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Geltungszeitraum von: 01.03.1986

Geltungszeitraum bis: 30.05.2022

230a. Geschäftsordnung der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen

Erlaß des Oberkirchenrats vom 27. November 1985 (Abl. 53 S. 478)

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    1. Die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen pflegt den ständigen Kontakt mit der Evang. Zentralstelle für Weltanschauungsfragen und den Beauftragten für Weltanschauungsfragen und Sekten in den anderen Gliedkirchen der EKD, insbesondere durch den Besuch der jährlichen Tagung der Evang. Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW).
    2. Die in der Ordnung für den Gemeindedienst/Abteilung „Theologische Studienarbeit“/Referat „Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen“ genannten Bewegungen werden in ihrer Entwicklung und in ihrer Wirkung beobachtet. Zugängliches Informationsmaterial über sie wird registriert, archiviert, aufgearbeitet und bereitgestellt.
    3. Die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen erstellt jährlich einen Bericht über die Situation in Württemberg für den Oberkirchenrat und die EZW. In diesem Bericht sollen die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, neue Entwicklungstendenzen, sowie der Umfang der Aufklärungsarbeit dargestellt werden.
    4. Die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen berichtet regelmäßig dem zuständigen Referenten im Oberkirchenrat. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Oberkirchenrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
    5. Der Oberkirchenrat erteilt der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen Einzelaufträge.
    1. Die Pfarrer und Gemeinden in der Landeskirche sind über wichtige Vorgänge zu informieren, z. B. durch
      a.a)
      Informationen einzelner Gemeinden und Kirchenbezirke über Ereignisse, die ihren Bereich betreffen,
      a.b)
      Vorträge in Gemeinden und bei Zusammenkünften von Pfarrern,
      a.c)
      Studientage und Seminare für Multiplikatoren,
      a.d)
      Artikel in Zeitungen und Zeitschriften (AuB, Evang. Gemeindeblatt für Württemberg), u. U. auch Broschüren und Bücher in Absprache mit der EZW und den Beauftragten für Weltanschauungsfragen und Sekten in den anderen Landeskirchen.
    2. Wird der Leiter der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen oder ein Mitarbeiter aufgrund seiner Aufklärungs- und Beratungstätigkeit von einzelnen Gemeindegliedern seelsorgerlich in Anspruch genommen, sollte der Hilfesuchende soweit möglich an den zuständigen Gemeindepfarrer oder an eine andere geeignete Stelle in Gemeinde oder Kirchenbezirk verwiesen werden.
  1. Zur Begleitung der Arbeit in der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen wird ein Beirat gebildet (vgl. den Erlaß des Oberkirchenrats in der Fassung vom 21. November 1988, Abl. 53 S. 479).
  2. Diese Geschäftsordnung der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen tritt am 1. März 1986 in Kraft.