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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:02.02.2018
Aktenzeichen:VG 01/16
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG, § 52 Abs. 3 WürttPfarrerG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beurlaubung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, Ermessensentscheidung, Prüfungsrahmen

Urteil

des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 2. Februar 2018

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Leitsatz:

  1. Für die Feststellung der Bewertung eines (Übergangs-) Dienstauftrages ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche ín Württemberg eröffnet.
  2. Ob der von einem Pfarrer/einer Pfarrerin wahrgenommene (Übergangs-) Dienstauftrag nach Art und Umfang einem vollen pfarramtlichen Dienst i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 3 Württ.PfarrerG entspricht, beurteilt sich nach der konkreten Ausgestaltung des übernommenen Dienstauftrages.
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Az: VG 01/16
In der Verwaltungsrechtssache
Pfarrer …
- Kläger-
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwältin ...
gegen
die Evang. Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch
Herrn ...
- Beklagte -
wegen
Gewährung von Bezügen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rüdiger Albrecht als Vorsitzenden,
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Jan Bergmann als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
die Dekanin Kerstin Vogel-Hinrichs als ordiniertes Mitglied,
die Pfarrerin Renate Schünemann als ordiniertes Mitglied,
den Richter David Schenk als nichtordiniertes Mitglied
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein vom 01.03.-31.07.2016 versehener Übergangsdienstauftrag nach Pfarrbesoldungsgruppe (P) 2 anstatt nach P 1 zu bewerten war. Diese Bewertung hätte zur Konsequenz, dass ihm in dem genannten Zeitraum eine monatlich um 404,27 € (P2, 11. Stufe: 5.291,20 € abzgl. P1, 11. Stufe zzgl. Strukturzulage: 4.886,93 €) erhöhte Besoldung (bezogen auf 5 Monate insgesamt 2.021,35 €) zu gewähren wäre.
Mit Wirkung vom 01.03.2008 wurde der Kläger auf die Sonderpfarrstelle „Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung in der ...“ ernannt und während der auf acht Jahre begrenzten Amtszeit nach der Pfarrbesoldungsgruppe P2 besoldet. Da ihm im Anschluss keine Pfarrstelle übertragen werden konnte, wurde er mit Verfügung der Beklagten vom 24.02.2016 mit Wirkung vom 01.03.2016 mit Vertretungsdiensten im Kirchenbezirk B betraut. Dieser gem. § 25 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. §§ 7 Abs. 4, 28 Abs. 2, 52 Abs.3 WürttPfG widerrufliche Übergangsdienstauftrag wurde vorläufig bis einschließlich 28.02.2017 befristet und von der Beklagten nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 bewertet. Der Dienstauftrag selbst wurde von Seiten des Oberkirchenrats nicht näher festgelegt, sondern der Konkretisierung durch den zuständigen Dekan F überlassen. Auch die unmittelbare Dienstaufsicht lag gem. § 58 PfDG.EKD i.V.m. § 20 Abs. 2 WürttPfG beim Dekanatsamt B. Der Kläger ist mittlerweile mit Wirkung vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2022 beurlaubt und von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche ... zur Wahrnehmung des Dienstes als Direktor des Evangelisch-Lutherischen ... e.V. übernommen worden, wodurch der streitgegenständliche Übergangsdienstauftrag mit der Beklagten zum 31.07.2016 endete.
Gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.02.2016 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2016 Widerspruch und machte einen Anspruch auf Gewährung von Dienstbezügen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 für die Dauer des Übergangsdienstauftrages geltend. Die zur Vertretung übernommene Stelle sei nach P2 bewertet, sodass ihm gem. § 52 Abs. 3 WürttPfG die entsprechenden Dienstbezüge des wahrgenommenen Dienstauftrags zuzuerkennen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Dienstauftrag sei - wie alle Dienstaufträge, welche allgemein die Dienstaushilfe beim Dekan bzw. Vertretungsdienste im Kirchenbezirk beinhalteten - generell nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 bewertet. Es habe sich trotz der Wahrnehmung von Vertretungsdiensten auf der vakanten Pfarrstelle XYM durch den Kläger nicht um eine volle Versehung der mit P2 bewerteten Pfarrstelle gehandelt. Hierzu hätte er auch nur vom Oberkirchenrat und nicht vom Dekan beauftragt werden können. Zudem habe er weder den Vorsitz im dortigen Gemeinderat innegehabt, noch Konfirmationsunterricht oder den mit der Pfarrstelle verbundenen Religionsunterricht erteilt, was ebenfalls gegen eine Vollversehung der vakanten Stelle spreche. Überdies sei die Erreichbarkeit nur eingeschränkt gewährleistet gewesen, da der Kläger aus familiären Gründen von A nach XY gependelt sei. Der Widerspruchsbescheid vom 06.06.2016, dem Kläger zugegangen am 09.06.2016, wies in der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Klagemöglichkeit gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hin.
