.Anlage 2.1.4 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ausbildungsvertrag
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Anlage 2.1.4 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/ zur sozialpädagogischen Assistentin (PIA SPA)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/zur sozialpädagogischen Assistentin ausgebildet werden.
#§ 2
Anwendung tariflicher Vorschriften
(
1
)
Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Besonderer Teil Pflege (TVAöD-BT-Pflege) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen oder Ergänzungen des genannten Tarifvertrages bestimmt wird. Auf die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAO wird Bezug genommen.
(
2
)
Die §§ 1, 8, 8 b, 10, 10 a, 15, 16, 16 a und 17 TVA-öD-BT-Pflege finden keine Anwendung.
(
3
)
§ 2 TVAöD-BT-Pflege findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in Absatz 1 Buchst. h) an Stelle eines Hinweises auf die Geltung des TVAöD ein Hinweis auf die Geltung dieser Arbeitsrechtsregelung tritt.
(
4
)
Ergänzend zu § 8 a TVAöD-BT-Pflege wird bestimmt: Als Stundenentgelt im Sinne des § 8 a TVAöD – BT-Pflege gilt der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung. Zur Ermittlung des Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(
5
)
§ 19 TVAöD gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schriftform die Textform gilt und anstelle der Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Ausschlussfrist von 12 Monaten
(
6
)
Die §§ 1 d, 1 e und 29 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8 KAO finden Anwendung.
#§ 3
Ausbildungsvergütung
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt 96,46 % der gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD – BT Pflege -, festgelegten Ausbildungsvergütung von Erzieherinnen und Erziehern in der Praxisintegrierten Erzieher- und Erzieherinnenausbildung.
#§ 4
Erstattung von Reisekosten
Bei Dienstreisen erhalten Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/zur sozialpädagogischen Assistentin ausgebildet werden, Reisekostenvergütung gemäß § 23 a KAO.
Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
#§ 5
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung verlängert sichdie praktische Ausbildung längstensumein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern im Einvernehmen mit der Fachschule gewollt wird.
(
2
)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(
3
)
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
- von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
4
)
Als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 a) gilt insbesondere ein Ausschluss der/des Auszubildenden von der schulischen Ausbildung.
(
5
)
Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 a) unter Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(
6
)
Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#Anhang zur Anlage 2.1.4 zur KAO
##Ausbildungsvertrag
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum
sozialpädagogischen Assistenten (PIA)/zur sozialpädagogischen Assistentin (PIA)
Zwischen |
vertreten durch Ausbildende/Ausbildender |
und |
Herrn/Frau |
wohnhaft in |
(Auszubildende/Auszubildender) |
geboren am: |
wird |
|
Herrn/Frau |
wohnhaft in |
folgender |
Ausbildungsvertrag |
geschlossen: |
§ 1
Gegenstand der Ausbildung
(
1
)
Der/Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines/einer ausgebildet.
(
2
)
Die Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/zur sozialpädagogischen Assistentin an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) beinhaltet eine praktische Ausbildung im Umfang von insgesamt mind. 1.500 Stunden über die gesamte Ausbildungsdauer. Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit mindestens zwei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder) gemacht werden. Gegenstand dieses Vertrages ist das Eckpunktepapier des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Ableistung der praktischen Ausbildung ergeben.
#§ 2
Beginn und Dauer der Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildung beginnt am und endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung am (nach Ablauf von drei Jahren).
(
2
)
Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
(
3
)
Im Falle eines Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der/des Auszubildenden und im Einvernehmen mit der Fachschule bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um insgesamt ein Jahr. Der/Die Auszubildende hat sein/ihr Verlangen über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gegenüber dem Ausbildenden zu stellen.
(
4
)
Kann der/die Auszubildende die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 3 entsprechend.
#§ 3
Vertragsgrundlagen
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach der Arbeitsrechtlichen Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten (PIA SPA) (Anlage 2.1.4 zur KAO) und der Arbeitsrechtlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden und Schüler/Schülerinnen im kirchlichen Dienst mit den Vorschriften des Besonderen Teils Pflege (Anlage 2.1.1 zur KAO) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie in Württemberg, soweit sie Auszubildende betreffen.
(
2
)
Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung.
(
3
)
Auf folgende auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendende Dienstvereinbarungen wird hingewiesen:
#
§ 4
Ausbildungsstätte
(
1
)
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten Maßnahmen in statt. Der Träger der Ausbildung behält sich eine Versetzung oder Abordnung an andere Einrichtungen vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
(
2
)
Der/Die Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.
#§ 5
Arbeitszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit sowie die Gewährung von Arbeitszeitverkürzungstagen (AZV) richtet sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zurzeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
(
2
)
Bezüglich der Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlass gelten die für die Beschäftigten des Trägers maßgebenden Regelungen (§ 29 Absatz 1 bis 5 der KAO) entsprechend.
#§ 6
Vergütung
(
1
)
Der/Die Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -, hiervon werden 96,46 v.H. als Höhe festgesetzt. Es beträgt zurzeit
im ersten Ausbildungsjahr | |
(bis 29. Februar 2024 | 1.148,54 €, |
ab 1. März 2024 | 1.293,23 €) |
im zweiten Ausbildungsjahr | |
(bis 29. Februar 2024 | 1.207,75 € |
ab 1. März 2024 | 1.352,44 €) |
Im dritten Ausbildungsjahr | |
(bis 29. Februar 2024 | 1.305,47 € |
ab 1. März 2024 | 1.450,16 €). |
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt, d. h. zurzeit zum 16. eines Monats für den laufenden Monat.
(
2
)
Unter den Voraussetzungen des § 14 TVAöD-BTPflege wird eine Jahressonderzahlung gewährt.
(
3
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung steht eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro zu. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden und für die beiden vorangegangenen Monat desselben Kalenderjahres.
#§ 7
Urlaub
(
1
)
Der/Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit
vom ****** bis 31.12.****
|
vom 01.01.**** bis 31.12.****
|
vom 01.01.**** bis 31.12.****
|
vom 01.01.**** bis ********
|
(
2
)
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
#§ 8
Kündigung
(
1
)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit (§ 2 Absatz 2) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
- aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
3
)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
#§ 9
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist in Textform gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, verfallen.
#§ 10
Vertragsänderungen, Nebenabreden, Vertragsausfertigungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Vorstehender Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Beide Vertragspartner und die Fachschule erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(Ort, Datum) |
(Stempel und Unterschrift Träger) |
(Auszubildende/Auszubildender) |
Die gesetzlichen Vertreter/der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der/des Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken.) |
(Vater) |
(Mutter) |
(Vormund)/Pfleger/Pflegerin |