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138-2. Rahmenordnung für eine Gemeinschaft von Christen anderer Sprache und Herkunft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 5. Juni 2007

(Abl. 62 S. 465)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgrund von §§ 56 b, 58 KGO1# die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Gemeinschaften von Christen anderer Sprache und Herkunft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 der Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Gemeinschaften von Christen anderer Sprache und Herkunft folgende Ortssatzung:
Satzung der Gemeinschaft
<Name>
In der Fassung vom <Datum>
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§ 1
Grundlagen und Zweck

( 1 ) Die Evang. Kirchengemeinde <Name> bildet die <Name der Gemeinschaft> Gemeinschaft als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
( 2 ) Zweck der Gemeinschaft ist es, die <Sprache> -sprachigen Gottesdienste der Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem zuständigen Pfarramt vorzubereiten und mitzuverantworten, Gemeindeleben unter <Sprache> -sprachigen Gemeindegliedern im Miteinander mit der ganzen Kirchengemeinde zu fördern und zu verantworten und die mit dieser Arbeit verbundenen besonderen diakonischen Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen, insbesondere
  1. durch finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen und durch Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Organisation ehrenamtlicher Hilfen zur Unterstützung der Arbeit mit den <Sprache> -sprachigen Gemeindegliedern,
  3. Pflege der Zusammengehörigkeit der Mitglieder.
Die Gemeinschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben, kirchliche Veranstaltungen aller Art durchführen, wozu der Kirchengemeinderat die Räume der Gemeinde im Rahmen des im Blick auf die sonstige Arbeit in der Gemeinde Möglichen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus unterstützt die Gemeinschaft nach ihren Möglichkeiten die sonstige Gemeindearbeit und Diakonie der Kirchengemeinde. Die Veranstaltung von Gottesdiensten erfolgt nach der örtlichen Gottesdienstordnung oder bei besonderen Gottesdiensten im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt.
( 3 ) Anstelle des Kirchengemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses des Kirchengemeinderats nehmen die Organe der Gemeinschaft diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Satzung und in Verantwortung gegenüber der Kirchengemeinde wahr.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt die Gemeinschaft ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied der Gemeinschaft kann jede natürliche Person werden. Es können auch Personen Mitglied der Gemeinschaft werden, die nicht Mitglieder der Kirchengemeinde <Name> sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand, so entscheidet der Kirchengemeinderat nach Anhörung beider Seiten abschließend.
( 3 ) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Mitgliedergruppen (Familien, Kinder etc.) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden; Grundlage ist die Beitragsordnung der Gemeinschaft.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt,
  1. mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
  2. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen wird (z. B. Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung der Gemeinschaft),
  3. mit dem Tod des Mitglieds.
( 5 ) Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des Kirchengemeinderats zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung beider Seiten abschließend.
( 6 ) Eine auch nur anteilige Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
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§ 4
Organe

Organe der Gemeinschaft sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 5
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben der Gemeinschaft.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6).
  3. Sie wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden3# und die Rechnerin oder den Rechner, die je zum Kirchengemeinderat wählbar sein müssen und die Schriftführerin oder den Schriftführer.
  4. Sie beschließt den Sonderhaushaltsplan4# und über die Entlastung der für den Vollzug des Sonderhaushaltsplans verantwortlichen Personen. Für diese Beschlüsse ist die Genehmigung des Kirchengemeinderats erforderlich.
  5. Sie wählt unbeschadet der Prüfungsrechte des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamts zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
  6. Sie beschließt über die Bemessungsgrundlage (Beitragsordnung) und Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags.
  7. Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden durch Einladung im Mitteilungsorgan5# der Gemeinschaft oder der Kirchengemeinde einberufen.
( 3 ) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Kirchengemeinderat vorzulegen ist.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt <Anzahl> volljährigen Mitgliedern.6#
( 2 ) Im Einzelnen sind dies:
  1. ein vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
  2. die oder der für die <Sprache> sprachigen Gottesdienste und die Begleitung der Gemeinschaft zuständige Pfarrerin oder Pfarrer
  3. die Rechnerin oder der Rechner und <Anzahl> weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
( 3 ) Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand ist für andere Mitglieder die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas (GEKE) Mitglied ist, oder deren Bekenntnisstand der Leuenberger Konkordie entspricht.7#
( 4 ) Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte.8# Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist unverzüglich, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit durchzuführen.
( 5 ) Der Vorstand leitet die Arbeit der Gemeinschaft im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung durch die Mitgliederversammlung gebunden.
( 6 ) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Vertretung der Gemeinschaft in der Kirchengemeinde, vor allem gegenüber dem Kirchengemeinderat.
  2. Das Führen der Geschäfte der Gemeinschaft und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ortssatzung und des Sonderhaushaltsplans.
  3. Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
  4. Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis im Sinne von Nr. 68 a. der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung für den Sonderhaushaltsplan, soweit dies in dieser Ortssatzung vorgesehen ist und Entscheidung über die Delegation der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
  5. Entscheidung, ob außer der oder dem ersten und der oder dem zweiten Vorsitzenden weitere Personen Anordnungsbefugnis erhalten.
( 7 ) Die Regelung der Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats nach § 24 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung9# bleibt unberührt. Die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.
( 8 ) Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, darunter die Pfarrerin oder den Pfarrer. Die andere Person muss zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein.
( 9 ) Der Vorstand arbeitet mit dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert ihn unmittelbar über die Belange und Aktivitäten der Gemeinschaft. Zumindest einmal im Jahr erstellt er hierzu einen Bericht.
( 10 ) Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
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§ 7
Rechnungsführung

( 1 ) Für die Gemeinschaft wird ein Sonderhaushalt oder eine Kostenstelle (Haushaltsstelle)10# der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle11# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
( 2 ) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt oder die Kostenstelle (Haushaltsstelle) liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro 100,00 aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte gemeinsam ausgeübt werden.
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§ 8
Anwendbare Vorschriften/Satzungsänderung

( 1 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)12# für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln stellen.
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§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
( 2 ) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
( 3 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung mit der Maßgabe diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person (z. B. Pfarrer) zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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3 ↑ Kann weggelassen werden. Die/der Vorsitzende des Vorstands ist dann auch Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlung.
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4 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
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5 ↑ z. B. Gemeindebrief, Abkündigungen im Gottesdienst etc.
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6 ↑ Mindestens 2 und höchstens 9 Mitglieder
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7 ↑ Die GEKE ist die Gemeinschaft der Kirchen auf Europäischer Ebene, die die Leuenberger Konkordie anerkannt haben. Ob Kirchen außerhalb Europas diesen Bekenntnisstand haben, kann beim Oberkirchenrat erfragt werden.
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8 ↑ Die Amtszeit kann auch auf drei oder zwei Jahre festgesetzt werden, muss dann aber mit dem Ende der Amtszeit des Kirchengemeinderates enden.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Ordnung.
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10 ↑ vgl. Fußnote 2
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11 ↑ Sofern die Notwendigkeit besteht kann auch eine Sonderkasse eingerichtet werden. Die Notwendigkeit besteht insbesondere wenn größere Vermögenswerte zu bewirtschaften sind.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.