Der Kläger hat am 08.07.2016 beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Klage in Form einer Verpflichtungsklage erhoben und weiter beantragt, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er trägt vor, er habe seit dem 01.03.2016 die bisherige Stelleninhaberin im Kirchenbezirk B, Pfarrerin P, vertreten. Daher stünden ihm gem. § 52 Abs. 3 WürttPfG die Dienstbezüge der vertretenen P2-Pfarrstelle zu. Die gesetzliche Regelung knüpfe nicht daran an, ob der Oberkirchenrat oder der Dekan den Kläger entsprechend beauftragten. Entscheidend seien vielmehr die wahrgenommenen Aufgaben und ihre Wertigkeit. Die Konkretisierung des Übergangsdienstauftrags durch Dekan F sei ohne Einschränkungen und mit explizitem Verweis auf die Geschäftsordnung sowie die in der Vakaturvertretungsregelung getroffenen Vereinbarungen erfolgt. Er habe so auch im Wechsel mit der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats die Sitzungsleitung innegehabt. Hinsichtlich des Religionsunterrichts sei er mit Springerdiensten beauftragt gewesen, die bis März/April 2016 der im gleichen Zeitraum wegwechselnde Pfarrer der Kirchengemeinde M versehen hätte. Zudem sei bezüglich der uneingeschränkten Erreichbarkeit des Klägers vereinbart worden, dass dessen private Handy-Nummer veröffentlicht werde und die Gesamtkirchengemeinde XY die Kosten übernehme.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Übergangsdienstauftrag des Klägers in der Zeit vom 01.03.2016 bis 31.07.2016 nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 zu bewerten war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält bereits die Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für fraglich, da dieses gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis entscheide und vorliegend ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Folglich sei auch eine Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich einer Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erteilt worden. Nachdem der Kläger ein entsprechendes Rechtsmittel nicht eingelegt habe, sei der Bescheid vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2016 nunmehr bestandskräftig.
Hilfsweise sei die Klage auch unbegründet. Es habe sich nicht um eine Vollvertretung der vakanten Pfarrstelle gehandelt, sondern um maximal auf ein Jahr angelegte Vertretungsdienste. Dies zeige sich insbesondere in Bezug auf den Konfirmanden- und Religionsunterricht, woran die freiwillig übernommenen Springerdienste im Religionsunterricht nichts ändern würden. Die Sitzungsleitung im Kirchengemeinderat habe ihm als gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 KGO stimmberechtigtem Mitglied gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 KGO übertragen werden können. lm Vorsitz und in Bezug auf die Geschäftsführung werde die vertretene Pfarrerin jedoch gem. § 24 Abs.2 Satz 1 KGO ausschließlich von der gewählten Vorsitzenden vertreten. Abweichungen hiervon - etwa gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 KGO - seien der Beklagten nicht bekannt.
Der Kläger führte auf entsprechenden Hinweis des Gerichts zur Frage des zulässigen Rechtswegs aus, es sei innerhalb der Klagefrist Klage zum Kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben worden, wodurch der Bescheid vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2016 nicht bestandskräftig geworden sei. Zudem sei eine Feststellungsklage zulässig, da für die Frage der Bewertung des Übergangsdienstauftrags ein Verfahren vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht das unmittelbarere, insbesondere sachnähere und wirksamere Verfahren sei und es für die Klärung dieser Vorfrage keines ausdrücklichen Leistungsbefehls oder gegebenenfalls Vollstreckungstitels bedürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die von der Beklagten in Kopie übersandten zugehörigen Behördenakten, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Gründe:

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Feststellung, dass der Übergangsdienstauftrag des Klägers in der Zeit vom 01.3.2016 bis 31.7.2016 nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 zu bewerten war. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sein ursprünglich anders formulierter Klageantrag inhaltlich von vornherein in dieser Weise zu verstehen war, zumal er bereits in seinem Widerspruch vom 09.05.2016 auf die Bewertung der von ihm vertretenen Pfarrstelle abgehoben habe. Für diese Feststellungsklage ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eröffnet (I.). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann offenbleiben, da diese jedenfalls unbegründet ist (ll.).
I.
Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg entscheidet gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG, soweit nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt, nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis (anders noch beim Kirchlichen Schiedsgericht vor lnkrafttreten des KVwGG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1990 - 4 S 1686/90 -, Juris). Zwar sind vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht von vornherein der Zuständigkeit kirchlicher Gerichte entzogen. Das vorliegend zur Anwendung kommende kirchliche Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verweist jedoch bewusst gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG das Verfolgen vermögensrechtlicher Ansprüche im eigentlichen Sinn in den staatlichen Rechtsweg (vgl. zur Entstehungsgeschichte im synodalen Gesetzgebungsprozess das Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.07.2017 - VG 02/16 - sowie die vorangegangenen Urteile vom 11.07.2008 - VG 05/07 - und vom 11.10.2013 - VG 03/12, jeweils abrufbar unter www.kirchenrecht-wuerttemberg.de/list/rechtsprechung). Für die Vermögensabwicklung, wenn es also eines ausdrücklichen Leistungsbefehls und gegebenenfalls eines Vollstreckungstitels bedarf, muss daher erforderlichenfalls der staatliche Rechtsweg beschritten werden. Nur für die verbindliche Auslegung des kirchlichen Rechts und die Feststellung eines daraus folgenden Rechtsverhältnisses, wird der Rechtsweg zum Kirchlichen Verurraltungsgericht insoweit nicht versagt.
Diese Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG, an der das erkennende Gericht festhält, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2569; BVerfG, NVwZ 1985, 105; BVenruG, NJW 1983, 2582; BVerwGE 66, 241). Demnach haben die Kirchen bezüglich innerer kirchlicher Angelegenheiten im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts die Befugnis zur autonomen Regelung auch der Rechtsprechungskompetenzen. Für diesen Bereich besteht deshalb eine Entscheidungszuständigkeit der staatlichen Gerichte, wenn und soweit die jeweilige Landeskirche im Hinblick auf das im Einzelfall streitige Rechtsverhältnis die Rechtsprechungskompetenz ausdrücklich oder stillschweigend auf die staatlichen Gerichte übertragen hat (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 16.01.1991 - 13 OVG A 108/88 -, Juris). Dies hat die Beklagte durch die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG in Bezug auf Streitigkeiten über Besoldungsansprüche - bei denen es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt - getan. Demzufolge wäre dem Kläger der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht versagt gewesen, wenn er - entsprechend des ursprünglich formulierten Klageantrags - die Verpflichtung der Beklagten beantragt hätte, ihn für die Zeit der Wahrnehmung seines Dienstauftrages nach P 2 zu besolden. Denn mit einem solchen Antrag hätte der Kläger einen aus seinem (damaligen) kirchlichen Dienstverhältnis stammenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht, weil seine Klage dann auf einen ausdrücklichen Leistungsbefehl sowie gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte gerichtet gewesen wäre. Ein solches Begehren wäre - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid der Beklagten beigefügten, korrekten Rechtsmittelbelehrung - vor den staatlichen Verwaltungsgerichten durchzusetzen gewesen.
Die Feststellung hingegen, dass der Übergangsdienstauftrag in der Zeit vom 01.03.-31.07.2016 nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 zu bewerten war, ist nicht auf eine Vermögensabwicklung gerichtet, sondern bezieht - und beschränkt - sich auf die verbindliche Auslegung des kirchlichen Rechts (dazu ll.). lnsoweit versagt § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG den kirchlichen Rechtsweg nicht (vgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 11.07.2008 - VG 05/07 - und vom 11.10.2013 - VG 03/12 -).
Il.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Klage - insbesondere im Hinblick auf § 10 Abs. 4 KVwGG - zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Denn der Übergangsdienstauftrag des Klägers war in seiner konkreten Ausgestaltung nicht nach der Pfarrbesoldungsgruppe 2 zu bewerten. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind hier § 7 Abs. 4 WürttPfG, § 28 Abs. 2 WürttPfG und § 52 Abs. 3 WürttPfG. Da dem Kläger nach Ablauf seines besonderen Dienstauftrages auf der Sonderpfarrstelle „Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung“ keine andere Stelle übertragen werden konnte, galt für ihn gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 WürttPfG die Regelung des § 28 Abs. 2 WürttPfG entsprechend, wonach er ein Übergangsgeld erhält, zugleich aber verpflichtet ist, Dienstaufträge im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche zu übernehmen. Da der Kläger in der Zeit vom 01.03.- 31.07.2016 einen Dienstauftrag in diesem Sinne übernommen hat, findet in seinem Fall gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 WürttPfG die Regelung des § 52 Abs. 3 WürttPfG Anwendung und damit § 52 Abs. 3 Satz 2 WürttPfG. Nach der letztgenannten Vorschrift erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer dann, wenn der übernommene Dienstauftrag einem vollen pfarramtlichen Dienst entspricht, für die Dauer der Wahrnehmung die Dienstbezüge, die dem wahrgenommenen Dienst entsprechen. Maßgeblich dafür, welchen Dienst der Pfarrer/die Pfarrerin „wahrgenommen“ hat, ist die konkrete Ausgestaltung des übernommenen Dienstauftrages.
Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit dem Dienstauftrag „Vertretungsdienste im Kirchenbezirk B“ betraut. Eine nähere Konkretisierung durch den Oberkirchenrat erfolgte nicht, vielmehr wurde die konkrete Ausgestaltung der Vertretungsdienste dem für den Kirchenbezirk B zuständigen Dekan überlassen. Dieser traf - in Absprache mit dem Kläger - die vom Kläger als Anlage K4 vorgelegte Vakaturvertretungsregelung für die Kirchengemeinde „..gemeinde XY, Pfarramt M“. Danach wurde die Vakaturvertretung gemeinsam durch das Pfarramt K und den Kläger wahrgenommen. Bereits aus dem Umstand, dass der Kläger mit der Vakaturvertretung nicht alleine, sondern gemeinsam mit dem lnhaber der Pfarrstelle K beauftragt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der Kläger die mit P 2 bewertete Pfarrstelle M nicht vollständig wahrgenommen hat. Dies wird bestätigt durch einen Blick auf die in der Vakaturvertretungsregelung getroffenen Einzelregelungen. Danach wurden die dem lnhaber der Pfarrstelle M an sich obliegenden Gottesdienste im „Haus C“ von Diakon D wahrgenommen und es oblag dem Kläger weder die Erteilung des mit der Gemeindepfarrstelle verbundenen Konfirmandenunterrichts noch das mit der Gemeindepfarrstelle verbundene Unterrichtsdeputat im Umfang von 6 Wochenstunden.
Nach dem schriftlichen Vortrag der Beteiligten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Vakaturvertretungsregelung in der praktischen Umsetzung rechtserheblich abgewichen worden wäre und der Kläger die vakante Pfarrstelle faktisch doch (mehr oder weniger) alleine versehen hätte. Soweit er darauf verwiesen hat, er habe sehr wohl Religionsunterricht erteilt, ergibt sich zwar aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung (Anlage B 1), dass er im Mai und im Juli 2016 einmalig 4 x 2 Wochenstunden Religionsunterricht gehalten hat. Dieser Vertretungsdienst erreicht aber bei weitem nicht den mit der Gemeindepfarrstelle verbundenen Umfang von regelmäßig 6 Wochenstunden. Den Vortrag des Klägers, den Konfirmandenunterricht habe Pfarrer W übernommen, weil man die Stabilität und Kontinuität des laufenden Konfirmandenunterrichts habe sichern wollen, hält das Gericht für nachvollziehbar. Er ändert aber nichts daran, dass eben Pfarrer W und nicht der Kläger den mit der Gemeindepfarrstelle M verbundenen Konfirmandenunterricht erteilt hat.
In einer Gesamtschau hat der Kläger daher zwar eine Vielzahl der Aufgaben der vakanten Pfarrstelle übernommen, er hat diese Pfarrstelle aber nicht in vollem Umfang wahrgenommen, wie es für eine Bewertung dieser Tätigkeit nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 erforderlich gewesen wäre.
Auf den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe bei ihrer „allgemeinen summarischen“ Bewertung des Übergangsdienstauftrages nach Pfarrbesoldungsgruppe 1 nicht wie erforderlich eine Einzelfallentscheidung getroffen, kommt es vorliegend nicht an. Denn wie ausgeführt, ist für den Erfolg der beantragten Feststellung allein maßgeblich, ob der Kläger in der Zeit vom 01.03.-31.07.2016 den mit P 2 bewerteten vollen pfarramtlichen Dienst des lnhabers der Pfarrstelle M versehen hat. Dies ist nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 KVwGG.
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Beschluss
des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 2. Februar 2018
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Az: VG 01/16
In der Verwaltungsrechtssache
Pfarrer …
- Kläger-
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwältin ...
gegen
die Evang. Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch
Herrn ...
- Beklagte -
wegen
Gewährung von Bezügen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rüdiger Albrecht als Vorsitzenden,
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Jan Bergmann als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
die Dekanin Kerstin Vogel-Hinrichs als ordiniertes Mitglied,
die Pfarrerin Renate Schünemann als ordiniertes Mitglied,
den Richter David Schenk als nichtordiniertes Mitglied
am 02.02.2018 beschlossen:
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Der Streitwert wird auf
2.021,35 €
festgesetzt.
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Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 97 Abs. 1 KVwGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2016 verwiesen, gegen den der Kläger keine Einwände erhoben hat.
Aus der begehrten monatlichen Ditferenz in Höhe von 404,27 € bei der Besoldung ergibt sich für den gegenständlichen Zeitraum von fünf Monaten ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.021,35 €.