.767. Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
767. Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung
der Aufbauausbildung für Diakone und Diakoninnen
(Aufbauausbildungsordnung – AufbAO)
Vom 15. September 2020
Abl. 69 S. 266
Zur Regelung der Aufbauausbildung erlässt der Oberkirchenrat die nachfolgende Aufbauausbildungsordnung:
####§ 1
Durchführung der Aufbauausbildung
(
1
)
Die Aufbauausbildung gemäß § 3 Absatz 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes1# ist eine Ausbildung für kirchliche Aufgaben wie Verkündigung, Unterricht, Seelsorge und Diakonie. Sie verbindet theologische und humanwissenschaftliche Studien.
(
2
)
Die Aufbauausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Sie wird berufsbegleitend durchgeführt. Über die Zulassung, eine Verlängerung, Unterbrechung oder Wiederaufnahme entscheidet auf Antrag der Oberkirchenrat.
(
3
)
Während der Aufbauausbildung ist die Teilnahme an Kursen mit insgesamt 40 Ausbildungstagen verpflichtend. Ein Kurs umfasst in der Regel fünf Ausbildungstage. Zeiten der Verhinderung müssen entschuldigt und kompensiert werden. Die Entscheidung über die Art der Kompensation trifft der Leiter oder die Leiterin der Aufbauausbildung. Bis zu 10 Ausbildungstage können nach Genehmigung durch das Zentrum Diakonat an anderen Weiter- und Fortbildungsstätten abgeleistet werden. Im Zweifel ist der Oberkirchenrat zu beteiligen.
(
4
)
Teil der Aufbauausbildung ist Supervision. Die Wahl der Supervisorin oder des Supervisors ist durch das Zentrum Diakonat zu genehmigen. Die Supervision umfasst 10 Sitzungen mit je 90 Minuten Dauer.
(
5
)
Im Rahmen der Aufbauausbildung der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen zeichnet das im Oberkirchenrat für Religionsunterricht, Schule und Bildung zuständige Referat im Zusammenwirken mit der zuständigen Schuldekanin oder dem zuständigen Schuldekan für den Ausbildungsteil Religionsunterricht verantwortlich.
#§ 2
Zulassung zur Aufbauausbildung
(
1
)
Voraussetzung zur Zulassung ist in der Regel ein auf höchstens die Hälfte reduzierter Dienstauftrag in einem Arbeitsgebiet der Gemeindepädagogik (insbesondere Gemeindediakonat oder Jugendarbeit) innerhalb des Dienstbereichs der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Die Teilnahme setzt die durchgängige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis im Arbeitsgebiet voraus.
(
2
)
Der Antrag auf Zulassung zur Aufbauausbildung ist baldmöglichst, spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung, zu stellen. Über später eingereichte Anträge entscheidet der Oberkirchenrat.
(
3
)
Personen, die in einer anderen Gliedkirche der EKD in einem vergleichbaren Arbeitsgebiet tätig sind, kann der Oberkirchenrat zulassen. Die Kosten der Ausbildung sind in diesem Fall von der Bewerberin oder dem Bewerber oder ihrem oder seinem Anstellungsträger zu tragen.
(
4
)
Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt über den Anstellungsträger beim Oberkirchenrat. Der Anmeldung ist das Zeugnis über die Erste Kirchliche Dienstprüfung, in den Fällen des § 3 Absatz 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz2# eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und des Anerkennungsjahres, beizufügen. Die Zulassung spricht der Oberkirchenrat aus.
#§ 3
Zweite Kirchliche Dienstprüfung
Die Aufbauausbildung schließt mit der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung ab. Eine Prüfungsordnung regelt die Zulassung, den Inhalt und den Verlauf.
#§ 4
Dienstbefreiung, Kosten der Aufbauausbildung
Zur Teilnahme an den Kursen der Aufbauausbildung und zur Vorbereitung auf die Zweite Kirchliche Dienstprüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Antrag Dienstbefreiung nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen.
#§ 5
Ausschuss für landeskirchliche Aufbauausbildung
(
1
)
Der Oberkirchenrat beruft einen Ausschuss für landeskirchliche Aufbauausbildung. Diesem Ausschuss gehören an:
- die Referentin oder der Referent für die Diakonenausbildung im Oberkirchenrat als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Leiterin oder der Leiter des für den Diakonat zuständigen Referats im Oberkirchenrat,
- die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses für die Zweite Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,
- die Direktorin oder der Direktor des Zentrums Diakonat,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten auf dem Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
- die Personalreferentin oder der Personalreferent des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg,
- der oder die landeskirchlich Beauftragte für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in Württemberg,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Landeskirche als Vertretung der Anbieter fachlicher Weiterbildungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
- die Leiterin oder der Leiter der Aufbauausbildung im Zentrum Diakonat als geschäftsführendes Mitglied.
Der oder die Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(
2
)
Der Ausschuss berät den Oberkirchenrat
- über die Konzeption der Aufbauausbildung,
- über notwendige Ergänzungsmaßnahmen zur Gesamtausbildung,
- bei der Zulassung zur Aufbauausbildung.
§ 6
Übergangsbestimmung
(
1
)
Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre Aufbauausbildung nach dem 15. September 2020 begonnen haben.
(
2
)
Personen, die die Aufbauausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können die Aufbauausbildung nach dieser Verordnung weiterführen. Der Wechsel auf diese Verordnung ist beim Oberkirchenrat schriftlich zu beantragen und nach Zugang der Entscheidung unwiderruflich.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufbauausbildungsordnung vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115), außer Kraft.