.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
807-1. Rahmenordnung für einen Kirchengemeindeverein für Evangelische Kirchenchöre und Kirchenmusik
Vom 5. Dezember 2006
Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 aufgrund von §§ 56 b, 58 KGO1# die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Kirchenchöre und Kirchenmusik der Evangelischen Kirchengemeinden in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 der Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Kirchengemeindevereinen für Kirchenchöre und Kirchenmusik folgende Ortssatzung:
Satzung für den Kirchengemeindeverein für Kirchenmusik der Kirchengemeinde
In der Fassung vom <Datum>
####§ 1
Grundlage und Zweck
(
1
)
Die Kirchengemeinde <Name> bildet den Kirchengemeindeverein für Kirchenmusik4# als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde <Name>.
(
2
)
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der bestehenden und neu geschaffenen gemeindlichen Kirchenmusik, insbesondere durch die regelmäßige Mitgestaltung von Gottesdiensten und kirchengemeindlichen Veranstaltungen durch den Kirchenchor und haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende und der Beschaffung von Noten, Instrumenten und anderen notwendigen Mitteln. Er pflegt die Gemeinschaft der Mitglieder und die Verbindung zwischen Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverein.
(
3
)
Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Demnach empfängt „die Kirchenmusik (…) ihren Auftrag aus dem Wort Gottes und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. Sie vereinigt die Gemeinde zur Anbetung und zum Lobe Gottes, zu Klage und Trost.“ (Präambel der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg).5#
(
4
)
Anstelle des Kirchengemeinderats bzw. dessen beschließenden Ausschüssen nehmen die in dieser Satzung festgelegten Organe des Vereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Satzung und in Verantwortung gegenüber dem Kirchengemeinderat wahr.
(
5
)
Die besonderen Verantwortungsbereiche des Kirchengemeinderats, der Pfarrerinnen und Pfarrer und der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bleiben von dieser Satzung unberührt.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Kirchengemeindeverein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
#§ 3
Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(
1
)
Mitglied des Kirchengemeindevereins können alle Gemeindeglieder werden, auch aus den anderen Kirchengemeinden der Landeskirche. Außerdem können auch andere natürliche Personen Mitglied werden. Als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder können dem Verein auch juristische Personen angehören.
(
2
)
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Er entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
(
3
)
Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung an und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Gruppen und Personenkreise (Familien, Kinder) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden. Grundlage ist die Beitragsordnung des Vereins.
(
4
)
Die Mitgliedschaft erlischt,
#- mit schriftlicher Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand; eine Erstattung des Mitgliedsbeitrags findet auch nicht anteilig statt;
- wenn das Mitglied aus wichtigem Grund und nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wird (z. B. bei Schädigung des Vereins oder Verstoß gegen die Satzungsbestimmung). Die oder der Ausgeschlossene kann den Kirchengemeinderat anrufen. Dieser entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
- mit dem Tod des Mitglieds.
§ 4
Organe
(
4
)
Organe des Vereins sind:
#- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen die Mitglieder sind und die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beratend teilnehmen können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Vereins.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6) und die Rechnerin oder den Rechner. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen.
- Sie kann, unbeschadet der Prüfung durch das landeskirchliche Rechnungsprüfamt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren wählen.
- Sie beschließt die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
- Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Abkündigung im Gottesdienst7#. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche durch den Vorstand und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Kirchengemeinderat bekannt zu machen.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- einem vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählten Mitglied,
- der oder dem in der Kirchengemeinde für die Kirchenmusik Verantwortlichen (z. B. Kantorin oder Kantor, Chorleiterin oder Chorleiter, Organistin oder Organist); gibt es mehrere Verantwortliche so bestimmt der Kirchengemeinderat in Abstimmung mit den Verantwortlichen, wer als stimmberechtigtes oder und beratendes Mitglied an den Sitzungen teilnimmt.
(
2
)
Soweit keine Pfarrerin oder kein Pfarrer der Kirchengemeinde Mitglied des Vorstandes ist, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Dienstauftrag die Kirchenmusik mit umfasst an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
(
3
)
Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein.
(
4
)
Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte.9# Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich, spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit durchzuführen. Scheidet das vom Kirchengemeinderat gewählte Mitglied aus, so hat der Kirchengemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung eine Nachwahl durchzuführen.
(
5
)
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung des Kirchengemeindevereins gebunden. Er hat mit dem Kirchengemeinderat, der Pfarrerin oder dem Pfarrer und der Kantorin oder dem Kantor oder der Organistin oder dem Organisten die Mitwirkung am Gottesdienst und weitere Termine abzustimmen.
(
6
)
Weitere Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung des Vereins in der Kirchengemeinde und gegenüber dem Kirchengemeinderat.
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der auf der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung und des Sonderhaushaltsplans.
- Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
- Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis im Sinne von Nr. 68 a. der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung für den Sonderhaushaltsplan.
- Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Er arbeitet eng mit dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert diesen unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Vereins.
- Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, welchen er dem Kirchengemeinderat mitteilt.
(
7
)
Die Regelung über die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 24 Abs. 4 KGO10#) bleibt unberührt, die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.
(
8
)
Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Darunter muss die unter Absatz 1 Nr. 2 dieses Paragraphen aufgeführte Person sein. Die jeweils andere Person muss zum Kirchengemeinderat wählbar sein.
(
9
)
Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
#§ 7
Rechnungsführung
(
1
)
Für den Verein wird ein Sonderhaushalt oder eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle11# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
(
2
)
Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt oder die Kostenstelle (Haushaltsstelle) liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro 100,00 aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte gemeinsam ausgeübt werden.
#§ 8
Anwendbare Vorschriften/Satzungsänderung
(
1
)
Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)12# für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln stellen.
#§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(
1
)
Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
(
2
)
Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
(
3
)
Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung mit der Maßgabe diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
#
3 ↑ Alternativ können hier auch andere Bezeichnungen verwendet werden wie beispielsweise: Singkreis, Chöre, Werke, Gruppen, Kreise, Gemeinschaft, Einrichtung etc. Auch kann der Kirchengemeindeverein sich auf die Förderung der Kirchenmusik oder des Chors beschränken. In diesem Fall sind der Name und der Zweck anzupassen.
3 ↑ Alternativ können hier auch andere Bezeichnungen verwendet werden wie beispielsweise: Singkreis, Chöre, Werke, Gruppen, Kreise, Gemeinschaft, Einrichtung etc. Auch kann der Kirchengemeindeverein sich auf die Förderung der Kirchenmusik oder des Chors beschränken. In diesem Fall sind der Name und der Zweck anzupassen.
#
6 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
6 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
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9 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.
9 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.