.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
293-1. Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein
Vom 20. September 2005
Der Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 20. September 2005 gemäß § 56 b Kirchengemeindeordnung1# die folgende Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein innerhalb der Kirchengemeinde erlassen.
#Satzung für den Kirchengemeindeverein …
Der Kirchengemeinderat … erlässt auf der Grundlage der §§ 58 und 56 b der Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrats folgende Ortssatzung:
###§ 1
Grundlagen und Zweck
(
1
)
Die Evang. Kirchengemeinde … bildet den Kirchengemeindeverein „Krankenpflegeförderverein …“ / „Krankenpflegefördergemeinschaft …“ als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe.
(
3
)
Zweck des Kirchengemeindevereins ist es, die Diakoniestation der Kirchengemeinde/(anderer Träger) in ihren diakonischen Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen, insbesondere
- durch finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen und durch Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- Organisation ehrenamtlicher Hilfen zur Unterstützung der Arbeit der Diakoniestation in Zusammenarbeit mit dieser,
- Unterstützung der Kirchengemeindeglieder und der Bewohner und Bewohnerinnen im Bereich der Kirchengemeinde, die in alters- und krankheitsbedingten Notsituationen sind, nach den vorhandenen Möglichkeiten,
- Pflege der Zusammengehörigkeit der Mitglieder.
Der Kirchengemeindeverein kann im Umfeld der durch die Diakoniestation wahrgenommenen Aufgaben ergänzende ambulante Hilfen anbieten, einen Fonds für Notfälle im Rahmen der Aufgaben des Vereins unterhalten und einen Seniorentreff veranstalten, ebenso bei Gottesdiensten und Seelsorgebesuchsdiensten mitwirken.
Darüber hinaus unterstützt der Kirchengemeindeverein nach seinen Möglichkeiten die diakonische Arbeit der Kirchengemeinde.
(
4
)
Anstelle des Kirchengemeinderats bzw. eines beschließenden Ausschusses des Kirchengemeinderats nehmen die Organe des Kirchengemeindevereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Satzung und in Verantwortung gegenüber der Kirchengemeinde wahr.
(
5
)
Die Kirchengemeinde wird für den Kirchengemeindeverein Mitglied des Evangelischen Landesverbandes für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e.V. und dadurch des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Die Kirchengemeinde beantragt hierzu die Mitgliedschaft.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglied des Kirchengemeindevereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können auch Personen Mitglied des Kirchengemeindevereins werden, die nicht Mitglieder der Kirchengemeinde sind.
(
2
)
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand, so entscheidet der Kirchengemeinderat. Dieser entscheidet nach Anhörung abschließend.
(
3
)
Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Mitgliedergruppen (Familien, Kinder etc.) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden; Grundlage ist die Beitragsordnung des Kirchengemeindevereins.
(
4
)
Die Mitgliedschaft erlischt,
- mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand,
- wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen wird (z. B. Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Vereins),
- mit dem Tod des Mitglieds.
Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des Kirchengemeinderats zulässig. Dieser entscheidet abschließend.
#§ 4
Organe
Organe des Kirchengemeindevereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Vereins.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6).
- Sie beschließt den Sonderhaushaltsplan und über die Entlastung der für den Vollzug des Sonderhaushaltsplans verantwortlichen Personen. Für diese Beschlüsse ist die Genehmigung des Kirchengemeinderats erforderlich.
- Sie wählt unbeschadet der Prüfungsrechte des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
- Sie beschließt über die Bemessungsgrundlage (Beitragsordnung) und Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags.
- Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden durch Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung im Mitteilungsorgan der Kirchengemeinde einberufen. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(
3
)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Kirchengemeinderat vorzulegen ist.
#§ 6
Vorstand
(
2
)
Im Einzelnen sind dies:
- zwei vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder; darunter muss eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde sein, wenn nicht eine Diakonin oder ein Diakon mit entsprechendem Dienstauftrag Mitglied im Vorstand ist;
(
3
)
Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zum Kirchengemeinderat wählbar sein.
(
4
)
Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist unverzüglich, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit durchzuführen.
(
5
)
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist im Rahmen des Haushaltsplans der Kirchengemeinde an die Jahresplanung durch die Mitgliederversammlung gebunden.
Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung des Kirchengemeindevereins in der Kirchengemeinde, vor allem gegenüber dem Kirchengemeinderat.
- Das Führen der Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ortssatzung und des Sonderhaushaltsplans.
- Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
- Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushaltsplan, soweit dies in dieser Ortssatzung vorgesehen ist und Entscheidung über die Delegation der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
- Entscheidung, ob außer dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden weitere Personen Anordnungsbefugnis erhalten.
Die Regelung der Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats nach § 24 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung6# bleibt unberührt. (Die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats).
(
6
)
Der Vorstand wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Der Vorstand arbeitet mit dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert ihn unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Vereins. Zumindest einmal im Jahr erstellt er hierzu einen Bericht.
(
7
)
Der oder die Vorsitzende beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzungsergebnisse und Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsmitglied kann ebenfalls die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.7#
#§ 7
Rechnungsführung
(
1
)
Das Vermögen des Kirchengemeindevereins ist ein Sondervermögen der Kirchengemeinde.
(
2
)
Für den Kirchengemeindeverein wird ein Sonderhaushalt der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin/der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
(
3
)
Die Bewirtschaftungsbefugnis8# für den Sonderhaushalt liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Bewirtschaftungsbefugnis bis höchstens 100 € im Einzelfall allein aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Personen ausgeübt werden. Die Anordnungsbefugnis liegt beim/bei der ersten und zweiten Vorsitzenden.
#§ 8
Anwendbare Vorschriften, Änderung der Satzung
(
1
)
Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat gelten für die Mitgliederversammlung und den Vorstand entsprechend, soweit in dieser Ortssatzung keine Regelung getroffen ist.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung aussprechen.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Die Ortssatzung tritt zum … in Kraft.
#§ 10
Übergangsvorschriften9#
Der Kirchengemeinderat … hat diese Ortssatzung am … beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift des Vorsitzenden
des Kirchengemeinderats
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3 ↑ Kann weggelassen werden. Der/die Vorsitzende des Vorstands ist dann auch Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlung
3 ↑ Kann weggelassen werden. Der/die Vorsitzende des Vorstands ist dann auch Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlung
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5 ↑ Hier können weitere Mitglieder kraft Amtes wie z. B. eine Diakonin oder ein Diakon eingefügt werden.
5 ↑ Hier können weitere Mitglieder kraft Amtes wie z. B. eine Diakonin oder ein Diakon eingefügt werden.
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7 ↑ Für Abstimmungen im Vorstand gelten die Regelungen der Kirchengemeindeordnung [siehe Anm. 1] für den Kirchengemeinderat entsprechend. (vgl. auch § 8 Abs. 1)
7 ↑ Für Abstimmungen im Vorstand gelten die Regelungen der Kirchengemeindeordnung [siehe Anm. 1] für den Kirchengemeinderat entsprechend. (vgl. auch § 8 Abs. 1)
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8 ↑ Erläuterung: Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen. Die Anordnungsbefugnis ist die Befugnis, eine Kassenanordnung gemäß § 35 der kirchlichen Haushaltsordnung [Abgedruckt unter Nr. 850 dieser Sammlung] zu erlassen.
8 ↑ Erläuterung: Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen. Die Anordnungsbefugnis ist die Befugnis, eine Kassenanordnung gemäß § 35 der kirchlichen Haushaltsordnung [Abgedruckt unter Nr. 850 dieser Sammlung] zu erlassen.