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Anlage 1.2.6 zur KAO

Beschäftigte werben Beschäftigte

Zur Personalgewinnung kann nach Maßgabe von § 23 Absatz 5 KAO eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG.Württemberg nach folgendem Muster abgeschlossen werden:
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„D I E N S T V E R E I N B A R U N G

gemäß § 36 MVG.Württemberg
über die
Prämienzahlung
„Beschäftigte werben Beschäftigte“
zwischen
(Arbeitgeber1#)
vertreten durch Frau/Herrn
und
der Mitarbeitervertretung xxx
vertreten durch die/den Vorsitzenden,
Frau/Herrn
wird vereinbart:
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Präambel

Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels vereinbaren die Vertragsparteien, dass den Beschäftigten eine Erfolgsprämie für die Gewinnung von neuem Personal gezahlt wird. Durch die gezielte Vermittlung geeigneter Bewerber oder Bewerberinnen profitiert die Dienststelle. Es wird geeignetes Personal gefunden, und damit die Zufriedenheit der Beschäftigten erhöht.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle privatrechtlich angestellten Beschäftigten der (Arbeitgeber).
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§ 2
Prämienzahlung

Der oder die Beschäftigte erhält pro gewonnenem Beschäftigten oder gewonnener Beschäftigter Euro, pro gewonnenem Auszubildenden oder gewonnener Auszubildender Euro.
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§ 3
Voraussetzungen

( 1 ) Eine Prämienberechtigung entsteht nur, wenn die geworbene Person in Textform bestätigt, dass sie von dem oder der Prämienberechtigten angeworben wurde. Dieser Nachweis muss vor oder spätestens mit der Bewerbung eingereicht werden. Eine Nachreichung des Empfehlungsnachweises nach Eingang der Bewerbung ist nicht möglich.
( 2 ) Die sich bewerbende Person war innerhalb der letzten 15 Monate nicht bei dem Anstellungsträger beschäftigt.
( 3 ) Der Prämienbezieher oder die Prämienbezieherin muss zum Zeitpunkt der Auszahlung bei dem Anstellungsträger beschäftigt sein. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund des Renteneintritts ausgeschieden sind.
( 4 ) Ausgeschlossen von der Prämienzahlung sind Mitglieder in Leitungsgremien und Beschäftigte, die aktiv (gegebenenfalls auch zeitweise) in der Personalgewinnung oder im Personalmarketing tätig sind. Gleiches gilt für Führungskräfte, Vorgesetzte, Beschäftigte und Mitglieder der MAV, die im Auswahlverfahren und Entscheidungsprozess involviert sind.
( 5 ) Gleiches gilt bei der Vermittlung von Auszubildenden.
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§ 4
Auszahlung der Prämie

Nach erfolgreich überstandener Probezeit der oder des geworbenen Beschäftigten wird der Betrag aus § 2 unter Beachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ausgezahlt.
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§ 5
Ablauf

( 1 ) Beschäftigte können offene Stellenangebote an potenzielle Bewerber oder Bewerberinnen weitergeben. Bei Interesse kann die digitale Empfehlungsfunktion genutzt oder das Formular „Empfehlungsbogen“ ausgefüllt und an den potenziellen Bewerber oder die potenzielle Bewerberin weitergegeben werden.
( 2 ) Der oder die Bewerberin muss den Empfehlungsbogen ihrer oder seiner Bewerbung beifügen.
( 3 ) Sollte eine Anstellung erfolgen und die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sein, wird die Prämie nach Maßgabe des § 4 ausgezahlt.
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§ 6
Bekanntgabe, Inkrafttreten, Geltungsdauer

( 1 ) Die Dienstvereinbarung wird in geeigneter Form in der Dienststelle bekannt gegeben, z. B. durch E-Mail bzw. bei Beschäftigten, die nicht über einen Dienst-PC verfügen, durch Aushändigung in Papierform.
( 2 ) Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann gemäß § 36 Abs. 5 MVG.Württemberg mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Für während der Geltungsdauer der Dienstvereinbarung eingegangene Bewerbungen gelten die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung weiter.“

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1 ↑ Die farbig unterlegten Passagen sind Hinweis darauf, dass es hier vor Ort der konkreten Benennung bzw. der konkreten Ausgestaltung bedarf.