.

Geltungszeitraum von: 01.02.2011

Geltungszeitraum bis: 31.08.2021

195. Ordnung einer gemeinsamen Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Gemeinsame Verwaltungsordnung - GVO)

vom 14. Dezember 2010

(Abl. 64 S. 293)

#
Es wird verordnet:
###

§ 1
Bildung der gemeinsamen Verwaltung
mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg bildet eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (gemeinsame Verwaltung) als unselbstständige Einrichtung.
( 2 ) Name und Sitz der gemeinsamen Verwaltung werden durch den Oberkirchenrat bestimmt.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann für die Verwaltung eine Geschäftsordnung erlassen.
#

§ 2
Aufgaben der gemeinsamen Verwaltung

( 1 ) Die gemeinsame Verwaltung nimmt nach näherer Festlegung durch den Oberkirchenrat Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben für die so bestimmten unselbstständigen Werke, Dienste und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahr. Durch den Oberkirchenrat können der gemeinsamen Verwaltung Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben auch für rechtlich selbstständige Werke, Dienste und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg übertragen werden, die die Evangelische Landeskirche in Württemberg mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt haben oder deren Ordnung oder Satzung dies vorsieht.
( 2 ) Die gemeinsame Verwaltung nimmt die zentralen Dienste der Evangelischen Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann der gemeinsamen Verwaltung weitere Aufgaben übertragen und Aufgaben wieder entziehen.
#

§ 3
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung der gemeinsamen Verwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter wahrgenommen.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter nimmt der Oberkirchenrat wahr, unbeschadet der Rechte der Werke, Dienste und Einrichtungen aufgrund der Beauftragung oder ihrer Ordnung oder Satzung nach § 2 Abs. 1 selbst verbindliche Weisung zu erteilen.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter vertritt die gemeinsame Verwaltung gegenüber dem Oberkirchenrat und in dessen Auftrag nach außen.
( 4 ) Soweit bestehende Ordnungen eine Beteiligung der verwalteten Einrichtungen oder von Begleitgremien vorsehen, sind diese zu beachten.
( 5 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Leitung der gemeinsamen Verwaltung, einschließlich der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und gegebenenfalls die Beteiligung von Begleitgremien,
  2. die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Verwaltung,
  3. die Ausübung des Hausrechts im Dienstgebäude der gemeinsamen Verwaltung soweit der Oberkirchenrat nichts anderes bestimmt,
  4. die Förderung der Zusammenarbeit der verwalteten Einrichtungen.
#

§ 4
Verwaltungskostenbeiträge

Der Oberkirchenrat setzt die Verwaltungskostenbeiträge der verwalteten Einrichtungen fest.
#

§ 5
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.