anwendung findet, ist, dass das Studium im Vordergrund steht. Es wird daher ein Beschäftigungsumfang von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche empfohlen.
(
2
)
Die Anwendung dieser Anlage ist ausgeschlossen, soweit die Anlage 2.1.3 zur KAO zur Anwendung kommt.
(
3
)
Sofern in dieser Regelung ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Vorschriften der KAO.
#§ 2
Eingruppierungen
Entgeltgruppe 3
Studierende, die zum Abschluss ihrer Bachelorarbeit angestellt werden.
Entgeltgruppe 5
Studierende im Bereich Verwaltung, Finanzen, Steuern, Bau- und Immobilienwesen oder Betriebswirtschaft.
Entgeltgruppe 6
- Studierende der Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft ohne ersten Bachelorabschluss.
- Studierende im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehungswissenschaften, Sozialen Arbeit (entsprechend Anlage 1.2.1 zur KAO, VGP 25, Protokollnotiz Nr. 2), Psychologie und Musik.
Entgeltgruppe 8
- Studierende der Kirchenmusik.
- Studierende im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik.
Entgeltgruppe 9 a
Studierende der Kirchenmusik nach bestandener Zwischenprüfung bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 2, G 3, BK 1 oder BK 2.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.