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Geltungszeitraum von: 01.07.1992

Geltungszeitraum bis: 01.11.2011

806. Richtlinien zur Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusiker

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 2. Februar 1990 (Abl. 54 S. 83), geändert durch Erlaß vom 6. Mai 1990 (Abl. 55 S. 177)

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Entsprechend § 37 der Kirchlichen Anstellungsordnung1# vom 27. April 1988 (Abl. 53 S. 173 ff.) in Verbindung mit § 4 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33 ff.)2# erläßt der Oberkirchenrat unter Beteiligung des Amtes für Kirchenmusik und der Arbeitsrechtlichen Kommission die folgenden Richtlinien zur Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusiker auf Bezirkskantoren — oder A- bzw. B-Stellen. Für die sonstigen Kirchenmusiker gilt die Richtsatztabelle in der jeweiligen Fassung.
Unter Berücksichtigung der in der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes vom 10. November 1987, den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 23. Februar 1988 und der allgemeinen Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 23. Februar 1988 näher beschriebenen Dienstaufgaben des Kirchenmusikers erfolgt in der Regel die Errichtung von A- oder B-Kirchenmusikerstellen nur in großen Kirchengemeinden. Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse — kirchenmusikalische Tradition — Ausstrahlung und Bedeutung der Kirche auf angrenzende Gemeinden — soziologische Struktur (gewachsenes kulturelles Leben und Chorarbeit) und räumliche Gegebenheiten (große Kirchen, Qualität der Orgel) — zu berücksichtigen.
1.
Der Dienstauftrag des Kirchenmusikers ist wie folgt zu bewerten:
1.1
Organistendienst
Organistendienst bei Gottesdiensten und Kasualien
durchschnittlich bis zu 160 Dienste im Jahr
20 %
durchschnittlich bis zu 200 Dienste im Jahr
25 %
durchschnittlich bis zu 240 Dienste im Jahr
30 %
(Bei deutlich mehr als 240 Diensten im Jahr siehe 1.4)
1.2
Kantorendienst
Chor oder Instrumentalkreis
a)
Wöchentliche Probenarbeit mit doppelter Zeiteinheit
(mindestens 90 Minuten)
20 %
b)
Wöchentliche Probenarbeit mit einfacher Zeiteinheit
(mindestens 45 Minuten)
10 %
1.3
Kirchenmusikalische Veranstaltungen
bis zu sechs Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 3 eigene)
10 %
bis zu zwölf Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 6 eigene)
20 %
bis zu achtzehn Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 9 eigene)
30 %
Die Mindest-Üb- und -Vorbereitungszeiten sind in allen genannten Prozentsätzen enthalten.
1.4
Abweichende Regelungen von den unter 1.1 bis 1.3 genannten Prozentsätzen auf Grund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats nach Eingang der Stellungnahmen des zuständigen Bezirkskantors und des Amtes für Kirchenmusik.
2.
Bezirkskantoren
Der Dienstauftrag des Bezirkskantors setzt sich in der Regel aus 40 % Bezirksaufgaben und 60 % örtlichen Aufgaben zusammen.
2.1
Bezirksauftrag
a)
Unterrichtstätigkeit (C-Lehrgänge und Organistenkurse)
20 %
b)
Begleitung und Betreuung der nebenberuflichen Kirchenmusiker im Kirchenbezirk
10 %
c)
Sonstige Aufgaben des Bezirkskantors laut Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes einschließlich Verwaltungsarbeit sowie Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenz für Kirchenmusik
10 %
2.2
Örtlicher kirchenmusikalischer Auftrag
(siehe Dienstauftrag des Kirchenmusikers 1.1 bis 1.3)
In Ausnahmefällen ist unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse nach Zustimmung des Oberkirchenrats eine andere Aufteilung des Dienstauftrags auf Bezirks- und Ortsaufgaben möglich.
Die anteilige finanzielle Beteiligung des Kirchenbezirks an den Personalkosten des Bezirkskantors erfolgt entsprechend der Aufteilung des Dienstauftrags zwischen örtlichen Aufgaben und Bezirksaufgaben.
3.
Durchführung
3.1
Die vorstehend genannten Kriterien für die Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusiker auf Bezirkskantoren- oder A- bzw. B-Stellen einschließlich der Bezirkskantoren sind bei allen Änderungen, Neubesetzungen bzw. Neuerrichtung der o. g. Kirchenmusikerstellen, insbesondere bei der Ermittlung des Grads der dienstlichen Inanspruchnahme und bei der Ausschreibung freigewordener Kirchenmusikerstellen zu beachten.
3.2
Anhand dieser Kriterien sind die Anstellungsträger verpflichtet, die Dienstaufträge der derzeitigen Stelleninhaber zu überprüfen. Maßgebend sind hierbei der vom örtlichen Dienstgeber festgesetzte Dienstauftrag des Kirchenmusikers sowie die Bestimmungen des jeweiligen Dienstvertrags.
a)
Ergibt sich aufgrund dieser Überprüfung, daß nach den neuen Bewertungskriterien eine Erhöhung des Grades der dienstlichen Inanspruchnahme erfolgen müßte, ist die Erhöhung des Beschäftigungsgrads nur unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Stellengenehmigungsverfahren) möglich, wobei der Beschäftigungsgrad der Vollbeschäftigung (100 %) nicht überschritten werden kann. Es ist deshalb im Einzelfall, auch unter Beachtung der Fürsorgepflicht des kirchlichen Dienstgebers, zu prüfen, wie einer Überbeanspruchung des Kirchenmusikers entgegengewirkt werden kann. Dies gilt insbesondere für Bezirkskantoren.
b)
Ergibt sich bei der Überprüfung eine geringere zeitliche Inanspruchnahme als im Dienstvertrag vereinbart, ist zu prüfen, ob und wie der Dienstauftrag an den vertraglich vereinbarten Umfang angepaßt werden kann, oder ob unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Kündigungsschutzbestimmungen usw.) eine Reduzierung des Beschäftigungsgrades möglich ist. Auch ist die Frage der Anbringung eines KW-Vermerks (künftig wegfallend) für den Fall eines Stellenwechsels und die Umwandlung in eine nebenberufliche Stelle zu prüfen.

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1 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 dieser Sammlung.